Bundesarbeitsgemeinschaft Schwule Juristen

7. Schwule Partnerschaften

Stand: 1992


Eheähnliche Gemeinschaft und nichteheliche Lebensgemeinschaft

7.1

Solange Partner nicht in einer Wohnung zusammenleben, gibt es keine besonderen rechtlichen Probleme. Sie entstehen erst, wenn Partner zusammenziehen oder, wie es die Rechtsprechung formuliert, wenn sie "wie ein nicht getrennt lebendes Ehepaar in gemeinsamer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben", wenn "sie also in Übereinstimmung einen gemeinsamen Haushalt so führen, wie es für zusammenlebende Ehegatten typisch ist" [vgl. BSGE 63, 120, 123; OVG Hamburg, FamRZ 1990, 1288]. Solche Lebensgemeinschaften wurden als "Konkubinat", "Onkel-Ehe", "Wilde Ehe", "Ehe ohne Trauschein" usw. bezeichnet. Heute haben sich dafür die Begriffe "eheähnliche Gemeinschaft" und "nichteheliche Lebensgemeinschaft" eingebürgert.

7.2

Das Gesetz gebraucht den Begriff "eheähnliche Gemeinschaft" in § 122 BSHG und in § 137 Abs. 2 a AFG. Nach der Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts [BVerwGE 52, 11] und des Bundessozialgerichts [BSGE 63, 120] sind mit diesem Begriff nur Lebensgemeinschaften verschiedengeschlechtlicher Paare gemeint (s. 6.19). Schwule Partnerschaften sind nach dieser Rechtsprechung keine eheähnlichen Gemeinschaften, sondern nichteheliche Lebensgemeinschaften (zu den Konsequenzen dieser Rechtsprechung für die Bewilligung von Sozial- und Arbeitslosenhilfe s. 7.67).

Die Sozialbehörden versuchen immer wieder, bedürftige Menschen, die mit anderen zusammenleben, auf deren Einkommen zu verweisen. Daraus entwickeln sich oft Rechtsstreitigkeiten über die Abgrenzung der eheähnlichen und der nichtehelichen Lebensgemeinschaft von anderen Formen des Zusammenwohnens. Die Rechtsprechung stellt nicht auf die Bett-, sondern auf die Tischgemeinschaft ab. Sie bejaht das Vorliegen einer eheähnlichen bzw. nichtehelichen Lebensgemeinschaft, wenn die Partner eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft bilden und wie in einer Ehe aus einem Topf wirtschaften (s. 7.73-74). Auf sexuelle Beziehungen kommt es dagegen nicht an. Diese können allerdings ein gewichtiges Indiz für das Bestehen einer eheähnlichen bzw. nichtehelichen Lebensgemeinschaft sein [BVerwGE 52, 11, 14/15; 85, 314, 320 ff.; BSGE 63, 120, 125/126].

7.3

Da es für die Rechtsbeziehungen zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine speziellen gesetzlichen Vorschriften gibt, behilft sich die Rechtsprechung mit analoger Rechtsanwendung (Gemeinschaft, Gesellschaft usw.). Inzwischen hat sich zu vielen Fragen eine "herrschende Rechtsprechung" herausgebildet. Wir haben uns deshalb darauf beschränkt, diese Rechtsprechung kurz darzustellen. Im Streitfall sollten die Beteiligten unbedingt rechtskundigen Rat einholen (s. 33.12,33,34).

Gemeinsame Wohnung

siehe auch die Broschüre "Mietrecht für lesbische und schwule Lebensgemeinschaften" des Berliner Fachbereichs für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften


7.4

Vermieter können schwule Paare nach Belieben zurückweisen. Mietet nur der eine Teil die Wohnung an und verschweigt er dabei, daß sein Partner mit einziehen soll, kann der Vermieter den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.

