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Liebe ohne Grenzen

Binationale lesbische und schwule Lebensgemeinschaften in Hamburg

von Farid Müller, Mitglied in der Bürgerschaft der Hansestadt Hamburg

"Endlich Erleichterung für binationale gleichgeschlechtliche Paare"

titelte die GAL-Fraktion der Hamburger Bürgerschaft in einer Presseerklärung vom 5. 2. 1998. Seit Februar können ausländische Lesben und Schwule aus Nicht-EU-Ländern aufatmen. Vorausgegangen war eine Koalitionsvereinbarung zwischen SPD und Grünen, die erstmals auf Basis eines Bundesverwaltungsgerichtsurteils eine weitgehende Ausschöpfung der Rechtsprechung im Bundesland Hamburg vorsieht.

So erhalten in Hamburg ausländische (Nicht-EU) Schwule und Lesben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, hier mit ihrer/m deutschen Partner/in zu leben. Es gibt zwar nach wie vor keinen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsgenehmigung, und gleichgeschlechtliche Paare werden auch nach wie vor nicht Ehepaaren gleichgestellt, aber es besteht ein Anspruch auf eine Ermessensentscheidung im Rahmen einer Einzelfallprüfung bei der Hamburger Ausländerbehörde gem. § 15 i.V.m. § 7 Abs. 1 AuslG.

Die Problematik binationaler lesbischer und schwuler Paare offenbart besonders drastisch die Rechtlosigkeit von Lesben und Schwulen in Deutschland. Solange gleichgeschlechtliche Paare in diesem Land nicht heiraten dürfen, sind sie auf wohlwollende Gerichtsurteile angewiesen, die ihnen Chancen für ein Zusammenleben ermöglichen. Diese "wohlwollende" Rechtsprechung wird in Hamburg zu einem großen Teil ausgeschöpft.

Wo muß der Antrag gestellt werden?

Die Tatsache, ob eine Aufenthaltsgenehmigung vorliegt oder nicht, entscheidet darüber, wo der Antrag gestellt werden muß:

  1. Besitzt die/der ausländische Partner/in eine gültige Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland, z. B. als Student/in, besteht bei deren Ablauf die Möglichkeit, einen Antrag auf eine Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 2 AuslG zum Zwecke der Führung einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft zu stellen. Auf diesem Weg kann die im AuslG § 28 Abs. 3 vorgesehene übliche Sperrfrist von einem Jahr ausgesetzt werden. In Hamburg wird diesem Anliegen nachgekommen, sofern eine der folgenden Bedingungen zutrifft:

    • Strafbarkeit von Homosexualität im Heimatland der/des Ausländers/in.

    • Tabuisierung von Homosexualität im Heimatland der/des Ausländers/in, so daß Lesben und Schwule dort nicht wie ein Ehepaar zusammen leben können.

    • Die/der deutsche Partner/in erhält im Heimatland der/des ausländischen Partners/in keine Daueraufenthaltsgenehmigung zum Führen einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft.

    • Fehlende Existenzgrundlage für die/den deutsche/n Partner/in im Heimatland des/der Ausländers/in, weil sie/er dort keine Arbeit findet oder keine Arbeitserlaubnis erhält.

  2. Besitzt die/der ausländische Partner/in keine gültige Aufenthaltsgenehmigung oder ein Besuchsvisum, muß bei der deutschen Botschaft im Heimatland des/der Ausländers/in ein Antrag auf ein Visum zum Zwecke der Führung einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft gestellt werden. Üblicherweise ersucht die betreffende Botschaft nun die jeweilige Ausländerbehörde des angegebenen Zielorts um eine sog. "Vorabzustimmung". Die Hamburger Ausländerbehörde ist unter den o.g. Bedingungen und den folgenden Voraussetzungen bereit, diese "Vorabzustimmung" zu erteilen. Anschließend entscheidet die jeweilige Botschaft im Ausland über den Antrag.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Unabhängig davon, wo der Antrag gestellt wird, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, soll eine Aufenthaltsgenehmigung für zunächst ein Jahr erteilt werden. Verlängerungen sind bei Fortbestand der Voraussetzungen vorgesehen.

Wie geht es weiter?

Dieses Ergebnis der rot-grünen Koalition in Hamburg ist ein Erfolg und für die betroffenen Lesben und Schwulen eine große Erleichterung. Damit sind jedoch nicht alle Probleme gelöst. Insbesondere die Frage der Erwerbstätigkeit der ausländischen Partnerinnen und Partner ist noch offen. Deshalb muß auf eine grundsätzliche Lösung dieser Thematik gedrungen werden. Hier steht die Schaffung eines Rechtsinstituts für lesbische und schwule Lebensgemeinschaften mit eheähnlichen Rechten und Pflichten im Vordergrund der Politik.

TIP:

Neben dem LSVD und der Gruppe BINATS erteilen hierzu in Hamburg Auskunft:
  • Die Ausländerbeauftragte des Senats der FHH, Osterbekstr. 96, 22083 Hamburg, Tel. Herr Albrecht 4 28 63-58 42, Frau Heplevent -56 82, Fax -58 40
  • Senatsamt für die Gleichstellung, Referat für gleichgeschlechtliche Lebensformen, Alter Steinweg 4, 20459 Hamburg, Tel. Katrin Struck 4 28 41-33 16, Armin Ketterer -33 15, Fax -33 41

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