Schutz anderer Lebensgemeinschaften
Berlin
Art. 12 der Landesverfassung
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der
staatlichen Ordnung.
(2) Andere auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaften haben
Anspruch auf Schutz vor Diskriminierung.
(3).....(7)
Brandenburg
Art. 26 der Landesverfassung
(1) Ehe und Familie sind durch das Gemeinwesen zu schützen.
Besondere Fürsorge wird Müttern, Alleinerziehenden und
kinderreichen Familien sowie Familien mit behinderten Angehörigen
zuteil.
(2) Die Schutzbedürftigkeit anderer, auf Dauer angelegter
Lebensgemeinschaften wird anerkannt.
(3).....(4)
Hamburg
§ 11 Hamburgisches Krankenhausgesetz
(1) Das Krankenhaus darf Patientendaten an Dritte übermitteln,
soweit dies erforderlich ist
- ff. .....
- zur Unterrichtung von Angehörigen, Seelsorgern,
Partnerinnen und Partnern gleich- oder
verschiedengeschlechtlicher Lebensgemeinschaften und bevollmächtigten
Personen, soweit der Patient nicht einen gegenteiligen
Willen kundgetan hat oder sonstige Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass eine Übermittlung nicht angebracht ist,
- ff. .....
(2) ff. .....
Hinweis:
Aufgrund des Lebenspartnerschaftsgesetzes (§ 11 Abs. 1
) gelten Lebenspartner als Familienangehörige. Sie werden
deshalb wie Ehegatten behandelt (siehe unseren
Ratgeber, Menüpunkte -> 1. Die Lebenspartnerschaft -> 7.
Angehörigenstatus). Allerdings haben die Länder -
mit Ausnahme von Berlin
- ihr Landesrecht noch nicht an das Lebenspartnerschaftsgesetz
angepasst.
|