LSVD;
Antidiskriminierungsgesetz für Lesben und Schwule
Teil 2: Entwurf eines Gesetzes zum Schutz
von Minderheiten (Minderheitenschutzgesetz - MindschG)
1996
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Antidiskriminierungsgesetz für Minderheiten (ADG)
§ 1 Benachteiligungsverbot
(1) Jeder schuldet jedem Anerkennung als Gleicher.
(2) Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner sexuellen
Identität, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache,
seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen
oder politischen Anschauungen oder seiner Behinderung
benachteiligt werden.
(3) Eine Benachteiligung ist nicht gegeben, wenn eine
Berücksichtigung dieser Merkmale der Sache nach unverzichtbar
geboten ist.
4) Maßnahmen, die dazu dienen, Benachteiligungen wegen dieser
Merkmale auszugleichen, sind keine Benachteiligung anderer.
§ 2 Abmahnung
(1) Wer gegen das Benachteiligungsverbot verstößt, kann auf
Unterlassung in Anspruch genommen werden.
(2) Der Anspruch auf Unterlassung kann auch von rechtsfähigen
Verbänden geltend gemacht werden, zu deren satzungsmäßigen
Aufgaben es gehört, die Interessen der Benachteiligten durch
Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, sofern der Anspruch eine
Handlung betrifft, durch die wesentliche Belange der
Benachteiligten berührt werden. Die Verbände müssen
Verbände, die in diesem Aufgabenbereich tätig sind, oder
mindestens fünfundsiebzig natürliche Personen als Mitglieder
haben.
(3) Wenn Tatsachen geltend macht, die einen Verstoß gegen das
Benachteiligungsverbot vermuten lassen, trägt der andere Teil
die Beweislast dafür, dass nicht auf die Merkmale des § 1
Abs. 2 bezogene, sachliche Gründe eine unterschiedliche
Behandlung rechtfertigen oder dass eine Berücksichtigung dieser
Merkmale der Sache nach unverzichtbar geboten ist.
§ 3 Öffentlicher Dienst
Öffentliche Bedienstete dürfen bei der Wahrnehmung ihrer
Aufgaben niemand wegen der in § 1 Abs. 2 genannten Merkmale
benachteiligen. § 1 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 4 Verbandsklagerecht
(1) Rechtsfähige Verbände, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben
es gehört, die Interessen der Benachteiligten durch Aufklärung
und Beratung wahrzunehmen, sind berechtigt, bei Streitigkeiten
über das Vorliegen von Benachteiligungen die Rechte und
Ansprüche der Benachteiligten für diese im eigenen Namen
gerichtlich und und außergerichtlich geltend zu machen, sofern
sie dazu von den Benachteiligten ermächtigt worden sind.
(2) Die Ermächtigung kann nicht widerrufen werden.
§ 5 Gleichstellungsstelle
(1) Die Gleichstellungsstelle ist eine oberste Bundesbehörde.
(2) Die Gleichstellungsstelle unterstützt den Deutschen
Bundestag, die Bundesregierung und einzelne Bundesministerien
bei der Umsetzung dieses Gesetzes. Soweit die
Gleichstellungsstelle den Bundestag berät, unterrichtet sie
gleichzeitig die Bundesregierung.
(3) Jeder hat das Recht, sich unmittelbar an die
Gleichstellungsstelle zu wenden. Wegen der Tatsache der Anrufung
der Gleichstellungsstelle darf er nicht gemaßregelt oder
benachteiligt werden.
(4) Zur Überprüfung von Eingaben kann die
Gleichstellungsstelle von den Bundesministerien Auskunft und
Akteneinsicht verlangen. Diese Rechte können ihr nur verweigert
werden, soweit zwingende Geheimhaltungsgründe entgegenstehen.
(5) Die Gleichstellungsstelle kann einen Vorgang der für die
Einleitung des Straf- oder Disziplinarverfahrens zuständigen
Stelle zuleiten.
6) Das Nähere regelt ein Gesetz.
§ 6 Bericht
Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle drei Jahre
einen Erfahrungsbericht über die Situation der in § 1 Abs. 2
genannten Gruppen vor. Die Bundesministerien haben dazu die
erforderlichen Angaben zu machen. Der Bericht darf keine
personenbezogene Daten enthalten.
