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Zuwendungen, Schenkungen, Schuldscheine, Veträge zu Gunsten Ditter auf den Todesfall


7.30

Mit den üblichen Gelegenheitsgeschenken sind keine besonderen rechtlichen Probleme verbunden. Anders verhält es sich dagegen mit größeren Zuwendungen des einen Partners an den anderen, wenn diese über das zur Verwirklichung der Gemeinschaft Erforderliche hinausgingen und ausschließlich eigenen Zwecken des Beschenkten dienten. 7.31 Solche Zuwendungen sind früher von der Rechtsprechung vor allem unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit erörtert worden (Geliebtentestament). Inzwischen ist geklärt, daß Zuwendungen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die auf Dauer angelegt und von innerer Bindung getragen ist, nicht sittenwidrig sind, wenn nicht besondere Umstände vorliegen. Das gilt auch, wenn der Zuwendende noch verheiratet ist, sofern seine Ehefrau und seine Kinder ausreichend versorgt sind (s. auch 19.51)[BHZ 77, 55, 59; 112, 259, 262; BGH, NJW 1973, 1645; 1984, 2150, 2151].

7.32

Nach den Grundsätzen des Schenkungsrechts können solche Zuwendungen wegen Verarmung des Schenkers (§ 528 BGB) und wegen groben Undanks (§ 530 BGB) zurückgefordert werden. Die Tatsache der Trennung allein ist aber kein grober Undank, es sei denn, daß der Bedachte das Geschenk angenommen hatte, obwohl er sich bereits einer dritten Person zugewandt hatte, von welcher der Schenker nur noch nichts wußte. Anzeigen und Verdächtigungen bei der Polizei oder dem Arbeitgeber stellen einen groben Undank dar, wenn der Bedachte damit keine eigenen Interessen, sondern nur allgemeine, z.B. staatsbürgerliche Rechte verfolgt hat. Entscheidend ist, ob unter Berücksichtigung aller Umstände eine bloßstellende Mitteilung an den Arbeitgeber oder eine Strafanzeige angesichts der damit für den Schenker verbundenen Belastungen die schuldige Dankbarkeit vermissen läßt [BGHZ 112, 259, 263/264].

Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen worden ist, können nicht zurückgefordert werden (§ 534 BGB, s. dazu 19.32).

7.33

Handelte es sich bei der Zuwendung um eine "Zweckschenkung", kann das Zugewandte nach Bereicherungsgrundsätzen zurückgefordert werden (§ 812 Abs. 1 Satz 2 BGB), wenn der Schenkungszweck verfehlt wird. Zweckschenkungen liegen vor, wenn die Beteiligten eine bestimmte Vorstellung über die Verwendung des Zugewandten hatten und wenn diese gemeinsame Vorstellung die Geschäftsgrundlage der Schenkungsabrede war [BGH, NJW 1984, 233]. Das kommt z.B. in Betracht, wenn dem Partner ein Wohnrecht in der Einliegerwohnung eingeräumt wird. Kommt es in einem solchen Fall zur Trennung, kann das Wohnrecht wegen Verfehlung des Schenkungszwecks zurückgefordert werden [BGHZ 77, 55, 60; 112, 259, 261]. Die bloße Erwartung der Partner, daß man zusammenbleiben werde, reicht aber als Zweckvorstellung nicht aus; denn die Ungewißheit, ob die Beziehung Bestand haben wird, gehört zum Wesen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und der damit zusammenhängenden Zuwendungen. Es müssen weitergehende, konkrete Zweckvorstellungen der Partner nachgewiesen werden, wie z.B. daß der Partner während der Partnerschaft in unmittelbarer Nähe wohnen sollte.

7.34

Schenkungsversprechen sind nach § 518 BGB nur gültig, wenn sie notariell beurkundet werden. Das gilt auch für Schuldscheine (Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis), die sich Partner gegenseitig mit dem Ziel ausstellen, Pflichtteils- und Erbschaftssteueransprüchen zu vereiteln. Da diese Schuldscheine schenkweise unterzeichnet werden, bedürfen sie, um gültig zu sein, der notariellen Beurkundung (§ 518 Abs. 1 Satz 2 BGB). Davon abgesehen lösen solche schenkweise ausgestellten Schuldscheine Pflichtteilsergänzungsansprüche (s. 19.N) aus und unterliegen der Schenkungsteuer (s. 20).

