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Antidiskriminierung | Umsetzung der Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG |
Download des Eckpunktepapiers als PDF-Datei (39 KB) Lesben- und Schwulenverband in Deutschland April 2003Eckpunkte zur
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1. Das zivilrechtliche Antidiskriminierungsgesetz:1.1 Diskriminierungsmerkmale Die Richtlinie 2000/43/EG verbietet nur die Diskriminierung wegen der Rasse oder der ethnischen Herkunft. Das zivilrechtliche Antidiskriminierungsgesetz darf sich nicht auf diese beiden Merkmale beschränken, sondern muss die Diskriminierung wegen sämtlicher in Art. 3 GG und in Art. 13 EG-Vertrag aufgezählter Merkmale erfassen einschließlich der Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung (bzw. „sexuellen Identität")1. Dazu verweisen wir auf die Ausführungen des Bundesjustizministeriums im „Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Verhinderung von Diskriminierungen im Zivilrecht, Stand 10.12.2001, S. 22f:
1.2 Der sachliche Anwendungsbereich Der sachliche Anwendungsbereich des zivilrechtlichen Antidiskriminierungsgesetzes muss umfassen (Art. 3 der Richtlinie 2000/43/EG):
1.3 Ausnahmen Die Umschreibung der zulässigen Ausnahmen muss sich an Art. 4 der Richtlinie 2000/43/EG ausrichten. Das heißt, eine Ungleichbehandlung wegen der genannten Merkmale darf nur zugelassen werden,
sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt. Sachlich ist ein Grund, wenn er nicht nur Ausdruck des persönlichen Gutdünkens ist, sondern einen Bezug zum Inhalt des fraglichen Rechtsgeschäfts hat und auch für den durchschnittlichen Betrachter nachzuvollziehen ist. In Übereinstimmung mit Art. 5 der Richtlinie 2000/43/EG muss das zivilrechtliche Antidiskriminierungsgesetz vorsehen, dass zur Gewährleistung der vollen Gleichstellung spezifische Maßnahmen, mit denen Benachteiligungen aufgrund der genannten Merkmale verhindert oder ausgeglichen werden, beibehalten oder eingeführt werden dürfen. 1.4 Sanktionen Die Sanktionen für Verstöße gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 15 der Richtlinie 2000/43/EG) müssen den Anspruch auf Unterlassung, auf Folgenbeseitigung und hilfsweise auf eine angemessene Entschädigung in Geld umfassen. 1.5 Beweislast Entsprechend Art. 8 der Richtlinie 2000/43/EG muss das zivilrechtliche Antidiskriminierungsgesetz anordnen, dass immer dann, wenn Personen, die sich durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für verletzt halten und bei einem Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle Tatsachen glaubhaft machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, es dem Beklagten obliegt zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat. 1.6 Verbandsklagerecht Nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2000/43/EG muss den Verbänden der Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt werden, die Betroffenen bei der Verfolgung ihrer Rechte zu unterstützen. Zu diesem Zweck muss den Verbänden ein Verbandsklagerecht eingeräumt und das Verbot der Rechtsberatung für diesen Bereich aufgehoben werden. 1.7 Gesetzgebungsverfahren Das zivilrechtliche Antidiskriminierungsgesetz kann ohne Zustimmung des Bundesrates verwirklicht werden. |
2 Das arbeitsrechtliche Antidiskriminierungsgesetz2.1 Beschäftigung und Beruf Bei dem arbeitsrechtlichen Antidiskriminierungsgesetz geht es um die Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG zur Umsetzung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs umfassen die Begriffe „Beschäftigung und Beruf" nicht nur die Tätigkeit von Arbeitern und Angestellten, sondern auch die der Beamten, Richter und der Berufssoldaten3. Das „arbeitsrechtliche" Antidiskriminierungsgesetz darf sich deshalb nicht auf die Umsetzung der Richtlinie im Bereich des Arbeitsrechts beschränken, sondern muss auch das Beamten- und Richterrecht und das Soldatenrecht an die Richtlinie anpassen. 2.2 Diskriminierungsverbote 2.2.1 Diskriminierungsverbote im Betriebsverfassungs-, Personalvertretungs-, Bundesbeamten- und Soldatengesetz Das Betriebsverfassungsgesetz, das Personalvertretungsgesetz, das Bundesbeamtengesetz und das Soldatengesetz enthalten Diskriminierungsverbote, die Art. 3 Abs. 3 GG nachgebildet sind. Es handelt sich um:
Aufgrund der Richtlinie 2000/78/EG ist § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bereits um das Merkmal der „sexuellen Identität" ergänzt worden. Dasselbe muss auch bei den vier anderen Vorschriften geschehen. 2.2.2 Diskriminierungsverbot im Bürgerlichen Gesetzbuch § 611 a BGB verbietet nur die geschlechtsbezogene Diskriminierung von Arbeitnehmern durch Arbeitgeber. Die Vorschrift dient der Umsetzung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen vom 09.02.1976 (Amtsbl. EG Nr. L 39/40). Da die Struktur dieser älteren Richtlinie nicht der Struktur der neuen Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG entsprach, haben das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie 76/207/EWG durch die Richtlinie 2002/73/EG vom 23.09.2002 (Amtsbl. EG L 269/15) an die neuen Richtlinien angepasst. Die Änderungen müssen von den Mitgliedstaaten bis zum 05.10.2005 umgesetzt werden. § 611a BGB entspricht bereits den Anforderungen der geänderten Richtlinie. Die Vorschrift braucht deshalb nur noch um das Verbot der Benachteiligung wegen der sexuellen Identität4 erweitert zu werden. 2.3 Verbandsklagerecht Nach Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG (und Art. 7 Abs.