Artikel 2
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
1. § 569a BGB wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Dem Ehegatten steht der Partner einer gleich- oder
verschiedengeschlechtlichen nichtehelichen Lebensgemeinschaft
gleich.“
2. § 569b wird wie folgt geändert:
Satz 2 wird wie folgt geändert:
„§ 569a Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, 4 gilt entsprechend.“
3. § 611a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer
Vereinbarung oder einer Maßnahme, insbesondere bei der
Begründung des Arbeitsverhältnisses, beim beruflichen
Aufstieg, bei einer Weisung oder einer Kündigung, nicht wegen
seines Geschlechts, seiner sexuellen Identität, seiner
Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und
Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen
Anschauungen oder seiner Behinderung benachteiligen. Eine
unterschiedliche Behandlung ist jedoch zulässig, soweit eine
Vereinbarung oder eine Maßnahme die Art der vom Arbeitnehmer
auszuübenden Tätigkeit zum Gegenstand hat und die
Berücksichtigung dieser Merkmale der Sache nach unverzichtbar
geboten ist. Wenn im Streitfall der Arbeitnehmer Tatsachen
glaubhaft macht , die eine Benachteiligung wegen dieser Merkmale
vermuten lassen, trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass
nicht auf diese Merkmale bezogene, sachliche Gründe eine
unterschiedliche Behandlung rechtfertigen oder diese Merkmale
unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit
sind.
4. § 611 b wird wie folgt gefasst:
„Stellen sind ohne Rücksicht auf die in § 611a Abs. 1 Satz 1
genannten Merkmale auszuschreiben, es sei denn, dass ein Fall
des § 611a Abs. 1 Satz 2 vorliegt.“
5. § 1353 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Hinter das Wort „wird“ werden die Worte „von zwei Personen
verschiedenen oder gleichen Geschlechts“ eingefügt.
6. Dem § 1626 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Eltern helfen dem Kind, sich über seine sexuelle
Identität klar zu werden, sie anzunehmen und auf dieser
Grundlage ein sittlich verantwortlich Leben zu führen.“
7. § 1671 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Hinter dem Wort „berücksichtigen“ wird der Punkt durch
einen Strichpunkt ersetzt.
b) Nach dem Strichpunkt werden folgende Worte angefügt:
„dagegen hat die sexuelle Identität der Eltern als solche
außer Betracht zu bleiben.“
8. § 1741 wird wie folgt geändert:
a) Nach Abs. 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
„(2) Bei der Prüfung, ob die Annahme als Kind dem Wohl des
Kindes dient, hat die sexuelle Identität des Annehmenden als
solche außer Betracht zu bleiben.“
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.
Artikel 3
Änderung des AGB-Gesetzes
Das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 402-28, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Am Ende von Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort „oder“ gestrichen.
b) Am Ende von Abs. 2 Nr. 2 werden der Punkt gestrichen und das
Wort „oder“ eingefügt.
c) Nach Abs. 2 Nr. 2 wird folgende Nr. 3 angefügt:
„3) gegen § 1 Abs. 2 ADG verstößt.“
2. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Hinter Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:
„(4) Im Fall von § 9 Abs. 2 Nr. 3 können die Ansprüche auf
Unterlassung und auf Widerruf nur von rechtsfähigen Verbänden
geltend gemacht werden, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es
gehört, die Interessen der Benachteiligten durch Aufklärung
und Beratung wahrzunehmen, wenn sie in diesem Aufgabenbereich
tätige Verbände oder mindestens fünfundsiebzig natürliche
Personen als Mitglieder haben.“
b) Der bisherige Absätze 4 wird Absatz 5.
Artikel 4
Änderung des Achten Buchs (VIII) Kinder und Jugendhilfe
des Sozialgesetzbuchs
Das Achte Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe des
Sozialgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 860-8, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 Nr. 1 werden hinter die Worte „und sozialen
Entwicklung“ die Worte „sowie in ihrer sexuellen
Identität“ eingefügt.
2. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
„(3) Bei der Prüfung, ob das Wohl des Kindes oder des
Jugendlichen in der Pflegestelle gewährleistet ist, hat die
sexuelle Identität der Pflegeperson als solcher außer Betracht
zu bleiben.“
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.
Artikel 5
Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes
Das Betriebsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer
801-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch ..., wird wie folgt geändert:
§ 75 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz werden hinter die Worte „oder wegen ihres
Geschlechts“ die Worte „oder ihrer sexuellen Identität“
eingefügt.
Artikel 6
Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes
Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 2030-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt
geändert:
§ 7 wird wie folgt geändert:
Hinter das Wort „Geschlecht,“ werden die Worte „sexuelle
Identität,“ eingefügt.