7.35

Die gegenseitige Ausstellung von Schuldscheinen hat deshalb nur Sinn, wenn in ihnen nachvollziehbar eine "Schuld" bezeichnet wird, die anerkannt worden ist. Solche Anerkenntnisse brauchen nicht notariell beurkundet zu werden, es genügt die einfache Schriftform (§ 781 BGB).

Falls die Partner ihre jeweiligen Leistungen und Beiträge für das Zusammenleben von Zeit zu Zeit abrechnen und die sich aus den Abrechnungen jeweils ergebende Schuld anerkennen, bedürfen solche Schuldanerkenntnisse überhaupt keiner besonderen Form (§ 782 BGB).

7.36

Schenkungsversprechen, die erst nach dem Tod eines Partners erfüllt werden sollen (Schenkungsversprechen von Todes wegen), müssen nach § 2301 BGB in der Form abgegeben werden, die für letztwillige Verfügungen vorgeschrieben ist (s. 19.N). Das gilt aber nicht für die Zuwendung eines Anspruchs gegen eine Bank oder Versicherungsgesellschaft für den Todesfall auf Auszahlung eines Bankguthabens oder auf Übereignung von Wertpapieren bzw. auf Zahlung der Versicherungssumme. Solche Verträge zu Gunsten Dritter auf den Todesfall (§§ 328, 331 BGB) bedürfen keiner besonderen Form [BGHZ 41, 95, 96; 46, 198, 201; 66, 8].

7.37

Allerdings müssen Schenkungsversprechen, wie erwähnt (s. 7.34), notariell beurkundet werden. Das ist jedoch nur solange von Bedeutung, bis das Versprechen erfüllt ist. Wird die zugesagte Leistung "bewirkt", wird dadurch ein etwaiger Formmangel geheilt (§ 518 Abs. 2 BGB). Wann nach diesen Grundsätzen ein bloß schriftlich abgeschlossener Vertrag zugunsten des Partners auf den Todesfall geheilt wird, hängt davon ab, wann das Schenkungsangebot bei dem Partner eingegangen und von diesem stillschweigend angenommen worden ist. Hatte der Zuwendende schon zu seinen Lebzeiten den Partner von seiner Benennung unterrichtet, wird die Schenkung mit dem Tode des Zuwendenden "bewirkt" und kann dann von dessen Erben nicht mehr widerrufen werden. Erfährt dagegen der Partner erst nach dem Tod des Zuwendenden von seiner Benennung, kommt der Schenkungsvertrag erst in diesem Augenblick zustande. Bis dahin können die Erben das Schenkunsgangebot widerrufen [BGHZ 41, 95, 97; 46, 203/204; 91, 288, 291].

7.38

Die Unterrichtung des Partners bindet andererseits den Zuwendenden nicht, wenn er sich in dem Vertrag mit der Bank die Befugnis vorbehalten hat, das Recht des Partners ohne dessen Zustimmung zu ändern oder aufzuheben (§ 328 Abs. 2 BGB). Bei einer Kapitallebensversicherung ist im Zweifel anzunehmen, daß dem Versicherungsnehmer eine solche Befugnis vorbehalten ist (§ 166 VVG).

Auf diese Weise kann man die Vorbehalte vieler Versicherungen gegen Lebensversicherungsverträge mit Schwulen umgehen. Ein Teil der Versicherungen lehnt solche Verträge entweder ganz ab oder verlangt zumindest, daß sich der Interessent vorher auf HIV-Antikörper testen läßt. Es empfiehlt sich deshalb, zunächst eine Freundin als Begünstigte zu benennen. Nach Erhalt der Police kann man dann der Versicherung mitteilen, daß nicht die Freundin, sondern der Partner der Bezugsberechtigte sein soll.

Zum Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Verträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall s. 19.35, zur Erbschaftsteuer s. 20.10,11.

