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Arbeitserlaubnis erteilt

von Markus Danuser, Rechtsanwalt, Köln

In der rechtlichen Behandlung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften gibt es wieder Bewegung. Die Sozialgerichte in Hamburg und Düsseldorf haben die Arbeitsverwaltung dazu verurteilt, dem ausländischen Partner/der ausländischen Partnerin einer in Deutschland gelebten gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft eine Arbeitserlaubnis zu erteilen.

Bisher erhielten Ausländerinnen und Ausländer aufgrund der Partnerschaft unter strengen Voraussetzungen zwar regelmäßig eine Aufenthaltsgenehmigung zum Führen der Lebensgemeinschaft. Die Arbeitserlaubnis, deren Erteilung sich nicht nach dem Ausländergesetz, sondern nach den Regelungen des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB III) in Verbindung mit der Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArGV) richtet, blieb den ausländischen Partnerinnen und Partnern bisher fast immer versagt.

Die Gerichte leiten den zuerkannten Anspruch aus § 258 Abs. 2 SGB III in Verbindung mit § 1 Abs. 2 ArGV ab. Danach kann eine Arbeitserlaubnis abweichend vom Normalfall dann erteilt werden, wenn die Versagung unter Berücksichtigung der Verhältnisse des einzelnen Falles eine besondere Härte bedeuten würde. Diese Härte ergibt sich nach diesen Entscheidungen daraus, daß eine Verweigerung der Arbeitserlaubnis wegen der hohen gesellschaftlichen Bedeutung der Erwerbstätigkeit besonders gravierende Auswirkungen auf die grundrechtlich geschützte homosexuelle Lebensgemeinschaft hätte.

Beide Gerichte ziehen ausdrücklich den Vergleich mit der Ehe, die regelmäßig auch die Erteilung einer Arbeitsberechtigung für ausländische Ehegatten und -gattinnen zur Folge hat. Da den homosexuellen Paaren die Möglichkeit verwehrt sei, eine Ehe einzugehen, müsse ihnen eben durch die Anwendung der Härteklausel die Möglichkeit zur Arbeitsaufnahme für den ausländischen Partner bzw. die ausländische Partnerin eingeräumt werden.

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