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LSVD: Antidiskriminierungsgesetz Teil 2


 

LSVD; Antidiskriminierungsgesetz für Lesben und Schwule

Teil 2: Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Minderheiten (Minderheitenschutzgesetz - MindschG)

1996

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Antidiskriminierungsgesetz für Minderheiten (ADG)

§ 1 Benachteiligungsverbot
(1) Jeder schuldet jedem Anerkennung als Gleicher.
(2) Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner sexuellen Identität, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen oder seiner Behinderung benachteiligt werden.
(3) Eine Benachteiligung ist nicht gegeben, wenn eine Berücksichtigung dieser Merkmale der Sache nach unverzichtbar geboten ist.
4) Maßnahmen, die dazu dienen, Benachteiligungen wegen dieser Merkmale auszugleichen, sind keine Benachteiligung anderer.

§ 2 Abmahnung
(1) Wer gegen das Benachteiligungsverbot verstößt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
(2) Der Anspruch auf Unterlassung kann auch von rechtsfähigen Verbänden geltend gemacht werden, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die Interessen der Benachteiligten durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, sofern der Anspruch eine Handlung betrifft, durch die wesentliche Belange der Benachteiligten berührt werden. Die Verbände müssen Verbände, die in diesem Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens fünfundsiebzig natürliche Personen als Mitglieder haben.
(3) Wenn Tatsachen geltend macht, die einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vermuten lassen, trägt der andere Teil die Beweislast dafür, dass nicht auf die Merkmale des § 1 Abs. 2 bezogene, sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen oder dass eine Berücksichtigung dieser Merkmale der Sache nach unverzichtbar geboten ist.

§ 3 Öffentlicher Dienst
Öffentliche Bedienstete dürfen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben niemand wegen der in § 1 Abs. 2 genannten Merkmale benachteiligen. § 1 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 4 Verbandsklagerecht
(1) Rechtsfähige Verbände, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die Interessen der Benachteiligten durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, sind berechtigt, bei Streitigkeiten über das Vorliegen von Benachteiligungen die Rechte und Ansprüche der Benachteiligten für diese im eigenen Namen gerichtlich und und außergerichtlich geltend zu machen, sofern sie dazu von den Benachteiligten ermächtigt worden sind.
(2) Die Ermächtigung kann nicht widerrufen werden.

§ 5 Gleichstellungsstelle
(1) Die Gleichstellungsstelle ist eine oberste Bundesbehörde.
(2) Die Gleichstellungsstelle unterstützt den Deutschen Bundestag, die Bundesregierung und einzelne Bundesministerien bei der Umsetzung dieses Gesetzes. Soweit die Gleichstellungsstelle den Bundestag berät, unterrichtet sie gleichzeitig die Bundesregierung.
(3) Jeder hat das Recht, sich unmittelbar an die Gleichstellungsstelle zu wenden. Wegen der Tatsache der Anrufung der Gleichstellungsstelle darf er nicht gemaßregelt oder benachteiligt werden.
(4) Zur Überprüfung von Eingaben kann die Gleichstellungsstelle von den Bundesministerien Auskunft und Akteneinsicht verlangen. Diese Rechte können ihr nur verweigert werden, soweit zwingende Geheimhaltungsgründe entgegenstehen.
(5) Die Gleichstellungsstelle kann einen Vorgang der für die Einleitung des Straf- oder Disziplinarverfahrens zuständigen Stelle zuleiten.
6) Das Nähere regelt ein Gesetz.

§ 6 Bericht
Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle drei Jahre einen Erfahrungsbericht über die Situation der in § 1 Abs. 2 genannten Gruppen vor. Die Bundesministerien haben dazu die erforderlichen Angaben zu machen. Der Bericht darf keine personenbezogene Daten enthalten.