7.5

Ob der Vermieter ein ihm als Ersatzmieter angebotenes schwules Paar zurückweisen kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab [so OLG Hamm, NJW 1983, 1564, für ein verschiedengeschlechtliches unverheiratetes Paar].

7.6

Der Bundesgerichtshof hat inzwischen anerkannt, daß das Zusammenleben zweier gleichgeschlechtlicher Personen nicht "sittlich anstößig" ist [BGHZ 92, 213, 219]. Deshalb darf sich ein schwuler Vermieter auch dann auf Eigenbedarf berufen, wenn er die Wohnung für sich und seinen Partner braucht. Dasselbe gilt, wenn die Eltern die Wohnung ihrem schwulen Sohn zwecks Begründung einer Partnerschaft überlassen wollen (§ 564 b Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 BGB)[OLG Karlsruhe, NJW 1982, 889, für eine verschiedengeschlechtliche nichteheliche Lebensgemeinschaft].

7.7

Entschließt sich ein Mieter erst nachträglich, einen Dritten in die Wohnung aufzunehmen, "so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis verlangen", wenn er hierfür einen "berechtigten" Grund hat; dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, z.B. weil er mit dem Vermieter verfeindet ist, wenn der Wohnraum übermäßig belegt würde oder sonst dem Vermieter die Überlassung nicht zugemutet werden kann. Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung des Mietzinses zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, daß sich der Mieter mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam (§ 549 Abs. 2 BGB).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß der Vermieter auch der Wunsch eines Mieters respektieren, einen Partner gleichen Geschlechts in die Wohung aufzunehmen [BGHZ 92, 213; LG München I, NJW-RR 1991, 1112]. Das gilt aber nicht, "wenn wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs mit dem Vertragsschluß ohne Änderung der persönlichen Situation der Verdacht naheliegt, der Mieter habe den erkannten oder erwarteten Widerstand des Vermieters gegen die Vermietung an eine Wohngemeinschaft zu umgehen versucht" [BGHZ 92, 213, 221/222].

Der Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis ersetzt aber nicht die Erlaubnis. Trotzdem kann sich ein Mieter, der seinen Partner in die Wohnung aufgenommen hat, ohne die Erlaubnis des Vermieters einzuholen oder obwohl ihm diese verweigert worden ist, gegenüber der auf § 553 BGB gestützten fristlosen Kündigung des Vermieters im Räumungsprozeß darauf berufen, daß ihm gemäß § 549 Abs. 2 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Gebrauchsüberlassung zustehe [OLG Hamburg, NJW 1982, 1157, 1158; BayObLG, NJW-RR, 1991, 461].

7.8

Sind beide Partner namentlich im Mietvertrag als Mieter genannt, können sich beide auf die Vorschriften des Mieterschutzes berufen. Der Vermieter muß eine Kündigung gegenüber beiden aussprechen und gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen.

7.9

Ist nur ein Partner im Mietvertrag als Mieter genannt, obwohl beide den Mietvertrag unterzeichnet haben, so wird regelmäßig nur eine Mithaftung des unterzeichnenden Partners begründet, ohne daß dieser eine eigene Rechtsposition als Mieter erlangt.

7.10

Meist wird im Mietvertrag vereinbart, daß beide voll (als Gesamtschuldner) für die Miete haften. Das kann zu Schwierigkeiten führen, wenn die Partner sich trennen und einer von ihnen auszieht. Er haftet dann weiter für die Miete. Er sollte deshalb in solchen Fällen versuchen, vom Vermieter aus dem Mietvertrag bzw. aus der Mithaftung entlassen zu werden. Läßt sich der Vermieter darauf nicht ein, besteht nur die Möglichkeit der Kündigung des Mietvertrages durch beide Mieter.

7.11

Ist nur ein Partner Mieter der Wohnung, kann er mit dem anderen einen Untermietvertrag abschließen. Dieses Untermietverhältnis ist von dem Bestand des Hauptmietverhältnisses abhängig.

