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17.2.2002
MSGUber01.doc

Diskussionsentwurf
eines
Gesetzes zur Verhinderung von Diskriminierungen im Zivilrecht*

Überarbeitung
auf Grund der Besprechungen und Stellungnahmen

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, zuletzt geändert durch...1, wird wie folgt geändert:

  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:2
     
    1. Nach der § 105 betreffenden Zeile wird folgende Zeile eingefügt:

      „§ 105a Geschäfte des täglichen Lebens".
       
    2. Nach der § 319 betreffenden Zeile werden folgende Zeilen eingefügt:

      „Untertitel 5 Verbotene Benachteiligung

      § 319a Benachteiligungsverbot

      § 319b Begriffsbestimmungen

      § 319c Beweislastregelung

      § 319d Zulässige Unterscheidungen

      § 319e Anspruch auf Unterlassung, Folgenbeseitigung und Schadensersatz''.
       
  2. Nach § 105 wird folgender § 105 a eingefügt:

„§ 105a
Geschäfte des täglichen Lebens

(1) Tätigt ein volljähriger Geschäftsunfähiger ein Geschäft des täglichen Lebens, das mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden kann, so gilt der von ihm geschlossene Vertrag in Ansehung von Leistung und, soweit vereinbart, Gegenleistung als wirksam, sobald Leistung und Gegenleistung bewirkt sind.

(2) Die von dem Volljährigen oder dem anderen Vertragsteil erbrachten Leistungen gelten nicht deshalb als nicht bewirkt, weil der Volljährige bei Abschluss des Vertrages im Sinne des Absatzes 1 geschäftsunfähig war oder dies nach diesem Zeitpunkt geworden ist.

(3) Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Geschäftsunfähigen erforderlich ist, ordnet das Vormundschaftsgericht an, dass Absatz 1 keine Anwendung findet."

  1. In § 226 werden nach dem Wort „anderen" die Wörter „aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität oder aus einem anderen Grunde" eingefügt.
     
  2. Nach § 319 wird folgender Untertitel eingefügt:

„Untertitel 5
Verbotene Benachteiligung

§ 319a
Benachteiligungsverbot

(1) Niemand darf aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei

  1. der Begründung, Beendigung, Ausgestaltung und Durchführung von Verträgen, die
     
    1. Waren und Dienstleistungen, die öffentlich angeboten werden, insbesondere Kauf-, Miet-, Kredit- oder Versicherungsverträge oder
       
    2. eine Beschäftigung, medizinische Versorgung oder Bildung

     zum Gegenstand haben oder,
     

  2. dem Zugang zu und der Mitwirkung in Organisationen,
     
    1. deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören oder
       
    2. die eine Monopol- oder eine überragende Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich innehaben, wenn ein wesentliches oder grundlegendes Interesse an dem Erwerb der Mitgliedschaft besteht,

    unmittelbar oder mittelbar benachteiligt oder belästigt werden (Benachteiligungs- und Belästigungsverbot).

(2) Für die Benachteiligung bei dem Zugang zu und der Mitwirkung in Organisationen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie bei der Begründung, der Beendigung oder der Durchführung von Arbeitsverhältnissen gelten die dafür erlassenen besonderen Bestimmungen.

(3) Die Vorschriften dieses Untertitels finden auf das Familien- und das Erbrecht keine Anwendung. Sie stehen der Anwendung von Vorschriften, die einen weitergehenden Schutz gegen Benachteiligungen vorsehen, nicht entgegen. Die Vorschriften über die Geschäftsfähigkeit und das Strafrecht bleiben unberührt.

§ 319b
Begriffsbestimmungen

(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines der in § 319a Abs. 1 bezeichneten Merkmale in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Regelungen, Kriterien oder Verfahren Personen in besonderer Weise wegen eines oder mehrerer der in § 319a Abs. 1 bezeichneten Merkmale benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Regelungen, Kriterien oder Verfahren dienen einem berechtigten Anliegen, und die Mittel sind zur Erreichung dieses Anliegens angemessen und erforderlich.

(3) Belästigungen sind Verhaltensweisen, die im Zusammenhang mit einem der in § 319a Abs. 1 bezeichneten Merkmale einer Person stehen und bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(4) Die Anweisung zur Diskriminierung einer Person aus einem der in § 319a Abs. 1 genannten Gründe gilt als Diskriminierung im Sinne des Absatzes 1 oder 2.

(5) Eine Benachteiligung liegt nicht vor, wenn eine Unterscheidung nach § 319d zulässig ist.