2 der Richtlinie 2000/43/EG sowie Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie
76/207/EWG n.F.) muss den Verbänden der Betroffenen die
Möglichkeit eingeräumt werden, die Betroffenen bei der
Verfolgung ihrer Rechte zu unterstützen. Zu diesem Zweck muss
den Verbänden ein Verbandsklagerecht eingeräumt und das Verbot
der Rechtsberatung für diesen Bereich aufgehoben werden. |
2.4 Hinterbliebenenversorgung 2.4.1 Hinterbliebenenpensionen Während die Ehegatten von verstorbenen Beamten und Richtern aufgrund des Beamtenversorgungsgesetzes ein „Witwengeld" (Hinterbliebenenpension) erhalten (§§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 16 ff. BeamtVG), haben überlebende Lebenspartner von Beamten und Richtern keinen Anspruch auf „Witwengeld". Die Hinterbliebenenpension gilt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs als Teil des Arbeitsentgelts5. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78/EG verbietet die Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung beim Arbeitsentgelt. Da sich Lebenspartner und Ehegatten, die Beamte oder Richter sind, hinsichtlich der Versorgung ihrer Partner in einer vergleichbaren Situation befinden (Art 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie), stellt die Tatsache, dass den Lebenspartnern von Beamten und Richtern die Hinterbliebenenpension verweigert wird, eine durch die Richtlinie verbotene Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung dar. Zwar heißt es in der Begründungserwägung 22 der Richtlinie 200/78/EG: "Diese Richtlinie lässt die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den Familienstand und davon abhängige Leistungen unberührt." Das hat aber für die Ansprüche von Lebenspartnern auf Zahlung eines „Witwengeldes" keine Bedeutung. Begründungserwägungen sind das Resultat der in Art. 253 EG-Vertrag statuierten Begründungspflicht für Rechtsakte der Gemeinschaft, die dem Europäischen Gerichtshof die Ausübung seiner Rechtskontrolle und den Mitgliedstaaten die Unterrichtung darüber ermöglichen soll, in welcher Weise die Gemeinschaftsorgane den Vertrag angewandt haben. Wenn man die Hinterbliebenenpensionen von dem Verbot der Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung beim Arbeitsentgelt hätte ausnehmen wollen, hätte man dazu eine entsprechende Ausnahmebestimmung in die Richtlinie selbst aufnehmen müssen. Das hätte Einstimmigkeit vorausgesetzt (siehe z.B. die Begründungserwägung 13 einerseits und Art. 3 Abs. 3 andererseits). Das Beamtenversorgungsgesetz muss deshalb durch eine Gleichstellungsklausel ergänzt werden, die als § 1 Abs. 4 eingefügt werden sollte:
Die vorstehenden Ausführungen gelten in gleicher Weise für die hinterbliebenen Lebenspartner von Soldaten. Deshalb muss in das Soldatenversorgungsgesetz dieselbe Gleichstellungsklausel eingefügt werden, und zwar als § 1 Abs. 3. 2.4.2 Sozialversicherungsrenten Die Richtlinie 2000/78/EG zwingt nicht zur Gleichstellung der Lebenspartner mit Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie bestimmt, dass die Richtlinie nicht für Leistungen jeder Art seitens der staatlichen Systeme oder der damit gleichgestellten Systeme einschließlich der staatlichen Systeme der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes gilt. Das Bundesverfassungsgericht hat aber festgestellt, dass die beitragsfinanzierten Versicherungsrenten genauso wie die Versorgungsbezüge der Beamten Gegenwert für die zur Zeit der aktiven Beschäftigung erbrachten Dienstleistungen sind6. Es würde deshalb gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, wenn demnächst nur hinterbliebene Lebenspartner von Beamten, Richtern und Soldaten in die Hinterbliebenenversorgung einbezogen würden. Deshalb muss in das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - die oben (2.4.1) formulierte Gleichstellungsklausel eingefügt werden und zwar als § 6a. 2.4.3 Abgeordnete des Deutschen Bundestages, Bundesminister, Parlamentarische Staatssekretäre Die Hinterbliebenenversorgung der Abgeordneten des Deutschen Bundestages, der Bundesminister und der Parlamentarischen Staatssekretäre ist im