Artikel 2
Änderung anderer Vorschriften
(1) Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBI. l. S. 1077), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- Die Überschrift des 15. Titels wird wie folgt gefasst:
„Fünfzehnter Titel. Gerichtssprache, Verständigung mit dem Gericht".
- § 186 wird wie folgt gefasst:
„§ 186
(1) Die Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person erfolgt nach ihrer Wahl mündlich, schriftlich oder mit Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person, die
vom Gericht hinzuzuziehen ist. Die hör- oder sprachbehinderte Person ist auf ihr Wahlrecht in geeigneter Weise hinzuweisen.
(2) Das Gericht kann eine schriftliche Verständigung verlangen oder die Hinzuziehung einer Person als Dolmetscher anordnen, wenn die hör- oder sprachbehinderte Person von ihrem
Wahlrecht nach Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht hat oder eine ausreichende Verständigung in der nach Absatz 1 gewählten Form nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich
ist."
- § 187 wird aufgehoben.
- In den fünfzehnten Titel wird nach § 191 folgender § 191 a eingefügt:
„§ 191 a
(1) Eine blinde oder sehbehinderte Person kann nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 verlangen, dass ihr die für sie bestimmten gerichtlichen Schriftstücke auch in einer
für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren erforderlich ist. Hierfür werden Auslagen nicht erhoben.
(2) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise die in
Absatz 1 genannten Schriftstücke einer blinden oder sehbehinderten Person zugänglich gemacht werden sowie ob und wie diese Person bei der Wahrnehmung ihrer Rechte mitzuwirken hat."
(2) In § des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch ... geändert worden ist, werden nach dem Wort „Gerichtssprache" die Wörter „und die Verständigung mit dem Gericht" eingefügt.
(3) In Artikel 1 § 3 des Rechtsberatungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch... geändert
worden ist, wird am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer angefügt:
|
„10. |
die Beratung sowie die Vertretung im gerichtlichen Verfahren wegen eines Verstoßes gegen § 319a des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Verbände, die die Voraussetzungen des § 15 des Unterlassungsklagengesetzes erfüllen." |
(4) Dem § 31 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), zuletzt durch... geändert worden ist, wird folgender Satz 4 angefügt:
„Vermag der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht hinreichend zu schreiben, so tritt an die Stelle der eigenhändigen Erklärung nach Satz 1 die
Beurkundung der Erklärung nach Maßgabe des § 24,"
(5) Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird folgt geändert:
- In der Inhaltsübersicht wird die § 483 betreffende Zeile wie folgt gefasst: „§ 483 Eidesleistung sprach- und hörbehinderter Personen"
- § 483 wird wie folgt gefasst:
„§ 483
Eidesleistung sprach- und hörbehinderter Personen
Eine hör- oder sprachbehinderte Person leistet den Eid nach ihrer Wahl mittels Nachsprechens der Eidesformel, mittels Abschreibens und Unterschreibens der Eidesformel oder mit
Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person, die vom Gericht hinzuzuziehen ist. § 186 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend."
(6) In § 15a Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2 veröffentlichten, bereinigten Fassung, das
zuletzt durch ... geändert worden ist, wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt:
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„4. |
in Streitigkeiten über Ansprüche aus §§ 319a bis 319e des Bürgerlichen Gesetzbuchs." |
(7) Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBL l S. 1074, 1319), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- § 66e wird wie folgt gefasst:
„§ 66e
(1) Eine hör- oder sprachbehinderte Person leistet den Eid nach ihrer Wahl mittels Nachsprechens der Eidesformel, mittels Abschreibens und Unterschreibens der Eidesformel oder
mit Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person, die vom Gericht hinzuzuziehen ist. § 186 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.
(2) § 66c und § 66d gelten entsprechend."
- In § 140 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „tauben oder stummen" durch die Wörter „hör- oder sprachbehinderten" ersetzt.
- § 259 Abs. 2 wie folgt gefasst:
„(2) Dasselbe gilt nach Maßgabe des § 186 des Gerichtsverfassungsgesetzes für einen hör- oder sprachbehinderten Angeklagten."
- In § 464c werden die Wörter „taub oder stumm" durch „hör- oder sprachbehindert" ersetzt."
(8) § 12 Abs. 5b des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. Il S. 853, 1036), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird aufgehoben.
Hinweis:
(9) Die Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBI. l S. 3047), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
- In Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 9000 wird folgender Satz angefügt:
„§ 191 a Abs. 1 Satz 2 GVG bleibt unberührt."
- Die Anmerkung zu Nummer 9005 wird wie folgt geändert:
- Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorangestellt:
„(1) Auslagen für Gebärdensprachdoimetscher und Übersetzer, die zur
Erfüllung der Rechte blinder und sehbehinderter Personen herangezogenen werden (§ 191 a Abs. 1 GVG), werden vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 nicht erhoben."
- Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2, die Wörter „taub oder stumm" werden durch die Wörter „hör- oder sprachbehindert" ersetzt und die Angabe „§ 467 Abs. 2 Satz 1 StPO, jeweils
auch i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG, auferlegt hat" wird durch die Angabe „§ 467 Abs. 2 Satz 1 StPO, auch in Verbindung mit § 467a Abs. 1 Satz 2 StPO, auferlegt hat; dies gilt auch jeweils in
Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG" ersetzt.
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
(10) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- 1. Dem § 136 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 191 a Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt."
- In § 137 Nr. 6 werden nach dem Wort „Beträge" die Wörter „mit Ausnahme der Beträge für Gebärdensprachdolmetscher und Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder und
sehbehinderter Personen herangezogenen werden (§ 191 a Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes)" eingefügt und die Wörter „sowie an Urkundszeugen zu zahlende Vergütungen" gestrichen.
- § 151 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 werden die Wörter „anstatt der Zeugen" gestrichen.
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ist der zweite Notar ohne Verlangen eines Beteiligten zugezogen, so darf der mit der Beurkundung beauftragte Notar, dem die Gebühren für seine Tätigkeit selbst zufließen, dafür
nicht mehr als 1,30 Euro für jede angefangene Stunde in Rechnung stellen; Auslagen des zweiten Notars werden daneben angesetzt. Fließen die Gebühren dem mit der Beurkundung beauftragten
Notar nicht selbst zu, werden keine Kosten erhoben."
- In § 152 Abs. 2 Nr. 2 werden der Punkt durch das Wort „und" ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
„3. nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlende Beträge für Gebärdensprachdolmetscher sowie an Urkundszeu-gen zu zahlende Vergütungen; sind
die Auslagen durch mehrere Geschäfte veranlasst, die sich auf verschiedene Rechtssachen beziehen, so werden die Auslagen auf die mehreren Geschäfte unter Berücksichtigung der auf die
einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit angemessen verteilt."
(11) Die Anlage zum Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch.... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Nach Absatz 1 der Anmerkung zu Nummer 700 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) § 191 a Abs. 1 Satz'2 GVG bleibt unberührt."
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
- In Nummer 703 werden im Gebührentatbestand nach dem Wort „Beträge" die Wörter „mit Ausnahme der an Gebärdensprachdolmetscher und Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder
und sehbehinderter Personen herangezogenen werden (§ 191 a Abs. 1 GVG), zu zahlenden Beträge" angefügt.
(12) Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. l S. 2494), das zuletzt durch Artikel
3des Gesetzes vom ... geändert worden ist, wird folgende Vorschrift angefügt:
„§ 84
Übergangsvorschrift zu dem Gesetz
zur Verhinderung von Diskriminierungen im Zivilrecht
(1) §§ 319a bis 31 Se des Bürgerlichen Gesetzbuchs in
der seit dem [einsetzen Datum des Inkrafttretens] geltenden Fassung sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nicht auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die vor diesem
Zeitpunkt begründet worden sind. Auf Dauerschuldverhältnisse, die vor dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens] begründet sind, sind §§ 319a bis 319e des Bürgerlichen Gesetzbuch von
diesem Zeitpunkt an anzuwenden.
(2) § 2233 ist, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die vor dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens] begründet worden sind."
(13) Das Unterlassungsklagengesetz vom 26. November 2001 (BGBI. l S. 3138, 3173) wird folgt geändert:
- § 2 wird folgt geändert:
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§2
Unterlassungsanspruch bei
verbraucherschutzwidrigen Praktiken und
bei Verstößen gegen das Diskriminierungsverbot"
- In Absatz 2 werden die Wörter „im Sinne dieser Vorschrift" durch die Wörter „im Sinne des Absatzes 1" ersetzt.
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Ein Unternehmer, der gegen das Benachteiligungsverbot des § 319a des Bürgerlichen Gesetzbuchs verstößt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, soweit der Anspruch
eine Handlung betrifft, durch die wesentliche Belange der benachteiligten Personengruppen berührt werden."
- Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 4.
- Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Der Anspruch auf Unterlassung nach § 2 Abs. 3 steht auch rechtsfähigen Verbänden zu, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, durch Aufklärung und Beratung die Interessen
von benachteiligten Personengruppen, die Benachteiligungen ausgesetzt sein können wahrzunehmen. Die Verbände müssen in diesem Aufgabenbereich tätig sein und mindestens 75 natürliche
Personen als Mitglieder oder Mitgliedsverbände mit einer gleichen Aufgabenstellung und einer entsprechenden Anzahl von Mitgliedern haben und in ihrem satzungsmäßigen Aufgabenbereich
berührt sein. Der in Absatz 1 bezeichnete Anspruch kann nur an Stellen nach Absatz 1 Satz 1 und nach Absatz 3 Satz 1 abgetreten werden."
- In den Unterabschnitt 2 wird nach § 11 folgender § 12 eingefügt:
„§ 12 Strafvorschrift
Wer einer vollstreckbaren Anordnung nach § 2 Abs. 3 zuwiderhandelt, die durch Urteil ergeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."
- Die bisherigen §§ 12 bis 16 werden §§ 13 bis 17.
