Sozialhilfe, Arbeitslosenhilfe
7.67
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts gelten nur verschiedengeschlechtliche Partnerschaften als "eheähnliche" Gemeinschaften im Sinne des § 122 BSHG und des § 137 Abs. 2 a AFG (s. 6.19). Das kann in der Praxis eine Besserstellung von schwulen Partnerschaften bei der Bewilligung von Sozial- und Arbeitslosenhilfe zur Folge haben. Während nämlich bei verschiedengeschlechtlichen Partnerschaften im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung wie bei Eheleuten pauschal auf das Einkommen des Bedürftigen und seines Partners abgestellt wird, ist bei gleichgeschlechtlichen Partnerschaften nicht das Einkommen des anderen Partners maßgebend, sondern nur das, was er seinem bedürftigen Partner tatsächlich zuwendet [vgl. dazu auch BVerfGE 9, 20, 30/31, zu der Vorläuferbestimmung von § 137 Abs. 2 a AFG].
7.68
Nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I muß der Antragsteller angeben, welche Zuwendungen er von seinem Partner erhält. Werden die Angaben verweigert, kann die Sozial- und Arbeitslosenhilfe nach § 66 SGB I ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung der Mitwirkung versagt werden [BSG, MDR 1989, 291; OVG Berlin, FEVS 39, 369; 41, 57].
7.69
Waren die Angaben unzutreffend, können die Leistungen nach §§ 45, 48, 50 SGB X nur bei vorsätzlichem und grob fahrlässigem Handeln zurückgefordert werden [BSGE 66, 176, 182; vgl. auch Gagel, NJW 1985, 1872-1875].
7.70
Bei der Arbeitslosenhilfe ist auch der Partner des Antragstellers nach § 144 Abs. 2 AFG zur Auskunft über seine Zuwendungen an den Antragsteller verpflichtet. Macht der Partner vorsätzlich oder fahrlässig keine oder unrichtige Angaben, kann ihn die Bundesanstalt nach § 145 AFG auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.
7.71
Unabhängig davon können die Partner wegen Betrugs (§ 263 StGB) bestraft werden, wenn ihnen nachgewiesen wird, daß sie vorsätzlich durch falsche Angaben Sozial- oder Arbeitslosenhilfe erschlichen haben.
Wohngeld, Wohnberechtigungsschein
7.72
Beim Wohngeld wird nicht zwischen gleich- und verschiedengeschlechtlichen Partnerschaften unterschieden, weil § 18 Abs. 2 Nr. 2 WoGG die Anrechnung des Einkommens des Partners nicht vom Bestehen einer "eheähnlichen Gemeinschaft" abhängig macht, sondern eine "Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft" genügen läßt.
7.73
Ein Wohngemeinschaft liegt vor, wenn mehrere Personen Wohnraum gemeinsam bewohnen. Das braucht sich nicht auf die gesamte Wohnung zu beziehen. "Es kommt auch in einer Ehe vor, daß jedem Partner ein Raum zu seiner ausschließlichen Benutzung vorbehalten ist [BVerwGE 52, 11, 14]." Es genügt deshalb, daß das Wohnzimmer, die Küche und die Nebenräume gemeinsam benutzt und daß der Verbrauch an Gas und Strom sowie das Telefon nicht verbrauchsabhängig (Zwischenzähler) abgerechnet werden [BVerwGE 85, 314, 320].
7.74
Liegt danach eine Wohngemeinschaft vor, wird gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 WoGG das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft vermutet. Es ist dann Sache des Antragstellers, diese Vermutung zu widerlegen. Für die Auslegung des Begriffs Wirtschaftsgemeinschaft wird auf die Definition in § 4 Abs. 2 Satz 2 WoGG zurückgegriffen. Maßgebend ist danach, ob sich der Antragsteller und sein Mitbewohner im Interesse der Einsparung von Zeit und Geld zumindest teilweise gemeinsam mit Gütern des täglichen Bedarfs versorgen und in diesem Sinn aus einem Topf wirtschaften. Es genügt also, daß der Antragsteller oder sein Mitbewohner zumindest teilweise für beide einkaufen. Unerheblich ist dagegen, ob getrennte Kassen geführt und die Kosten abgerechnet werden [BVerwGE 85, 314, 321 ff.].
7.75
Die Behörden sind nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB X befugt, zur Überprüfung der Wohn- und Wirtschaftsverhältnisse unangemeldete Hausbesuche durchzuführen. Weigert sich der Antragsteller "ohne sozialhilferechtlich anzuerkennenden Grund" (vgl. § 65 Abs. 1 SGB I), die Besichtigung zu gestatten, und kann deshalb der Sachverhalt nicht aufgeklärt werden, geht das zu seinen Lasten [OVG Münster, NJW 1990, 728].
