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Über'n Tellerrand

Binationale gleichgeschlechtliche Paare in den europäischen Nachbarländern

von Klaus Jetz, Pressesprecher des LSVD

Seit dem Regierungswechsel vom Herbst 1998 ist Deutschland kein "homopolitisches Entwicklungsland" mehr, denn Schwulen- und Lesbenpolitik ist endlich auch für die Bundesregierung ein Thema. Dennoch: In einigen unserer Nachbarländer genießen Schwule und Lesben weitaus mehr Rechte (und natürlich auch Pflichten), ihre Partnerschaften sind teilweise sogar der Ehe gleichgestellt. In Ländern wie Dänemark oder Schweden besteht für binationale Paare also ein rechtlicher Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis und Arbeitsgenehmigung, während binationale Paare in Deutschland noch immer von Kann-Bestimmungen (etwa der Ausländerbehörden) abhängig sind. Zudem werden diese Kann-Bestimmungen in verschiedenen Bundesländern unterschiedlich angewendet, und in den meisten Bundesländern sind sie gar inexistent.

Zur unterschiedlichen Rechtspraxis auf EU-Ebene gesellt sich also auf nationaler Ebene eine unterschiedliche und willkürliche Praxis der Ausländerbehörden. Ein unhaltbarer Zustand, der vom bundesdeutschen Gesetzgeber im Sinne gleicher Rechte für Schwule und Lesben sowie im europapolitischen Hinblick schnellstmöglich geändert werden sollte. Das Europaparlament hat bereits 1994 die Regierungen aller EU-Mitgliedsstaaten aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, daß Schwule und Lesben in den jeweiligen Ländern die gleichen Rechte und Pflichten wie Ehepaare erhalten. In Deutschland hätte die Regierungskoalition die Möglichkeit, die Ehe für Schwule und Lesben zu öffnen. Dies wäre die sauberste Lösung für eine Umsetzung der Resolution des Europaparlamentes. Zudem wäre eine Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich.

In Sachen gleiche Rechte für Lesben und Schwule kommt Skandinavien und insbesondere Dänemark sicherlich eine Vorreiterrolle in Europa zu. Bereits 1989 führte Dänemark ein Gesetz über die Eingetragene Partnerschaft für zwei Personen gleichen Geschlechts ein. Abgesehen von Einschränkungen beim Adoptionsrecht und von der kirchlichen Trauung haben homosexuelle registrierte Partnerschaften in Dänemark die gleichen Rechte und Pflichten wie heterosexuelle Ehepaare. Voraussetzung ist allerdings, daß eine/r der Partner/innen die dänische Staatsbürgerschaft oder den ordnungsgemäßen Wohnsitz in Dänemark hat.

In Schweden trat 1995 das Gesetz über die Eingetragene Partnerschaft in Kraft. Auch hier handelt es sich um eine standesamtliche Eintragung. Die kirchliche Trauung und das Adoptionsrecht sind ausgeschlossen. Da es sich auch bei diesem schwedischen Gesetz nicht um eine Ehe handelt, wird die Eingetragene Partnerschaft nicht im Ausland anerkannt. Homosexuelle Paare, die nach schwedischem Recht eine Eingetragene Partnerschaft eingehen möchten, müssen irgendeine Verbindung zu Schweden nachweisen. In der Praxis bedeutet dies, daß zumindest eine/r der Partner/innen schwedische/r Staatsbürger/in sein und einen ordnungsgemäßen Wohnsitz in Schweden haben muß. Der/Die andere Partner/in muß nicht schwedische/r Staatsbürger/in sein und muß sich auch nicht zwingend in Schweden aufhalten.

