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Diskussionsentwurf eines
Gesetzes zur Verhinderung von
Diskriminierungen im Zivilrecht
Manfred Bruns
Sprecher des LSVD
Bundesanwalt beim
Bundesgerichtshof a.D.

18. Februar 2002

Wir halten folgende Änderungen des Gesetzestextes für geboten (die Änderungen sind jeweils fett gedruckt):

1. § 319a Abs. 1 BGBE

(1) Niemand darf aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei

  1. der Begründung, Beendigung und Ausgestaltung von Verträgen, die
     
    1. öffentlich angeboten werden, oder
       
    2. eine Beschäftigung, medizinische Versorgung oder Bildung zum Gegenstand haben

    oder
     

  2. dem Zugang zu und der Mitwirkung in Organisationen, deren Mitglieder einer bestimmten (Berufsgruppe) Gruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen,

    unmittelbar oder mittelbar benachteiligt oder belästigt werden (Benachteiligungs- und Belästigungsverbot).

Vorschlag:

  1. In § 319a Abs. 1 Nr. 2 BGBE muss das Wort „Berufsgruppe" durch das Wort „Gruppe" ersetzt werden, damit auch die in der Begründung mehrfach erwähnten Dachorganisationen erfasst werden, die monopolhaft öffentliche Mittel verteilen (s. LG Karlsruhe, NJW-RR 2002, 111).
     
  2. In § 319a Abs. 1 Nr. 2 BGBE fehlt der Zusatz „einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen" aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. d Richtlinie 2000/43/EG. Dieser Zusatz ist gerade für die vorerwähnten Dachorganisationen wichtig, weil es bei ihnen nicht bloß um den diskriminierungsfreien „Zugang" zu diesen Organisationen geht, sondern auch um die gerechte Verteilung der von ihnen verwalteten öffentlichen Mittel.

2. § 319b BGBE

(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines oder mehrerer der in § 319a BGBE bezeichneten Merkmale in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Regelungen, Kriterien oder Verfahren Personen in besonderer Weise benachteiligen können, bei denen eines oder mehrere der in § 319a BGBE bezeichneten Merkmale tatsächlich vorliegen oder vorliegen sollen, es sei denn, die betreffenden Regelungen, Kriterien oder Verfahren dienen einem berechtigten Anliegen, und die Mittel sind zur Erreichung dieses Anliegens angemessen und erforderlich.

Vorschlag:

  1. Wenn bei Benachteiligten mehrere der in § 319a BGBE bezeichneten Merkmale vorliegen, ist es oft schwierig festzustellen, welches Merkmal zu der Benachteiligung geführt hat. Um dies offen lassen zu können, muss Absatz 1 – wie Absatz 2 - dahin ergänzt werden, dass auch eine Benachteiligung aufgrund mehrerer der in § 319a BGBE bezeichneten Merkmale tatbestandsmäßig ist.
     
  2. Oft erfolgen Benachteiligungen schon aufgrund bloßer Zuschreibungen. Diese Fälle werden von Absatz 1 mit erfasst, nicht dagegen von Absatz 2. Er muss deshalb entsprechend ergänzt werden.

3. § 319c BGBE

Wenn im Streitfall der Betroffene Tatsachen glaubhaft macht, die eine Verletzung des Benachteiligungsverbots durch eine bestimmte Person vermuten lassen, trägt diese die Beweislast dafür, dass (schon) eine Benachteiligung nicht vorliegt oder eine zulässige Unterscheidung gegeben ist.

Vorschlag:

Das Wort „schon" sollte gestrichen werden.

Wenn in § 319b BGBE, wie vorgeschlagen, klargestellt wird, dass auch bloße Zuschreibungen ausreichen, folgt daraus für § 319c BGBE, dass der Betroffene nicht nachzuweisen braucht, dass er tatsächlich Träger oder Trägerin eines der in § 319a BGBE genannten Merkmale ist.

4. § 319d BGBE

(1) Eine zulässige Unterscheidung liegt vor,
  1. bei Verträgen, die eine Beschäftigung zum Gegenstand haben, sowie in den Fällen des § 319a Abs. 1 Nr. 2 BGBE, wenn
     
    1. das Vorhandensein oder Fehlen eines der in § 319a Abs.1 BGBE bezeichneten Merkmale eine wesentliche und entscheidende Voraussetzung für die Tätigkeit oder den Zugang zu und der Mitwirkung in einer Organisation (ist oder) darstellt und sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und angemessene Anforderung handelt, oder wenn
       
    2. die Berücksichtigung des Alters oder einer Behinderung durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist.
       
  2. in den übrigen Fällen, wenn die Berücksichtigung des Geschlechts, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, oder der sexuellen Identität durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist.

Sachlich ist ein Grund, wenn er nicht Ausdruck des persönlichen Gutdünkens ist, sondern einen Bezug zum Inhalt des fraglichen Rechtsgeschäfts hat und für den durchschnittlichen Betrachter nachzuvollziehen ist. Durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist eine Unterscheidung nur, wenn sie sich auch durch eine zumutbare Anpassung des Vertrags oder seiner Durchführung nicht vermeiden lässt.

Vorschlag:

  1. § 319b Abs. 1 Nr. 1 Buchst a BGBE bleibt hinter den Anforderungen von Art. 4 Richtlinie 2000/43/EG zurück. Die Vorschrift muss deshalb entsprechend dem Wortlaut der Richtlinie ergänzt werden.
     
  2. In § 319d Abs. 1 Nr. 1b und Nr. 2 BGBE wird der sachliche Grund nicht näher umschrieben. Die Definition des sachlichen Grundes findet sich erst in der Begründung (Seite 47). Diese Definition gehört in den Gesetzeswortlaut hinein und zwar so, dass sie für beide Alternativen gilt. Wenn man den Rechtfertigungsgrund gleich anschließt, erübrigt sich der Hinweis, das er auch für die erste Alternative gilt.

5. Art. 1 § 3 Nr. 10 RBerGE

  1. die Beratung wegen eines tatsächlichen oder eines vermeintlichen oder befürchteten Verstoßes gegen § 319a des Bürgerlichen Gesetzbuches durch Verbände, die die Voraussetzungen des § 15 Unterlassungsklagengesetz erfüllen.

Vorschlag:

Die Vorschrift muss so ergänzt werden, dass auch die Beratung wegen eines vermeintlichen oder befürchteten Verstoßes gegen § 319a BGBE zulässig ist.

Für den Lesben und Schwulenverband in Deutschland

gez. Manfred Bruns
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof a.D.
 
 


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