Artikel 2
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. § 569a BGB wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Dem Ehegatten steht der Partner einer gleich- oder verschiedengeschlechtlichen nichtehelichen Lebensgemeinschaft gleich.“

2. § 569b wird wie folgt geändert:
Satz 2 wird wie folgt geändert:
„§ 569a Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, 4 gilt entsprechend.“

3. § 611a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme, insbesondere bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses, beim beruflichen Aufstieg, bei einer Weisung oder einer Kündigung, nicht wegen seines Geschlechts, seiner sexuellen Identität, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen oder seiner Behinderung benachteiligen. Eine unterschiedliche Behandlung ist jedoch zulässig, soweit eine Vereinbarung oder eine Maßnahme die Art der vom Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeit zum Gegenstand hat und die Berücksichtigung dieser Merkmale der Sache nach unverzichtbar geboten ist. Wenn im Streitfall der Arbeitnehmer Tatsachen glaubhaft macht , die eine Benachteiligung wegen dieser Merkmale vermuten lassen, trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass nicht auf diese Merkmale bezogene, sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen oder diese Merkmale unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit sind.

4. § 611 b wird wie folgt gefasst:
„Stellen sind ohne Rücksicht auf die in § 611a Abs. 1 Satz 1 genannten Merkmale auszuschreiben, es sei denn, dass ein Fall des § 611a Abs. 1 Satz 2 vorliegt.“

5. § 1353 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Hinter das Wort „wird“ werden die Worte „von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts“ eingefügt.

6. Dem § 1626 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Eltern helfen dem Kind, sich über seine sexuelle Identität klar zu werden, sie anzunehmen und auf dieser Grundlage ein sittlich verantwortlich Leben zu führen.“

7. § 1671 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Hinter dem Wort „berücksichtigen“ wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.
b) Nach dem Strichpunkt werden folgende Worte angefügt:
„dagegen hat die sexuelle Identität der Eltern als solche außer Betracht zu bleiben.“

8. § 1741 wird wie folgt geändert:
a) Nach Abs. 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
„(2) Bei der Prüfung, ob die Annahme als Kind dem Wohl des Kindes dient, hat die sexuelle Identität des Annehmenden als solche außer Betracht zu bleiben.“
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.

Artikel 3
Änderung des AGB-Gesetzes

Das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 402-28, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Am Ende von Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort „oder“ gestrichen.
b) Am Ende von Abs. 2 Nr. 2 werden der Punkt gestrichen und das Wort „oder“ eingefügt.
c) Nach Abs. 2 Nr. 2 wird folgende Nr. 3 angefügt:
„3) gegen § 1 Abs. 2 ADG verstößt.“

2. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Hinter Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:
„(4) Im Fall von § 9 Abs. 2 Nr. 3 können die Ansprüche auf Unterlassung und auf Widerruf nur von rechtsfähigen Verbänden geltend gemacht werden, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die Interessen der Benachteiligten durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wenn sie in diesem Aufgabenbereich tätige Verbände oder mindestens fünfundsiebzig natürliche Personen als Mitglieder haben.“
b) Der bisherige Absätze 4 wird Absatz 5.

Artikel 4
Änderung des Achten Buchs (VIII) Kinder und Jugendhilfe
des Sozialgesetzbuchs

Das Achte Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe des Sozialgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 860-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 Nr. 1 werden hinter die Worte „und sozialen Entwicklung“ die Worte „sowie in ihrer sexuellen Identität“ eingefügt.

2. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
„(3) Bei der Prüfung, ob das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gewährleistet ist, hat die sexuelle Identität der Pflegeperson als solcher außer Betracht zu bleiben.“
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.

Artikel 5
Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes

Das Betriebsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
801-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

§ 75 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz werden hinter die Worte „oder wegen ihres Geschlechts“ die Worte „oder ihrer sexuellen Identität“ eingefügt.

Artikel 6
Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes

Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2030-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

§ 7 wird wie folgt geändert:
Hinter das Wort „Geschlecht,“ werden die Worte „sexuelle Identität,“ eingefügt.

Artikel 7
Änderung des Bundesbeamtengesetzes

Das Bundesbeamtengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2030-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

§ 8 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1, Satz 2, werden hinter das Wort „Geschlecht,“ die Worte „sexuelle Identität,“ eingefügt.

