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Deutscher Bundestag13. Wahlperiode |
Drucksache 13/10008109.03.1998 |
der Abgeordneten Margot von Renesse ........ und der Fraktion der SPD
A. Problem
Gleichstellung und Gleichbehandlung im Sinne des Art. 3 GG müssen zum tragenden Bauprinzip des gesellschaftlichen Miteinander werden. Dabei geht es ebenso um den Schutz vor Benachteiligungen - aus welchem Grunde immer sie erfolgen -, wie um die Durchdringung der gesamten Gesellschaft mit der Erkenntnis, dass die Menschen bei allen Verschiedenheiten fundamental gleich sind. Nur wenn dieser Grundsatz Alltag und Normalität prägt, lässt sich Friede für alle Menschen bei uns sichern.
Während lange Zeit das Benachteiligungs- und Bevorzugungsverbot des Art. 3 GG als individuelles Grundrecht ausschließlich im Verhältnis zu Gesetzgebungs- und Verwaltungsakten angesehen wurde, hat sich inzwischen die Erkenntnis durchgesetzt, dass die Grundrechte eine allgemeine Drittwirkung auch im Zivilrecht entfalten können. So hat es der Gesetzgeber in der 12. Legislaturperiode für erforderlich und zulässig gehalten, dem Grundsatz des Benachteiligungsverbots für Frauen durch ein eigenes Gesetz Nachdruck zu verleihen.
Entsprechendes muss auch für die Menschen geleistet werden, die die in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Merkmale aufweisen. Auch auf sie richtet die Verfassung das besondere Augenmerk des Gesetzgebers, da ihnen in besonderer Weise die Gleichbehandlung verwehrt zu werden droht. Sie waren noch in der jüngeren Geschichte unmenschlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Auch heute flammen wieder Ausschreitungswellen aus rechtsradikaler Gesinnung auf, die Menschen gelten, die als "fremd" oder "andersartig" wahrgenommen werden. Daneben findet mehr oder weniger unbemerkt die alltägliche Ausgrenzung durch vielfältige Benachteiligung statt, die den Boden für Extremismus und Gewalt vorbereiten.
Die Bundesrepublik Deutschland wird seit langem ebenso von gesellschaftlichen Gruppen, die sich der Hilfe für Benachteiligte zuwenden, als auch von internationalen Gremien gemahnt, Benachteiligungsverbot und Gleichbehandlungsgrundsatz einfachgesetzlich zu verankern. Zu nennen wäre vor allem das "Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung" vom 7. März 1966, das eine besonders umfangreiche, international wohl am weitesten reichende Schutzkonzeption enthält. Mit der Unterzeichnung dieses völkerrechtlichen Vertrages im Jahre 1969 hat sich Bundesrepublik Deutschland zu einer umfassenden Antidiskriminierungspolitik verpflichtet. Dennoch sind bis zum heutigen Tage besondere Regelungen zur Umsetzung des Übereinkommens in das deutsche Gesetzesrecht nicht getroffen worden.
B. Lösung
Der vorgeschlagene Gesetzentwurf enthält sowohl ein allgemein geltendes Vorschaltgesetz als auch eine Reihe von Änderungen, die in geltende strukturprägende Gesetze eingearbeitet werden.
Das Vorschaltgesetz enthält das grundlegende Gleichbehandlungsgebot in der Form eines Benachteiligungsverbots welches sowohl den Rechtsverkehr als auch staatliches Handeln umfasst. Daran werden niedrigschwellige Durchsetzungsmaßnahmen geknüpft, die nicht dem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrecht zugeordnet sind:
Auf diese Weise wird ein spezielles zivilrechtliches Sanktionensystem, das im deutschen Recht für eine Grundnorm des Markt- und Wirtschaftslebens entwickelt worden ist, in das Gleichbehandlungsgesetz übernommen. Was sich zur Verhinderung unlauterer Machenschaften im Wirtschaftsleben als äußerst effektiv erwiesen hat, kann als systemgerechtes spezielles Sanktionensystem wirksamer sein als die schwerfälligen Instrumente der Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten. Vor allem wird die Kompetenz und die Durchsetzungskraft der einschlägig erfahrenen gesellschaftlichen Organisationen genutzt und gestärkt, statt auf obrigkeitliche Maßnahmen zu setzen. Gleichbehandlung als Bauprinzip der Gesellschaft selbst - nicht als staatlich organisierte Schutzzone für Benachteiligte und Bedrohte - wird auf diese Weise verdeutlicht. Darüber hinaus ist der Einbau von Verbänden in die Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebots in der vorgeschlagenen Weise ohne Systembruch mit den gewachsenen und bewährten Prinzipien der deutschen Rechtsordnung zu bewältigen.
Für den Bereich der öffentlichen Verwaltung wird sichergestellt, dass die Durchsetzung der Gleichbehandlung Aufgabe ausdrücklich hiermit beauftragten Dienststellen innerhalb der Behörden wird.
Neben dem Erlass eines Gesetzes, das den Gleichbehandlungsgrundsatz im zivilen wie öffentlichen Rechtsverkehr einfachgesetzlich durchsetzt, müssen auch die bestehenden Gesetze von dort vorhandenen rechtlichen Benachteiligungen bereinigt werden. Solche Benachteiligungen finden sich nicht selten vor allem in älteren Gesetzen. Dem Vorschaltgesetz sind deshalb als Artikelgesetz Regelungen angefügt, die einige, die Lebensgestaltung von Menschen besonders prägenden rechtlichen Vorgaben auf den Grundsatz der Gleichbehandlung ausrichten.
C. Alternativen
Als Alternative kommt ein Verzicht auf ein Gleichbehandlungsgesetz in Betracht oder die Verschärfung strafrechtlicher bzw. ordnungsrechtlicher Sanktionen.
D. Kosten
Durch die neue Verwaltungsaufgabe entstehen auf Bundes- und Länderebene im begrenzten Umfang Personalkosten. Dem steht eine Kostenersparnis durch verminderten Verwaltungsaufwand - etwa im Bereich des § 19 AFG für die Bundesanstalt für Arbeit - gegenüber. Die Länder haben die Möglichkeit, den von ihnen zu errichtenden besonderen Dienststellen die Befugnis einzuräumen, am vorgesehenen Abmahnungsverfahren (§ 7 des Gleichbehandlungsgesetzes) kostenmindernd teilzunehmen.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Benachteiligungsverbot
(1) Jede Person hat Anspruch auf Gleichbehandlung im Rechtsverkehr. Niemand darf insbesondere wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat, und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen, seiner Behinderung oder seiner sexuellen Identität benachteiligt werden.
(2) Eine Benachteiligung ist nicht gegeben, wenn eine Berücksichtigung der in Abs. 1 genannten persönlichen Merkmale der Sache nach geboten ist.
§ 2
Benachteiligung durch den öffentlichen Dienst
(1) Öffentlich Bedienstete dürfen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben niemanden wegen der in § 1 Abs. 1 genannten persönlichen Merkmale benachteiligen.
(2) Eine Benachteiligung ist nicht gegeben, wenn eine Berücksichtigung der in §1 Abs. 1 genannten persönlichen Merkmalen der Sache nach geboten ist.
(3) Hinsichtlich der Kostentragungspflicht für die Übersetzung von Schriftstücken, die bei einer Behörde vorgelegt werden, gelten die Vorschriften der ZPO über Prozesskostenhilfe (§ 114ff) entsprechend.
§3
Überwachung
(1) Bei den Verwaltungen, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei den Gerichten sind Dienststellen damit zu beauftragen, über die Einhaltung des Gleichbehandlungsgebots zu wachen. Die Einzelheiten für die Verwaltungen des Bundes, die bundesunmitttelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie die obersten Bundesgerichte regelt ein Ausführungsgesetz.
(2) Diese Dienststellen haben die Aufgabe, Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen zu organisieren. Bei Disziplinarverfahren und Dienstaufsichtsbeschwerden, die einen Verstoß gegen die Gleichbehandlung zum Gegenstand haben, geben sie eine Stellungnahme ab. Dazu ist ihnen der Vorgang bekannt zu geben. Sie sind ebenfalls befugt, Disziplinarverfahren und Dienstaufsichtsbeschwerden anzuregen, soweit sie von einem Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz im öffentlichen Dienst Kenntnis erlangen. Sie können keine Weisung im Einzelfall erteilen.
