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Gesetzentwurf des LSVD zur Ergänzung des LPartG
 

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Gesetzentwurf des
Lesben und Schwulenverbandes
in Deutschland

Stand: April  2003 

Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften: Lebenspartnerschaften (Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz –
LPartGErgG)

A. Problem

Der ursprüngliche Entwurf eines Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften (LPartDisBG - BTDrucks. 14/3751) ist in der letzten Legislaturperiode nur teilweise umgesetzt worden. Der Rechtsausschuss hatte die zustimmungsbedürftigen Regelungen aus dem Entwurf gestrichen und in dem Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes und anderer Gesetze zusammengefasst (LPartGErgGE - BTDrucks. 14/4545 Anl. 2). Dieser Entwurf eines Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetzes ist der Diskontinuität verfallen. Infolgedessen haben Lebenspartner heute zwar im Wesentlichen dieselben Verpflichtungen wie Ehegatten, sie haben aber erheblich weniger Rechte.

B. Lösung

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der besondere Schutz der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG den Gesetzgeber nicht hindert, für die Lebenspartnerschaft Rechte und Pflichten vorzusehen, die denen der Ehe gleich kommen (BVerfGE 105, 313). Der Entwurf will die Lebenspartnerschaften in den Bereichen, die von dem Entwurf erfasst werden, mit Ehen gleichstellen.

C. Alternative

Keine

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine

2. Vollzugsaufwand

Die im Entwurf vorgeschlagene Gleichstellung der Lebenspartner mit Ehegatten im Besoldungs- und Steuerrecht führt zu Mehraufwendungen. Diese fallen aber nicht ins Gewicht, weil bisher nur wenige gleichgeschlechtliche Paare eine Lebenspartnerschaft eingegangen sind.

Der vorgeschlagene weitere Abbau der Diskriminierung wird zwar dazu führen, dass sich die Zahl der Lebenspartnerschaften erhöht. Die Zunahme wird sich aber in Grenzen halten. Eine genaue Schätzung ist nicht möglich.

Den Mehraufwendungen stehen Einsparungen bei den sozialen Leistungen gegenüber.

E. Sonstige Kosten

Keine
 


Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung von Bundesgesetzen

 

§ 1
Verwaltungsverfahrensgesetz

In § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch .......... geändert worden ist, wird wie folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

§ 2
Melderechtsrahmengesetz

§ 19 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342), zuletzt geändert durch .........., wird wie folgt geändert:

1.  Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

“(3) Lebenspartner können verlangen, dass die in Absatz 1 Nr. 11 bezeichneten Daten nicht übermittelt werden, wenn die Lebenspartner sonst schwerwiegende Nachteile befürchten müssen wie etwa den Verlust ihres Arbeitsplatzes; sie sind hierauf bei der Anmeldung nach § 11 Abs. 1 hinzuweisen.

2   Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.

§ 3
Personenstandsgesetz

Das Personenstandsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211­1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ………., wird wie folgt geändert:

1.  § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

"(2) Der Standesbeamte führt ein Heiratsbuch, ein Familienbuch, ein Lebenspartnerschaftsbuch, ein Geburtenbuch und ein Sterbebuch (Personenstandsbücher)."

2.     Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Das Lebenspartnerschaftsbuch dient der Eintragung der Lebenspartnerschaften."

3.     Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

"Zweiter Abschnitt. Eheschließung, Heiratsbuch und Familienbuch; Begründung der Lebenspartnerschaft und Lebenspartnerschaftsbuch".

4.     § 14 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

"4. die Wiederverheiratung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft,".

5.     § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

"1. wenn das Kind die Ehe schließt oder eine Lebenspartnerschaft begründet,".

b) Absatz 4 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

"Das Familienbuch wird für ein Kind nicht mehr fortgeführt, wenn es die Ehe geschlossen oder die Lebenspartnerschaft begründet hat. Es wird jedoch im Familienbuch der Eltern auch nach seiner Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft eingetragen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind."

