Liebe ohne Grenzen
Binationale lesbische und schwule Lebensgemeinschaften in Hamburg
von Farid Müller, Mitglied in der Bürgerschaft der Hansestadt Hamburg
"Endlich Erleichterung für binationale gleichgeschlechtliche Paare"
titelte die GAL-Fraktion der Hamburger Bürgerschaft in einer
Presseerklärung vom 5. 2. 1998. Seit Februar können ausländische
Lesben und Schwule aus Nicht-EU-Ländern aufatmen. Vorausgegangen war
eine Koalitionsvereinbarung zwischen SPD und Grünen, die erstmals auf
Basis eines Bundesverwaltungsgerichtsurteils eine weitgehende
Ausschöpfung der Rechtsprechung im Bundesland Hamburg vorsieht.
So erhalten in Hamburg ausländische (Nicht-EU) Schwule und Lesben unter
bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, hier mit ihrer/m deutschen
Partner/in zu leben. Es gibt zwar nach wie vor keinen Rechtsanspruch
auf eine Aufenthaltsgenehmigung, und gleichgeschlechtliche Paare
werden auch nach wie vor nicht Ehepaaren gleichgestellt, aber es
besteht ein Anspruch auf eine Ermessensentscheidung im Rahmen einer
Einzelfallprüfung bei der Hamburger Ausländerbehörde gem. § 15 i.V.m.
§ 7 Abs. 1 AuslG.
Die Problematik binationaler lesbischer und schwuler Paare offenbart
besonders drastisch die Rechtlosigkeit von Lesben und Schwulen in
Deutschland. Solange gleichgeschlechtliche Paare in diesem Land nicht
heiraten dürfen, sind sie auf wohlwollende Gerichtsurteile angewiesen,
die ihnen Chancen für ein Zusammenleben ermöglichen. Diese
"wohlwollende" Rechtsprechung wird in Hamburg zu einem großen Teil
ausgeschöpft.
Wo muß der Antrag gestellt werden?
Die Tatsache, ob eine Aufenthaltsgenehmigung vorliegt oder nicht,
entscheidet darüber, wo der Antrag gestellt werden muß:
- Besitzt die/der ausländische Partner/in eine gültige
Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland, z. B. als Student/in, besteht
bei deren Ablauf die Möglichkeit, einen Antrag auf eine
Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 2 AuslG zum Zwecke der Führung
einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft zu stellen. Auf diesem
Weg kann die im AuslG § 28 Abs. 3 vorgesehene übliche Sperrfrist von
einem Jahr ausgesetzt werden. In Hamburg wird diesem Anliegen
nachgekommen, sofern eine der folgenden Bedingungen zutrifft:
- Strafbarkeit von Homosexualität im Heimatland der/des Ausländers/in.
- Tabuisierung von Homosexualität im Heimatland der/des Ausländers/in,
so daß Lesben und Schwule dort nicht wie ein Ehepaar zusammen leben
können.
- Die/der deutsche Partner/in erhält im Heimatland der/des
ausländischen Partners/in keine Daueraufenthaltsgenehmigung zum Führen
einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft.
- Fehlende Existenzgrundlage für die/den deutsche/n Partner/in im
Heimatland des/der Ausländers/in, weil sie/er dort keine Arbeit findet
oder keine Arbeitserlaubnis erhält.
- Besitzt die/der ausländische Partner/in keine gültige
Aufenthaltsgenehmigung oder ein Besuchsvisum, muß bei der deutschen
Botschaft im Heimatland des/der Ausländers/in ein Antrag auf ein Visum
zum Zwecke der Führung einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft
gestellt werden. Üblicherweise ersucht die betreffende Botschaft nun
die jeweilige Ausländerbehörde des angegebenen Zielorts um eine sog.
"Vorabzustimmung". Die Hamburger Ausländerbehörde ist unter den o.g.
Bedingungen und den folgenden Voraussetzungen bereit, diese
"Vorabzustimmung" zu erteilen. Anschließend entscheidet die jeweilige
Botschaft im Ausland über den Antrag.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Unabhängig davon, wo der Antrag gestellt wird, müssen folgende
Voraussetzungen erfüllt werden:
- Es dürfen keine Versagensgründe nach § 8 und § 7 AuslG vorliegen,
z.B. Straffälligkeit der/des ausländischen Partners/in oder illegaler
Aufenthalt.
- Der Nachweis der Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit der Beziehung
muß durch einen notariell beglaubigten Partnerschaftsvertrag erbracht
werden.
- Die/der deutsche Partner/in muß eine Verpflichtungserklärung nach §
84 AuslG abgeben. Dadurch verpflichtet sie/er sich für die Dauer der
Aufenthaltsgenehmigung für alle Kosten, die mit dem Aufenthalt der/des
Partners/in verbunden sind, aufzukommen. Hierzu gehört ein
Einkommensnachweis.
- Es muß ausreichend Wohnraum vorhanden sein.
- Für die/den ausländische/n Partnerin bzw. Partner muß ein
ausreichender Krankenversicherungsschutz nachgewiesen werden.
- Es muß eine Meldebescheinigung vorliegen, aus der hervorgeht, daß
die Partnerinnen oder Partner zusammenleben.
- Bei Antragstellung müssen die Partnerinnen oder Partner gemeinsam
bei der Ausländerbehörde vorsprechen.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, soll eine Aufenthaltsgenehmigung
für zunächst ein Jahr erteilt werden. Verlängerungen sind bei
Fortbestand der Voraussetzungen vorgesehen.
Wie geht es weiter?
Dieses Ergebnis der rot-grünen Koalition in Hamburg ist ein Erfolg und
für die betroffenen Lesben und Schwulen eine große Erleichterung.
Damit sind jedoch nicht alle Probleme gelöst. Insbesondere die Frage
der Erwerbstätigkeit der ausländischen Partnerinnen und Partner ist
noch offen. Deshalb muß auf eine grundsätzliche Lösung dieser Thematik
gedrungen werden. Hier steht die Schaffung eines Rechtsinstituts für
lesbische und schwule Lebensgemeinschaften mit eheähnlichen Rechten
und Pflichten im Vordergrund der Politik.