(3) In den Ländern werden Register geführt, in welches Vereine oder Verbände aufgenommen werden, soweit sie auf Bundesebene tätig sind und die in § 7 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Einzelheiten regeln die Länder.
§ 4
Berufliche Bildung
Die Inhalte der beruflichen Bildung müssen dazu beitragen, Benachteiligungen im Berufsleben wegen der in § 1 Abs. 1 genannten persönlichen Merkmale abzubauen.
§ 5
Stellenausschreibung
Stellen sind ohne Rücksicht auf die in § 1 Abs. 1 genannten persönlichen Merkmale auszuschreiben, es sei denn, die ausgeschriebene Tätigkeit gebietet eine Berücksichtigung dieser Merkmale aus sachlichen Gründen.
§ 6
Fördermaßnahmen
Maßnahmen zur Förderung von Menschen, die einer von Benachteiligungen bedrohten, insbesondere durch die in § 1 Abs. 1 genannten persönlichen Merkmale gekennzeichneten Bevölkerungsgruppe angehören, sind keine Benachteiligung anderer, wenn sie dazu dienen, bestehende soziale Ungleichheiten auszugleichen.
§ 7
Abmahnung durch Verbände und Behörden
(1) Wer gegen die §§ 1 Abs.1 und 2 Abs. 1 verstößt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch kann auch von Verbänden im Sinne des Abs. 2 im eigenen Namen geltend gemacht werden. § 13 Abs. 2 UWG gilt entsprechend. Landesrecht kann vorsehen, dass die Dienststellen nach § 3 auf Landes- oder kommunaler Ebene ebenfalls berechtigt sind, einen Unterlassungsanspruch dann geltend zu machen, wenn durch den Verstoß gegen dieses Gesetz eine unbestimmte Anzahl von Menschen betroffen ist. Wird die Unterlassung von Bediensteten einer Behörde verlangt, so wird der Unterlassungsanspruch durch Dienstaufsichtsbeschwerde geltend gemacht.
(2) Vereine oder Verbände, deren satzungsmäßiges Ziel in der Verhinderung und Bekämpfung von Benachteiligungen bzw. in der Förderung der Gleichbehandlung liegt, sind zur Ausübung der ihnen nach Abs. 1 und den durch Art. 4 und 5 geänderten Vorschriften der Zivilprozessordnung und der Strafprozessordnung zustehenden Rechte bei den Dienststellen in ein Register aufzunehmen, soweit sie mit ihrer personellen Ausstattung Gewähr dafür bieten, dass dieses Ziel im Rahmen der Verfassung und in fachlich angemessener Weise verfolgt wird.
§ 8
Aktives und passives Wahlrecht
Soweit Personen als Betroffene oder Mitglieder das aktive und passive Wahlrecht in rechtlich selbständigen Anstalten und Einrichtungen des öffentlichen Rechts genießen, steht dies ungeachtet der Staatsangehörigkeit den Personen zu, die ihren nicht nur vorübergehenden genehmigten Wohnsitz im Inland besitzen und seit mindestens 12 Monaten die weiteren Kriterien des passiven und aktiven Wahlrechts besitzen.
Artikel 2
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
§ 611a des Bürgerlichen Gesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400 - 2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch...., wird wie folgt geändert:
1) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, insbesondere bei dessen Begründung, beim beruflichen Aufstieg oder bei einer Weisung oder einer Kündigung nicht wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen seiner Behinderung oder seiner sexuellen Identität benachteiligen. Eine unterschiedliche Behandlung ist jedoch zulässig, soweit eine Vereinbarung oder eine Maßnahme die Art der vom Arbeitnehmer auszuübende Tätigkeit zum Gegenstand hat und die Berücksichtigung eines dieser Merkmale der Sache nach für diese Tätigkeit geboten ist. Wenn im Streitfall der Arbeitnehmer Tatsachen glaubhaft macht, die eine Benachteiligung wegen eines dieser Merkmale vermuten lassen, trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass dies nicht der Fall ist oder dass die Berücksichtigung eines dieser Merkmale der Sache nach für diese Tätigkeit geboten ist".
2) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Hat der Arbeitgeber bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses oder bei dem beruflichen Aufstieg einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des Abs. 1 zu vertreten, so kann der hierdurch benachteiligte Bewerber oder Arbeitnehmer eine Entschädigung in Geld verlangen. Es wird unwiderleglich vermutet, dass bei verweigerter Begründung eines Arbeitsverhältnisses ein Schaden in Höhe von mindestens drei Monatsverdiensten, bei Verweigerung des Aufstiegs ein Schaden in Höhe von mindestens des Dreifachen des höheren Entgelts entstanden ist. Als Monatsverdienst gilt, was dem Bewerber bei regelmäßiger Arbeit im dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis hätte begründet werden sollen, an Geld und Sachbezügen zugestanden hätte".
3) Der bisherige Absatz 5 wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
§ 19 des Arbeitsförderungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 810 - 1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch..., wird wie folgt geändert:
1) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Art. 116 GG sind, bedürfen zur Ausübung einer abhängigen Beschäftigung einer Erlaubnis durch die Bundesanstalt für Arbeit, soweit in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist. Diese Erlaubnis ist ihnen zu erteilen, wenn sie bei genehmigtem Aufenthalt ihren Wohnsitz nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben."
2) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Die erstmalige Erteilung der Erlaubnis kann auf bestimmte Betriebe, Berufsgruppen, Wirtschaftszweige und Bezirke eingeschränkt werden, wenn Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes unter Berücksichtigung der Belange des Einzelfalles dies erfordern. Einschränkungen nach Satz 1 müssen aufgehoben werden, wenn ein Arbeitsverhältnis auf der Grundlage der eingeschränkten Erlaubnis 12 Monate bestanden hat."
3) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Die Erlaubnis ist auch bei erstmaliger Beantragung uneingeschränkt zu erteilen, wenn die antragstellende Person ihren nicht nur vorübergehenden Wohnsitz seit mindestens 3 Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. Dasselbe gilt für ihre minderjährigen Kinder und solche Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit, die als Kinder oder Heranwachsende den größten Teil ihrer Schul- und Berufsausbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes absolviert und ein Rückkehrrecht nach §... AuslG in Anspruch genommen haben."
4) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
" (4) Die Arbeitserlaubnis begründet keinen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung. Die Arbeitserlaubnis erlischt, wenn die Aufenthaltsgenehmigung endet."
5) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden die Absätze 5 bis 9.
6) Absatz 6 (neu 9) wird wie folgt gefasst:
a) Satz 1 entfällt.b) Im Satz 2 werden die Worte "Satz 1 " durch die Worte "Absatz 2 Satz 2" ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310 - 4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
1. § 78 wird folgender Absatz 5 angefügt :
"(5) Macht der Kläger Ansprüche nach Art. 1 § 1 Abs. 1 oder Art. 1 § 7 Abs. 1 des Gleichbehandlungsgesetzes oder nach den den durch Art. 2 des Gleichbehandlungsgesetzes geänderten Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches geltend, so kann an die Stelle des Rechtsanwalts nach Absatz 1 der Vertreter eines Vereins oder Verbandes im Sinne des Art. 1 § 7 Abs. 2 des Gleichbehandlungsgesetzes treten".
2. § 78b wird wie folgt geändert:
Am Ende des Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:"Entsprechendes gilt, wenn eine Vertretung nach § 78 Abs. 5 möglich ist"
3. §110 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Hat ein Kläger nicht seinen dauerhaften Wohnsitz im Inland, so hat er dem Beklagten auf sein Verlangen wegen der Prozesskosten Sicherheit zu leisten".b) Absatz 2 Nr. 1 wird gestrichen. Die Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 1 bis 4.
Artikel 5
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312 - 2 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
1. In § 378 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:
"Ist Gegenstand eines Verfahrens nach den §§ 185 ff. StGB die ehrverletzende Herabsetzung eines anderen wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen, seiner Behinderung oder seiner sexuellen Identität, so kann an die Stelle des Rechtsanwalts der Vertreter eines Vereins oder Verbandes im Sinne des Art. 1 § 7 Abs. 2 des Gleichbehandlungsgesetzes treten".