Artikel 8
Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes

Das Bundespersonalvertretungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2035-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

§ 67 wird wie folgt geändert:
In Absatz, 1 Satz 1, werden hinter die Worte „wegen ihres Geschlechtes“ die Worte „oder ihrer sexuellen Identität,“ eingefügt.

Artikel 9
Änderung des Soldatengesetzes

Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1737), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

§ 3 wird wie folgt geändert:
Hinter das Wort „Geschlecht,“ werden die Worte „sexuelle Identität“ eingefügt.

Artikel 10
Soldatenlaufbahnverordnung

Die Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.09.1994 (BGBl. I S. 2404), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

§ 1 wird wie folgt geändert:
Hinter das Wort „Geschlecht,“ werden die Worte „sexuelle Identität“ eingefügt.

Artikel 11
Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

Das Bundesdatenschutzgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
204-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Nach § 4 wird folgender neuer § 4a eingefügt:
„Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten über das Sexualleben ist nur zulässig,
1) wenn dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet,
2) wenn dies der Sache nach unverzichtbar geboten ist oder
3) wenn der Betroffene eingewilligt hat.“

Artikel 12
Änderung des Sozialgesetzbuchs I

Das Sozialgesetzbuch I - Allgemeiner Teil - in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 860-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

§ 35 wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
„(3) Eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten über das Sexualleben ist nur zulässig,
1) wenn dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet,
2) wenn dies der Sache nach unverzichtbar geboten ist oder
3) wenn der Betroffene eingewilligt hat.“
2. Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4 bis 6.

Artikel 13
Änderung des Bundeskriminalamtsgesetzes

Das Gesetz über die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes (Bundeskriminalamtes) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2190-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. Hinter § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
§ 1a
Die Bediensteten des Bundeskriminalamts dürfen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben niemand wegen der in § 1 Abs. 2 ADG genannten Merkmale benachteiligen. § 1 Abs. 3 und 4 ADG gilt entsprechend.

2. § 2 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:
„(3) Das Bundeskriminalamt darf personenbezogene Daten über das Sexualleben nur erheben, verarbeiten und nutzen,
1) wenn dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet,
2) wenn dies zur Erfüllung einer ihm obliegenden Aufgabe unverzichtbar geboten ist oder
3) wenn der Betroffene eingewilligt hat.“

Artikel 14
Änderung des Bundesgrenzschutzgesetzes

Das Gesetz über den Bundesgrenzschutz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 13-7-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
§ 1a
Die Bediensteten des Bundesgrenzschutzes dürfen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben niemand wegen der in § 1 Abs. 2 ADG genannten Merkmale benachteiligen. § 1 Abs. 3 und 4 ADG gilt entsprechend.

2. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Nach § 21 Abs. 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
„(2) Der Bundesgrenzschutz darf personenbezogene Daten über das Sexualleben nur erheben,
1) wenn dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet,
2) wenn dies zur Erfüllung einer ihm obliegenden Aufgabe unverzichtbar geboten ist oder
3) wenn der Betroffene eingewilligt hat.“
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5.

3) Nach § 29 wird folgender neuer § 29a eingefügt:
„Der Bundesgrenzschutz darf personenbezogene Daten über das Sexualleben nur verarbeiten und nutzen,
1) wenn dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet,
2) wenn dies zur Erfüllung einer ihm obliegenden Aufgabe unverzichtbar geboten ist oder
3) wenn der Betroffene eingewilligt hat.“

Artikel 15
Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes

Das Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 12-4, veröffentlich ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

§ 8 wird wie folgt geändert:
1. Nach Abs. 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
„(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten über das Sexualleben nur erheben, verarbeiten und nutzen,
1) wenn dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet
2) wenn dies zur Erfüllung einer ihm obliegenden Aufgabe unverzichtbar geboten ist oder
3) wenn der Betroffene eingewilligt hat.“
2. Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden Absätze 3 bis 6.