Artikel 7
Änderung des Bundesbeamtengesetzes
Das Bundesbeamtengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 2030-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
§ 8 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1, Satz 2, werden hinter das Wort „Geschlecht,“
die Worte „sexuelle Identität,“ eingefügt.
Artikel 8
Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
Das Bundespersonalvertretungsgesetz in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2035-4,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
..., wird wie folgt geändert:
§ 67 wird wie folgt geändert:
In Absatz, 1 Satz 1, werden hinter die Worte „wegen ihres
Geschlechtes“ die Worte „oder ihrer sexuellen Identität,“
eingefügt.
Artikel 9
Änderung des Soldatengesetzes
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
15.12.1995 (BGBl. I S. 1737), zuletzt geändert durch ..., wird
wie folgt geändert:
§ 3 wird wie folgt geändert:
Hinter das Wort „Geschlecht,“ werden die Worte „sexuelle
Identität“ eingefügt.
Artikel 10
Soldatenlaufbahnverordnung
Die Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.09.1994 (BGBl. I S. 2404), zuletzt
geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt geändert:
Hinter das Wort „Geschlecht,“ werden die Worte „sexuelle
Identität“ eingefügt.
Artikel 11
Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
Das Bundesdatenschutzgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer
204-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch ..., wird wie folgt geändert:
Nach § 4 wird folgender neuer § 4a eingefügt:
„Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
Daten über das Sexualleben ist nur zulässig,
1) wenn dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies
erlaubt oder anordnet,
2) wenn dies der Sache nach unverzichtbar geboten ist oder
3) wenn der Betroffene eingewilligt hat.“
Artikel 12
Änderung des Sozialgesetzbuchs I
Das Sozialgesetzbuch I - Allgemeiner Teil - in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 860-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
..., wird wie folgt geändert:
§ 35 wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
„(3) Eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
Daten über das Sexualleben ist nur zulässig,
1) wenn dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies
erlaubt oder anordnet,
2) wenn dies der Sache nach unverzichtbar geboten ist oder
3) wenn der Betroffene eingewilligt hat.“
2. Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4 bis 6.
Artikel 13
Änderung des Bundeskriminalamtsgesetzes
Das Gesetz über die Einrichtung eines
Bundeskriminalpolizeiamtes (Bundeskriminalamtes) in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2190-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
..., wird wie folgt geändert:
1. Hinter § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
§ 1a
Die Bediensteten des Bundeskriminalamts dürfen bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben niemand wegen der in § 1 Abs. 2 ADG
genannten Merkmale benachteiligen. § 1 Abs. 3 und 4 ADG gilt
entsprechend.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:
„(3) Das Bundeskriminalamt darf personenbezogene Daten über
das Sexualleben nur erheben, verarbeiten und nutzen,
1) wenn dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies
erlaubt oder anordnet,
2) wenn dies zur Erfüllung einer ihm obliegenden Aufgabe
unverzichtbar geboten ist oder
3) wenn der Betroffene eingewilligt hat.“
Artikel 14
Änderung des Bundesgrenzschutzgesetzes
Das Gesetz über den Bundesgrenzschutz in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 13-7-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
..., wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
§ 1a
Die Bediensteten des Bundesgrenzschutzes dürfen bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben niemand wegen der in § 1 Abs. 2 ADG
genannten Merkmale benachteiligen. § 1 Abs. 3 und 4 ADG gilt
entsprechend.
2. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Nach § 21 Abs. 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
„(2) Der Bundesgrenzschutz darf personenbezogene Daten über
das Sexualleben nur erheben,
1) wenn dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies
erlaubt oder anordnet,
2) wenn dies zur Erfüllung einer ihm obliegenden Aufgabe
unverzichtbar geboten ist oder
3) wenn der Betroffene eingewilligt hat.“
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5.
3) Nach § 29 wird folgender neuer § 29a eingefügt:
„Der Bundesgrenzschutz darf personenbezogene Daten über das
Sexualleben nur verarbeiten und nutzen,
1) wenn dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies
erlaubt oder anordnet,
2) wenn dies zur Erfüllung einer ihm obliegenden Aufgabe
unverzichtbar geboten ist oder
3) wenn der Betroffene eingewilligt hat.“
Artikel 15
Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
Das Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der
Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das
Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz)
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 12-4,
veröffentlich ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
..., wird wie folgt geändert:
§ 8 wird wie folgt geändert:
1. Nach Abs. 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
„(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf
personenbezogene Daten über das Sexualleben nur erheben,
verarbeiten und nutzen,
1) wenn dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies
erlaubt oder anordnet
2) wenn dies zur Erfüllung einer ihm obliegenden Aufgabe
unverzichtbar geboten ist oder
3) wenn der Betroffene eingewilligt hat.“
2. Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden Absätze 3 bis 6.