2. § 397a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:"(2) Ist Gegenstand eines Verfahrens nach den §§ 185 ff. StGB die ehrverletzende Herabsetzung eines anderen wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen, seiner Behinderung oder seiner sexuellen Identität ist dem Nebenkläger für die Hinzuziehung des Vertreters eines Vereins oder Verbandes im Sinne des Art. 1 § 7 Abs. 2 des Gleichbehandlungsgesetzes Prozesskostenhilfe unter den gleichen Voraussetzungen zu bewilligen".b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
3. § 406 d wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 werden nach dem Wort "Rechtsanwalt" die Worte: "oder einen Vertreter eines Vereins oder Verbandes im Sinne des Art. 1 § 7 Abs. 2 des Gleichbehandlungsgesetzes" eingefügt.
4. § 406 f wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Ist Gegenstand eines Verfahrens nach den §§ 185 ff. StGB die ehreverletzende Herabwürdigung eines anderes wegen seines Geschlechts, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen, seiner Behinderung oder seiner sexuellen Identität, kann an die Stelle des Rechtsanwalts der Vertreter eines Vereins oder Verbandes im Sinne des Art. 1 § 7 Abs. 2 des Gleichbehandlungsgesetzes treten".
b) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Ist Beistand oder Vertreter des Verletzten der Vertreter eines Vereins oder Verbandes nach Abs.1, so stehen ihm die gleichen Befugnisse zu".
5. § 406 g wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Ist Gegenstand eines Verfahrens nach den §§ 185 ff. StGB die ehreverletzende Herabminderung eines anderen wegen seines Geschlechts, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen, seiner Behinderung oder seiner sexuellen Identität, kann an die Stelle des Rechtsanwalts der Vertreter eines Vereins oder Verbandes im Sinne des Art 1 § 7 Abs. 2 des Gleichbehandlungsgesetzes treten".
b) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Ist Beistand oder Vertreter des Verletzten der Vertreter eines Vereins oder Verbandes nach Abs. 1 stehen ihm die gleichen Befugnisse zu".
Artikel 6
Änderung des Bundesbeamtengesetzes
Das Bundesbeamtengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2030 - 2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
1. Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt:
"§ 6 a(1) Ernennungen sind nach Eignung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Behinderung oder sexuellen Identität vorzunehmen.
(2) Eine unzulässige Berücksichtigung der in Abs.1 genannten persönlichen Merkmale ist nicht gegeben, wenn die Ausübung der in Aussicht genommenen Tätigkeiten die Berücksichtigung dieser Merkmale der Sache nach gebietet."
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Nummer 1 aufgehoben.Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Erfolgt die Berufung in das Beamtenverhältnis aufgrund einer Wahl oder besteht für die zu erfüllenden Aufgaben keine Weisungsgebundenheit, so können nur Deutsche im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes berufen werden. Gleiches gilt für Beamte, die ohne Begründung in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können."c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:"(1) Die Bewerber sind durch Stellenausschreibung zu ermitteln. Ihre Auslese ist nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Beziehungen, Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Behinderung oder sexuelle Identität vorzunehmen."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Eine unzulässige Berücksichtigung der in Abs. 1 genannten persönlichen Merkmale ist nicht gegeben, wenn die Ausübung der in Aussicht genommenen Tätigkeiten die Berücksichtigung dieser Merkmale der Sache nach gebietet."c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
4. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst:"1. soweit die Einstellung an die Voraussetzungen der deutschen Staatsangehörigkeit gebunden war, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert oder"
bb) Satz 2 entfällt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
5. § 52 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Der Beamte dient dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Er hat seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und darf niemanden insbesondere wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen, seiner Behinderung oder seiner sexuellen Identität benachteiligen. Er hat bei seiner Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen."
Artikel 7
Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes
Das Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2020 - 1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Nummer 1 aufgehoben.
Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Erfolgt die Berufung in das Beamtenverhältnis aufgrund einer Wahl oder besteht für die zu erfüllenden Aufgaben keine Weisungsgebundenheit, so können nur Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes berufen werden. Gleiches gilt für Beamte, die ohne Begründung in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können."
c) Der bisherige Absatz. 3 wird aufgehoben.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
2. Nach § 4 wird folgender § 4 a eingefügt:
"§ 4 a
(1) Die Bewerber sind durch Stellenausschreibung zu ermitteln. Ihre Auslese ist nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Beziehungen, Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Behinderung oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(2) Eine unzulässige Berücksichtigung der in Absatz 1 genannten persönlichen Merkmale ist nicht gegeben, wenn die Ausübung der in Aussicht genommenen Tätigkeiten die Berücksichtigung dieser Merkmale der Sache nach gebietet.
(3) Stellenausschreibungen dürfen sich nicht nur an Männer oder nur an Frauen richten, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für diese Tätigkeit. Sie sind so abzufassen, daß sie auch Frauen zu einer Bewerbung auffordern. Dies gilt insbesondere für Stellen in Bereichen, in denen Frauen in geringere Zahl beschäftigt sind als Männer."
3. § 7 wird wie folgt gefasst:
"§ 7
"(1) Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Beziehungen, Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Behinderung oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(2) Eine unzulässige Berücksichtigung der in Abs. 1 genannten persönlichen Merkmale ist nicht gegeben, wenn die Ausübung der in Aussicht genommenen Tätigkeiten die Berücksichtigung dieser Merkmale der Sache nach gebietet."
4. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1) soweit die Ernennung an die Voraussetzung der deutschen Staatsangehörigkeit gebunden war, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert oder"
b) Satz 2 entfällt.
5. § 35 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Der Beamte dient dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Er hat seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und darf niemanden, insbesondere wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen, seiner Behinderung oder seiner sexuellen Identität benachteiligen. Er hat bei seiner Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen. Er muss sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten."
Artikel 8
Gesetz über Eingehung einer Lebenspartnerschaft
§ 1
Eine Lebenspartnerschaft wird von zwei Männern oder zwei Frauen auf Lebenszeit geschlossen. Die Partner sind einander zur Lebens- und Verantwortungsgemeinschaft verpflichtet. Die Vorschriften über die Ehe (§§ 1353 - 1588 des Bürgerlichen Gesetzbuches ) und das Verlöbnis (§§ 1297 - 1299 und 1201, 1302 des Bürgerlichen Gesetzbuches) finden entsprechende Anwendung, soweit ein anderes nicht bestimmt ist.
§ 2
(1) Die Partner können einen gemeinsamen Partnerschaftsnamen bestimmen. Die Partner führen den von ihnen bestimmten Partnerschaftsnamen. Bestimmen sie keinen Partnerschaftsnamen, so führen sie ihren zur Zeit der Schließung der Lebenspartnerschaft geführten Namen auch nach der Schließung der Lebenspartnerschaft.
(2) Zum Partnerschaftsnamen können die Partner durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Geburtsnamen des einen oder des anderen Partners bestimmen.
(3) § 1355 Abs. 3, 4, 5 und 6 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden entsprechende Anwendung.
§ 3
(1) Gesetzliche Regelungen, die Rechtsfolgen an den Tatbestand der Ehe knüpfen, finden, soweit ein anderes nicht bestimmt ist, auf die Lebenspartnerschaft entsprechende Anwendung.
(2) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Annahme als Kind (§§ 1741 ff.) finden auf die Lebenspartnerschaft keine Anwendung.
(3) Die elterliche Sorge für das nichteheliche Kind eines Partners kann nicht vor den beiden Partnern gemeinsam ausgeübt werden. Regelungen über Pflege- und Stiefelternschaft bleiben davon unberührt.
§ 4
Die Lebenspartnerschaft wird vor dem zuständigen Standesbeamten geschlossen. Das Ehegesetz ist entsprechend anzuwenden, wenn ein anderes nicht bestimmt ist.
§ 5
Niemand darf eine Lebenspartnerschaft eingehen, wenn er bereits in gültiger Ehe oder in einer gültigen Lebenspartnerschaft lebt.
