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Arbeiten ist nicht!

Das Problem mit der Arbeitserlaubnis

von Christina Bönning, Rechtsanwältin, Aachen

Neben der eigentlichen Jobsuche muß man sich leider mit rechtlichen Fragen des Ausländerrechts und des Arbeitsgenehmigungsrechts (Sozialrecht) auseinandersetzen. Hierbei möchte ich Leser und Leserinnen vor den nächsten Zeilen warnen: Seid nicht verzweifelt, wenn Ihr die nächsten Zeilen lest. Es ist auch für Juristen nicht einfach. Aber vielleicht bekommt Ihr eine grobe Vorstellung und ein Einstieg ist geschafft.

Das Problem mit der Arbeitserlaubnis beginnt oft bereits mit der Aufenthaltsgenehmigung. Das Arbeitsamt kann nämlich keine Arbeitsgenehmigung erteilen, wenn die Ausübung einer Beschäftigung durch eine ausländerrechtliche Auflage ausgeschlossen ist.

Grundsätzlich verweisen die Ausländerbehörden gerne auf § 14 AuslG, in dem normiert ist, daß eine Aufenthaltsgenehmigung mit einer Auflage versehen werden kann. Hierbei nennt das Gesetz gerade auch den Fall des Verbotes oder der Beschränkung der Erwerbstätigkeit. Dies bedeutet aber erst einmal gar nichts. Die Behörden dürfen die Auflage nur dann erlassen, wenn sie damit öffentliche Interessen wahren. Wird der in § 10 AuslG normierte Anwerbestopp nicht unterlaufen, sehe ich keinen öffentlichen Zweck, der durch die Auflage eingehalten werden soll. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin einen Beruf ausüben möchte, der grundsätzlich arbeitsgenehmigungsfrei ist, § 6 AVV (siehe unten), oder unter Umständen bei Wissenschaftlern, Fachkräften, die von einem deutschen Träger in der Sozialarbeit für ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien beschäftigt sind und über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, oder unter bestimmten Voraussetzungen bei Kranken- und Altenpflegern.

Des weiteren ist gerade in den letzten Jahren das Arbeitsgenehmigungsrecht weiter dezidierter geregelt worden, so daß die Auflage "Arbeitsgenehmigungspflichtige Erwerbstätigkeit nur gemäß Arbeitsgenehmigung gestattet" im Regelfall ausreichend ist. Eine Rolle kann auch spielen, inwieweit der Aufenthaltsstatus auch schon verfestigt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis zur Führung einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft bietet in den meisten Fällen eine optimalere Ausgangssituation als eine Aufenthaltsbewilligung.

Nach den neuesten Entwicklungen in NRW ist jetzt aber davon auszugehen, daß die Ausländerbehörden von einer derartigen Auflage in der Regel absehen. Diese Veränderung in der Praxis der Ausländerbehörden bietet den ausländischen Bewerberinnen und Bewerbern nun zumindest die Chance, sich um eine Stelle zu bewerben. Wichtig hier nur noch der Hinweis, daß es sich dabei um eine unselbständige Tätigkeit handeln muß.

Hat man nunmehr die erste Hürde genommen, so muß man sich um eine Arbeitsgenehmigung bemühen. In den meisten Fällen kann ein Antrag erst sinnvoll gestellt werden, wenn der Ausländer bzw. die Ausländerin bereits den zukünftigen Arbeitgeber gefunden hat. Hierbei sei darauf hingewiesen, daß sich das zuständige Arbeitsamt nach dem Ort der Arbeitstätigkeit bzw. dem Sitz des zukünftigen Arbeitgebers richtet. (Bitte beachten: Ein Weiterleiten des Antrages durch die Behörden kostet wertvolle Zeit).

Die Voraussetzungen, unter denen man eine Arbeitsgenehmigung erhält, sind recht komplex. Eine Arbeitsgenehmigung kann erleichtert für sogenannte "bevorrechtigte" Ausländerinnen und Ausländer erteilt werden.