Im Verhältnis zwischen den Partnern gelten die in dem Untermietvertrag vereinbarten oder die gesetzlichen Kündigungsfristen. Die Mieterschutzbestimmungen gelten dagegen regelmäßig nicht [vgl. § 556 a Abs. 8, § 564 b Abs. 4 Satz 3 und Abs. 7 Nr. 2 BGB]. Der "Untermieter" kann aber, wenn ihn sein bisheriger Partner auf Räumung verklagt, beantragen, ihm "eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist" zu gewähren. Die Räumungsfrist darf insgesamt nicht mehr als ein Jahr betragen (§ 721 ZPO). Außerdem kann der "Untermieter" im Zwangsvollstreckungsverfahren die Untersagung oder den Aufschub der Räumung beantragen, falls die Räumung für ihn "wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeuten würde, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist" (§ 765 a ZPO). Wirft der Partner seinen "Untermieter" kurzerhand aus der Wohnung hinaus (Steckschloß in der Wohnungstür), kann dieser im einstweiligen Verfügungsverfahren den Zugang zur Wohnung erzwingen.

7.12

Meist pflegen die Partner in solchen Fällen keinen Untermietvertrag abzuschließen. Dann kann der eine von dem anderen die Räumung verlangen, wenn die Lebensgemeinschaft endet [LG Berlin, MDR 1990, 1116]. Er darf den anderen aber nicht einfach aussperren, sondern muß gegen ihn ein Räumungsurteil erwirken und mit der Vollstreckung den Gerichtsvollzieher beauftragen. Gegen unzulässige Eigenmacht kann der Ausgesperrte eine einstweilige Verfügung erwirken. Das Landgericht München hat auf einen solchen Fall § 1361 b BGB analog angewandt [MDR 1990, 1014]. Danach kann bei Getrenntleben "ein Ehegatte verlangen, daß ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überläßt, soweit dies notwendig ist, um eine schwere Härte zu vermeiden". Ob auch andere Gerichte so entscheiden werden, muß abgewartet werden.

7.13

Ist nur ein Partner Mieter der Wohnung, hat der Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses auch gegen den anderen einen unmittelbaren Räumungsanspruch (§ 556 Abs. 3 BGB), ohne daß sich dieser auf die Mieterschutzvorschriften berufen kann [BGHZ 84, 90, 96; BGH, NJW 1991, 1815, 1816; BVerfG, NJW 1991, 2272, 2273]. Hatten die Partner untereinander ein Untermietverhältnis vereinbart und dies dem Vermieter angezeigt, muß der Vermieter zur Durchsetzung des Räumungsanspruchs nicht nur gegen den "Hauptmieter", sondern auch gegen den "Untermieter" ein Räumungsurteil erwirken. Sonst genügt ein Räumungsurteil gegen den "Mieter". Sein Partner gilt nach überwiegender Auffassung als "Angehöriger", gegen den kein besonderes Räumungsurteil erwirkt zu werden braucht.

7.14
05.98

Stirbt ein Partner, ist die Rechtslage noch immer sehr unübersichtlich. Zwei Fallgruppen sind denkbar:

  1. nur der Verstorbene hat den Mietvertrag unterschrieben
  2. beide Partner haben den Mietvertrag unterschrieben.

7.14a
05.98

Im ersten Fall stellt sich die Rechtslage wie folgt dar:

Gemäß § 569a Abs. 2 BGB treten mit dem Tode des Mieters Familienangehörige in das Mietverhältnis ein, wenn diese zusammen mit dem Mieter einen gemeinsamen Hausstand geführt haben. Familienangehörige sind entweder Verwandte oder Verschwägerte, so daß der überlebende Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft unmittelbar aus dieser Vorschrift kein Recht herleiten kann.