§ 6
(1) Eine Lebenspartnerschaft ist nichtig, wenn einer der Partner zur Zeit der Schließung der Lebenspartnerschaft mit einem Dritten in gültiger Ehe oder in einer gültigen Lebenspartnerschaft lebt.
(2) Ist vor der Schließung der Lebenspartnerschaft die Scheidung oder Aufhebung der früheren Ehe oder die Auflösung oder Aufhebung der früheren Lebenspartnerschaft ausgesprochen worden, so ist, wenn das Urteil über die Scheidung oder Aufhebung der früheren Ehe oder über die Auflösung oder Aufhebung der früheren Lebenspartnerschaft nach Schließung der neuen Lebenspartnerschaft rechtskräftig wird, die neue Lebenspartnerschaft als von Anfang an gültig anzusehen.
§ 7
Eine Lebenspartnerschaft darf nur geschlossen werden, wenn mindestens einer der Partner entweder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, die Staatsangehörigkeit eines Staates besitzt, in dem die Schließung einer Lebenspartnerschaft oder einer entsprechenden Form gleichgeschlechtlicher Partnerschaft gesetzlich zugelassen ist, oder im Inland eine Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt.
§ 8
(1) Angehörige ausländischer Staaten sollen eine Lebenspartnerschaft nicht eingehen, bevor sie ein Zeugnis der inneren Behörde ihres Heimatlandes darüber beigebracht haben, daß sie weder in gültiger Ehe noch in einer entsprechenden in ihrem Heimatland gesetzlich zugelassenen Form gleichgeschlechtlicher Partnerschaft leben.
(2) Befreiung von dieser Vorschrift kann in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 2 des Ehegesetzes erteilt werden.
§ 9
Eine Lebenspartnerschaft kann nur durch gerichtliches Urteil auf Antrag des einen oder beider Partner aufgelöst werden. Die Lebenspartnerschaft ist mit der Rechtskraft des Urteils aufgelöst. §§ 1564 bis 1568 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden entsprechende Anwendung.
§ 10
Auf Verfahren auf Auflösung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Lebenspartnerschaft sowie deren Rechtsfolgen, auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Lebenspartnerschaft zwischen den Parteien oder auf Herstellung des partnerschaftlichen Lebens finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe, auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien oder auf Herstellung des ehelichen Lebens (§§ 606 ff ) entsprechende Anwendung.
Artikel 9
Änderung des Ehegesetzes
Das Ehegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 404 - 1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
1. § 5 (Doppelehe) wird wie folgt gefasst:
"§ 5 (Doppelehe oder Bestehen einer Lebenspartnerschaft)
Niemand darf eine Ehe eingehen, bevor seine frühere Ehe oder seine frühere Lebenspartnerschaft für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist."
2. § 20 wird wie folgt gefasst:
"§ 20 (Doppelehe oder Bestehen einer Lebenspartnerschaft)
(1) Eine Ehe ist nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung mit einem Dritten in gültiger Ehe oder in einer gültigen Lebenspartnerschaft lebt.
(2) Ist vor der Eheschließung die Scheidung oder Aufhebung der früheren Ehe oder die Auflösung oder Aufhebung des früheren Lebenspartnerschaft ausgesprochen worden, so ist, wenn das Urteil über die Scheidung oder Auflösung der früheren Ehe oder über die Auflösung oder Aufhebung der früheren Lebenspartnerschaft rechtskräftig wird, die neue Ehe als von Anfang an gültig anzusehen."
Artikel 10
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ......in Kraft
Bonn, den 9. März 1998
Margot von Renesse ..... und Fraktion
A. Allgemeines
Ziel des Gleichbehandlungsgesetzes ist es, die Benachteiligung von Menschen, die den in Art. 3 Abs. 3 GG angesprochenen Bevölkerungsgruppen angehören, zu verhindern. Es erklärt die rechtliche Benachteiligung wegen eines der in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Merkmale für unzulässig. Damit erstreckt sich der Entwurf auf die Rechtsgeschäfte des Zivilrechts und bewirkt, dass. Art. 3 GG eine über das Staatshandeln hinausragende Bedeutung gewinnt.
Was der Gesetzgeber im Bereich der Frauengleichstellung zunächst im Arbeitsrecht (§ 611a BGB) in Durchführung europäischer Bestimmungen für zulässig gehalten hat, nämlich die Ausdehnung des Benachteiligungsverbots auf die Teilnehmer am zivilen Rechtsverkehr, wird auch für die weiteren von Benachteiligung bedrohten Gruppen, die in Art. 3 GG angesprochen werden, in Anspruch genommen. Die damit verbundene Einschränkung der Vertragsfreiheit ist, wie bei der Gleichstellung der Frauen auch, um der Bedeutung des verfassungsrechtlich herausgehobenen Rechtsguts der Gleichbehandlung willen zulässig.
Der Gesetzentwurf verzichtet darauf, in kasuistischer Form die Bereiche des Rechtsverkehrs und die möglichen diskriminierenden Verhaltensweisen im einzelnen zu nennen. Eine Aufzählung kann die Vielzahl der denkbaren Varianten nicht erfassen. Dazu gehören ebenso Abänderungen von Vertragsinhalten, wie sie der Öffentlichkeit angeboten werden, wie die Ablehnung von Verträgen, zu deren Abschluss öffentlich aufgefordert wurde (invitatio ad offerendum).
Das Gleichbehandlungsgesetz geht von der im Willkurverbot begrifflich enthaltenen Grundsatz aus, dass nicht jede Unterscheidung zwangsläufig eine Benachteiligung ist, sondern erst diejenige, für die keine sachliche Rechtfertigung gegeben ist. Gemäß der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 3 GG ist also eine Unterscheidung nach den in Art. 3 Abs. 3 genannten Merkmalen dann möglich, wenn sie der Sache nach notwendig ist.
Die Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebots im zivilen Rechtsverkehr erfolgt mit zivilrechtlichen Mitteln: Die verfassungs- und gesetzeskonforme Auslegung von Willenserklärungen gehört ebenso dazu wie der Unterlassungs- und der Schadensersatzanspruch. Eine Ergänzung oder Verschärfung von Strafrecht ist nicht vorgesehen, und zwar deshalb nicht, weil kein strafrechtliches oder strafrechtsähnliches Instrument die Kontrolldichte aufweisen kann und soll, die dem Zivilrecht eigen ist. Außerdem ist zu befürchten, dass der Einsatz schwerfälligere Instrumente wie des Strafrechts sich sogar nachteilig auf die angestrebte Verbesserung der Rechtsstellung der von Benachteiligung bedrohten Menschen auswirken könnte. Das Zivilrecht wird von den Betroffenen selber gehandhabt, die über die Einhaltung ihrer eigenen Rechte wachen.
Das Gleichbehandlungsgesetz dient, wie sein Name andeutet, der Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebots. Es geht mit Art. 3 Abs. 3 GG davon aus, dass die dort genannten Merkmale für die durch sie gekennzeichneten Personengruppen eine erhöhte Gefahr auslösen, vor allem im Rechtsleben ungleich behandelt zu werden. Unter diesem Gesichtspunkt bezieht der Entwurf all diese Personengruppen in einziges Gesetz ein und verzichtet darauf, Schutzräume für besondere Gruppen, etwa Ausländer oder Behinderte, sicherzustellen.
