Arbeiten ist nicht!
Das Problem mit der Arbeitserlaubnis
von Christina Bönning, Rechtsanwältin, Aachen
Neben der eigentlichen Jobsuche muß man sich leider mit rechtlichen
Fragen des Ausländerrechts und des Arbeitsgenehmigungsrechts
(Sozialrecht) auseinandersetzen. Hierbei möchte ich Leser und
Leserinnen vor den nächsten Zeilen warnen: Seid nicht verzweifelt,
wenn Ihr die nächsten Zeilen lest. Es ist auch für Juristen nicht
einfach. Aber vielleicht bekommt Ihr eine grobe Vorstellung und ein
Einstieg ist geschafft.
Das Problem mit der Arbeitserlaubnis beginnt oft bereits mit der
Aufenthaltsgenehmigung. Das Arbeitsamt kann nämlich keine
Arbeitsgenehmigung erteilen, wenn die Ausübung einer Beschäftigung
durch eine ausländerrechtliche Auflage ausgeschlossen ist.
Grundsätzlich verweisen die Ausländerbehörden gerne auf § 14 AuslG, in
dem normiert ist, daß eine Aufenthaltsgenehmigung mit einer Auflage
versehen werden kann. Hierbei nennt das Gesetz gerade auch den Fall
des Verbotes oder der Beschränkung der Erwerbstätigkeit. Dies bedeutet
aber erst einmal gar nichts. Die Behörden dürfen die Auflage nur dann
erlassen, wenn sie damit öffentliche Interessen wahren. Wird der in §
10 AuslG normierte Anwerbestopp nicht unterlaufen, sehe ich keinen
öffentlichen Zweck, der durch die Auflage eingehalten werden soll.
Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Antragsteller oder die
Antragstellerin einen Beruf ausüben möchte, der grundsätzlich
arbeitsgenehmigungsfrei ist, § 6 AVV (siehe unten), oder unter
Umständen bei Wissenschaftlern, Fachkräften, die von einem deutschen
Träger in der Sozialarbeit für ausländische Arbeitnehmer und ihre
Familien beschäftigt sind und über ausreichende Kenntnisse der
deutschen Sprache verfügen, oder unter bestimmten Voraussetzungen bei
Kranken- und Altenpflegern.
Des weiteren ist gerade in den letzten Jahren das
Arbeitsgenehmigungsrecht weiter dezidierter geregelt worden, so daß
die Auflage "Arbeitsgenehmigungspflichtige Erwerbstätigkeit nur gemäß
Arbeitsgenehmigung gestattet" im Regelfall ausreichend ist. Eine Rolle
kann auch spielen, inwieweit der Aufenthaltsstatus auch schon
verfestigt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis zur Führung einer
gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft bietet in den meisten Fällen
eine optimalere Ausgangssituation als eine Aufenthaltsbewilligung.
Nach den neuesten Entwicklungen in NRW ist jetzt aber davon
auszugehen, daß die Ausländerbehörden von einer derartigen Auflage in
der Regel absehen. Diese Veränderung in der Praxis der
Ausländerbehörden bietet den ausländischen Bewerberinnen und Bewerbern
nun zumindest die Chance, sich um eine Stelle zu bewerben. Wichtig
hier nur noch der Hinweis, daß es sich dabei um eine unselbständige
Tätigkeit handeln muß.
Hat man nunmehr die erste Hürde genommen, so muß man sich um eine
Arbeitsgenehmigung bemühen. In den meisten Fällen kann ein Antrag erst
sinnvoll gestellt werden, wenn der Ausländer bzw. die Ausländerin
bereits den zukünftigen Arbeitgeber gefunden hat. Hierbei sei darauf
hingewiesen, daß sich das zuständige Arbeitsamt nach dem Ort der
Arbeitstätigkeit bzw. dem Sitz des zukünftigen Arbeitgebers richtet.
(Bitte beachten: Ein Weiterleiten des Antrages durch die Behörden
kostet wertvolle Zeit).
Die Voraussetzungen, unter denen man eine Arbeitsgenehmigung erhält,
sind recht komplex. Eine Arbeitsgenehmigung kann erleichtert für
sogenannte "bevorrechtigte" Ausländerinnen und Ausländer erteilt
werden.
Im Regelfall dürfte dies bei einem Ausländer oder einer Ausländerin,
der/die seinen/ihren Aufenthalt auf seine/ihre gleichgeschlechtliche
Partnerschaft begründet, nicht gegeben
sein. In diesem Falle erhält er/sie u.a. nur dann eine
Arbeitsgenehmigung, wenn sich durch seine/ihre Beschäftigung keine
nachteiligen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt ergeben und weder
Deutsche noch "bevorrechtigte" Ausländer und Ausländerinnen zur
Verfügung stehen. In der Praxis können diese Kriterien das K.O.
bedeuten.
Hierbei sollte man nicht blauäugig vorgehen. Bei einer relativ hohen
Arbeitslosigkeit in Deutschland fällt es den Behörden leicht, die
Arbeitsgenehmigung abzulehnen. An dieser Stelle sollte man sehr darauf
achten, daß der Arbeitgeber einen unbedingt wegen außergewöhnlicher
Qualifikationen haben möchte. Sollte man dies nicht begründen können,
so muß man sich auf die Härtefall-Regelung berufen. Hier ist dann auch
viel Überzeugungsarbeit bei der Behörde zu leisten (Stichwort:
"juristische Gummibegriffe").
Einige Beschäftigungen sind arbeitsgenehmigungsfrei. Auch hier kann
ich nur kurz einige Beispiele nennen: Genehmigungsfrei können
Tätigkeiten von vorübergehender Dauer von Studenten und Schülern an
Hochschulen und Fachhochschulen, von Lehrpersonen, wissenschaftlichen
Mitarbeitern und Assistenten an Hochschulen sein. Keine
Arbeitsgenehmigung benötigt auch die "Besatzung von Seeschiffen,
Binnenschiffen und Luftfahrzeugen mit Ausnahme der Luftfahrzeugführer,
Flugingenieure und Flugnavigatoren für eine Tätigkeit bei Unternehmen
mit Sitz im Inland".
Abschließend möchte ich noch bemerken, daß eine Ausübung einer nicht
genehmigten aber genehmigungspflichtigen Berufstätigkeit eine
Ordnungswidrigkeit darstellt. Neben dem damit fälligen Bußgeld kann
ein solcher Verstoß auch im nachfolgendem Genehmigungsverfahren einen
Versagungsgrund darstellen. Auch wenn sich die Ausführungen so
anhören, als ob die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung an ein Wunder
grenzt, so möchte ich doch noch anmerken, daß man sich
Gesetzesausnahmen zu nutze machen kann. Leider reicht hier aber der
Platz für die verschiedenen Möglichkeiten nicht aus. Ich wünsche aber
allen viel Glück. Wo ein Wille ist, ist auch ein wenn auch
beschwerlicher - Weg.