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Gehen die Uhren in Bayern anders?

Zur Situation gleichgeschlechtlicher binationaler Paare in Bayern

von Maria-Sabine Augstein, Rechtsanwältin und Sprecherin des LSVD in Bayern

Zur Frage der Aufenthaltserlaubnis zum Zusammenleben in gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft gibt es keine Festlegung des Bayerischen Innenministeriums – keine positive wie zum Beispiel in Hamburg und Nordrhein-Westfalen, aber wenigstens auch keine negative. Die gründliche Vorbereitung eines Antrages auf Aufenthaltserlaubnis ist sehr wichtig. Hierbei sollte eingehend begründet werden, warum die Lebensgemeinschaft im Heimatland des ausländischen Partners oder der ausländischen Partnerin nicht gelebt werden kann. Argumente sind zum Beispiel: Die Strafbarkeit oder gesellschaftliche Tabuisierung der Homosexualität, keine wirtschaftliche Existenzgrundlage für die Partnerschaft, keine Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis für den deutschen Partner oder die deutsche Partnerin. Ich empfehle ein Vorgespräch mit der Ausländerbehörde, die der Erteilung des Visums zur Einreise zustimmen muß. Die erteilten Auskünfte sind zwar nur als vorläufig zu betrachten und möglicherweise auch unzutreffend, aber sie vermitteln die Grundstimmung der Behörde.

Bei einem solchen Vorgespräch teilte beispielsweise die Ausländerbehörde eines Landratsamtes meinen Mandanten mit, das bayerische Innenministerium stehe einer positiven Entscheidung grundsätzlich ablehnend gegenüber. Das Innenministerium teilte mir auf eine Anfrage schriftlich mit, es gebe in Bayern keinen Erlaß zu diesem Thema, und eine derartige Regelung sei auch nicht beabsichtigt. Bei der Entscheidung, ob dem ausländischen Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden könne, handle es sich um eine Einzelfallentscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei habe eine umfassende Abwägung aller relevanten Gesichtspunkte stattzufinden, in die das Ministerium nicht durch eine Weisung eingreifen wolle. Festzuhalten ist daher, daß sich bayerische Ausländerbehörden nicht auf eine ablehnende Haltung des bayerischen Innenministeriums berufen können!

Eine Ermessensentscheidung bedeutet prinzipiell, daß die Behörde auch nein sagen kann. Die Entscheidungspraxis ist sehr restriktiv. Aufgrund einiger positiver Entscheidungen einzelner Landratsämter kann man mit Vorsicht zu dem Schluß kommen, daß Landratsämter dem Anliegen binationaler lesbischer und schwuler Paare aufgeschlossener gegenüberstehen als die Ausländerbehörden der Großstädte. In München z. B. hat die Ablösung des CSU-Hardliners Uhl als Kreisverwaltungsreferent absolut nichts an der negativen Situation geändert.

Der von der rot-grünen Stadtratsmehrheit gewählte neue parteilose Kreisverwaltungsreferent lehnte eine Einladung der Binats-Gruppe München mit der Begründung ab, an der ablehnenden Entscheidungspraxis seiner Behörde werde sich ohnehin nichts ändern. In einem von mir vertretenen Fall teilte die Sachbearbeiterin der Münchener Ausländerbehörde meinen Mandanten im Oktober 99 mit, daß bisher noch kein einziger solcher Antrag durchgegangen sei. In Nürnberg ist die Situation ähnlich aussichtslos.

Eine solche Entscheidungspraxis der grundsätzlichen Ablehnung stellt sicherlich eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung durch die Ausländerbehörde dar, die vor Gericht angefochten werden kann. Die Prozesse dauern jedoch jahrelang, und während dieser Zeit sind, wenn überhaupt, nur Besuchsaufenthalte möglich.

Ein zusätzliches Problem tritt auf, wenn sich die ausländische Partnerin oder der ausländische Partner mit einer Aufenthaltsbewilligung für eine Ausbildung (ein Studium, einen Deutschkurs) in Deutschland befindet und nach Abschluß dieser Ausbildung eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund der gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft beantragt. Ein nahtloser Übergang von der Aufenthaltsbewilligung zur Aufenthaltserlaubnis ist ausgeschlossen.

Das Gesetz verlangt die Ausreise der ausländischen Partnerin oder des Partners und anschließend ein Jahr Wartezeit, bevor eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden kann. Hier deutet sich jedoch durch eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom September 1999 eine Wende an. Nach dieser Entscheidung kommt in solchen Fällen die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach §30 Abs. 2 Ausländergesetz in Betracht. Diese kann ohne vorherige Ausreise im direkten Anschluß an die Aufenthaltsbewilligung erteilt werden.

Zusammenfassend ist zu sagen, daß Bayern sicherlich zu den besonders schwierigen Bundesländern gehört. Leider habe ich vergleichbare Probleme auch in anderen Bundesländern erlebt, wie in dem von der SPD regierten Niedersachsen. Anmerkung: Das Land Niedersachsen hat einen Runderlass herausgegeben. Darin geht es um die aufenthaltsrechtliche Behandlung von Ausländerinnen und Ausländern in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften..

TIP:

Die Gruppentreffen der Münchner Binatsgruppe finden an jedem 2. Mittwoch im Monat um 20 Uhr im SUB, Müllerstr. 43, statt. Unter der Telefonnummer (01 71) 6 57 12 83 (Ansprechpartner Ulrich Weidler) könnt ihr Informationen abfragen.

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