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Und wie läuft's im Osten?

Zur Situation binationaler gleichgeschlechtlicher Paare in den neuen Bundesländern

von Dirk Siegfried, Rechtsanwalt, Berlin

Die ausländerrechtlichen Grundlagen sind in den neuen Bundesländern die gleichen, wie in den alten Bundesländern. Eine rechtliche Besonderheit ergibt sich lediglich daraus, daß in Art. 2 Abs. 3 der Verfassung von Thüringen und in Art. 12 Abs. 2 der Verfassung von Brandenburg vorgesehen ist, daß niemand wegen seiner sexuellen Orientierung bzw. Identität diskriminiert werden darf. In Art. 26 Abs. 2 der Verfassung von Brandenburg ist zusätzlich vorgesehen, daß auch andere Lebensgemeinschaften außer Ehe und Familie Anspruch auf Schutz vor Diskriminierung haben. Entsprechende Regelungen gibt es nur noch in Art. 10 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 2 der Verfassung von Berlin – in Anlehnung in Art. 6 Abs. 2 der Verfassung von Berlin (Ost) vom 23.06.1999 und im Vorgriff auf die damals geplante Länderehe mit Brandenburg. Zwar ist das Ausländerrecht Bundesrecht, nach wohl herrschender Meinung sind allerdings die Vorgaben der Verfassung eines Bundeslandes auch dann zu berücksichtigen, wenn Landesbehörden - beispielsweise Ausländerbehörden - Bundesrecht anwenden. Insofern gibt es also in den drei genannten Bundesländern eine etwas günstigere rechtliche Ausgangsposition.

Die wesentliche Besonderheit in den neuen Bundesländern besteht jedoch meiner Erfahrung nach in einem unbefangeneren und undogmatischeren Umgang der Gerichte und Behörden mit gleichgeschlechtlichen binationalen Lebensgemeinschaften. So ist es meiner Meinung nach kein Zufall, daß vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.1996 die einzigen Aufenthaltsgenehmigungen für gleichgeschlechtlichen Partner und Partnerinnen in den neuen Bundesländern erteilt wurden - in Sachsen-Anhalt einer lesbischen Frau, in Brandenburg einem schwulen Mann. In beiden Fällen handelten die Ausländerbehörden nach dem Motto: "Warum eigentlich nicht?" – zu einem Zeitpunkt, als die Behörden in den alten Bundesländern noch fürchteten, es drohe der Untergang des Abendlandes, oder aber bedauerten, nach geltendem Ausländerrecht leider keine Aufenthaltsgenehmigung erteilen zu können. Auch das bundesweit einzige Verwaltungsgericht, das vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.1996 jemals die Auffassung vertreten hat, es könne schon nach geltendem Ausländerrecht zum Führen einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden, befindet sich in den neuen Bundesländern: Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat in einem Erörterungstermin am 27.04.1994 erklärt, die ablehnenden Bescheide seien wegen fehlender Ermessensausübung offensichtlich rechtswidrig, ferner seien bei der zu treffenden Entscheidung auch die einschlägigen Vorschriften der brandenburgischen Verfassung zu berücksichtigen. Nachdem die Richterin uns noch mitgeteilt hatte, sie könne nachts nicht ruhig schlafen, wenn sie sehe, wie die Ausländerbehörde mit der Landesverfassung umgehe, hob die erschrockene Vertreterin der Behörde die ablehnenden Bescheide noch in der mündlichen Verhandlung auf. Bemerkenswert ist hier vor allem, daß das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) gegen alle sonstigen Entscheidungen aus dieser Zeit schon den gleichen rechtlichen Ansatzpunkt gewählt hat wie das Bundesverwaltungsgericht knapp zwei Jahre später.

Sogar im CDU-regierten Freistaat Sachsen ist es generell meiner Erfahrung nach leichter möglich, eine Aufenthaltsgenehmigung für eine gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft zu erhalten als in Bayern oder Baden-Württemberg. Insbesondere gibt es in Sachsen anders als in den beiden anderen Bundesländern meiner Kenntnis nach keine Bemühungen der Landesregierung, die Entscheidungen der Ausländerbehörden negativ zu beeinflussen.

Die unbefangenere Herangehensweise kann sich jedoch im Einzelfall auch einmal negativ auswirken: So hat der brandenburgische Landkreis Havelland 1994 eine negative Entscheidung mit den "arbeitsmarktpolitischen Besonderheiten in den neuen Bundesländern und auch des Landkreises sowie einer Ausländern gegenüber nicht gerade offenen Verhaltensweise der Bevölkerung" begründet und ferner ausgeführt, der freizügige Zuzug von Ausländern könne zu ausländerfeindlichen Reaktionen führen, wie sie bereits mehrfach und drakonisch aufgetreten seien. Jedenfalls in dieser Offenheit wäre eine ablehnende Entscheidung in den alten Bundesländern wohl nicht so begründet worden.

Insgesamt gibt es jedoch bis heute trotz der im wesentlichen gleichen Rechtsgrundlagen weniger Ablehnungen als in den alten Bundesländern.

Das Innenministerium im Land Sachsen-Anhalt hat jetzt als erstes der neuen Bundesländer eine Verwaltungsvorschrift erlassen, die das Aufenthaltsrecht binationaler gleichgeschlechtlicher Paare regelt. Es wäre zu wünschen, daß auch weitere Bundesländern (neue wie alte!) diesem positiven Beispiel folgen ...

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