Unterhaltsansprüche, Kindergeld, Ortszuschlag, Erziehungsgeld, Renten und Pensionen

7.39

Die Partner sind gesetzlich nicht zu Unterhaltsleistungen verpflichtet [BGH, NJW 1980, 124, 125]. Sie können aber Unterhaltsleistungen vereinbaren (s. 7.89) und dabei wegen der Einzelheiten auf die gesetzlichen Regelungen verweisen. Um dem Einwand vorzubeugen, daß es sich um ein formnichtiges Schenkungsversprechen handele (s. 7.34)[vgl. BGH, NJW 1986, 374, 375], sollten die Vereinbarungen notariell beurkundet werden. Solche Regelungen sind vor allem dann zu empfehlen, wenn ein Partner seine Berufstätigkeit ganz oder teilweise aufgibt, um den Haushalt zu führen, Kinder zu versorgen oder den anderen zu pflegen. Dabei sollte auch klargestellt werden, in welchem Ausmaß der Unterhalt im Falle der Trennung weitergezahlt werden soll [vgl. BGH, NJW 1986, 374].

7.40

Das Versprechen von Zahlungen für den Fall der Trennung ist unwirksam, wenn es sich dabei der Sache nach nicht um eine Versorgungszusage, sondern um eine "Vertragsstrafe" handelt [OLG Hamm, NJW 1988, 2474].

7.41

Wird der Partner, der dem anderen Unterhaltsleistungen gewährt hatte, bei einem Unfall getötet, braucht der Schädiger dem überlebenden Partner keine Rente zu zahlen, selbst wenn die Partner entsprechende Unterhaltsvereinbarungen getroffen hatten. § 844 Abs. 2 BGB verlangt eine gesetzliche Unterhaltspflicht [OLG Frankfurt, FamRZ 1984, 790].

Andererseits entfällt die Schadensrente einer Witwe nach § 844 Abs. 2 BGB zwar mit der Wiederverheiratung, nicht aber durch die Eingehung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit einer anderen Frau. Die Witwe braucht sich auch den Wert ihrer der Partnerin erbrachten Haushaltsführung (s. 7.45) nicht auf ihren Unterhaltsanspruch anrechnen zu lassen, sondern nur, wie auch sonst, die möglichen Einkünfte aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit [BGHZ 91, 357].

7.42

Wendet sich ein verheirateter Partner schon während der Ehe einem neuen Partner zu, verliert er eventuelle Ansprüche auf Trennungsunterhalt und auf nachehelichen Unterhalt, wenn die Ehe bis dahin noch intakt war, so daß das Ausbrechen aus der Ehe eindeutig ihm zur Last fällt (§§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 6 BGB)[BGH, NJW 1989, 1083, 1085; 1990, 253, 254; 1991, 1290, 1291].

7.43

Außerdem verliert ein (früher) verheirateter Partner eventuelle Ansprüche auf Trennungs- und nachehelichen Unterhalt, wenn die neue Beziehung wegen besonderer - etwa kränkender oder sonst anstößiger - Begleitumstände geeignet ist, den (früheren) Ehegatten in außergewöhnlicher Weise zu treffen, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen oder sonst in seinem Ansehen zu schädigen (§ 1579 Nr. 7 BGB)[BGH, NJW 1989, 1083, 1085/1086]. Die bloße Tatsache des Zusammenlebens in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft reicht dafür aber allein nicht aus [AG München, STREIT 1990, 36 und 188].

7.44

Die Rechtsprechung bejaht einen Härtegrund im Sinne des § 1579 Nr. 7 BGB, der zum Verlust des nachehelichen Unterhalts führt, beim Eingehen einer neuen verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaft auch dann, wenn der Unterhaltsberechtigte durch das Zusammenleben mit dem neuen Partner angesichts dessen finanziellen Möglichkeiten ein den bisherigen ehelichen Lebensverhältnissen entsprechendes Auskommen finden kann oder wenn sich das Zusammenleben des Unterhaltsberechtigten mit dem neuen Partner so verfestigt hat, daß das nichteheliche Zusammenleben an die Stelle einer Ehe getreten ist [BGH, NJW 1989, 1083, 1086; NJW 1991, 1290, 1291]. Ob diese Grundsätze auch auf das Zusammenleben mit gleichgeschlechtlichen Partnern anzuwenden sind, ist noch nicht entschieden. Hinter der Rechtsprechung steht die Besorgnis, daß Unterhaltsberechtigte von einer Eheschließung mit ihrem neuen Partner nur deshalb absehen, weil sie den Unterhaltsanspruch gegen ihren geschiedenen Ehegatten nicht verlieren wollen. Das trifft für gleichgeschlechtliche Partnerschaften schon deshalb nicht zu, weil sie aus rechtlichen Gründen nicht heiraten dürfen, selbst wenn sie das wollten (s. 6).