§ 319c
Beweislastregelung

Wenn im Streitfall der Betroffene Tatsachen glaubhaft macht, die eine Benachteiligung oder Belästigung gemäß § 319a durch eine bestimmte Person vermuten lassen, trägt diese Person die Beweislast dafür, dass schon eine Benachteiligung oder Belästigung nicht vorliegt oder eine zulässige Unterscheidung gegeben ist.

§319d
Zulässige Unterscheidungen

(1) Eine zulässige Unterscheidung liegt vor,

  1. bei Verträgen, die eine Beschäftigung zum Gegenstand haben, sowie in den Fällen des § 319a Abs. 1 Nr. 2, wenn
     
    1. das Vorhandensein oder Fehlen eines der in § 319a Abs. 1 bezeichneten Merkmale wesentliche und entscheidende Voraussetzung für die Tätigkeit oder Zugang zu und der Mitwirkung in einer Organisation ist oder
       
    2. die Berücksichtigung des Alters oder einer Behinderung durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist.
       
  2. in den übrigen Fällen, wenn die Berücksichtigung des Geschlechts, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, oder der sexuellen Identität durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist.

Durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist eine Unterscheidung nur, wenn sie sich auch durch eine zumutbare Anpassung des Vertrages oder seiner Durchführung nicht vermeiden lässt. Satz 2 gilt für den Zugang zu und die Mitwirkung in einer Organisation entsprechend.

(2) Als zulässig im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gelten auch Altersgrenzen, wenn sie zum Schutz der Betroffenen oder aus beschäftigungspolitischen oder anderen Gründen des Allgemeinwohls vorgesehen sind.

(3) Eine zulässige Unterscheidung liegt in allen Fällen des § 319a Abs. 1 ferner vor, wenn eine unterschiedliche Behandlung im Interesse einer vollen Gleichstellung zur Verhinderung oder zum Abbau von Benachteiligungen oder Belästigungen einer betroffenen Person oder Personengruppe erforderlich ist.

§ 319e
Anspruch auf Unterlassung,
Folgenbeseitigung und Schadensersatz

(1) Wer gegen das Benachteiligungs- und Belästigungsverbot verstößt, kann von dem Betroffenen auf Unterlassung und auf eine benachteiligungs- belästigungsfreie Behandlung (Folgenbeseitigung) in Anspruch genommen werden. Der Abschluss eines Vertrages oder der Zugang zu einer Organisation kann nur beansprucht werden, wenn er ohne den Verstoß gegen das Benachteiligungs- und Belästigungsverbot geschlossen oder ermöglicht worden wäre. Lässt sich die Benachteiligung oder Belästigung nicht nach Satz 1 oder in anderer Weise ausgleichen, kann der Betroffene eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(2) Einseitige Rechtsgeschäfte, ausgenommen Auslobungen, die gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, sind nichtig.

  1. Dem § 2233 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Vermag der Erblasser weder Geschriebenes zu lesen noch hinreichend zu sprechen, so kann er das Testament zur Niederschrift des Notars errichten, indem er vor dem Notar seinen letzten Willen zum Ausdruck bringt."


Artikel 2
Änderung anderer Vorschriften

(1) Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBI. l. S. 1077), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

  1. Die Überschrift des 15. Titels wird wie folgt gefasst:

    „Fünfzehnter Titel. Gerichtssprache, Verständigung mit dem Gericht".
     

  2. § 186 wird wie folgt gefasst:

„§ 186

(1) Die Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person erfolgt nach ihrer Wahl mündlich, schriftlich oder mit Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person, die vom Gericht hinzuzuziehen ist. Die hör- oder sprachbehinderte Person ist auf ihr Wahlrecht in geeigneter Weise hinzuweisen.

(2) Das Gericht kann eine schriftliche Verständigung verlangen oder die Hinzuziehung einer Person als Dolmetscher anordnen, wenn die hör- oder sprachbehinderte Person von ihrem Wahlrecht nach Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht hat oder eine ausreichende Verständigung in der nach Absatz 1 gewählten Form nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist."

  1. § 187 wird aufgehoben.
     
  2. In den fünfzehnten Titel wird nach § 191 folgender § 191 a eingefügt:

„§ 191 a

(1) Eine blinde oder sehbehinderte Person kann nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 verlangen, dass ihr die für sie bestimmten gerichtlichen Schriftstücke auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren erforderlich ist. Hierfür werden Auslagen nicht erhoben.