Im Regelfall dürfte dies bei einem Ausländer oder einer Ausländerin, der/die seinen/ihren Aufenthalt auf seine/ihre gleichgeschlechtliche Partnerschaft begründet, nicht gegeben sein. In diesem Falle erhält er/sie u.a. nur dann eine Arbeitsgenehmigung, wenn sich durch seine/ihre Beschäftigung keine nachteiligen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt ergeben und weder Deutsche noch "bevorrechtigte" Ausländer und Ausländerinnen zur Verfügung stehen. In der Praxis können diese Kriterien das K.O. bedeuten.

Hierbei sollte man nicht blauäugig vorgehen. Bei einer relativ hohen Arbeitslosigkeit in Deutschland fällt es den Behörden leicht, die Arbeitsgenehmigung abzulehnen. An dieser Stelle sollte man sehr darauf achten, daß der Arbeitgeber einen unbedingt wegen außergewöhnlicher Qualifikationen haben möchte. Sollte man dies nicht begründen können, so muß man sich auf die Härtefall-Regelung berufen. Hier ist dann auch viel Überzeugungsarbeit bei der Behörde zu leisten (Stichwort: "juristische Gummibegriffe").

Einige Beschäftigungen sind arbeitsgenehmigungsfrei. Auch hier kann ich nur kurz einige Beispiele nennen: Genehmigungsfrei können Tätigkeiten von vorübergehender Dauer von Studenten und Schülern an Hochschulen und Fachhochschulen, von Lehrpersonen, wissenschaftlichen Mitarbeitern und Assistenten an Hochschulen sein. Keine Arbeitsgenehmigung benötigt auch die "Besatzung von Seeschiffen, Binnenschiffen und Luftfahrzeugen mit Ausnahme der Luftfahrzeugführer, Flugingenieure und Flugnavigatoren für eine Tätigkeit bei Unternehmen mit Sitz im Inland".

Abschließend möchte ich noch bemerken, daß eine Ausübung einer nicht genehmigten aber genehmigungspflichtigen Berufstätigkeit eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Neben dem damit fälligen Bußgeld kann ein solcher Verstoß auch im nachfolgendem Genehmigungsverfahren einen Versagungsgrund darstellen. Auch wenn sich die Ausführungen so anhören, als ob die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung an ein Wunder grenzt, so möchte ich doch noch anmerken, daß man sich Gesetzesausnahmen zu nutze machen kann. Leider reicht hier aber der Platz für die verschiedenen Möglichkeiten nicht aus. Ich wünsche aber allen viel Glück. Wo ein Wille ist, ist auch ein – wenn auch beschwerlicher - Weg.

NACHBEMERKUNGEN:

Der Lesben- und Schwulenverband in Deutschland hat sich schon immer dafür stark gemacht, daß den ausländischen Partnerinnen und Partnern in binationalen Lebensgemeinschaften auch die Erwerbstätigkeit gestattet wird. In dieser wichtigen Problematik sind wiederholt Schreiben an den zuständigen Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung herausgegangen, es haben auch immer wieder Gespräche dazu stattgefunden.

Auch im Rahmen seiner Aktivitäten im Hinblick auf das geplante Gesetz zur Eingetragenen Lebenspartnerschaft für Lesben und Schwule hat der LSVD seine Forderungen an die Politik formuliert: volle rechtliche Gleichstellung de binationalen schwulen und lesbischen Partner bzw. Partnerinnen mit den ausländischen Ehepartnern. Das bedeutet für den LSVD: Die Erwerbstätigkeit darf den ausländischen Partnerinnen und Partnern nicht länger vorenthalten werden.

Daß es in dieser Sache Bewegung gibt, belegt auch der Artikel, den wir mit freundlicher Genehmigung des Autors übernommen haben.

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