Gehen die Uhren in Bayern anders?
Zur Situation gleichgeschlechtlicher binationaler Paare in Bayern
von Maria-Sabine Augstein, Rechtsanwältin und Sprecherin des LSVD in Bayern
Zur Frage der Aufenthaltserlaubnis zum Zusammenleben in
gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft gibt es keine Festlegung des
Bayerischen Innenministeriums keine positive wie zum Beispiel in
Hamburg und Nordrhein-Westfalen, aber wenigstens auch keine negative.
Die gründliche Vorbereitung eines Antrages auf Aufenthaltserlaubnis
ist sehr wichtig. Hierbei sollte eingehend begründet werden, warum die
Lebensgemeinschaft im Heimatland des ausländischen Partners oder der
ausländischen Partnerin nicht gelebt werden kann. Argumente sind zum
Beispiel: Die Strafbarkeit oder gesellschaftliche Tabuisierung der
Homosexualität, keine wirtschaftliche Existenzgrundlage für die
Partnerschaft, keine Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis für den
deutschen Partner oder die deutsche Partnerin. Ich empfehle ein
Vorgespräch mit der Ausländerbehörde, die der Erteilung des Visums zur
Einreise zustimmen muß. Die erteilten Auskünfte sind zwar nur als
vorläufig zu betrachten und möglicherweise auch unzutreffend, aber sie
vermitteln die Grundstimmung der Behörde.
Bei einem solchen Vorgespräch teilte beispielsweise die
Ausländerbehörde eines Landratsamtes meinen Mandanten mit, das
bayerische Innenministerium stehe einer positiven Entscheidung
grundsätzlich ablehnend gegenüber. Das Innenministerium teilte mir auf
eine Anfrage schriftlich mit, es gebe in Bayern keinen Erlaß zu diesem
Thema, und eine derartige Regelung sei auch nicht beabsichtigt. Bei
der Entscheidung, ob dem ausländischen Partner einer
gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft eine Aufenthaltsgenehmigung
erteilt werden könne, handle es sich um eine Einzelfallentscheidung
nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei habe eine umfassende Abwägung
aller relevanten Gesichtspunkte stattzufinden, in die das Ministerium
nicht durch eine Weisung eingreifen wolle. Festzuhalten ist daher, daß
sich bayerische Ausländerbehörden nicht auf eine ablehnende Haltung
des bayerischen Innenministeriums berufen können!
Eine Ermessensentscheidung bedeutet prinzipiell, daß die Behörde auch
nein sagen kann. Die Entscheidungspraxis ist sehr restriktiv. Aufgrund
einiger positiver Entscheidungen einzelner Landratsämter kann man mit
Vorsicht zu dem Schluß kommen, daß Landratsämter dem Anliegen
binationaler lesbischer und schwuler Paare aufgeschlossener
gegenüberstehen als die Ausländerbehörden der Großstädte. In München
z. B. hat die Ablösung des CSU-Hardliners Uhl als
Kreisverwaltungsreferent absolut nichts an der negativen Situation
geändert.
Der von der rot-grünen Stadtratsmehrheit gewählte neue parteilose
Kreisverwaltungsreferent lehnte eine Einladung der Binats-Gruppe
München mit der Begründung ab, an der ablehnenden Entscheidungspraxis
seiner Behörde werde sich ohnehin nichts ändern. In einem von mir
vertretenen Fall teilte die Sachbearbeiterin der Münchener
Ausländerbehörde meinen Mandanten im Oktober 99 mit, daß bisher noch
kein einziger solcher Antrag durchgegangen sei. In Nürnberg ist die
Situation ähnlich aussichtslos.
Eine solche Entscheidungspraxis der grundsätzlichen Ablehnung stellt
sicherlich eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung durch die
Ausländerbehörde dar, die vor Gericht angefochten werden kann. Die
Prozesse dauern jedoch jahrelang, und während dieser Zeit sind, wenn
überhaupt, nur Besuchsaufenthalte möglich.
Ein zusätzliches Problem tritt auf, wenn sich die ausländische
Partnerin oder der ausländische Partner mit einer
Aufenthaltsbewilligung für eine Ausbildung (ein Studium, einen
Deutschkurs) in Deutschland befindet und nach Abschluß dieser
Ausbildung eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund der
gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft beantragt. Ein nahtloser
Übergang von der Aufenthaltsbewilligung zur
Aufenthaltserlaubnis ist ausgeschlossen.
Das Gesetz verlangt die Ausreise der ausländischen Partnerin oder des
Partners und anschließend ein Jahr Wartezeit, bevor eine
Aufenthaltserlaubnis beantragt werden kann. Hier deutet sich jedoch
durch eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
September 1999 eine Wende an. Nach dieser Entscheidung kommt in
solchen Fällen die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach §30 Abs. 2
Ausländergesetz in Betracht. Diese kann ohne vorherige Ausreise im
direkten Anschluß an die Aufenthaltsbewilligung erteilt werden.
Zusammenfassend ist zu sagen, daß Bayern sicherlich zu den besonders
schwierigen Bundesländern gehört. Leider habe ich vergleichbare Probleme auch in
anderen Bundesländern erlebt, wie in dem von der SPD regierten Niedersachsen.
Anmerkung: Das Land Niedersachsen hat einen Runderlass herausgegeben. Darin geht
es um die aufenthaltsrechtliche Behandlung von Ausländerinnen und Ausländern in
gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften.
.