- In dem neuen § 17 Abs. 3 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1" durch die Angabe „§ 15 Abs. 1" ersetzt.
(14) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- Dem § 46 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191 a Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191 a Abs. 2 des
Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen."
- In § 105 Abs. 1 wird die Angabe „die §§ 464a, 464d" durch die Wörter „§ 464a, § 464c, soweit die Kosten für Gebärdensprachdolmetscher betroffen sind, die §§ 464d" ersetzt.
- in § 107 Abs. 3 Nr. 5 wird folgender Halbsatz angefügt:
„Auslagen für Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen werden, (§ 191 a Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes) werden nicht,
Auslagen für Gebärdensprachdolmetscher werden nur entsprechend § 464c und § 467a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 467 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung erhoben;"
(15) Nach § 44 der Bundeshaushaltsordnung 19. August 1969 (BGBI l 1969, 1284), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender § 44a eingefügt:
„§ 44a
Beachtung des Benachteiligungsverbots
Zuwendungen dürfen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nur gewährt werden, wenn der begünstigte Unternehmer das Benachteiligungsverbot nach § 319a des
Bürgerlichen Gesetzbuchs einhält."
(16) Dem § 97 Abs. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 26. August 1998 (BGBl I 1998, 252), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Der Unternehmer muss die Gewähr dafür bieten, dass er das Benachteiligungsverbot nach § 319a des Bürgerlichen Gesetzbuchs beachtet"
(17) Dem § 138 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046,1047), zuletzt geändert durch ..., werden
folgende Absätze angefügt5:
„(5) Hat sich eine volljährige behinderte Person im Sinne des Absatzes 1 in eine Werkstatt für behinderte Menschen im Sinne des § 136 aufnehmen lassen und war sie zu diesem
Zeitpunkt geschäftsunfähig, so gilt der von ihr geschlossene Werkstattvertrag in Ansehung einer bereits bewirkten Leistung und deren Gegenleistung, soweit diese in einem angemessenen
Verhältnis zueinander stehen, als wirksam.
(6) Die von der volljährigen behinderten Person oder dem Träger einer Werkstatt erbrachten Leistungen gelten nicht deshalb als nicht bewirkt, weil die volljährige behinderte
Person bei Abschluss des Werkstattvertrages geschäftsunfähig war oder nach diesem Zeitpunkt geworden ist.
(7) War die volljährige behinderte Person bei Abschluss eines Werkstattvertrages geschäftsunfähig, so kann der Träger einer Werkstatt das Werkstattverhältnis nur unter den
Voraussetzungen für gelöst erklären, unter denen ein wirksamer Vertrag seitens des Trägers einer Werkstatt gekündigt werden kann.
(8) Die Lösungserklärung durch den Träger einer Werkstatt bedarf der schriftlichen Form und ist zu begründen."
(17) Das Heimgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970) wird wie folgt geändert:
- Dem § 5 werden folgende Absätze 12 und 13 angefügt:
„(12) War der Bewohner zu dem Zeitpunkt, als er sich in ein Heim im Sinne des § 1 hat aufnehmen lassen, geschäftsunfähig, so gilt der von ihm geschlossene Heimvertrag in Ansehung
einer bereits bewirkten Leistung und deren Gegenleistung, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, als wirksam.
(13) Die von dem Bewohner oder dem Träger eines Heimes erbrachten Leistungen gelten nicht deshalb als nicht bewirkt, weil der Bewohner bei Abschluss des Heimvertrages im Sinne des
Absatzes 1 geschäftsunfähig war oder dies nach diesem Zeitpunkt geworden ist."
- Dem § 8 werden folgende Absätze 10 und 11 angefügt:
„(10) War der Bewohner bei Abschluss eines Heimvertrages geschäftsunfähig, so kann der Träger eines Heimes das Heimverhältnis nur aus wichtigem Grund für gelöst erklären. Absatz 3
Satz 2, Absätze 4, 6, 7, 8 Satz 1 und Absatz 9 Satz 1 bis 3 finden insoweit entsprechende Anwendung.
(11) Die Lösungserklärung durch den Träger eines Heimes bedarf der schriftlichen Form und ist zu begründen."
Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der ab dem 1. September 2001 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
___________
* Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse und der ethnischen
Herkunft (ABl. EG Nr. L 180 S. 22) umgesetzt soweit sie das allgemeine Vertragsrecht und den Zugang zu Berufsverbänden im Allgemeinen betrifft.
1. Bei Stand vom 27. 11. 2001: Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. 11.2001 (BGBl. I S. 3138)
2. Das BGB erhält durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts eine Inhaltsübersicht, die dem Gesetz vorangestellt ist und daher jetzt auch geändert werden muss.
3 Bei Stand 27. 11. 2001: Artikel 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11. 2001 (BGBl I S. 3138)
4 Anpassung an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts.
5 Das Schwerbehindertengesetz ist mit dessen Inkrafttreten am 1. Juli 2001 in das SGB IX vom 19. Juni 2001 BGBl. I S. 1046,1047) integriert
worden
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