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Der Weg in Nordrhein-Westfalen

Regelungen für Binats-Paare in NRW

von Jens Petring, Mitglied des Landtages NRW (bis Mai 2000)

Vorbemerkung:

Als offen schwuler Abgeordneter und Mitglied des Petitionsausschusses war ich in der Wahlperiode 1995-2000 mit der Problematik gleichgeschlechtlicher binationaler Paare befaßt. Das Bundesland NRW hat mit Datum vom 4.2.1998 als erstes Bundesland per Erlaß Hinweise an seine Ausländerbehörden gegeben, mit denen sichergestellt werden soll, daß es zu einer vereinheitlichten ausländerrechtlichen Behandlung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften kommt.

Die in anderen Bundesländern zeitlich später ergangenen Erlasse gehen teilweise zugunsten der Betroffenen markant über die von NRW getroffenen Regelungen hinaus. Das NRW-Innenministerium hat jedoch nach einer ersten Zwischenbilanz der Erfahrungen mit der Anwendung des Erlasses Mitte 1999 festgestellt, daß für eine Weiterentwicklung kein Handlungsbedarf besteht. Das ist sehr unbefriedigend.

Die NRW-Praxis

Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß der eingangs erwähnte Erlaß nichts an der Tatsache ändern kann, daß gleichgeschlechtliche Partnerschaften keine der Ehe gleichgestellte Form des Zusammenlebens sind und es sich bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis um eine Ermessensentscheidung handelt. Trotz der ergangenen Hinweise mit dem Ziel einer Erhöhung von Rechtssicherheit für Betroffene und Behörden bleibt ein empirisch belegbarer Unterschied in der Praxis der Ausländerbehörden in NRW.

Das Ausländerrecht stellt letztlich auf die Besonderheiten jedes Einzelfalles ab, womit die Grenzen der Möglichkeiten vereinheitlichender Regelungen angedeutet sind. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, daß nach wie vor auch homophobe Grundeinstellungen in versteckter Form ausländerbehördliche Entscheidungen mit beeinflussen. Der Weg zu einem dauerhaften Aufenthaltstitel (Aufenthaltsberechtigung) geht in aller Regel über eine Aufenthaltserlaubnis. Um zugunsten eines Ausländers für die Erteilung einer Erlaubnis zu entscheiden, prüft die Ausländerbehörde, ob öffentliche und private Belange für eine solche Entscheidung sprechen bzw. ob öffentliche Belange dem entgegenstehen.

Die PRO-Prüfung erstreckt sich inzwischen nahezu ausschließlich auf die Vorgaben des Erlasses. Dazu gehört, daß Gewißheit darüber hergestellt werden muß, ob eine Lebensgemeinschaft ernsthaft begründet ist. Meistens wird erwartet, daß ein notariell beglaubigter Partnerschaftsvertrag vorgelegt wird. In Anlehnung an das OVG-Urteil Münster v. 7. 8. 96 wird auch alternativ der Nachweis über zweijährige regelmäßige Kontakte anerkannt. Dieser Aspekt hat jedoch bereits höchst unterschiedliche Wirkung entfaltet. Es gibt Ausländerbehörden, die rundweg eine Ernsthaftigkeit bezweifeln, solange der Zweijahreszeitraum noch nicht erreicht ist, während andere bereits nach 6 Monaten überzeugt sind.

Die weitere Prüfung, ob zumutbar ist, die Partnerschaft auch im Heimatland des ausländischen Partners zu leben, stellt nach den bisherigen Erfahrungen keine tatsächliche Barriere dar, wenngleich zu problematisieren bleibt, ob es nicht schlicht ausreichen muß, wenn beide einvernehmlich erklären, in Deutschland leben zu wollen.

Die zur Pro-Prüfung gehörenden privaten Belange müssen hier im übrigen nicht weiter vorgestellt werden, weil selbst die Verneinung der Frage einer tatsächlichen strafrechtlichen Verfolgung der Homosexualität im Heimatland des Ausländers kein wirkliches Ablehnungskriterium darstellt.

Von Bedeutung sind die verschiedenen Klippen der CONTRA-Prüfung.

Dazu gehört als besondere Schwierigkeit die Frage der Lebensunterhaltssicherung, weil in der Regel arbeitsmarktpolitische Gründe dagegen sprechen, dem ausländischen Partner/der ausländischen Partnerin eine Arbeitserlaubnis zu erteilen – es gibt wie üblich immer Einzelfälle, bei denen vom Regelfall positive Abweichungen möglich sind.

Standard ist jedoch, daß zunächst der deutsche Partner für mindestens 4 Jahre den Lebensunterhalt sichern muß. Hierin liegt ein offensichtlich diskriminierender Tatbestand für Menschen mit geringem Einkommen.

Zum Glück sind die Ausländerbehörden in Nordrhein-Westfalen mittlerweile dazu übergegangen, die Erwerbstätigkeit nicht schon mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu untersagen. In der Regel wird hier nun die unselbständige Erwerbstätigkeit gestattet. Das bedeutet, daß die Ausländerinnen und Ausländer nun um eine Arbeitsgenehmigung bei den Arbeitsämtern nachsuchen können. Doch auch diese Regelung hat einen Pferdefuß!

Üblicherweise wird den ausländischen Bewerberinnen und Bewerbern um eine freie Stelle die Arbeitsgenehmigung nur dann erteilt, wenn vorrangige Bewerberinnen und Bewerber nicht innerhalb von zirka 4 Wochen für diese Tätigkeit eingestellt werden können. Vorrangig heißt: Deutsche, EU-Ausländer und Ausländer/Ausländerinnen mit einer uneingeschränkten Aufenthaltserlaubnis.

Hat der Bewerber, die Bewerberin diese Hürde überwunden, dann kann die Arbeitsgenehmigung erteilt werden. Sie gilt dann nur für eine bestimmte Tätigkeit in einem bestimmten Unternehmen. Zuständig für die Erteilung ist immer das Arbeitsamt am Sitz des Arbeitgebers.

Der geforderte Abschluß einer Krankenversicherung ist formal kein ernstes Hindernis, kann aber im Einzelfall ebenfalls zu einem ökonomischen Problem werden.

TIP:

Die Binats-Beratung in Köln findet an jedem Donnerstag in der Zeit von 18 bis 20 Uhr (außer in den Sommerferien) statt. Ort: LSVD-Geschäftsstelle, Köln, Pipinstr. 7, Nähe Heumarkt. Ratsuchende können anrufen oder sich persönlich beraten lassen.
Telefon: (02 21) 92 59 61 16
E-Mail: binats@counsellor.com

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