7.45

Unabhängig davon mindern finanzielle Mittel, die ein unterhaltsberechtigter (früherer) Ehegatte von seinem neuen Partner für seine Lebensführung entgegennimmt, seine Bedürftigkeit; das gleiche gilt, wenn er seinem neuen Lebensgefährten durch Haushaltsführung oder sonstige Versorgung Dienstleistungen erbringt, für die ihm ein Entgelt zuzurechnen ist. Das setzt allerdings voraus, daß der neue Partner finanziell in der Lage ist, die ihm erbrachten Leistungen zu vergüten [BGH, NJW 1989, 1083, 1084]. Das OLG Koblenz hat in diesem Zusammenhang entschieden, daß eine solche Haushaltstätigkeit zumindest nach BAT VIII zu bewerten sei, wobei von einem Zeitaufwand von mindestens 17 Stunden pro Woche auszugehen sei [NJW 1991, 183].

7.46

Wenn Beamte, Richter, Soldaten oder Angestellte, auf deren Arbeitsverhältnis der Bundesangestelltentarifvertrag anwendbar ist, mit ihrem Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenleben, werden sie bei der Berechnung des Ortszuschlags nicht wie Verheiratete, sondern wie Ledige behandelt. Sie erhalten deshalb nicht den höheren Ortszuschlag für Verheiratete, sondern den niedrigeren für Ledige [anders neuerdings laut Berichten der Tagespresse das schleswig-holsteinische OVG, 3 L 143/91].

7.47

Für Kinder, die in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen worden sind, erhält ein Partner nur dann Kindergeld und, falls er Beamter, Richter oder Soldat ist, einen erhöhten Ortszuschlag, wenn es sich um "seine" Kinder handelt. Die Kinder des anderen können ihm nicht mehr wie früher als Pflegekinder zugeordnet werden. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BKGG und § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG 1990 werden im Besoldungs- und Steuerrecht (s. 7.84) nur solche Kinder als Pflegekinder anerkannt, bei denen kein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu ihren Eltern mehr besteht [BVerwG, DVBl. 1990, 1230; 1991, 110].

7.48

Das Kindergeld wird vom 2. Kind ab einkommensabhängig gewährt. Dasselbe gilt für das Erziehungsgeld ab dem 6. Monat und für den Zuschlag zum Kindergeld. Den Zuschlag können Eltern beanspruchen, deren Einkommen so niedrig ist, daß sich der steuerliche Kinderfreibetrag nicht auswirken kann. Bei diesen Leistungen kommt es nur auf das Einkommen des Berechtigten an. Anders als bei Verheirateten wird bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften das Einkommen der Partner nicht zusammengerechnet.

7.49

Wenn ein Partner stirbt, verfallen alle Pensions-, Versorgungs- und Rentenansprüche [BSGE 53, 137]; sie können nicht an den anderen Teil weitergegeben werden.

Schadensersatz, Versicherungen

7.50

Die Partner haften untereinander nur für die eigenübliche Sorgfalt [OLG Oldenburg, NJW 1986, 2259], das heißt, sie müssen stets für grobe Fahrlässigkeit einstehen, für leichte dagegen nur, wenn sie auch in ihren eigenen Angelegenheit nicht schlampig sind (§ 277 BGB).

7.51

Ist ein Partner haftpflichtversichert, muß seine Versicherung auch die Schäden abdecken, die er seinem Partner zufügt. Zwar brauchen Haftpflichtversicherungen grundsätzlich nicht für die Schäden von Angehörigen einzustehen. Dieser Haftungsausschluß gilt aber nicht, wenn der Versicherte seinen Partner schädigt; denn "Verlobte" sind in der Ausschlußklausel (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 AHB) nicht mit aufgeführt.

7.52

Das gilt auch für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, wenn der Halter des Autos einen Unfall verursacht und dadurch seinen mitfahrenden Partner schädigt.