Artikel 16
Änderung des Gesetzes über den Militärischen Abschirmdienst
Das Gesetz über den Militärischen Abschirmdienstes vom
20.12.1990 (BGBl. I S. 2954), zuletzt geändert durch ...,
wird wie folgt geändert:
§ 4 wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
„(2) Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene
Daten über das Sexualleben nur erheben, verarbeiten und nutzen,
1) wenn dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies
erlaubt oder anordnet,
2) wenn dies zur Erfüllung einer ihm obliegenden Aufgabe
unverzichtbar geboten ist oder
3) wenn der Betroffene eingewilligt hat.“
2. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Artikel 17
Änderung des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst
Das Gesetz über den Bundesnachrichtendienst vom 20.12.1990
(BGBl. I S. 2954), zuletzt geändert durch ..., wird wie
folgt geändert:
§ 2 wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
„(2) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten
über das Sexualleben nur erheben, verarbeiten und nutzen,
1) wenn dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies
erlaubt oder anordnet,
2) wenn dies zur Erfüllung einer ihm obliegenden Aufgabe
unverzichtbar geboten ist oder
3) wenn der Betroffene eingewilligt hat.“
2. Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5.
Artikel 18
Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes
Das Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des
Bundes und der Länder in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 63-14, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
1. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:
„(2) Zuwendungen müssen mit der Auflage versehen werden, dass
die Empfänger bei der Verfolgung der Zuwendungszwecke das
Benachteiligungsverbot des § 1 Abs. 2 ADG beachten müssen. Die
Prüfung nach § 43 Abs. 2 Satz 1 erstreckt sich auf die
Einhaltung der Auflage.
(3) Absatz 2 gilt auch für Zuwendungen an kirchliche
Einrichtungen und Projekte, die nicht unmittelbar der
Verkündigung dienen.“
b) Der bisherigen Absatz 2 wird Absatz 4.
2. Dem § 30 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Die Vertragspartner sind zu verpflichten, bei der
Ausführung der Lieferungen oder Leistungen das
Benachteiligungsverbot des § Abs. 2 ADG zu beachten.“
Artikel 19
Änderung der Bundeshaushaltsordnung
Die Bundeshaushaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 63-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
1. Dem § 23 werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:
„(2) Zuwendungen müssen mit der Auflage versehen werden, dass
die Empfänger bei der Verfolgung der Zuwendungszwecke das
Benachteiligungsverbot des § 1 Abs. 2 ADG beachten müssen. Die
Prüfung nach § 91 Abs. 2 Satz 1 erstreckt sich auf die
Einhaltung der Auflage.
3) Absatz 2 gilt auch für Zuwendungen an kirchliche
Einrichtungen und Projekte, die nicht unmittelbar der
Verkündigung dienen.“
2.§ 55 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die Vertragspartner sind zu verpflichten, bei der
Ausführung der Lieferungen oder Leistungen das
Benachteiligungsverbot des § 1 Abs. 2 ADG zu beachten.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Artikel 20
Änderung der Strafprozeßordnung
Die Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 312-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
§ 376 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Wegen der in § 374 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Fälle
liegt die Erhebung der Klage im öffentlichen Interesse, wenn
die ehrverletzende Herabsetzung eines anderen wegen der in §
1 Abs. 2 ADG genannten Merkmale erfolgt.“
Artikel 21
Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Das Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der
freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung -
Strafvollzugsgesetz - in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 312-9-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Hinter die Worte „des Freiheitsentzuges“ werden die Worte
„und Benachteiligungen wegen der sexuellen Identität“
eingefügt.
Artikel 22
Änderung des Berufsbildungsgesetzes
Das Berufsbildungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 800-21, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Die Berufsbildung soll dazu beitragen, Benachteiligungen
wegen der in § 1 Abs. 2 ADG genannten Merkmale zu
vermeiden und abzubauen.“
2) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
Artikel 23
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-1-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
..., wird wie folgt geändert:
§ 48 wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die gemeinnützigen Zwecke der Förderung der Toleranz
oder der Fürsorge für Menschen, die wegen der in § 1 Abs. 2
ADG genannten Merkmale Benachteiligungen befürchten, sind als
besonders förderungswürdig anerkannt.“
2) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.
Artikel 24
Übergangsregelung
Art. 25
Inkraftreten
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