Der Bundesgerichtshof hat jedoch den überlebenden Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft den Familienangehörigen i.S.d. § 569a Abs. 2 BGB gleichgestellt und die genannte Bestimmung auf ihn entsprechend angewendet [BGHZ 121, 116 (121 ff.)]. Der von einem Mieter in die Mietwohnung aufgenommene Partner darf nach dem Tod des Mieters das Mietverhältnis also fortsetzen. Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof an, daß sich die eheähnliche Lebensgemeinschaft als soziale Erscheinungsform etabliert habe und sozial und rechtlich anerkannt werde. Es sei nicht gerechtfertigt, die Partner dieser Gemeinschaft bei der Bestimmung des Anwendungsbereiches des § 569a BGB ungünstiger zu stellen als Verwandte und Verschwägerte. "Das Vertrauen in die Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensmittelpunktes der Lebens- und Wirtschaftsführung ist für den überlebenden Partner einer lange Zeit andauernden und durch das gegenseitige Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens gekennzeichneten ‘eheähnlichen Lebensgemeinschaft’ nicht weniger schutzwürdig, wie bei dem - nach einhelliger Auffassung ganz weit zu ziehenden - Kreis sonstiger Familienangehöriger. Weder mit den allgemein herrschenden Wertvorstellungen und der bei weiten Teilen der Bevölkerung grundlegend geänderten Einstellung zu Ehe und Familie noch mit den tatsächlichen Familienstrukturen wäre es vereinbar, den weitläufigen Verwandten oder Verschwägerten ein Eintrittsrecht zu gewähren, dem langjährigen Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft dagegen zu versagen".

Jedoch merkt der Bundesgerichtshof in derselben Entscheidung auch an: "Gleichgeschlechtliche und ihrer Art nach nur vorübergehend angelegte Partnerschaften scheiden damit von vornherein aus."

Hieraus hat die erst- und zweitinstanzliche Rechtsprechung gefolgert, daß der Bundesgerichtshof gleichgeschlechtliche Partnerschaften von der entsprechenden Anwendung des § 569a Abs. 2 BGB ausschließen wollte [so LG Kiel, NZM 1998, 327 mit Aufsatz Jacobs/Stüber, 796-798; LG München, Urt. v. 7.12.1994 - Az. 14 S 13955/94, nicht veröffentlicht, Urteilsumdruck, S. 3 f. Anderer Ansicht allein AG Berlin-Wedding, NJW-RR 1994, 524 f.] Die gegen die Entscheidung des LG München eingelegte Verfassungsbeschwerde hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen - Az. 1 BvR 168/95].

Diese Interpretation ist zweifelhaft und als Unterstellung zu werten: In dem Absatz der Entscheidung, auf die sich die Berufungsgerichte beziehen, geht es nur um die Abgrenzung eheähnlicher von sonstigen Lebensgemeinschaften. Der Bundesgerichtshof schließt - einem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts folgend [BVerfGE 87, 234, 264] - gleichgeschlechtliche Partnerschaften lediglich von dem Begriff "eheähnliche Lebensgemeinschaft" aus, weil dieser an den Begriff der Ehe anknüpfe, der die Verbindung von einen Mann und einer Frau voraussetze. Damit ist aber nur die begriffliche Bestimmung getroffen, daß eine "gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft" keine "eheähnliche Lebensgemeinschaft" ist. Über die Frage, ob § 569a Abs. 2 BGB auch auf gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften entsprechend anzuwenden ist, hatte der Bundesgerichtshof nicht zu entscheiden; sie war nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Seine Bemerkung über die gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften stellt ein sogenanntes obiter dictum dar, die - weil sie nur nebenbei erfolgt ist - die Gerichte nicht bindet.