Abgeordnetengesetz, im Bundesministergesetz und im Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatsekretäre geregelt. Die Gesetze sehen vor, dass überlebende Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen eine Hinterbliebenenpension erhalten, überlebende Lebenspartner dagegen nicht, obwohl sie sich insoweit in einer „vergleichbaren" Situation befinden. Diese willkürliche Ungleichbehandlung (Art. 3 GG) muss durch Einfügung der oben (2.4.1) formulierten Gleichstellungsklausel in diese Gesetze beendet werden, und zwar als § 54a Abgeordnetengesetz, § 21b Bundesministergesetz und § 9a des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre. Diese Änderungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. 2.5 Familienzuschlag Beamte, Richter und Soldaten, die verheiratet sind, erhalten wegen ihrer Unterhaltspflicht gegenüber ihren Partnern zusätzlich zu ihrem Gehalt einen Familienzuschlag (§ 40 BBesG). Lebenspartner erhalten diesen Zuschlag nicht, obwohl sie gegenüber ihren Partnern dieselben Unterhaltspflichten haben wie Eheleute. Das stellt eine durch Art 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG verbotene Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung der Lebenspartner dar, weil sie eine weniger günstige Behandlung erfahren als Eheleute, obwohl sie sich in einer vergleichbaren Situation befinden. Dem steht die Begründungserwägung 227 der Richtlinie 2000/78/EG nicht entgegen. Die Höhe des Familienzuschlags richtet sich nach der Anzahl der Personen, denen die Beamten, Richter und Soldaten Unterhalt zahlen müssen. Das zeigt, dass der Familienzuschlag nicht vom „Familienstand" abhängig ist, sondern von den Unterhaltsverpflichtungen. Diese sind aber bei Eheleuten und Lebenspartnern „vergleichbar". In das Bundesbesoldungsgesetz muss deshalb die oben (2.4.1) formulierte Gleichstellungsklausel eingefügt werden, und zwar als § 1 Abs. 1a. 2.6 Beihilfe Nach der geltenden Rechtslage erfüllen die Dienstherrn ihre Fürsorgepflicht gegenüber ihren Beamten, Richtern und Soldaten in Krankheits-, Pflege, Geburts- und Todesfällen durch die Gewährung von Beihilfe; sie soll die Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen. Zwar erfordert die Fürsorgepflicht der Dienstherrn von Verfassungs wegen nicht den Ausgleich jeglicher Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang. Die Beihilfe muss aber sicherstellen, dass die Beamten in den genannten Fällen nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleiben, die für sie unabwendbar sind und denen sie sich nicht entziehen können8. Damit ist nicht zu vereinbaren, dass Beamte, Richter und Soldaten, die in einer Lebenspartnerschaft leben, selbst dann keine Beihilfe erhalten, wenn sie die Aufwendungen für Krankheiten und für die Pflege ihrer Partner aufgrund ihrer Unterhaltspflicht voll tragen müssen. Insoweit besteht auch ein Wertungswiderspruch zur gesetzlichen Krankenversicherung. In der gesetzlichen Krankenversicherung werden Lebenspartner, die über kein nennenswertes Einkommen verfügen, beitragsfrei in die Versicherung ihrer Partner miteinbezogen. Bei der Beihilfe werden sie dagegen selbst dann nicht mitberücksichtigt, wenn sie kein nennenswertes eigenes Einkommen haben. Diese unterschiedliche Behandlung verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil verpartnerte Beamte gegenüber ihren Lebenspartnern dieselben Unterhaltspflichten haben wie verpartnerte Sozialversicherte. Es bestehen deshalb zwischen diesen Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Die Ungleichbehandlung verstößt außerdem gegen die Richtlinie 2000/78/EG. Verpartnerte Beamte, Richter und Soldaten befinden sich aufgrund ihrer Unterhaltspflicht hinsichtlich ihrer Aufwendungen für Krankheits-, Pflege, Geburts- und Todesfällen ihrer Partner in der gleichen Lage wie verheiratete Beamte, Richter und Soldaten. Die Tatsache, dass verpartnerte Beamte, Richter und Soldaten trotzdem keine Beihilfe für ihre Aufwendungen erhalten, stellt eine durch Art 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie verbotene Diskriminierung wegen ihrer sexuellen