Darum erhebt das Gleichbehandlungsgesetz auch nicht den Anspruch, eine faktische Gleichstellung bisher Benachteiligter in der sozialen Realität zu bewirken. Es enthält weder das Gebot, Förderpläne für bestimmte Personengruppen aufzustellen, noch enthält es einen Katalog von sozialrechtlichen Hilfen, die die in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Merkmale weniger hinderlich oder einschränkend erleben lassen. So ist für diejenigen, die der Sprache der Mehrheit nicht mächtig sind, im Gleichbehandlungsgesetz keine Sprachlernförderung - für Menschen mit Behinderungen nicht eine der zweifellos erforderlichen Unterstützungsmaßnahmen zur Teilnehme am gesellschaftlichen Leben - vorgesehen. Fördermaßnahmen, wie sie möglich und notwendig sind, müssen in dem einschlägigen Sozialgesetz (z.B. im SGB 9) oder in den Gesetzen verankert werden, die bundes- oder landesrechtlich Bereiche regeln, in denen auf die besonderen Probleme einzelner Bevölkerungsgruppen Rücksicht zu nehmen ist (z.B. barrierefreies Bauen für Menschen mit Behinderungen). Das Gleichbehandlungsgesetz stellt zu diesem Punkt lediglich klar, dass die Förderung von Personengruppen mit den Merkmalen des Art. 3 Abs. 3 GG keine Benachteiligung anderer darstellt. Es will die Ausweitung sozialer Maßnahmen möglich machen und fördern, nicht aber schon herbeiführen. Das Gleichstellungsgesetz, wie es in der 12. Legislaturperiode zugunsten der Frauen verabschiedet wurde, bleibt durch das Gleichbehandlungsgesetz im wesentlichen unberührt. Etwas anderes gilt lediglich für § 611a BGB, der durch das Gleichbehandlungsgesetz ein weiteres Mal verändert und auch hinsichtlich der Frauen an einem Punkt erweitert wird: Während § 611a BGB mit seiner speziellen Abwehr von Benachteiligung auch auf die weiteren Gruppen des Art. 3 Abs. 3 GG bezogen wird, wird gleichzeitig die Schadenersatzforderung bei Verstoß dahin präzisiert, dass sie eine unwiderleglich vermutete Höhe von drei Monatsentgelten nicht unterschreiten kann. Im übrigen bleibt es - insbesondere hinsichtlich der Beweislast - bei der geltenden Regelung.
Vereine und Verbände werden entsprechend der Regelung des § 13 UWG mit eigenen Rechten ausgestattet. Diese Regelung entspricht derjenigen, die im Gesetz zur Verhinderung des unlauteren Wettbewerbs für die Lauterkeit des Rechtsverkehrs im Wirtschaftsleben entwickelt worden ist. Dieses für das Zivilrecht systemkonforme Instrument hat sich als außerordentlich schlagkräftig erwiesen, um Gesetzesverstöße wirksam aufzudecken und zu ahnden, im Ergebnis zurückzudrängen. Was für den fairen Wettbewerb unter Wirtschaftskonkurrenten für richtig gehalten wurde, ist es wert, auch für die Durchsetzung des Benachteiligungsverbotes im Sinne des Art. 3 Abs. 3 GG übernommen zu werden.
Das Gleichbehandlungsgesetz führt weder Quoten noch eine Verbandsklage ein. Quoten, durch die benachteiligte Gruppen begünstigt werden könnten, sind nur dann gesellschaftspolitisch sinnvoll, wenn sie auf dem Hintergrund einer klaren Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe erfolgen, die insgesamt gegenüber allen anderen von Benachteiligung bedroht ist. Sie sind unanwendbar, wenn sich mehrere Gruppen mit ähnlichen Risiken gegenüberstehen und sich durch die jeweilige Quotenbegünstigung einer anderen Personengruppe ihrerseits benachteiligt fühlen könnten. Das aber ist bei der Mehrzahl der in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Merkmale zu befürchten. Die Einführung von Quoten für die einzelnen Gruppen würde nicht nur zu großen praktischen Schwierigkeiten bei der Abwägung der jeweiligen Interessen führen, sondern auch zu Argwohn der Gruppen untereinander. Statt die Entwicklung von Solidarität untereinander zu fördern, käme es vielmehr zu Missgunst und dem Gefühl der Übervorteilung.
Auch die Verbandsklage wird im Gleichbehandlungsbereich nicht eingeführt. Sie ist ein dem deutschen Rechtssystem eher fremdes Instrument und eignet sich allenfalls für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wenn im Planungsbereich allgemeine Interessen wahrgenommen werden sollen. Im zivilen Rechtsverkehr, wo das Interesse des Einzelnen und die für ihn geltenden Anspruchsgrundlagen dominieren, wäre sie ein schwer handhabbarer Fremdkörper. Stattdessen erscheint das aus § 13 UWG entlehnte Instrument der verbandlichen Unterlassungsklage als wesentlich wirksamer, weil systemgerecht und bereits seit Jahrzehnten eingeführt.
Das Gleichbehandlungsgesetz richtet sich gegen die Benachteiligung speziell der Personen mit den in Art. 3 Abs. 3 des GG genannten persönlichen Merkmalen. Es ergänzt die dortige Aufzählung allerdings um die Gefahr der Benachteiligung wegen der sexuellen Identität. Aufgenommen wird damit ein persönliches Merkmal, das zwar im Art. 3 Abs. 3 GG nicht eigens erwähnt ist, die dortige Aufzählung aber notwendigerweise vervollständigen muß. Auch Personen, die eine andere geschlechtliche Orientierung haben als die Mehrheit der Bevölkerung, waren in der jüngsten deutschen Geschichte menschenverachtenden Verfolgungen ausgesetzt, nicht anders als religiöse Gruppen (z.B. Zeugen Jehovas) und politisch Andersdenkende. Auch in der Gegenwart sind sie Opfer von rechtsextremistischen Hassausbrüchen. Ihre Benachteiligung aus keinem anderen Grunde, als weil ihr Verhalten von dem der Mehrheit abweicht, ist nach wie vor alltägliche Erfahrung. Auch im Hinblick auf sie wird die Bundesrepublik Deutschland von internationalen Gremien, z.B. dem Europaparlament zur Sicherstellung der Gleichbehandlung aufgefordert.
Unter den von Art. 3 Abs. 3 GG genannten persönlichen Merkmalen befindet sich auch das der "Rasse". Der Begriff ist nicht unproblematisch, transportiert er doch die - wissenschaftlich unhaltbare - Vorstellung von der "Rasse" als einem tatsächlich vorhandenem Merkmal von Menschen. Trotz dieser Bedenken ist der Begriff übernommen worden, weil er in der internationalen Rechtssprache Verwendung findet und mit dem Begriff des Rassismus eng verbunden ist, der in zutreffender Weise die Ideologisierung dieses Begriffs umschreibt.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu § 1
Die Vorschrift spricht die Grundnorm aus. Sie dehnt das Benachteiligungsverbot des Art. 3 GG über den öffentlichen Bereich auch auf den privaten Rechtsverkehr aus. Sie entfaltet ihre Wirkung auf den Abschluss, die Ausgestaltung, die Abwicklung und die Beendigung von Rechtsgeschäften. Auch solche Rechtshandlungen sind mitumfasst, die der Anbahnung und Vorbereitung von Verträgen dienen. Gerade hier, im Vorfeld der eigentlichen Vertragsabschlüsse, kommt es nicht selten zu Benachteiligungen und Ausgrenzungen, denen der Gesetzgeber begegnen muss: wenn etwa an die Öffentlichkeit gerichtete Aufforderungen, Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, gegenüber Menschen, die persönliche Merkmale der in § 1 genannten Art aufweisen, zurückgenommen oder an erschwerte Bedingungen geknüpft werden (z. B. durch Gaststätten, Reiseunternehmen, Banken und Versicherungen).
Der Begriff des Rechtsverkehrs umfasst nur rechtlich relevante Handlungen., nicht das private allgemeine Verhalten. Um dieses rechtlich zu binden, reichen die dafür vorgesehenen Regelungen, insbesondere des Strafrechts (Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung) aus.
§ 1 ist systematisch als Schutzgesetz i. S. des § 823 Abs. 2 BGB konzipiert. Sie dient den Menschen mit den aufgezählten persönlichen Merkmalen zur Abwehr von sie treffenden Benachteiligungen im Privatrechtsverkehr. Sie steht damit dem § 138 BGB inhaltlich nahe und setzt wie jener der Privatautonomie wertorientierte Grenzen.
Benachteiligung kann Menschen, die die von Art. 3 Abs. 3 GG aufgeführten Merkmale aufweisen, mittelbar wie unmittelbar betreffen. Mittelbar ist sie dann, wenn sie sich etwa gegen ihre Angehörigen richtet. Auch diese Form der Benachteiligung ist in das Benachteiligungsverbot eingeschlossen.