Damit steht eine höchstrichterliche Entscheidung der Frage noch immer aus. Dieses Phänomen ist prozeßrechtlich zu erklären: Für mietrechtliche Entscheidungen sind die Amtsgerichte in erster und die Landgerichte als Berufungsgerichte in zweiter und letzter Instanz zuständig. Nur wenn die Entscheidung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und noch nicht höchstrichterlich entschieden worden ist, kann das Landgericht diese Frage dem zuständigen Oberlandesgericht vorlegen; dieses kann sich wiederum an den Bundesgerichtshof wenden (§ 541 ZPO). Die Landgerichte sind aber bislang immer davon ausgegangen, daß der Bundesgerichtshof in der o.g. Entscheidung die Frage zum Nachteil gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften entschieden habe. Sie haben deshalb eine Vorlage unterlassen.

Insgesamt steht es eher schlecht um die Erfolgsaussichten des überlebenden Partners einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft, in den Mietvertrag einzutreten. Es besteht zwar die Möglichkeit, daß das zuständiges Amtsgericht und das Landgericht ein Eintrittsrecht bejahen. Die Chancen sind allerdings nicht sehr groß.

Der Vermieter ist indessen nicht berechtigt, den überlebenden Partner einfach "vor die Tür zu setzen" oder das Schloß zur Wohnung auszutauschen. Vielmehr muß er vor dem Amtsgericht ein Räumungsurteil erstreiten. Gegen ein Räumungsurteil kann Berufung beim Landgericht eingelegt werden, wobei sogleich beantragt werden sollte, die Sache dem zuständigen Oberlandesgericht vorzulegen und einen Rechtsentscheid einzuholen. Geht der Prozeß verloren, müssen jedoch nicht nur die Wohnung geräumt, sondern zudem die Gerichts- und Anwaltskosten getragen werden. Allerdings hätte man einige Monate, je nach Auslastung der Gerichte auch Jahre gewonnen, in denen sich die rechtliche Situation günstig verändern könnte. Die Fraktionen von Bündnis 90/Die Grünen und der PDS haben unabhängig voneinander Gesetzentwürfe eingebracht, die die Rechtsfrage zugunsten homosexueller Lebensgemeinschaften ändern würden. Die Gesetzentwürfe sind zwar, wie nicht anders zu erwarten, von der CDU/CSU und der F.D.P. (entgegen ihren dauernden Versprechungen, mit denen sich die F.D.P. bei den Schwulen und Lesben anzubiedern versucht!) am 17.06.1998 im Rechtsausschuß abgelehnt worden. Sollte es aber nach der Bundestagswahl zu einem Regierungswechsel kommen, könnte sich die Rechtslage schnell günstiger gestalten. Das zu einer Entscheidung berufene Gericht müßte das am Tag der Entscheidung geltende Recht anwenden, so daß heute die Chancen, einen Räumungsprozeß zu gewinnen, doch gar nicht so schlecht stehen.

Da die rechtspolitische Entwicklung aber ungewiß ist, ist jedem gleichgeschlechtlichen Paar zu raten, entweder von vornherein gemeinsam Mieter einer Wohnung zu werden bzw. den Partner durch den Vermieter in den Mietvertrag aufnehmen zu lassen (s. 7.14b) oder jedenfalls sich gegenseitig als Erben einzusetzen (s. 19.36 ff.). In letzterem Fall tritt der überlebende Partner beim Tod des Mieters gemäß §§ 1922, 569 BGB in das Mietverhältnis ein. Zwar hat der Vermieter in solchen Fällen das Recht, das Mietverhältnis zu kündigen. Der überlebende Partner kann sich aber gegenüber der Kündigung auf die Mieterschutzvorschriften berufen [BGHZ 135, 86].

7.14b
05.98

Ebenso kompliziert und noch weniger geklärt ist die Frage, was passiert, wenn einer von zwei Mietern derselben Wohnung stirbt.

Für Ehegatten bestimmt § 569b BGB, daß der überlebende Ehegatte das Mietverhältnis allein fortsetzen darf. Entsprechend der o.g. Argumentation wird dies auch für Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft gelten. Da § 569b BGB aber im Unterschied zu § 569a Abs. 2 BGB an die Ehe anknüpft, werden sich die Gerichte zu einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift zugunsten gleichgeschlechtlicher Partnerschaften nicht durchringen können.