Wird das Auto nicht von dem Halter, sondern von dem anderen gefahren, ist dieser mitversichert. Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung des Halters muß also auch für die Schäden aufkommen, die der andere als Fahrer verursacht. Kommt dabei der mitfahrende Halter zu Schade, braucht die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung aber nur für die von dem Fahrer verursachten "Personenschäden" (Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung) des Halters einzustehen. Für die Sach- und Vermögensschäden des mitfahrenden Halters braucht die Versicherung nicht aufzukommen (§ 11 Nr. 2 AKB).

Die Kasko-Versicherung des Halters muß auch die Schäden ersetzen, die der andere Partner als Fahrer an dem Auto verursacht. Sie kann sich dann aber bei dem Fahrer schadlos halten. Zwar ist ein solcher Regreß nach § 116 Abs. 6 SGB X und § 67 Abs. 2 VVG grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Schaden von einem Familienangehörigen des Versicherten verursacht worden ist, der mit diesem in häuslicher Gemeinschaft lebt. Das gilt aber nicht für die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, weil sie keine "Familienangehörigen" im Sinne dieser Vorschriften sind [BGHZ 102, 257].

7.53

Haben die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vereinbart, daß einer von ihnen die Kosten eines gegen beide geführten Rechtsstreits tragen soll, dann kann der Rechtsschutzversicherer des mit den Kosten belasteten Partners keinen Ausgleichsanspruch gegen den anderen Partner geltend machen [LG Tübingen, NJW-RR 1989, 1193]. Dasselbe gilt, wenn die Partner ihre Aufwendungen für das Zusammenleben nicht untereinander abrechnen und ausgleichen (s. 7.25)[AG Hamburg, FamRZ 1987, 1137].

7.54

Leben verschiedengeschlechtliche Partner in eheähnlicher Gemeinschaft zusammen, pflegen die Versicherungen die Partner beim Abschluß von Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen wie Ehegatten ohne Prämienaufschlag mitzuversichern. Bei gleichgeschlechtlichen Partnerschaften ist dazu nur ein Teil der Versicherungen bereit. Die anderen bestehen auf dem Abschluß von zwei gesonderten Versicherungsverträgen oder verlangen zumindest einem Prämienaufschlag [vgl. die Übersicht der AG "Lesben, Schwule, Versicherungen", Handorfer Straße 55, 4400 Münster, Tel. 0251/324519, in ROSA FAHNE!, Nr. 11, April/Mai 1991]. Gegen eine solche diskrimierende Praxis hilft nur, vor sämtlichen Versicherungsabschlüssen zu fragen, wie es die betreffende Versicherung mit den Schwulen hält, und davon die Abschlüsse abhängig zu machen.

7.55

Nach der Rechtsprechung muß sich ein Versicherungsnehmer das Verhalten oder Unterlassen dritter Personen wie eigenes Verhalten zurechnen lassen, wenn sie seine "Repräsentanten" sind. Als Repräsentant gilt, wer in dem Bereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist. Die bloße Obhut über die versicherte Sache reicht dafür aber nicht aus. Repräsentant ist nur, wer selbstständig anstelle des Versicherungsnehmers im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko handeln darf. Ob und wann danach der Partner eines Versicherten als dessen Repräsentant anzusehen ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Falles ab. Die Rechtsprechung hierzu ist deshalb sehr unübersichtlich.

Kein Angehörigenstatus

7.56-60

Das Gesetz sieht an vielen Stellen für "Angehörige" Sonderregelungen vor. Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften gelten grundsätzlich nicht als Angehörige (s. 6.3-8).

Zustellungen und Zwangsvollstreckung

7.61

Wenn amtliche Zustellungen für einen Partner ersatzweise dem anderen ausgehändigt werden, ist das nur wirksam, wenn es sich dabei um eine verschiedengeschlechtliche eheähnliche Gemeinschaft mit Kind(ern) handelt. Die Ersatzzustellung an den schwulen Lebensgefährten ist unwirksam. Die gesetzlichen Fristen werden dadurch nicht in Lauf gesetzt [BFHE 136, 179 = BStBl. II 1982, 715; BGHSt 34, 250; BGHZ 111, 1; a.A. OVG Hamburg, NJW 1988, 1807].

