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Schutz anderer Lebensgemeinschaften

Berlin

Art. 12 der Landesverfassung

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.

(2) Andere auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaften haben Anspruch auf Schutz vor Diskriminierung.

(3).....(7)


Brandenburg

Art. 26 der Landesverfassung

(1) Ehe und Familie sind durch das Gemeinwesen zu schützen. Besondere Fürsorge wird Müttern, Alleinerziehenden und kinderreichen Familien sowie Familien mit behinderten Angehörigen zuteil.

(2) Die Schutzbedürftigkeit anderer, auf Dauer angelegter Lebensgemeinschaften wird anerkannt.

(3).....(4)


Hamburg

§ 11 Hamburgisches Krankenhausgesetz

(1) Das Krankenhaus darf Patientendaten an Dritte übermitteln, soweit dies erforderlich ist

  1. ff. .....
  2. zur Unterrichtung von Angehörigen, Seelsorgern, Partnerinnen und Partnern gleich- oder verschiedengeschlechtlicher Lebensgemeinschaften und bevollmächtigten Personen, soweit der Patient nicht einen gegenteiligen Willen kundgetan hat oder sonstige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Übermittlung nicht angebracht ist,
  3. ff. .....

(2) ff. .....


Hinweis:

Aufgrund des Lebenspartnerschaftsgesetzes (§ 11 Abs. 1 ) gelten Lebenspartner als Familienangehörige. Sie werden deshalb wie Ehegatten behandelt (siehe unseren Ratgeber, Menüpunkte -> 1. Die Lebenspartnerschaft -> 7. Angehörigenstatus). Allerdings haben die Länder - mit Ausnahme von Berlin - ihr Landesrecht noch nicht an das Lebenspartnerschaftsgesetz angepasst.
 
 


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