Satz 2 verbietet Benachteiligung insbesondere wegen der persönlichen Merkmale, die in Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz deshalb genannt sind, weil sie Benachteiligungen besonders häufig nach sich ziehen. Die Vorschrift stellt systematisch eine besondere Konkretisierung des § 138 BGB dar. Wie § 138 BGB ist auch sie als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zu verstehen. Willenserklärungen und Verträge sind entsprechend dieser Vorschrift auszulegen. Wo dies nicht möglich ist, sind sie nichtig. Gegebenenfalls werden Ansprüche auf Unterlassung bzw. Schadensersatz ausgelöst.
Zu Absatz 2
Abs. 2 enthält eine Begrenzung des Begriffs der Benachteiligung insofern, als es möglich sein muss, eine sachlich gebotene Unterscheidung nach den in § 1 Satz 2 genannten persönlichen Merkmalen vorzunehmen, wenn dies sachlich geboten ist. Das entspricht der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts zu Art. 3 GG. Eine Unterscheidung kann aber nur dann zulässig sein, wenn die Gründe dafür unabweisbar sind. Insbesondere bei Abschluß und Ausgestaltung von Arbeitsverträgen hat das zur Folge, daß etwa die Besonderheiten eines Arbeitsplatzes nicht ohne weiteres als gegeben hingenommen werden können, sondern auch die Zumutbarkeit in finanzieller und technischer Hinsicht mit überprüft werden kann.
Zu § 2
Zu Absatz 1
Abs. 1 enthält ein weitergehendes Benachteiligungsverbot als das "im Rechtsverkehr" für die Aufgabenerfüllung im öffentlichen Dienst. Hier erstreckt sich das Gleichbehandlungsgebot auch auf das Verhalten, das noch nicht "Rechtsverkehr" darstellt. Diskriminierende Handlungen in Wort und Tat werden zusätzlich zu den eigentlichen Rechtshandlungen dem Gleichbehandlungsgebot unterworfen.
Zu Absatz 2
Abs. 2 nimmt entsprechend § 1 Abs. 2 wiederum die nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung gebotene Eingrenzung des Begriffs Benachteiligung vor.
Zu § 3
Zu Absatz 1
In Abs. 1 wird der Notwendigkeit Rechnung getragen, das Gleichbehandlungsgebot als übergreifende Aufgabe des öffentlichen Dienstes in einer speziell damit betrauten Dienststelle überwachen und durchsetzen zu lassen. Nach den Erfahrungen mit den Gleichstellungsstellen bzw. Frauenbeauftragten ist davon auszugehen, daß auf diese Weise der Gefahr von grundgesetzwidrigen Benachteiligungen im und durch den öffentlichen Dienst wirksam begegnet werden kann.
Die Vorschrift schafft für den öffentlichen Dienst keine neue Aufgabe oder Kompetenz. Sie bezieht sich auf einen Auftrag des Grundgesetzes, der dem öffentlichen Dienst schon immer aufgegeben war. Daher steht die Vorschrift auch nicht dem Bestreben nach der Eingrenzung der öffentlichen Verwaltung ("schlanker Staat") entgegen. Es wird auch nicht vorgeschrieben, dass die mit der Durchsetzung der Gleichbehandlung betrauten Dienststellen eigens zu diesem Zweck errichtet werden müssen. In die Organisation der Behörden durch den Dienstherrn wird nicht eingegriffen. Die Vorschrift schafft lediglich die Verpflichtung vorzusehen, dass eine Dienststelle besonders für die Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes in der gesamten Behörde berufen wird.
Die zur Durchsetzung der Gleichbehandlung berufenen Dienststellen sollen keine gesonderten Weisungsbefugnisse erhalten, jedoch mit Zuständigkeiten ausgestattet sein, die effektive Möglichkeiten bieten, ihrer Aufgabe durch Fortbildung, vor allem aber auch durch Beteiligung an Disziplinarverfahren und Dienstaufsichtsverfahren Geltung zu verschaffen. Während für die Bundesbehörden die Behördenleiter unmittelbar zur Benennung der mit der entsprechenden Aufgabe betrauten Dienststelle verpflichtet werden, haben die Länder im Rahmen der ihnen verfassungsrechtlich zustehenden eigenen Organisationskompetenz entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
Die Dienststellen, die für die Aufgaben nach § 3 vorgesehen sind, erfüllen ihre Aufgaben innerhalb der Behörden, zu denen sie gehören. Das ist für ihre Effektivität von entscheidender Bedeutung. Gleichwohl bedarf es zusätzlich der Kontrolle durch politisch verantwortliche Stellen oder Gremien, die in besonderer Weise der Öffentlichkeit Rechenschaft schulden und wachsam auf mögliche Fehlentwicklungen achten. Das Gleichbehandlungsgesetz enthält bewusst keine Aussage zur Sicherstellung solcher politischer Verantwortung, setzt sie jedoch voraus. Dafür werden in Bund, Ländern und Kommunen schon heute verschiedene Modelle diskutiert und praktiziert, ob es sich um "Beauftragte", Ombudsleute, gewählte Räte von Betroffenen oder verschiedene Modelle von "Runden Tischen" handelt, die insbesondere auch von NGO`s beschickt werden. Auch im Ausland gibt es positive Erfahrungen mit Einrichtungen dieser Art, so etwa mit der unabhängigen nationalen Antidiskriminierungskommission, für die sich die Schweiz entschieden hat. Es ist damit zu rechnen, dass der Schlussbericht der beratenden Kommission der Europäischen Union dazu Vorschläge enthalten wird.
Angesichts der Vielfalt der möglichen Organisationsformen für die politische Kontrolle erscheint es wenig sinnvoll, durch ein Gesetz wie das vorliegende eine Entscheidung für ein bestimmtes Modell zu dotieren. Den politischen Ebenen muss vorbehalten bleiben, sich für das jeweils angemessene zu entscheiden und es gegebenenfalls zu variieren.
Die Erfahrungen mit den besonderen Dienststellen für die Gleichstellung der Frau haben gelehrt, dass es notwendig und sinnvoll ist, die Überwachung von grundlegenden Verhaltensregelungen wie Art. 3 durch solche Stellen zu sichern, die im Behördengeschehen "Insider" sind. Nur dadurch kann eine Klimaveränderung in Richtung auf Sensibilität in Sprache und Verhalten sachkundig bewirkt werden. Gegen allgemeine Weisungen von Außen zeigen sich nicht selten die kollegialen Strukturen von in sich geschlossenen Behörden nur begrenzt beeinflussbar. Es liegt nahe, dass sich die gem. § 3 zu beauftragenden Dienststellen in ihrer Arbeit mit bereits länger installierten Gleichstellungsbeauftragten kurzschließen, um von ihren Erfahrungen zu profitieren. Wesentlich wird dabei auch sein, dass die besonderen Belange von Personen berücksichtigt werden, bei denen mehrere Kriterien des Art. 3 Abs. 3 GG zusammentreffen (z.B. behinderte, ausländische oder lesbische Frauen usw.).
Zu Absatz 2
In Abs. 2 werden die besonderen Aufgaben der Dienststellen auf Bundesebene festgelegt. Die Kompetenzen der Dienststellen innerhalb der unmittelbaren und mittelbaren Bundesverwaltungen sind so gefasst, dass sie effektive Möglichkeiten haben, dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung durch Fortbildung, aber auch Einschaltung in entsprechenden Disziplinar- und Dienstaufsichtsverfahren Geltung zu verschaffen. Gleichzeitig ist sichergestellt, dass keine neuen, die Verwaltungsabläufe komplizierenden Weisungsbefugnisse entstehen.
Abs. 2 verpflichtet die Länder bei Beachtung ihrer verfassungsrechtlichen Organisationskompetenzen, ihrerseits entsprechende Einrichtungen innerhalb des öffentlichen Dienstes zu schaffen.
Zu § 4
Entsprechend der Gesetzkompetenz des Bundes wird dem Gleichbehandlungsgebot nur bei den Inhalten der beruflichen Bildung Geltung verschafft. Hier wird nicht etwa ein neuer Ausbildungsinhalt geschaffen, sondern der Akzent darauf gelegt, dass die Inhalte bestehender Ausbildungsfächer dem Rechnung tragen. Dies umfasst sowohl die Ausbildung selbst als auch die Fortbildung derer, die Ausbildung zu vermitteln haben. Von der Regelung unberührt bleibt die Frage, ob und in welchen Bereichen und auf welchen Ebenen gewählte Interessenvertreter (Beiräte oder Beauftragte etwa Ausländerbeauftragte) für die Belange der in Art. 3 GG angesprochenen Gruppen tätig werden. Welche Kompetenzen sie haben, welche Öffentlichkeitsarbeit sie betreiben können und wann sie verantwortlich sind (Beratungspflicht), ist außerhalb des Gleichbehandlungsgesetzes zu regeln.