7.62

Wenn Ehegatten nicht getrennt leben, können die Gläubiger eines Ehegatten sämtliche Sachen in der gemeinsamen Wohnung pfänden lassen. Ausgenommen sind lediglich die Sachen, die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch des anderen bestimmt sind. Zugunsten der Gläubiger wird unterstellt, daß ihr Schuldner Alleinbesitzer der Sachen in der Ehewohnung ist (§ 739 ZPO), und es wird vermutet, daß er auch ihr alleiniger Eigentümer ist (§ 1362 BGB). Die Gläubiger brauchen also gegen den anderen Ehegatten keinen zusätzlichen Duldungstitel zu erwirken. Diese Vermutungen gelten für die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht [OLG Köln, NJW 1989, 1737]. Für sie gilt die allgemeine Vermutung des § 1006 BGB, daß der Besitzer einer beweglichen Sache auch ihr Eigentümer ist. Da die Partner Mitbesitzer aller Sachen in der gemeinsamen Wohnung sind, wird vermutet, daß sie auch Miteigentünmer sind (§ 1008 BGB). Der Gläubiger eines Partners muß deshalb, wenn er Sachen seines Schuldners pfänden lassen will, die sich in der gemeinsamen Wohnung befinden, zusätzlich den Herausgabeanspruch seines Schuldners gegen seinen Partner pfänden lassen. Sonst kann dieser gegen alle Pfändungen "Drittwiderspruchsklage" (§ 771 ZPO) erheben. (Zur Vollstreckung von Räumungstiteln s. 7.13)

Versetzung

7.63

Wird ein Partner versetzt, kann er die Kosten einer doppelten Haushaltsführung und von "Familienheimfahrten" nicht gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Werbungskosten geltend machen. Die Rechtsprechung läßt das nur bei "Familien" zu, also bei Partnern, die mit (einem) gemeinsamen Kind(ern) zusammenleben [BFHE 155, 77 = BStBl. II 1989, 293; BFHE 155, 518 = BStBl. II 1989, 561; BFHE 159, 150 = BStBl. II 1990, 312]. Der versetzte Partner kann lediglich die Mehrkosten von der Steuer absetzen, die bei versetzten Personen "ohne eigenen Hausstand" anerkannt werden (vgl. dazu die Hinweise in den Anleitungen der Finanzämter zum Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich und zur Einkommensteuererklärung).

Der vesersetzte Partner erhält auch kein Trennungsgeld, wenn er Beamter oder wenn auf sein Arbeitsverhältnis der Bundesangestelltentarifvertrag anwendbar ist.

7.64

Kündigt der Andere sein Arbeitsverhältnis, um seinem versetzten Partner nachzuziehen, wird das nicht als "wichtiger Grund" im Sinn des § 119 Abs 1 AFG anerkannt; er erhält deshalb zur Zeit (§ 119 a AFG) 12 Wochen lang kein Arbeitslosengeld. Eine Ausnahme macht die Rechtsprechung auch hier nur bei Partnern, die mit (einem) gemeinsamen Kind(ern) zusammenleben [BSGE 43, 269, 273; 52, 276; 64, 202, 206; BSG, NJW 1989, 3036; BSG, FamRZ 1990, 876].

Krankenversicherung, Beihilfe

7.65

Partner, deren Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt (1992: 500 DM), sind in der gesetzlichen Krankenversicherung des anderen Teils nicht mitversichert (§ 10 SGB V)[BSG 67, 46], und sie werden, wenn der Partner Beamter ist, bei der Beihilfe nicht mitberücksichtigt.

7.66

Auch eine Aufnahme der Kinder des einen in die Familienversicherung des anderen Partners als dessen Pflegekinder (§ 10 Abs. 4 Satz 1 SGB V i.V.m. § 56 Abs. 2 Nr. 2 SGB I) ist nicht möglich. Sowohl im Sozialrecht [BVerwG, FamRZ 1991, 559] als auch im Beihilfe- und im Besoldungsrecht (s. 7.47) werden Kinder nur dann als Pflegekinder dritter Personen anerkannt, wenn zwischen ihnen und ihren Eltern kein Obhuts- und Pflegeverhältnis mehr besteht.

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