Problematisch wird dies allerdings nur dann, wenn der überlebende Partner nicht Erbe des anderen Mieters ist und der Erbe bzw. die Erben das Mietverhältnis gemäß § 569a BGB kündigen. Im Unterschied zum zuvor genannten Fall bestehen allerdings zwischen Vermieter und überlebendem Mieter bereits vertragliche Bindungen, so daß der Vermieter nicht ohne weiteres aus seinen vertraglichen Verpflichtungen entlassen werden kann. Bei den Mietern handelte es sich um eine sog. Gläubigergemeinschaft. Eine Tatsache, die nur in der Person eines Gläubigers eintritt, wirkt nicht für und gegen die übrigen Gläubiger (§ 432 Abs. 2 BGB), so daß das vertragliche Verhältnis zwischen überlebendem Mieter und Vermieter bestehen bleibt und der Mietvertrag insgesamt allenfalls der neuen Situation anzupassen ist.

7.15

Nimmt der Partner den anderen in die eigene Wohnung oder das eigene Haus auf, gelten für die Rechtsbeziehungen untereinander dieselben Grundsätze. Auch wenn die Partner einen Mietvertrag abschließen, sind darauf die Mieterschutzvorschriften regelmäßig nicht anwendbar [vgl. § 556 a Abs. 8, § 564 b Abs. 4 Satz 3 und Abs. 7 Nr. 2 BGB].

7.16

Stirbt der Wohnungseigentümer oder -mieter und hat sein Partner von ihm Unterhalt bezogen, müssen ihm die Erben in der ersten dreißig Tagen nach dem Erbfall in demselben Umfange, wie der Erblasser es getan hat, Unterhalt gewähren und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände gestatten (§ 1969 BGB, sogenannter Dreißigster)[OLG Düsseldorf, NJW 1983, 1566].

Mitverpflichtung und Mitberechtigung des Partners

7.17

Anders als Eheleute sind die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des gemeinsamen Lebensbedarfs mit Wirkung auch für den anderen Teil zu besorgen. § 1357 BGB (Schlüsselgewalt) ist auf nichteheliche Lebensgemeinschaften nicht anwendbar [OLG Hamm, NJW 1989, 909, 910; BVerfGE 81, 1, 8].

7.18

Eine Mitverpflichtung des Partners kann sich aber aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigend erteilter Vollmacht ergeben. Duldet der eine, daß der andere in seinem Namen auftritt, muß er sich dessen Verhalten auch dann anrechnen lassen, wenn er keinen Bevollmächtigungswillen hatte (Duldungsvollmacht). Danach kann man folgende Fallgruppen unterscheiden: - Handelt ein Partner im eigenen Namen, verpflichtet und berechtigt er nur sich selbst. - Handelt ein Partner für den Dritten deutlich erkennbar im Namen des anderen und hält er sich dabei im Rahmen seiner Vertretungsmacht, wird nur der andere verpflichtet und berechtigt. - Handelt ein Partner im eigenen und - innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht - zugleich im Namen des anderen, werden beide Partner als Gesamtschuldner verpflichtet und sind beide berechtigt. - Bleibt bei Bargeschäften des täglichen Lebens offen, für wen ein Partner handelt, kommt der Vertrag mit dem zustande, den es angeht.

Eingebrachte Sachen, während der Partnerschaft erworbene Sachen

7.19

Die in die Partnerschaft eingebrachten Sachen, also insbesondere alle Haushaltsgegenstände, Bücher, Schallplatten, Radios, Fernseher, Videogeräte, Autos usw., bleiben Eigentum desjenigen, dem sie bei Beginn des Zusammenlebens gehörten, bzw. sie werden Eigentum desjenigen, der sie während des Zusammenlebens erwarb.