Zu § 5
Um das Gleichbehandlungsgebot, insbesondere im Arbeitsleben, durchzusetzen, muss sichergestellt werden, dass schon bei der Ausschreibung von Arbeitsstellen diskriminierende Inhalte vermieden werden. Dies ist im Bereich der Gleichstellung von Frauen bereits erfolgt; die Ausdehnung auf die weiteren persönlichen Merkmale des Art. 3 Abs. 3 - einschließlich der sexuellen Identität - ist nur konsequent.
Zu § 6
Das Gleichbehandlungsgesetz in der vorliegenden Fassung begründet keinerlei Ansprüche auf Fördermaßnahmen - etwa entsprechend den vorgeschriebenen Frauenförderplänen des Gleichstellungsgesetzes. Gleichwohl wird durch § 6 verdeutlicht, dass spezielle Fördermaßnahmen für die Personengruppen mit den persönlichen Merkmalen des Art. 3 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich nicht gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen.
Zu § 7
Zu Absatz 1
Abs. 1 Satz 1 und 2 übernimmt für die Durchsetzung der Gleichbehandlung das bewährte privatrechtliche System des § 13 UWG. Damit wird für den Grundsatz der Gleichbehandlung ein System von hoher Kontrolldichte aktiviert, das ohne die scharfen Sanktionen des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts auskommt. Durch die Einschaltung von Verbänden wird das hohe öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Gleichbehandlung hinreichend zum Ausdruck gebracht, ebenso die gesellschaftliche Selbstorganisation dieses Interesses. Satz 2 ermöglicht den Ländern, für die von ihnen errichteten Dienststellen dann entsprechende Möglichkeiten vorzusehen, wenn eine festgestellte diskriminierende Handlung in die Öffentlichkeit wirkt. Satz 3 schließt das Instrument des § 13 UWG gegen diskriminierende Handlungen in der öffentlichen Verwaltung aus und setzt an ihre Stelle das diesem Bereich angemessene Verfahren der Dienstaufsichtsbeschwerde. Dieses wird nach § 3 unter Einschaltung der Dienststellen abgewickelt.
Absatz 2
Abs. 2 schafft inhaltliche Voraussetzungen, die von den Vereinen und Verbänden zu erfüllen sind, die sich des Instruments des Abs. 1 (und weiterer, die in geänderten ZPO- und StPO-Vorschriften vorgesehen werden) bedienen wollen. Die Vorschrift trägt der zu § 13 UWG gemachten Erfahrung Rechnung, dass es solcher Voraussetzungen bedarf, damit nicht Missbrauch mit den Möglichkeiten des § 7 getrieben werden kann.
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1 (Absatz 1)
Abs. 1 dehnt die um der Frauengleichstellung willen eingeführten Regelungen auf die Personengruppen aus, die die Merkmale des Art. 3 Abs. 4 (zuzüglich des Merkmals der sexuellen Identität) aufweisen.
Zu Nummer 2 (Absatz 2)
Abs. 2 enthält eine unwiderlegliche Vermutung eines Mindestschadens bei der Verweigerung von Arbeitsverträgen bzw. der Beförderung aus Gründen, die dem Gebot der Gleichbehandlung widersprechen. Damit ist ein dem Zivilrecht systemkonformes Instrument geschaffen, das den Schaden bei Fehlverhalten im Zusammenhang mit einem Vertragsabschluß handhabbar macht. Die unwiderlegliche Vermutung eines Mindestschadens stellt sicher, dass es bei aus Verschulden beim Vertragsabschluß folgenden Schadensersatzansprüchen nicht nur zu dem Ersatz der Bewerbungskosten kommt.
Damit kann der bisherige Abs. 5, der diesem Ziel nur unzulänglich dient, aufgehoben werden.
Zu Artikel 3
§ 19 AFG in seiner jetzigen Fassung kann vor dem Gleichbehandlungsgebot, das Herkunft und Heimat mit umfasst, nicht aufrechterhalten bleiben. An den Chancen des Arbeitsmarktes müssen diejenigen gleichermaßen Anteil haben, die an der gesellschaftlichen Substanz durch Teilnahme an ihrer Erarbeitung Anteil haben. Dies wiederum beurteilt sich nicht nach der Staatsangehörigkeit, auf die der gegenwärtige § 19 AFG ausschließlich Bezug nimmt, sondern danach, ob eine Beteiligung an dem gesellschaftlichen Leistungsgefüge vorliegt. Bei denjenigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland als Mitglieder der Gesellschaft aufhalten, ist davon auszugehen, dass diese Teilnahme am gesellschaftlichen Leistungsgefüge vorhanden ist. Danach kann bei denen, die hier leben, nicht mehr nach der Staatsangehörigkeit unterschieden werden, sondern nur nach folgenden zwei Gesichtspunkten:
Es ist ein Unterschied zu machen zwischen denen, die sich mit einem Aufenthaltsrecht hier befinden, und denen, bei denen das geltende Recht einen Aufenthalt nicht gestattet. Jede Form des legalen Aufenthalts, ungeachtet der jeweiligen Qualität des Aufenthaltstitels, muss im Ergebnis zu einem Anspruch auf Teilnahme am Arbeitsmarkt führen, während der unberechtigte Aufenthalt keinen solchen Anspruch nach sich zieht.
Der Anspruch auf eine uneingeschränkte Teilnahme am Arbeitsmarkt kann nur für die entstehen, die sich bereits für eine Zeitspanne von Gewicht in Arbeit befinden oder zumindest in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig aufhalten. Die vorgeschlagene Änderung des § 19 AFG lässt nur noch diese beiden Unterscheidungsmerkmale zu, wobei der Zeitraum für diejenigen, die sich in Arbeit befinden, kürzer ist als für diejenigen, die noch keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. Die vorgeschlagene Änderung des § 19 AFG geht von einem Anspruch auf Teilnahme am Arbeitsmarkt für alle aus, die sich rechtmäßig im Inland aufhalten. Die Erteilung der erstmaligen Arbeitserlaubnis lässt Einschränkungen zu bei denjenigen, die noch keine zwölf Monate erwerbstätig sind, sowie bei denjenigen, die noch keine drei Jahre hier leben, ohne erwerbstätig gewesen zu sein. Die möglichen Einschränkungen entsprechen denen, die heute generell für Ausländer gelten, soweit sie nicht aus dem Bereich der Europäischen Union ins Inland gekommen sind.
Zu Artikel 4
Neben die Vertretungsmöglichkeiten für Parteien im Zivilprozess, die heute ausschließlich durch Rechtsanwälte und Rechtsbeistände gewährleistet wird, tritt die Befugnis für die Verbände im Sinne des § 7 des Gleichbehandlungsgesetzes die Vertretung von Zivilprozessparteien zu übernehmen. Diese Befugnis gilt allerdings nur für solche Verfahren, in denen es um Ansprüche aus dem Gleichbehandlungsgesetz selber geht. Bei der Registrierung der Verbände im Sinne des § 7 ist, was die fachliche Qualifikation dieser Verbände angeht, diese Befugnis zu beachten.
Zu Nummer 3
Der rechtspolitische Sinn des § 110 ZPO in seiner gegenwärtigen Fassung ist, eine beklagte Prozesspartei hinsichtlich ihres Kostenerstattungsanspruchs auch gegenüber solchen Klägern sicherzustellen, die sich dem Zugriff der inländischen Vollstreckung entziehen können. Dafür stellt die Staatsangehörigkeit, auf die § 110 ZPO gegenwärtig vorrangig abhebt, kein relevantes Kriterium dar. Die vorgeschlagene Änderung des § 110 ZPO trägt dem nach wie vor sinnvollen rechtspolitischen Anliegen durch Umstellen auf das Wohnsitzprinzip Rechnung und beseitigt die mangels rationaler Begründbarkeit diskriminierende Spezialregelung für Prozessparteien, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben.