Ein Gesetz zur Eingetragenen Partnerschaft gibt es in Finnland nicht. Außer der standesamtlichen Trauung gibt es kein Verfahren, durch das homosexuelle oder heterosexuelle Partnerschaften amtlich registriert werden könnten. Dennoch werden gleichgeschlechtliche Paare in den meisten Rechtsbereichen als Lebensgemeinschaften behandelt. Leider machen die Einwanderungsbehörden zwischen heterosexuellen und homosexuellen Paaren noch immer einen Unterschied: Homosexuelle Paare müssen nachweisen, daß sie seit mindestens einem Jahr zusammenleben. Dies verursacht Probleme für viele binationale Paare. Dennoch wurden bereits viele Aufenthaltsgenehmigungen auf der Basis einer homosexuellen Beziehung gewährt.

In den Niederlanden können sich gleichgeschlechtliche Paare seit dem 1.1.1998 nach dem Gesetz über die Eingetragene Partnerschaft registrieren lassen. Die Eingetragene Partnerschaft stellt einen neuen Familienstand dar, der dem von Ehepaaren entsprechen soll. Dennoch gibt es einen, für homosexuelle binationale Paare gravierenden Unterschied: Es können sich nur niederländische Staatsbürger/innen und Menschen mit einem legalen Aufenthalt in den Niederlanden registrieren lassen. Diese Kriterien gelten nicht für die Ehe.

Im Oktober 1999 wurde in Frankreich der seit vielen Jahren diskutierte zivile Solidaritätspakt (PACS) endlich verabschiedet. Seither können auch schwule und lesbische Paare eine vom Staat sanktionierte Partnerschaft eingehen. Der PACS kann zwischen Erwachsenen des gleichen oder unterschiedlichen Geschlechts geschlossen werden und bringt den Paaren einige Rechte, die bisher Ehepaaren vorbehalten waren. Auch Unterhaltspflichten werden festgelegt. Neben vielen anderen Rechtsbereichen bleibt auch das Adoptionsrecht ausgeschlossen.

Vorteile verschafft der PACS in der Sozialversicherung, im Steuer-, Miet-, Arbeits- und eben auch im Ausländerrecht. Allerdings handelt es sich nur um Vorteile, die erst nach einer Frist von bis zu drei Jahren wirksam werden. Das heißt konkret, daß etwa eine Aufenthaltsgenehmigung erst dann ausgesprochen wird, wenn die Paare bereits seit längerer Zeit zusammenleben. Heterosexuelle binationale Paare haben als Ausweg aus diesem Dilemma natürlich die Möglichkeit der Eheschließung. In Bezug auf gleiche Rechte für Schwule und Lesben brachte der PACS also einige Verbesserungen. Andererseits wurden einige bestehende Diskriminierungen fortgeschrieben. Die französische Schwulen- und Lesbenbewegung kündigte nach der Einführung des PACS jedenfalls an, auch in Zukunft für gleiche Rechte zu kämpfen.

Weit hinter den Erlassen einiger deutscher Bundesländer bleiben die "Regelungen" für binationale homosexuelle Paare in Großbritannien. Im Oktober 1997 konnte sich das für das Ausländerrecht zuständige Home Office (Innenministerium) der Regierung Blair nur dazu durchringen, den gleichgeschlechtlichen Partner/innen von britischen Staatsbürger/innen unter äußerst restriktiven Bestimmungen ein Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich zuzugestehen. Danach muß eine Beziehung seit mindestens vier Jahren bestehen. Darüber hinaus müssen die Paare nachweisen, daß sie seit vier Jahren zusammenleben. Vielen langjährigen Partnerschaften, die diese restriktiven Bestimmungen nicht erfüllen, wird ein Aufenthaltsrecht in Großbritannien vorenthalten. Die in London ansässige "Stonewall Immigration Group" des britischen Lesben- und Schwulenverbandes (Stonewall) berichtet, daß schon Paare, die eine Beziehung von mindestens vier Jahren nachweisen konnten, jedoch nicht während des gesamten Zeitraumes zusammengelebt hatten, in den Genuß einer Aufenthaltsgenehmigung in Großbritannien für den ausländischen Partner gekommen sind.

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