Über'n Tellerrand
Binationale gleichgeschlechtliche Paare in den europäischen Nachbarländern
von Klaus Jetz, Pressesprecher des LSVD
Seit dem Regierungswechsel vom Herbst 1998 ist Deutschland kein
"homopolitisches Entwicklungsland" mehr, denn Schwulen- und
Lesbenpolitik ist endlich auch für die Bundesregierung ein Thema.
Dennoch: In einigen unserer Nachbarländer genießen Schwule und Lesben
weitaus mehr Rechte (und natürlich auch Pflichten), ihre
Partnerschaften sind teilweise sogar der Ehe gleichgestellt. In
Ländern wie Dänemark oder Schweden besteht für binationale Paare also
ein rechtlicher Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis und
Arbeitsgenehmigung, während binationale Paare in Deutschland noch
immer von Kann-Bestimmungen (etwa der Ausländerbehörden) abhängig
sind. Zudem werden diese Kann-Bestimmungen in verschiedenen
Bundesländern unterschiedlich angewendet, und in den meisten
Bundesländern sind sie gar inexistent.
Zur unterschiedlichen Rechtspraxis auf EU-Ebene gesellt sich also auf
nationaler Ebene eine unterschiedliche und willkürliche Praxis der
Ausländerbehörden. Ein unhaltbarer Zustand, der vom bundesdeutschen
Gesetzgeber im Sinne gleicher Rechte für Schwule und Lesben sowie im
europapolitischen Hinblick schnellstmöglich geändert werden sollte.
Das Europaparlament hat bereits 1994 die Regierungen aller
EU-Mitgliedsstaaten aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, daß Schwule
und Lesben in den jeweiligen Ländern die gleichen Rechte und Pflichten
wie Ehepaare erhalten. In Deutschland hätte die Regierungskoalition
die Möglichkeit, die Ehe für Schwule und Lesben zu öffnen. Dies wäre
die sauberste Lösung für eine Umsetzung der Resolution des
Europaparlamentes. Zudem wäre eine Zustimmung des Bundesrates nicht
erforderlich.
In Sachen gleiche Rechte für Lesben und Schwule kommt Skandinavien und
insbesondere Dänemark sicherlich eine Vorreiterrolle in Europa zu.
Bereits 1989 führte Dänemark ein Gesetz über die Eingetragene
Partnerschaft für zwei Personen gleichen Geschlechts ein. Abgesehen
von Einschränkungen beim Adoptionsrecht und von der kirchlichen
Trauung haben homosexuelle registrierte Partnerschaften in Dänemark
die gleichen Rechte und Pflichten wie heterosexuelle Ehepaare.
Voraussetzung ist allerdings, daß eine/r der Partner/innen die
dänische Staatsbürgerschaft oder den ordnungsgemäßen Wohnsitz in
Dänemark hat.
In Schweden trat 1995 das Gesetz über die Eingetragene Partnerschaft
in Kraft. Auch hier handelt es sich um eine standesamtliche
Eintragung. Die kirchliche Trauung und das Adoptionsrecht sind
ausgeschlossen. Da es sich auch bei diesem schwedischen Gesetz nicht
um eine Ehe handelt, wird die Eingetragene Partnerschaft nicht im
Ausland anerkannt. Homosexuelle Paare, die nach schwedischem Recht
eine Eingetragene Partnerschaft eingehen möchten, müssen irgendeine
Verbindung zu Schweden nachweisen. In der Praxis bedeutet dies, daß
zumindest eine/r der Partner/innen schwedische/r Staatsbürger/in sein
und einen ordnungsgemäßen Wohnsitz in Schweden haben muß. Der/Die
andere Partner/in muß nicht schwedische/r Staatsbürger/in sein und muß
sich auch nicht zwingend in Schweden aufhalten.
Ein Gesetz zur Eingetragenen Partnerschaft gibt es in Finnland nicht.