(2) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise die in Absatz 1 genannten Schriftstücke einer blinden oder sehbehinderten Person zugänglich gemacht werden sowie ob und wie diese Person bei der Wahrnehmung ihrer Rechte mitzuwirken hat."

(2) In §  des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch ... geändert worden ist, werden nach dem Wort „Gerichtssprache" die Wörter „und die Verständigung mit dem Gericht" eingefügt.

(3) In Artikel 1 § 3 des Rechtsberatungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch... geändert worden ist, wird am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer angefügt:

  „10. die Beratung sowie die Vertretung im gerichtlichen Verfahren wegen eines Verstoßes gegen § 319a des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Verbände, die die Voraussetzungen des § 15 des Unterlassungsklagengesetzes erfüllen."

(4) Dem § 31 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), zuletzt durch... geändert worden ist, wird folgender Satz 4 angefügt:

„Vermag der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht hinreichend zu schreiben, so tritt an die Stelle der eigenhändigen Erklärung nach Satz 1 die Beurkundung der Erklärung nach Maßgabe des § 24,"

(5) Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird folgt geändert:

  1. In der Inhaltsübersicht wird die § 483 betreffende Zeile wie folgt gefasst: „§ 483 Eidesleistung sprach- und hörbehinderter Personen"
     
  2. § 483 wird wie folgt gefasst:

„§ 483
Eidesleistung sprach- und hörbehinderter Personen

Eine hör- oder sprachbehinderte Person leistet den Eid nach ihrer Wahl mittels Nachsprechens der Eidesformel, mittels Abschreibens und Unterschreibens der Eidesformel oder mit Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person, die vom Gericht hinzuzuziehen ist. § 186 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend."

(6) In § 15a Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2 veröffentlichten, bereinigten Fassung, das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt:

  „4. in Streitigkeiten über Ansprüche aus §§ 319a bis 319e des Bürgerlichen Gesetzbuchs."

 (7) Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBL l S. 1074, 1319), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. § 66e wird wie folgt gefasst:

„§ 66e

(1) Eine hör- oder sprachbehinderte Person leistet den Eid nach ihrer Wahl mittels Nachsprechens der Eidesformel, mittels Abschreibens und Unterschreibens der Eidesformel oder mit Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person, die vom Gericht hinzuzuziehen ist. § 186 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) § 66c und § 66d gelten entsprechend."

  1. In § 140 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „tauben oder stummen" durch die Wörter „hör- oder sprachbehinderten" ersetzt.
     
  2. § 259 Abs. 2 wie folgt gefasst:

„(2) Dasselbe gilt nach Maßgabe des § 186 des Gerichtsverfassungsgesetzes für einen hör- oder sprachbehinderten Angeklagten."

  1. In § 464c werden die Wörter „taub oder stumm" durch „hör- oder sprachbehindert" ersetzt."

(8) § 12 Abs. 5b des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. Il S. 853, 1036), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird aufgehoben.

Hinweis:

(9) Die Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBI. l S. 3047), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. In Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 9000 wird folgender Satz angefügt:

    „§ 191 a Abs. 1 Satz 2 GVG bleibt unberührt."
     

  2. Die Anmerkung zu Nummer 9005 wird wie folgt geändert:
     
    1. Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorangestellt:

      „(1) Auslagen für Gebärdensprachdoimetscher und Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder und sehbehinderter Personen herangezogenen werden (§ 191 a Abs. 1 GVG), werden vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 nicht erhoben."
       

    2. Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2, die Wörter „taub oder stumm" werden durch die Wörter „hör- oder sprachbehindert" ersetzt und die Angabe „§ 467 Abs. 2 Satz 1 StPO, jeweils auch i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG, auferlegt hat" wird durch die Angabe „§ 467 Abs. 2 Satz 1 StPO, auch in Verbindung mit § 467a Abs. 1 Satz 2 StPO, auferlegt hat; dies gilt auch jeweils in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG" ersetzt.
       
    3. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

(10) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

  1. 1. Dem § 136 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

    „§ 191 a Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt."
     

  2. In § 137 Nr. 6 werden nach dem Wort „Beträge" die Wörter „mit Ausnahme der Beträge für Gebärdensprachdolmetscher und Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder und sehbehinderter Personen herangezogenen werden (§ 191 a Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes)" eingefügt und die Wörter „sowie an Urkundszeugen zu zahlende Vergütungen" gestrichen.
     