7.76
Zu den Folgen von unrichtigen Angaben s. 7.69 und 7.71
7.77
Der soziale Wohnungsbau ist auf Ehepaare und Familien ausgerichtet. Wohnberechtigungsscheine werden deshalb grundsätzlich nur für den Wohnungsuchenden und seine Familienangehörigen ausgestellt. Als Familienangehörige gelten nur die in § 8 Abs. 2 II. WoBauG genannten Personen. Die Partner nichtehelicher Gemeinschaften sind in dieser abschließenden Aufzählung nicht mitaufgeführt. Sie können deshalb nur ausnahmsweise nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c WoBindG einen Wohnberechtigungsschein erhalten, "wenn die Versagung der Bescheinigung für den Wohnungsuchenden aus sonstigen Gründen eine besondere Härte bedeuten würde; hierbei kann auch eine nicht nur vorübergehende Haushaltszugehörigkeit von Personen, die nicht Familienangehörige sind, berücksichtigt werden". Wann danach "Wohngemeinschaften" einen Ausnahme-Wohnberechtigungsschein erhalten können, ist von den Ländern in ihren zur Durchführung des Wohnungsbindungsgesetzes erlassenen Verwaltungsvorschriften unterschiedlich geregelt worden. In den meisten Ländern können nur ältere Personen, die aus renten- und versorgungsrechtlichen Gründen nicht heiraten wollen ("Onkel-Ehen"), einen Ausnahme-Wohnberechtigungsschein erhalten. In Berlin und Bremen werden auch andere Wohngemeinschaften berücksichtigt, wenn sie seit drei Jahren bestehen. Diese Regelung gilt in Berlin auch für schwule Partnerschaften. Außerdem gilt dort für eheähnliche Gemeinschaften mit Kind(ern) keine Frist. Liegen danach die Voraussetzungen für die Erteilung eines Ausnahme-Wohnberechtigungsscheins nicht vor, genügt zur Ablehnung der Hinweis, es fehle an der für die Erteilung erforderlichen besonderen Härte [BVerwGE 72, 1; BVerwG, NJW 1987, 1564].
Ausbildungsförderung
7.78
Der Umfang der Ausbildungsföderung richtet sich gemäß § 11 Abs. 1 BAföG nach dem Bedarf des Anspruchberechtigten. Dabei ist nach § 11 Abs. 2 BAföG sein eigenes Einkommen, das seines Ehegatten und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen. Das Einkommen des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bleibt unberücksichtigt, auch wenn dieser tatsächlich Unterhalt leistet.
Auch die Eltern eines Anspruchsberechtigten stehen sich günstiger, wenn sie nicht verheiratet sind, denn sie können dann gemäß § 25 Abs. 1 BAföG zweimal den Freibetrag für Alleinstehende und damit insgesamt einen höheren Freibetrag beanspruchen als wenn sie verheiratet wären.
Unfallversicherung
7.79
Nach § 550 RVO umfaßt die gesetzliche Unfallversicherung auch Unfälle auf dem Weg zwischen der Arbeitsstelle und der Familienwohnung. Als Familienwohnung im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die Wohnung, die der Arbeitnehmer zusammen mit seinem Lebensgefährten bewohnt (BSGE 17, 270; 25, 93; 44, 100, 105].
7.80
Weicht der Versicherte vom unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und dem Ort seiner Tätigkeit ab, um sein Kind abzuholen, weil dies wegen seiner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anvertraut ist, dann ist dieser Umweg nach § 550 Abs. 2 Nr. 1 RVO mitversichert. Holt er dagegen das Kind des Partners ab, ist dieser Umweg nicht mitversichert, weil Pflegekinder in dem maßgeblichen § 583 Abs. 5 RVO nicht mit aufgeführt sind.
Steuern
7.81
Die Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften können sich nicht wie Ehegatten steuerlich zusammen veranlagen lassen. Ihnen kommen deshalb bei der Einkommensteuer die Vorteile des Ehegattensplittings (§§ 26, 26 b, 32 a Abs. 5 EStG 1990) nicht zugute [BFHE 158, 431 = BStBl. II 1990, 294; BFHE 160, 519 = BStBl. II 1990, 886]. Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Einkünfte, die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet und dann geteilt. Da die Einkommen der meisten Haushalte in der Zone liegen, in der die Steuer nicht linear, sondern progressiv ansteigt (Progressionszone), führt das Splittingverfahren bei ungleichen Einkommen dazu, daß die geteilten Einkommen insgesamt in eine viel günstigere Steuerzone absinken. Die Steuerersparnis ist umso höher, je ungleicher die Einkommen sind. Sinn des Splittingverfahren ist unter anderem "eine besondere Anerkennung der Aufgabe der Ehefrau als Hausfrau und Mutter" [BTDrucks. 3/260 S.34], also die Begünstigung der "Hausfrauenehe".