Außer der standesamtlichen Trauung gibt es kein Verfahren, durch das
homosexuelle oder heterosexuelle Partnerschaften amtlich registriert
werden könnten. Dennoch werden gleichgeschlechtliche Paare in den
meisten Rechtsbereichen als Lebensgemeinschaften behandelt. Leider
machen die Einwanderungsbehörden zwischen heterosexuellen und
homosexuellen Paaren noch immer einen Unterschied: Homosexuelle Paare
müssen nachweisen, daß sie seit mindestens einem Jahr zusammenleben.
Dies verursacht Probleme für viele binationale Paare. Dennoch wurden
bereits viele Aufenthaltsgenehmigungen auf der Basis einer
homosexuellen Beziehung gewährt.
In den Niederlanden können sich gleichgeschlechtliche Paare seit dem
1.1.1998 nach dem Gesetz über die Eingetragene Partnerschaft
registrieren lassen. Die Eingetragene Partnerschaft stellt einen neuen
Familienstand dar, der dem von Ehepaaren entsprechen soll. Dennoch
gibt es einen, für homosexuelle binationale Paare gravierenden
Unterschied: Es können sich nur niederländische Staatsbürger/innen und
Menschen mit einem legalen Aufenthalt in den Niederlanden registrieren
lassen. Diese Kriterien gelten nicht für die Ehe.
Im Oktober 1999 wurde in Frankreich der seit vielen Jahren diskutierte
zivile Solidaritätspakt (PACS) endlich verabschiedet. Seither können
auch schwule und lesbische Paare eine vom Staat sanktionierte
Partnerschaft eingehen. Der PACS kann zwischen Erwachsenen des
gleichen oder unterschiedlichen Geschlechts geschlossen werden und
bringt den Paaren einige Rechte, die bisher Ehepaaren vorbehalten
waren. Auch Unterhaltspflichten werden festgelegt. Neben vielen
anderen Rechtsbereichen bleibt auch das Adoptionsrecht ausgeschlossen.
Vorteile verschafft der PACS in der Sozialversicherung, im Steuer-,
Miet-, Arbeits- und eben auch im Ausländerrecht. Allerdings handelt es
sich nur um Vorteile, die erst nach einer Frist von bis zu drei Jahren
wirksam werden. Das heißt konkret, daß etwa eine
Aufenthaltsgenehmigung erst dann ausgesprochen wird, wenn die Paare
bereits seit längerer Zeit zusammenleben. Heterosexuelle binationale
Paare haben als Ausweg aus diesem Dilemma natürlich die Möglichkeit
der Eheschließung. In Bezug auf gleiche Rechte für Schwule und Lesben
brachte der PACS also einige Verbesserungen. Andererseits wurden
einige bestehende Diskriminierungen fortgeschrieben. Die französische
Schwulen- und Lesbenbewegung kündigte nach der Einführung des PACS
jedenfalls an, auch in Zukunft für gleiche Rechte zu kämpfen.
Weit hinter den Erlassen einiger deutscher Bundesländer bleiben die
"Regelungen" für binationale homosexuelle Paare in Großbritannien. Im
Oktober 1997 konnte sich das für das Ausländerrecht zuständige Home
Office (Innenministerium) der Regierung Blair nur dazu durchringen,
den gleichgeschlechtlichen Partner/innen von britischen
Staatsbürger/innen unter äußerst restriktiven Bestimmungen ein
Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich zuzugestehen. Danach muß
eine Beziehung seit mindestens vier Jahren bestehen. Darüber hinaus
müssen die Paare nachweisen, daß sie seit vier Jahren zusammenleben.
Vielen langjährigen Partnerschaften, die diese restriktiven
Bestimmungen nicht erfüllen, wird ein Aufenthaltsrecht in
Großbritannien vorenthalten. Die in London ansässige "Stonewall
Immigration Group" des britischen Lesben- und Schwulenverbandes
(Stonewall) berichtet, daß schon Paare, die eine Beziehung von
mindestens vier Jahren nachweisen konnten, jedoch nicht während des
gesamten Zeitraumes zusammengelebt hatten, in den Genuß einer
Aufenthaltsgenehmigung in Großbritannien für den ausländischen Partner
gekommen sind.