Und wie läuft's im Osten?
Zur Situation binationaler gleichgeschlechtlicher Paare in den neuen Bundesländern
von Dirk Siegfried, Rechtsanwalt, Berlin
Die ausländerrechtlichen Grundlagen sind in den neuen Bundesländern
die gleichen, wie in den alten Bundesländern. Eine rechtliche
Besonderheit ergibt sich lediglich daraus, daß in Art. 2 Abs. 3 der
Verfassung von Thüringen und in Art. 12 Abs. 2 der Verfassung von
Brandenburg vorgesehen ist, daß niemand wegen seiner sexuellen
Orientierung bzw. Identität diskriminiert werden darf. In Art. 26 Abs.
2 der Verfassung von Brandenburg ist zusätzlich vorgesehen, daß auch
andere Lebensgemeinschaften außer Ehe und Familie Anspruch auf Schutz
vor Diskriminierung haben. Entsprechende Regelungen gibt es nur noch
in Art. 10 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 2 der Verfassung von Berlin in
Anlehnung in Art. 6 Abs. 2 der Verfassung von Berlin (Ost) vom
23.06.1999 und im Vorgriff auf die damals geplante Länderehe mit
Brandenburg. Zwar ist das Ausländerrecht Bundesrecht, nach wohl
herrschender Meinung sind allerdings die Vorgaben der Verfassung eines
Bundeslandes auch dann zu berücksichtigen, wenn Landesbehörden -
beispielsweise Ausländerbehörden - Bundesrecht anwenden. Insofern gibt
es also in den drei genannten Bundesländern eine etwas günstigere
rechtliche Ausgangsposition.
Die wesentliche Besonderheit in den neuen Bundesländern besteht jedoch
meiner Erfahrung nach in einem unbefangeneren und undogmatischeren
Umgang der Gerichte und Behörden mit gleichgeschlechtlichen
binationalen Lebensgemeinschaften. So ist es meiner Meinung nach kein
Zufall, daß vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom
27.02.1996 die einzigen Aufenthaltsgenehmigungen für
gleichgeschlechtlichen Partner und Partnerinnen in den neuen
Bundesländern erteilt wurden - in Sachsen-Anhalt einer lesbischen
Frau, in Brandenburg einem schwulen Mann. In beiden Fällen handelten
die Ausländerbehörden nach dem Motto: "Warum eigentlich nicht?"
zu einem Zeitpunkt, als die Behörden in den alten Bundesländern noch
fürchteten, es drohe der Untergang des Abendlandes, oder aber
bedauerten, nach geltendem Ausländerrecht leider keine
Aufenthaltsgenehmigung erteilen zu können. Auch das bundesweit einzige
Verwaltungsgericht, das vor der Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.1996 jemals die Auffassung
vertreten hat, es könne schon nach geltendem Ausländerrecht zum Führen
einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft eine
Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden, befindet sich in den neuen
Bundesländern: Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat in einem
Erörterungstermin am 27.04.1994 erklärt, die ablehnenden Bescheide
seien wegen fehlender Ermessensausübung offensichtlich rechtswidrig,
ferner seien bei der zu treffenden Entscheidung auch die einschlägigen
Vorschriften der brandenburgischen Verfassung zu berücksichtigen.
Nachdem die Richterin uns noch mitgeteilt hatte, sie könne nachts
nicht ruhig schlafen, wenn sie sehe, wie die Ausländerbehörde mit der
Landesverfassung umgehe, hob die erschrockene Vertreterin der Behörde
die ablehnenden Bescheide noch in der mündlichen Verhandlung auf.
Bemerkenswert ist hier vor allem, daß das Verwaltungsgericht Frankfurt
(Oder) gegen alle sonstigen Entscheidungen aus dieser Zeit schon den
gleichen rechtlichen Ansatzpunkt gewählt hat wie das
Bundesverwaltungsgericht knapp zwei Jahre später.
Sogar im CDU-regierten Freistaat Sachsen ist es generell meiner
Erfahrung nach leichter möglich, eine Aufenthaltsgenehmigung für eine
gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft zu erhalten als in Bayern
oder Baden-Württemberg. Insbesondere gibt es in Sachsen anders als in
den beiden anderen Bundesländern meiner Kenntnis nach keine Bemühungen
der Landesregierung, die Entscheidungen der Ausländerbehörden negativ
zu beeinflussen.
Die unbefangenere Herangehensweise kann sich jedoch im Einzelfall auch
einmal negativ auswirken: So hat der brandenburgische Landkreis
Havelland 1994 eine negative Entscheidung mit den
"arbeitsmarktpolitischen Besonderheiten in den neuen Bundesländern und
auch des Landkreises sowie einer Ausländern gegenüber nicht gerade
offenen Verhaltensweise der Bevölkerung" begründet und ferner
ausgeführt, der freizügige Zuzug von Ausländern könne zu
ausländerfeindlichen Reaktionen führen, wie sie bereits mehrfach und
drakonisch aufgetreten seien. Jedenfalls in dieser Offenheit wäre eine
ablehnende Entscheidung in den alten Bundesländern wohl nicht so
begründet worden.
Insgesamt gibt es jedoch bis heute trotz der im wesentlichen gleichen
Rechtsgrundlagen weniger Ablehnungen als in den alten Bundesländern.
Das Innenministerium im Land Sachsen-Anhalt hat jetzt als erstes der neuen
Bundesländer eine Verwaltungsvorschrift erlassen, die das Aufenthaltsrecht
binationaler gleichgeschlechtlicher Paare regelt.