Der Weg in Nordrhein-Westfalen
Regelungen für Binats-Paare in NRW
von Jens Petring, Mitglied des Landtages NRW (bis Mai 2000)
Vorbemerkung:
Als offen schwuler Abgeordneter und Mitglied des Petitionsausschusses
war ich in der Wahlperiode 1995-2000 mit der Problematik
gleichgeschlechtlicher binationaler Paare befaßt. Das Bundesland NRW
hat mit Datum vom 4.2.1998 als erstes Bundesland per Erlaß Hinweise
an seine Ausländerbehörden gegeben, mit denen sichergestellt werden
soll, daß es zu einer vereinheitlichten ausländerrechtlichen
Behandlung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften kommt.
Die in anderen Bundesländern zeitlich später ergangenen Erlasse gehen
teilweise zugunsten der Betroffenen markant über die von NRW
getroffenen Regelungen hinaus. Das NRW-Innenministerium hat jedoch
nach einer ersten Zwischenbilanz der Erfahrungen mit der Anwendung des
Erlasses Mitte 1999 festgestellt, daß für eine Weiterentwicklung kein
Handlungsbedarf besteht. Das ist sehr unbefriedigend.
Die NRW-Praxis
Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß der eingangs erwähnte Erlaß
nichts an der Tatsache ändern kann, daß gleichgeschlechtliche
Partnerschaften keine der Ehe gleichgestellte Form des Zusammenlebens
sind und es sich bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis um eine
Ermessensentscheidung handelt. Trotz der ergangenen Hinweise mit dem
Ziel einer Erhöhung von Rechtssicherheit für Betroffene und Behörden
bleibt ein empirisch belegbarer Unterschied in der Praxis der
Ausländerbehörden in NRW.
Das Ausländerrecht stellt letztlich auf die Besonderheiten jedes
Einzelfalles ab, womit die Grenzen der Möglichkeiten
vereinheitlichender Regelungen angedeutet sind. Daher kann nicht
ausgeschlossen werden, daß nach wie vor auch homophobe
Grundeinstellungen in versteckter Form ausländerbehördliche
Entscheidungen mit beeinflussen. Der Weg zu einem dauerhaften
Aufenthaltstitel (Aufenthaltsberechtigung) geht in aller Regel über
eine Aufenthaltserlaubnis. Um zugunsten eines Ausländers für die
Erteilung einer Erlaubnis zu entscheiden, prüft die Ausländerbehörde,
ob öffentliche und private Belange für eine solche Entscheidung
sprechen bzw. ob öffentliche Belange dem entgegenstehen.
Die PRO-Prüfung erstreckt sich inzwischen nahezu ausschließlich auf
die Vorgaben des Erlasses. Dazu gehört, daß Gewißheit darüber
hergestellt werden muß, ob eine Lebensgemeinschaft ernsthaft begründet
ist. Meistens wird erwartet, daß ein notariell beglaubigter
Partnerschaftsvertrag vorgelegt wird. In Anlehnung an das OVG-Urteil
Münster v. 7. 8. 96 wird auch alternativ der Nachweis über zweijährige
regelmäßige Kontakte anerkannt. Dieser Aspekt hat jedoch bereits
höchst unterschiedliche Wirkung entfaltet. Es gibt Ausländerbehörden,
die rundweg eine Ernsthaftigkeit bezweifeln, solange der
Zweijahreszeitraum noch nicht erreicht ist, während andere bereits
nach 6 Monaten überzeugt sind.
Die weitere Prüfung, ob zumutbar ist, die Partnerschaft auch im
Heimatland des ausländischen Partners zu leben, stellt nach den
bisherigen Erfahrungen keine tatsächliche Barriere dar, wenngleich zu
problematisieren bleibt, ob es nicht schlicht ausreichen muß, wenn
beide einvernehmlich erklären, in Deutschland leben zu wollen.
Die zur Pro-Prüfung gehörenden privaten Belange müssen hier im übrigen
nicht weiter vorgestellt werden, weil selbst die Verneinung der Frage
einer tatsächlichen strafrechtlichen Verfolgung der Homosexualität im
Heimatland des Ausländers kein wirkliches Ablehnungskriterium
darstellt.
Von Bedeutung sind die verschiedenen Klippen der CONTRA-Prüfung.
Dazu gehört als besondere Schwierigkeit die Frage der
Lebensunterhaltssicherung, weil in der Regel arbeitsmarktpolitische
Gründe dagegen sprechen, dem ausländischen Partner/der ausländischen
Partnerin eine Arbeitserlaubnis zu erteilen es gibt wie üblich immer
Einzelfälle, bei denen vom Regelfall positive Abweichungen möglich
sind.
Standard ist jedoch, daß zunächst der deutsche Partner für mindestens
4 Jahre den Lebensunterhalt sichern muß. Hierin liegt ein
offensichtlich diskriminierender Tatbestand für Menschen mit geringem
Einkommen.
Zum Glück sind die Ausländerbehörden in Nordrhein-Westfalen
mittlerweile dazu übergegangen, die Erwerbstätigkeit nicht schon mit
der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu untersagen. In der Regel
wird hier nun die unselbständige Erwerbstätigkeit gestattet. Das
bedeutet, daß die Ausländerinnen und Ausländer nun um eine
Arbeitsgenehmigung bei den Arbeitsämtern nachsuchen können. Doch auch
diese Regelung hat einen Pferdefuß!
Üblicherweise wird den ausländischen Bewerberinnen und Bewerbern um
eine freie Stelle die Arbeitsgenehmigung nur dann erteilt, wenn
vorrangige Bewerberinnen und Bewerber nicht innerhalb von zirka 4
Wochen für diese Tätigkeit eingestellt werden können. Vorrangig heißt:
Deutsche, EU-Ausländer und Ausländer/Ausländerinnen mit einer
uneingeschränkten Aufenthaltserlaubnis.
Hat der Bewerber, die Bewerberin diese Hürde überwunden, dann kann die
Arbeitsgenehmigung erteilt werden. Sie gilt dann nur für eine
bestimmte Tätigkeit in einem bestimmten Unternehmen. Zuständig für die
Erteilung ist immer das Arbeitsamt am Sitz des Arbeitgebers.
Der geforderte Abschluß einer Krankenversicherung ist formal kein
ernstes Hindernis, kann aber im Einzelfall ebenfalls zu einem
ökonomischen Problem werden.