Ausrichtung dar, weil sie eine weniger günstige Behandlung erfahren als Eheleute, obwohl sie sich in einer vergleichbaren Situation befinden. Für die Beihilfe gilt im Übrigen dasselbe wie für den Familienzuschlag. Die Höhe der Beihilfe richtet sich nach der Anzahl der Personen, denen die Beamten, Richter und Soldaten Unterhalt zahlen müssen. Die Beihilfe ist deshalb nicht vom „Familienstand" abhängig, sondern von den Unterhaltsverpflichtungen. Diese sind aber bei Eheleuten und Lebenspartnern „vergleichbar". In das Bundesbeamtengesetz und das Beamtenrechtsrahmengesetz muss deshalb die oben (2.4.1) formulierte Gleichstellungsklausel eingefügt werden, und zwar als § 79 Abs. 2 BBG und als § 48 Abs. 2 BRRG. 2.7 Reise- und Umzugskosten, Sonderurlaub, Trennungsgeld Die vorstehenden Erwägungen gelten in gleicher Weise für die Bevorzugung von verheirateten Beamten, Richtern und Soldaten bei der Erstattung von Reise- und Umzugskosten, beim Sonderurlaub und beim Trennungsgeld. Lebenspartner und Ehegatten befinden sich insoweit in einer „vergleichbaren" Situation. Dass sie trotzdem unterschiedlich behandelt werden, ist willkürlich (Art. 3 GG) und verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78/EG. In des Bundesreisekostengesetz, das Bundesumzugskostengesetz, die Sonderurlaubsverordnung und die Trennungsgeldverordnung muss deshalb die oben (2.4.1) formulierte Gleichstellungsklausel eingefügt werden, und zwar als § 1 Abs. 3 Bundesreisekostengesetz, § 1 Abs. 4 Bundesumzugskostengesetz, § 1 Abs. 2 Sonderurlaubsverordnung und als § 1 Abs. 5 Trennungsgeldverordnung. Diese Änderungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. 2.8 Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit 2.8.1 Heilberufe Nach den für die Ausübung der Heilkunde maßgeblichen Vorschriften (§ 10 Abs. 3 Nr. 3 Bundesärzteordnung, § 13 Abs. 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde, § 4 Abs. 2 S. 4 Nr. 3 Psychotherapeutengesetz und § 11 Abs. 3 Nr. 3 u 4 der Bundes-Apothekerordnung) darf die vor allem für Ausländer gedachte Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Berufs Ehegatten von Deutschen und von freizügigkeitsberechtigten Ausländern aus dem Europäischen Wirtschaftsraum9 über die vorgesehenen Zeiträume hinaus erteilt oder erstreckt werden. Für ausländische Lebenspartner von Deutschen und von freizügigkeitsberechtigten Ausländern aus dem Europäischen Wirtschaftsraum gelten diese Regelungen nicht, obwohl sie sich insoweit in einer „vergleichbaren" Situation befinden (Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie). Das verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG. Deshalb muss in die betreffenden Gesetze die oben (2.4.1) formulierte Gleichstellungsklausel eingefügt werden, und zwar als § 15 Bundesärzteordnung, § 21 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde, § 12 Abs. 6 des Psychotherapeutengesetzes und § 14 Abs. 3 Bundes-Apothekerordnung. Diese Änderungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. 2.8.2 Weiterführung des Geschäfts oder Unternehmens durch den überlebenden Lebenspartner Wenn ein Geschäft oder Unternehmen nur aufgrund einer
Erlaubnis oder Approbation betrieben werden darf, sieht das
Gesetz meist vor, dass beim Tod des Erlaubnisinhabers sein
Ehegatte und seine minderjährigen Kinder das Unternehmen durch
einen Stellvertreter weiterführen lassen dürfen. Diese Befugnis
ist durch das
Dagegen steht überlebenden Lebenspartnern diese Befugnis in folgenden Fällen nicht zu:
Für diese Differenzierung gibt es keinen sachlichen Grund. Sie verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz und, da sich überlebende Lebenspartner insoweit in einer „vergleichbaren" Situation wie Ehegatten befinden (Art. 2 Abs. 2 Buchst. a), gegen Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie der Richtlinie 2000/78/EG. Deshalb muss in die betreffenden Gesetze die oben (2.4.1) formulierte Gleichstellungsklausel eingefügt werden, und zwar als § 2 GewO, § 1 Abs. 4 HandwO, § 32 GaststättenG und als § 58 SchornsteinfegerG. |
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