  3. § 151 wird wie folgt geändert:
     
    1. In Absatz 1 werden die Wörter „anstatt der Zeugen" gestrichen.
       
    2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Ist der zweite Notar ohne Verlangen eines Beteiligten zugezogen, so darf der mit der Beurkundung beauftragte Notar, dem die Gebühren für seine Tätigkeit selbst zufließen, dafür nicht mehr als 1,30 Euro für jede angefangene Stunde in Rechnung stellen; Auslagen des zweiten Notars werden daneben angesetzt. Fließen die Gebühren dem mit der Beurkundung beauftragten Notar nicht selbst zu, werden keine Kosten erhoben."
       

  4. In § 152 Abs. 2 Nr. 2 werden der Punkt durch das Wort „und" ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:

    „3. nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlende Beträge für Gebärdensprachdolmetscher sowie an Urkundszeu-gen zu zahlende Vergütungen; sind die Auslagen durch mehrere Geschäfte veranlasst, die sich auf verschiedene Rechtssachen beziehen, so werden die Auslagen auf die mehreren Geschäfte unter Berücksichtigung der auf die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit angemessen verteilt."

(11) Die Anlage zum Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch.... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Nach Absatz 1 der Anmerkung zu Nummer 700 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

    „(2) § 191 a Abs. 1 Satz'2 GVG bleibt unberührt."
     

  2. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
     
  3. In Nummer 703 werden im Gebührentatbestand nach dem Wort „Beträge" die Wörter „mit Ausnahme der an Gebärdensprachdolmetscher und Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder und sehbehinderter Personen herangezogenen werden (§ 191 a Abs. 1 GVG), zu zahlenden Beträge" angefügt.

(12) Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. l S. 2494), das zuletzt durch Artikel  3des Gesetzes vom ... geändert worden ist, wird folgende Vorschrift angefügt:

„§ 84

Übergangsvorschrift zu dem Gesetz
zur Verhinderung von Diskriminierungen im Zivilrecht

(1) §§ 319a bis 31 Se des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem [einsetzen Datum des Inkrafttretens] geltenden Fassung sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nicht auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt begründet worden sind. Auf Dauerschuldverhältnisse, die vor dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens] begründet sind, sind §§ 319a bis 319e des Bürgerlichen Gesetzbuch von diesem Zeitpunkt an anzuwenden.

(2) § 2233 ist, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die vor dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens] begründet worden sind."

(13) Das Unterlassungsklagengesetz vom 26. November 2001 (BGBI. l S. 3138, 3173) wird folgt geändert:

  1. § 2 wird folgt geändert:
     
    1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

      „§2
      Unterlassungsanspruch bei
      verbraucherschutzwidrigen Praktiken und
      bei Verstößen gegen das Diskriminierungsverbot"
       

    2. In Absatz 2 werden die Wörter „im Sinne dieser Vorschrift" durch die Wörter „im Sinne des Absatzes 1" ersetzt.
       
    3. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

      „(3) Ein Unternehmer, der gegen das Benachteiligungsverbot des § 319a des Bürgerlichen Gesetzbuchs verstößt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, durch die wesentliche Belange der benachteiligten Personengruppen berührt werden."
       

    4. Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 4.
       
  2. Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    „(3) Der Anspruch auf Unterlassung nach § 2 Abs. 3 steht auch rechtsfähigen Verbänden zu, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, durch Aufklärung und Beratung die Interessen von benachteiligten Personengruppen, die Benachteiligungen ausgesetzt sein können wahrzunehmen. Die Verbände müssen in diesem Aufgabenbereich tätig sein und mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder oder Mitgliedsverbände mit einer gleichen Aufgabenstellung und einer entsprechenden Anzahl von Mitgliedern haben und in ihrem satzungsmäßigen Aufgabenbereich berührt sein. Der in Absatz 1 bezeichnete Anspruch kann nur an Stellen nach Absatz 1 Satz 1 und nach Absatz 3 Satz 1 abgetreten werden."
     

  3. In den Unterabschnitt 2 wird nach § 11 folgender § 12 eingefügt:

    „§ 12 Strafvorschrift

    Wer einer vollstreckbaren Anordnung nach § 2 Abs. 3 zuwiderhandelt, die durch Urteil ergeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."

  4. Die bisherigen §§ 12 bis 16 werden §§ 13 bis 17.
     
  5. In dem neuen § 17 Abs. 3 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1" durch die Angabe „§ 15 Abs. 1" ersetzt.

(14) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

  1. Dem § 46 wird folgender Absatz 8 angefügt:

    „(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191 a Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191 a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen."
     

  2. In § 105 Abs. 1 wird die Angabe „die §§ 464a, 464d" durch die Wörter „§ 464a, § 464c, soweit die Kosten für Gebärdensprachdolmetscher betroffen sind, die §§ 464d" ersetzt.
     