7.20

Für die Frage, wem ein während des Zusammenlebens erworbener Gegenstand gehört, ist in erster Linie entscheidend, wem die Sache vom früheren Rechtsinhaber übereignet worden ist. Regelmäßig soll derjenige Eigentümer werden, in dessen Namen gehandelt wurde und mit dessen Geld die Gegenstände angeschafft wurden [OLG Hamm, NJW 1989, 909]. Das ergibt sich oft aus schriftlichen Unterlagen wie Verträgen, Rechnungen, Kontoauszügen, aber auch aus gemeinsam aufgestellten Listen und Verzeichnissen der Partner. Im übrigen kommt es auf die Umstände an, nämlich - wer den Gegenstand gebraucht und ihn vornehmlich benutzt hat, - wer die Unterhaltungskosten getragen hat, - wem bei einer Ersatzbeschaffung das ursprüngliche Stück gehörte [Allerdings ist § 1370 BGB nicht unmittelbar anwendbar. Danach wird vermutet, daß Haushaltsgegenstände, die an Stelle von nicht mehr vorhandenen oder wertlos gewordenen Gegenständen angeschafft worden sind, Eigentum des Ehegatten werden, dem die nicht mehr vorhandenen oder wertlos gewordenen Gegenstände gehört haben.].

7.21

Während Eheleute nach § 1369 BGB über Gegenstände, die zum ehelichen Haushalt gehören, nur im beiderseitigen Einvernehmen verfügen dürfen, gilt diese Beschränkung für die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht. Sie dürfen über Haushaltsgegenstände, die ihr Eigentum sind, ohne Zustimmung des anderen verfügen.

7.22

Im Falle der Trennung findet kein Hausratsverteilungsverfahren statt. Jeder darf die Gegenstände herausverlangen, die ihm gehören. Gemeinschaftliche Gegenstände sind, soweit sich die Partner nicht einigen können, in Natur zu teilen und, wo dies nicht möglich ist, zu verkaufen und der Erlös zu teilen.

Rechte, Forderungen, Konten

7.23

Rechte und Forderungen stehen dem Partner zu, der sie vor oder während des Zusammenlebens erwirbt. Ein Konto bzw. ein Bankguthaben bleibt im Vermögen des Partners, auf dessen Namen es lautet. Das gilt auch für Sparbücher. Bei ihnen ist nicht entscheidend, wer das Sparbuch in der Hand hat, sondern wer Inhaber des Sparkontos ist.

7.24

Richten die Partner ein Konto ein, das auf den Namen beider Partner lautet (sogenanntes Oder-Konto) oder räumen sie einander Mitverfügungsmacht über ihr Konto ein, kann jeder Partner auch ohne Zustimmung des anderen über das Konto verfügen. Ob und inwieweit er in solchen Fällen dem anderen ausgleichspflichtig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

Aufwendungen für das Zusammenleben

7.25

Wenn die Partner nicht regelmäßig abrechnen, ist davon auszugehen, daß persönliche und wirtschaftliche Leistungen, die im Interesse der Partnerschaft liegen, nicht gegeneinander auf- und untereinander abgerechnet werden sollen, sondern ersatzlos von demjenigen erbracht werden, der hierzu in der Lage ist [BGHZ 77, 55, 58/59; BGH, NJW 1981, 1502, 1503; 1983, 1055; BGH, FamRZ 1983, 1213, 1214]. Deshalb bestehen im Falle der Trennung grundsätzlich keine Ausgleichsansprüche wegen der Beiträge zur gemeinsamen Haushalts- und Lebensführung. Das gilt insbesondere für - die Führung des Haushalts oder die Mitarbeit im Haushalt, - Einlagen in die gemeinsame Kasse, - den Einkauf von Bedarfsgegenständen und Lebensmitteln, - die Bezahlung von Rechnungen für Anschaffungen und Reparaturen, - die Tilgung von Schulden, die im Interesse des Zusammenlebens gemacht worden sind und von einem der Partner beglichen werden (s. 7.28-29].