Zu Artikel 5
Die Ziffern 1 bis 5 führen die Vertretungsbefugnis der einschlägig tätigen und fachlich qualifizierten Verbände (§ 7 des Gleichbehandlungsgesetzes) auch in die Strafprozessordnung ein. Die Vertretungs- bzw. Beistandsbefugnis von Vereinen und Verbänden wird in Angelegenheiten, die die Gleichbehandlung betreffen, auf den Strafprozess ausgedehnt.
Zu Artikel 6
Die rechtlichen Vorschriften, die für die Begründung und Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses bis auf Ausnahmen die deutsche Staatsangehörigkeit voraussetzen, werden nach dem Gleichbehandlungsprinzip bereinigt.
Es gehört nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Beamtentums, dass - von Ausnahmefällen abgesehen - nur deutsche Staatsangehörige Beamte werden dürfen. Diese Regelung ist erst 1938 in die einschlägigen Gesetze aufgenommen worden. Vorher galt vielmehr ein umgekehrtes Prinzip: Wer Beamter wurde, hatte einen erleichterten Zugang zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit. In der Geschichte des Beamtentums ist insbesondere in der Zeit vor Errichtung des deutschen Nationalstaats der Fall nicht selten gewesen, dass in den Beamtenapparat Personen Eingang fanden, die keineswegs über eine Staatsangehörigkeit mit dem Einzelstaat verbunden waren, dem sie als Beamte dienten.
Zu den hergebrachten Grundsätzen des Beamtentums gehört allerdings eine "gesteigerte Loyalität" der Beamten zu dem Dienstherrn und dem Staat, dem sie als Beamte besonders verpflichtet sind. Diese gesteigerte Loyalitätsverpflichtung behalten die vorgeschlagenen Regelungen bei. Zusätzlich zu der allgemeinen Verpflichtung zur Rechtstreue, wie sie für jeden gilt, der sich im Inland aufhält, wird sichergestellt, dass für alle Beamte unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit eine über die allgemeinen Gesetze hinausgehende Loyalitätsverpflichtung greift. Diese wird durch die höheren Weisungs- und Disziplinarbefugnisse des jeweiligen Dienstherrn gewährleistet. Ist dies für die Aufgaben eines Beamten im Einzelfall sichergestellt, so ist die deutsche Staatsangehörigkeit nicht Voraussetzung für Ernennung und Beförderung.
Aus eben diesem Grunde macht der Entwurf Ausnahmen für die Aufgaben, bei denen keine Weisungsabhängigkeit besteht oder wo sie nicht wirksam werden kann. Soweit eine Aufgabe frei von Weisungen zu erfüllen ist bzw. wo Beamtenverhältnisse durch Wahl begründet werden, ist die deutsche Staatsangehörigkeit die Voraussetzung für die Ernennung.
Zu Artikel 7
Die vorgeschlagenen Änderungen im Beamtenrechtsrahmengesetz von Ziff. 1 bis 5 übernehmen die zu Art. 6 dargestellten Neuregelungen für das Beamtenrechtsrahmengesetz.
Zu Artikel 8
Die Verweigerung eines familienrechtlich verfassten Instituts stellt eine diskriminierende Ungleichbehandlung von gleichgeschlechtlichen Paaren dar, weil für diese Verweigerung ein sachlicher Grund, der eine Unterscheidung gebietet, nicht vorhanden ist.
Ein solcher Grund ist nicht etwa darin zu sehen, dass gleichgeschlechtliche Paare nicht gemeinsam biologische Eltern von Kindern werden können. Die Ehe bei heterosexuellen Paaren ist als Rechtsinstitut nicht davon abhängig, dass die Eheschließenden Kinder haben wollen oder können. Sie ist auch dann möglich und rechtsgültig, wenn sie gewollt oder ungewollt lebenslang kinderlos bleiben. Die Ehe als familienrechtlicher Vertrag zwischen Personen verschiedenen Geschlechts respektiert im geltenden Recht die personale Verbindung zweier Menschen miteinander und verleiht ihr die für das Familienrecht typische Qualität der Identitätsprägung (z.B. im Namensrecht) der Unumkehrbarkeit (grundsätzlich lebenslange Dauer) und der rechtlich verbindlichen Verantwortungsübernahme, aus der gegenleistungslose Pflichten hervorgehen können (z.B. Unterhalt). Es ist kein rationaler Grund ersichtlich, warum eben dies bei homosexuellen Paaren so prinzipiell ausgeschlossen ist, dass ein familienrechtliches Institut, das der Ehe in allen Punkten gleich ist, für sie vom Gesetzgeber nicht ebenso ermöglicht werden kann wie für Paare verschiedenen Geschlechts.
Dabei geht es auf der einen Seite darum, eine familienrechtliche Regelung für gleichgeschlechtliche Paare zu öffnen, die eine mögliche, bei Partnern verschiedenen Geschlechts anerkannte personale Bindung zum Ausdruck bringt und entsprechend dieselben Folgeregelungen nach sich zieht wie die Ehe zwischen Mann und Frau. Nur die Rechtsfolgen, die eine Ehe als familienrechtlicher Vertrag durch weitgehend striktes Recht sowohl während ihres Bestehens als auch in der Form der Nachwirkung nach ihrer Auflösung bewirkt, bringt die rechtliche Anerkennung intensivster personaler Bindung als auch Folgeregelungen im privaten wie im öffentlichen Recht, die der Ehe entsprechen. Das betrifft ebenso das Vorhandensein von Unterhaltsersatzansprüchen in der Altersversorgung (sowohl Renten- als auch Beamtenversorgung), da sie das Bestehen eines Unterhaltsanspruches voraussetzen. Das betrifft ebenso weitreichende zusätzliche ehetypische Rechte und Anwartschaften, die ebenfalls auf den Bestand durch die Ehe begründeter rechtlicher Verpflichtungen beruhen. Dazu gehört ebenso die Familienmitversicherung im Krankenversicherungsrecht als auch das Nachzugsrecht für Ehegatten im gegenwärtigen Ausländerrecht. Alle diese Spezialregelungen für Eheleute verstehen sich auf dem Hintergrund, dass zwischen ihnen rechtsverbindliche Einstandspflichten bestehen, die die öffentliche Hand teils entlasten, teils zur Rücksichtnahme zwingen. Um daran teilzuhaben, muss ein familienrechtliches Institut für gleichgeschlechtliche Paare in jeder Hinsicht der Ehe nachgebildet werden. Das gilt ebenso für das Ehewirkungsrecht wie das Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht.
Der Begriff "Ehe" ist soziokulturell geprägt und betrifft ausschließlich die personale, familienrechtlich verbindliche Form der Gemeinsamkeit zwischen Mann und Frau. Dieser Begriff kann für andere Formen des Zusammenlebens nicht übernommen werden. Deshalb enthält der Entwurf für gleichgeschlechtliche Paare, die ihre Verbindung durch ein inhaltsgleiches Rechtsinstitut zum Ausdruck gebracht sehen wollen, einen neuen Begriff, den der Lebenspartnerschaft. Dieser Begriff verdeutlicht einige wesentliche familienrechtstypische Elemente: Die grundsätzliche Dauer auf Lebenszeit, die Ausschließlichkeit des Familienrechtsvertrages zwischen zwei miteinander verbundenen Menschen, die Verbindlichkeit der Rechtsfolgen.
Das Rechtsinstitut des Verlöbnisses ist ebenfalls für gleichgeschlechtliche Paare in paralleler Weise übernommen worden, obgleich seine Verwendung unter Partnerschaften zwischen Mann und Frau rechtstatsächlich eher im Verschwinden begriffen ist. Gleichwohl besteht ein rechtspolitisches Bedürfnis nach der Übernahme auch dieses Instituts für gleichgeschlechtliche Paare, solange wie ein Rechtsinstitut ohne familienrechtliche Bindung für weniger rechtsverbindliche Formen von Lebensgemeinschaft nicht in das geltende Recht eingeführt worden ist.
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