  3. in § 107 Abs. 3 Nr. 5 wird folgender Halbsatz angefügt:

    „Auslagen für Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen werden, (§ 191 a Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes) werden nicht, Auslagen für Gebärdensprachdolmetscher werden nur entsprechend § 464c und § 467a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 467 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung erhoben;"

(15) Nach § 44 der Bundeshaushaltsordnung 19. August 1969 (BGBI l 1969, 1284), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender § 44a eingefügt:

„§ 44a
Beachtung des Benachteiligungsverbots

Zuwendungen dürfen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nur gewährt werden, wenn der begünstigte Unternehmer das Benachteiligungsverbot nach § 319a des Bürgerlichen Gesetzbuchs einhält."

(16) Dem § 97 Abs. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 26. August 1998 (BGBl I 1998, 252), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

„Der Unternehmer muss die Gewähr dafür bieten, dass er das Benachteiligungsverbot nach § 319a des Bürgerlichen Gesetzbuchs beachtet"

(17) Dem § 138 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046,1047), zuletzt geändert durch ..., werden folgende Absätze angefügt5:

„(5) Hat sich eine volljährige behinderte Person im Sinne des Absatzes 1 in eine Werkstatt für behinderte Menschen im Sinne des § 136 aufnehmen lassen und war sie zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähig, so gilt der von ihr geschlossene Werkstattvertrag in Ansehung einer bereits bewirkten Leistung und deren Gegenleistung, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, als wirksam.

(6) Die von der volljährigen behinderten Person oder dem Träger einer Werkstatt erbrachten Leistungen gelten nicht deshalb als nicht bewirkt, weil die volljährige behinderte Person bei Abschluss des Werkstattvertrages geschäftsunfähig war oder nach diesem Zeitpunkt geworden ist.

(7) War die volljährige behinderte Person bei Abschluss eines Werkstattvertrages geschäftsunfähig, so kann der Träger einer Werkstatt das Werkstattverhältnis nur unter den Voraussetzungen für gelöst erklären, unter denen ein wirksamer Vertrag seitens des Trägers einer Werkstatt gekündigt werden kann.

(8) Die Lösungserklärung durch den Träger einer Werkstatt bedarf der schriftlichen Form und ist zu begründen."

(17) Das Heimgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970) wird wie folgt geändert:

  1. Dem § 5 werden folgende Absätze 12 und 13 angefügt:

    „(12) War der Bewohner zu dem Zeitpunkt, als er sich in ein Heim im Sinne des § 1 hat aufnehmen lassen, geschäftsunfähig, so gilt der von ihm geschlossene Heimvertrag in Ansehung einer bereits bewirkten Leistung und deren Gegenleistung, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, als wirksam.

    (13) Die von dem Bewohner oder dem Träger eines Heimes erbrachten Leistungen gelten nicht deshalb als nicht bewirkt, weil der Bewohner bei Abschluss des Heimvertrages im Sinne des Absatzes 1 geschäftsunfähig war oder dies nach diesem Zeitpunkt geworden ist."
     

  2. Dem § 8 werden folgende Absätze 10 und 11 angefügt:

    „(10) War der Bewohner bei Abschluss eines Heimvertrages geschäftsunfähig, so kann der Träger eines Heimes das Heimverhältnis nur aus wichtigem Grund für gelöst erklären. Absatz 3 Satz 2, Absätze 4, 6, 7, 8 Satz 1 und Absatz 9 Satz 1 bis 3 finden insoweit entsprechende Anwendung.

(11) Die Lösungserklärung durch den Träger eines Heimes bedarf der schriftlichen Form und ist zu begründen."

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der ab dem 1. September 2001 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

___________

* Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse und der ethnischen Herkunft (ABl. EG Nr. L 180 S. 22) umgesetzt soweit sie das allgemeine Vertragsrecht und den Zugang zu Berufsverbänden im Allgemeinen betrifft.

1. Bei Stand vom 27. 11. 2001: Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. 11.2001 (BGBl. I S. 3138)

2. Das BGB erhält durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts eine Inhaltsübersicht, die dem Gesetz vorangestellt ist und daher jetzt auch geändert werden muss.

3 Bei Stand 27. 11. 2001: Artikel 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11. 2001 (BGBl I S. 3138)

4 Anpassung an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts. 

5 Das Schwerbehindertengesetz ist mit dessen Inkrafttreten am 1. Juli 2001 in das SGB IX vom 19. Juni 2001 BGBl. I S. 1046,1047) integriert worden
 


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