7.82
Unterhaltsleistungen des einen Partners an den anderen können nur ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastung nach § 33 a Abs. 1 EStG 1990 steuermindernd geltend gemacht werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist das nur möglich, wenn die Bedürftigkeit des Partners gemeinschaftsbedingt ist und besondere Umstände vorliegen, die die Unterhaltsgewährung bei Würdigung der gesamten Umstände als unausweichlich erscheinen lassen. Dies hat der Bundesfinanzhof bei verschiedengeschlechtlichen Partnerschaften bejaht, wenn ein Partner wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes bedürftig ist (BFHE 158, 431 = BStBl. II 1990, 294; BFHE 160, 519 = BStBl. II 1990, 886; BVerfG, HFR 1986, 424). Er hat außerdem anerkannt, daß solche besonderen Voraussetzungen auch bei gleichgeschlechtlichen Partnerschaften gegeben sein können (BStBl. II 1991, 518). Eine steuerliche Anerkennung von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben kommt danach aber wohl nur in Betracht, wenn der bedürftige Partner seinen Beruf aufgegeben hat, um den anderen zu pflegen.
7.83
Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung eines Kindes des anderen Partners können nicht als außergewöhnliche Belastung (§ 33 a Abs. 1 EStG 1990) vom Einkommen abgesetzt werden, weil der andere für sein Kind "Anspruch auf einen Kinderfreibetrag hat" [BFHE 158, 431 = BStBL II 1990, 294].
7.84
Der Partner kann in solchen Fällen für die Kinder des anderen auch keine Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG 1990), keinen Haushaltsfreibetrag (§ 32 Abs. 7 EStG 1990) und keine Ausbildungsfreibeträge (§ 33 a Abs. 2 EStG 1990) beanspruchen, weil ihm die Kinder des anderen nach der derzeitigen Rechtslage nicht mehr als Pflegekinder zugeordnet werden können. Nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG 1990 werden nur noch solche Kinder als Pflegekinder berücksichtigt, bei denen kein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern mehr besteht (s. auch 7.47 und 7.66).
7.85
Der Unterhalt zahlende Partner hat lediglich die Möglichkeit, seine Aufwendungen in Kinderbetreuungskosten (§ 33 c EStG 1990) umzudeuten, wenn gleichzeitig ein eigenes, noch nicht 16 Jahre altes Kind mit im Haushalt lebt (Höchstbetrag: 4.000 DM und für jedes weitere eigene Kind 2.000 DM).
Ist das eigene Kind noch nicht zehn Jahre alt, kann der Unterhalt zahlende Partner bis zu 12.000 DM für ein hauswirtschafliches Beschäftigungsverhältnis als Sonderausgaben absetzen, wenn aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses Pflichtbeiträge zur inländischen gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG 1990).
Hat der Unterhalt zahlende Partner das 60. Lebensjahr vollendet, kann er seine Zahlungen als Aufwendungen für die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt (§ 33 a Abs. 3 EStG 1990) deklarieren (Höchstbetrag 1.200 DM)[s. aber auch BMF-Schreiben vom 14. 3. 1990, BStBl. I, 147].
7.86
Andererseits braucht der Partner, der von dem anderen Zuwendungen "zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung" erhält, diese nicht seinerseits zu versteuern (§ 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG) [BFH, HFR 1965, 164].
7.87
Wenn ein Partner mit dem anderen einen Arbeitsvertrag abschließt, um die Zuwendungen als Betriebsausgaben absetzen zu können, werden solche Verträge steuerlich nur dann nicht anerkannt, wenn besondere Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß Arbeits- und sonstige Leistungen nicht erbracht wurden und daß bewußt ein überhöhtes Entgelt gewährt wurde. Bei Auszahlung des Arbeitslohns müssen die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge einbehalten werden. Versicherungsfrei sind geringfügig entlohnte Beschäftigungen, die regelmäßig an weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt werden und bei denen das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze (1992: 500 DM) nicht übersteigt. Wichtig ist außerdem, daß die Zahlungen in den Vermögensbereich des anderen Partners übergehen. Sie dürfen also nicht auf ein Oder-Konto (s. 7.24), sondern müssen auf ein Konto des Partners überwiesen werden.
7.88
Steuerlich interessanter kann die Begründung einer Mitunternehmerschaft zum Zwecke der Gewinnverlagerung sein. Auch solche Verträge werden steuerlich nur dann nicht anerkannt, wenn besondere Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß dem Partner bewußt überhöhte, nicht gerechtfertigte Zuwendungen aus außerbetrieblichen Gründen gemacht werden sollen. Die einschränkenden Grundsätze für die Gewinnverteilungsabrede bei Verträgen unter nahen Verwandten (bis zu 25 % Rendite bei Einlagen aus eigenen Mitteln und bis zu 15 % Rendite bei geschenkten Einlagen) gelten für solche Verträge nicht [BFHE 153, 224 = BStBl. II 1988, 670].
Partnerschaftsverträge und Trennungsvereinbarungen
7.89
siehe im Angebot "Lesben und Schwule im Recht" den Menüpunkt "Mustertexte" Reformforderungen und -vorschläge
7.90
bis
7.94siehe im Angebot "Lesben und Schwule im Recht" die Menüpunkte "Ehe - Eingetragene Lebenspartnerschaft", Unterpunkt "nichteheliche Lebensgemeinschaft"
URL: http://www.lsvd.de/buch/07.html
Letztes Update: 02. Mai 1998
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