Artikel 16
Änderung des Gesetzes über den Militärischen Abschirmdienst

Das Gesetz über den Militärischen Abschirmdienstes vom 20.12.1990 (BGBl. I S. 2954), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

§ 4 wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
„(2) Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten über das Sexualleben nur erheben, verarbeiten und nutzen,
1) wenn dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet,
2) wenn dies zur Erfüllung einer ihm obliegenden Aufgabe unverzichtbar geboten ist oder
3) wenn der Betroffene eingewilligt hat.“
2. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

Artikel 17
Änderung des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst

Das Gesetz über den Bundesnachrichtendienst vom 20.12.1990 (BGBl. I S. 2954), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

§ 2 wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
„(2) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten über das Sexualleben nur erheben, verarbeiten und nutzen,
1) wenn dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet,
2) wenn dies zur Erfüllung einer ihm obliegenden Aufgabe unverzichtbar geboten ist oder
3) wenn der Betroffene eingewilligt hat.“
2. Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5.

Artikel 18
Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes

Das Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 63-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:
„(2) Zuwendungen müssen mit der Auflage versehen werden, dass die Empfänger bei der Verfolgung der Zuwendungszwecke das Benachteiligungsverbot des § 1 Abs. 2 ADG beachten müssen. Die Prüfung nach § 43 Abs. 2 Satz 1 erstreckt sich auf die Einhaltung der Auflage.
(3) Absatz 2 gilt auch für Zuwendungen an kirchliche Einrichtungen und Projekte, die nicht unmittelbar der Verkündigung dienen.“
b) Der bisherigen Absatz 2 wird Absatz 4.

2. Dem § 30 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Die Vertragspartner sind zu verpflichten, bei der Ausführung der Lieferungen oder Leistungen das Benachteiligungsverbot des § Abs. 2 ADG zu beachten.“

Artikel 19
Änderung der Bundeshaushaltsordnung

Die Bundeshaushaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 63-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. Dem § 23 werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:
„(2) Zuwendungen müssen mit der Auflage versehen werden, dass die Empfänger bei der Verfolgung der Zuwendungszwecke das Benachteiligungsverbot des § 1 Abs. 2 ADG beachten müssen. Die Prüfung nach § 91 Abs. 2 Satz 1 erstreckt sich auf die Einhaltung der Auflage.
3) Absatz 2 gilt auch für Zuwendungen an kirchliche Einrichtungen und Projekte, die nicht unmittelbar der Verkündigung dienen.“

2.§ 55 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die Vertragspartner sind zu verpflichten, bei der Ausführung der Lieferungen oder Leistungen das Benachteiligungsverbot des § 1 Abs. 2 ADG zu beachten.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

Artikel 20
Änderung der Strafprozeßordnung

Die Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

§ 376 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Wegen der in § 374 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Fälle liegt die Erhebung der Klage im öffentlichen Interesse, wenn die ehrverletzende Herabsetzung eines anderen wegen der in § 1 Abs. 2 ADG genannten Merkmale erfolgt.“

Artikel 21
Änderung des Strafvollzugsgesetzes

Das Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz - in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-9-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

§ 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Hinter die Worte „des Freiheitsentzuges“ werden die Worte „und Benachteiligungen wegen der sexuellen Identität“ eingefügt.

Artikel 22
Änderung des Berufsbildungsgesetzes

Das Berufsbildungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 800-21, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

§ 1 wird wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Die Berufsbildung soll dazu beitragen, Benachteiligungen wegen der in § 1 Abs. 2 ADG genannten Merkmale zu vermeiden und abzubauen.“
2) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

Artikel 23
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

§ 48 wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die gemeinnützigen Zwecke der Förderung der Toleranz oder der Fürsorge für Menschen, die wegen der in § 1 Abs. 2 ADG genannten Merkmale Benachteiligungen befürchten, sind als besonders förderungswürdig anerkannt.“
2) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.

Artikel 24
Übergangsregelung

Art. 25
Inkraftreten

 


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