7.26

Haben die Partner gemeinsam einzelne Vermögenswerte geschaffen (z.B. Bau eines Hauses zum gemeinsamen Wohnen oder zum Zwecke der Vermietung oder der sonstigen wirtschaftlichen Verwertung) und haben sie dabei die Absicht verfolgt, daß dieser gemeinsame Wert nicht bloß während der Dauer der Partnerschaft gemeinsam genutzt, sondern ihnen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinsam gehören sollte, kommt ein Ausgleich nach Gesellschaftsrecht in Betracht, der im Ergebnis auf einen Zahlungsanspruch in Geld hinausläuft. Das gilt aber nicht für Zuwendungen eines Partners an den anderen, die über das zur Verwirklichung der Gemeinschaft Erforderliche hinausgingen und ausschließlich eigenen Zwecken des Bedachten dienen sollten (s. im einzelnen 7.30 ff.)[BGHZ 77, 55, 56/57; BGHZ 84, 388, 390; BGH, FamRZ 1965, 368; BGH, NJW 1981, 1502, 1503; 1983, 2375; 1985, 1841; 1986, 51; BGH, NJW-RR 1991, 898, 899].

Mitarbeit im Betrieb; Aufwendungen für den Betrieb

7.27

Hat ein Partner für den Betrieb des anderen Aufwendungen gemacht oder dort mitgearbeitet, bestehen im Falle der Trennung grundsätzlich keine Ausgleichsansprüche. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß die Partner durch beiderseitige Arbeit, finanzielle Aufwendungen und sonstige Leistungen zusammen ein gewerbliches Unternehmen aufbauen, betreiben und als gemeinsamen Wert betrachten und behandeln wollten. Dabei fällt auch ins Gewicht, daß bei mitarbeitenden Ehegatten der Ausgleich über den Zugewinnausgleich und das Ehegattenerbrecht erfolgt, während der mitarbeitende Partner an dem erwirtschafteten Betriebsvermögen nicht beteiligt ist [BGHZ 84, 388, 390/391; BGH, NJW 1985, 1841; BAG, NJW 1959, 1511; BAG, AP Nr. 15 und Nr. 22 zu § 612 BGB sowie Nr. 2 zu § 146 KO]. Eine Ausgleichspflicht kommt nicht in Betracht, wenn die erwirtschafteten Überschüsse gemeinsam verbraucht worden sind, ohne daß ein nennenswertes Betriebsvermögen entstanden ist.

Kredite und Schuldentilgung

7.28

Werden die Lebenshaltungskosten oder Anschaffungen mit Krediten finanziert, findet ein Ausgleich für bereits erbrachte Zahlungen nicht statt. Der Zeitpunkt der Schuldentilgung ist ohne Bedeutung [BGHZ 77, 55, 59; BGH, NJW 1981, 1502; 1983, 1055; BGH, FamRZ 1983, 1213]. Für noch offene Verbindlichkeiten haften die Partner untereinander grundsätzlich hälftig.

7.29

Werden Schulden eines Partners, die keinen Zusammenhang zum gemeinsamen Wirtschaften aufweisen, während des Zusammenlebens getilgt, kommt ein Ausgleich nicht in Betracht, weil die Tilgungsleistungen im Interesse des Zusammenlebens erfolgen. Die nach der Trennung fällig werdenden Ratenzahlungen sind dagegen auszugleichen. In der Praxis spielen vor allem Pkw-Finanzierungen im alleinigen Interesse des anderen Teils eine Rolle. Der den Kredit zurückzahlende Partner hat erst ab dem Trennungszeitpunkt einen Aufwendungsersatzanspruch aus Auftrag (§ 662 BGB) oder aus Geschäftsführung ohne Auftrag (Geschäftsbesorgung im Interesse des anderen Teils, § 677 BGB)[BGH, NJW 1981, 1502, 1503].

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