Arbeitserlaubnis erteilt
von Markus Danuser, Rechtsanwalt, Köln
In der rechtlichen Behandlung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften
gibt es wieder Bewegung. Die Sozialgerichte in Hamburg und Düsseldorf
haben die Arbeitsverwaltung dazu verurteilt, dem ausländischen
Partner/der ausländischen Partnerin einer in Deutschland gelebten
gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft eine Arbeitserlaubnis zu
erteilen.
Bisher erhielten Ausländerinnen und Ausländer aufgrund der
Partnerschaft unter strengen Voraussetzungen zwar regelmäßig eine
Aufenthaltsgenehmigung zum Führen der Lebensgemeinschaft. Die
Arbeitserlaubnis, deren Erteilung sich nicht nach dem Ausländergesetz,
sondern nach den Regelungen des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB III)
in Verbindung mit der Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArGV) richtet,
blieb den ausländischen Partnerinnen und Partnern bisher fast immer
versagt.
Die Gerichte leiten den zuerkannten Anspruch aus § 258 Abs. 2 SGB III
in Verbindung mit § 1 Abs. 2 ArGV ab. Danach kann eine
Arbeitserlaubnis abweichend vom Normalfall dann erteilt werden, wenn
die Versagung unter Berücksichtigung der Verhältnisse des einzelnen
Falles eine besondere Härte bedeuten würde. Diese Härte ergibt sich
nach diesen Entscheidungen daraus, daß eine Verweigerung der
Arbeitserlaubnis wegen der hohen gesellschaftlichen Bedeutung der
Erwerbstätigkeit besonders gravierende Auswirkungen auf die
grundrechtlich geschützte homosexuelle Lebensgemeinschaft hätte.
Beide Gerichte ziehen ausdrücklich den Vergleich mit der Ehe, die
regelmäßig auch die Erteilung einer Arbeitsberechtigung für
ausländische Ehegatten und -gattinnen zur Folge hat. Da den
homosexuellen Paaren die Möglichkeit verwehrt sei, eine Ehe
einzugehen, müsse ihnen eben durch die Anwendung der Härteklausel die
Möglichkeit zur Arbeitsaufnahme für den ausländischen Partner bzw. die
ausländische Partnerin eingeräumt werden.