6.     Dem Zweiten Abschnitt wird folgender Unterabschnitt d angefügt:

"d) Begründung der Lebenspartnerschaft und Lebenspartnerschaftsbuch

§ 15f

(1) Für die Anmeldung und die Mitwirkung bei der Begründung der Lebenspartnerschaft ist der Standesbeamte zuständig.

(2) Für die Anmeldung gilt § 4, für die Prüfung der Voraussetzungen gilt § 5 Abs. 1 bis 3 und 5, für die Feststellung der Voraussetzungen und die Zuständigkeit zur Entgegennahme der Erklärungen gilt § 6 entsprechend.

(3) Für den Fall der lebensgefährlichen Erkrankung eines Erklärenden gilt § 7 entsprechend.

§ 15g

"(1) Der Standesbeamte soll die Lebenspartner einzeln befragen, ob sie eine Lebenspartnerschaft begründen wollen. Wenn die Lebenspartner diese Frage bejahen, soll der Standesbeamte erklären, dass die Lebenspartnerschaft nunmehr begründet ist. Die Begründung der Lebenspartnerschaft kann in Gegenwart von bis zu zwei Zeugen erfolgen. § 8 gilt entsprechend.

(2) Die Begründung der Lebenspartnerschaft ist im Beisein der Lebenspartner und der bei der Begründung anwesenden Zeugen zu beurkunden.

(3) In das Lebenspartnerschaftsbuch werden eingetragen

1.     die Vor- und Familiennamen der Lebenspartner, ihr Beruf und Wohnort, Ort und Tag ihrer Geburt sowie im Falle ihres Einverständnisses ihre rechtliche Zugehörigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft,

2.     die Vor- und Familiennamen bei der Begründung der Lebenspartnerschaft anwesender Zeugen, ihr Alter, Beruf und Wohnort,

3.     die Erklärungen der Lebenspartner zur Begründung der Lebenspartnerschaft,

4.     der Lebenspartnerschaftsname, wenn dieser bei der Begründung der Lebenspartnerschaft bestimmt wird,

5.     der Ausspruch des Standesbeamten.

(4) Die Eintragung ist von den Lebenspartnern, den Zeugen und dem Standesbeamten zu unterschreiben.

§ 15h

Im Lebenspartnerschaftsbuch sind unterhalb des Eintrags über die Begründung der Lebenspartnerschaft zu vermerken

1.     der Tod der Lebenspartner, ihre Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit und die Aufhebung solcher Beschlüsse,

2.     die Aufhebung der Lebenspartnerschaft,

3.     die Feststellung des Nichtbestehens der Lebenspartnerschaft,

4.     die Änderung oder allgemein bindende Feststellung des Namens,

5.     der Wechsel der rechtlichen Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft,

6.     die erneute Begründung einer Lebenspartnerschaft oder die Eheschließung eines Lebenspartners,

7.     Berichtigungen.

§ 15i

(1) Die Erklärung,

1.     durch die Lebenspartner nach der Begründung der Lebenspartnerschaft einen gemeinsamen Namen (Lebenspartnerschaftsnamen) bestimmen,

2.     durch die ein Lebenspartner seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen dem Lebenspartnerschaftsnamen voranstellt oder anfügt oder durch die er diese Erklärung widerruft,

3.     durch die ein Lebenspartner seinen Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen wieder annimmt,

kann auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden.

(2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist der Standesbeamte zuständig, der das Lebenspartnerschaftsbuch führt; er vermerkt auf Grund der Erklärungen die geänderte Namensführung im Lebenspartnerschaftseintrag. Ist die Lebenspartnerschaft nicht in einem deutschen Lebenspartnerschaftsbuch beurkundet, so ist der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin zuständig."

7.     § 37 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

"2. die Vornamen und der Familienname des Ehegatten oder des Lebenspartners oder ein Vermerk, dass der Verstorbene eine Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht geführt hat,".

8.     Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:

"§ 41a

(1) Hat ein Deutscher im Ausland eine Lebenspartnerschaft begründet, so kann die Lebenspartnerschaft auf Antrag eines Lebenspartners in das vom Standesbeamten des Standesamts I in Berlin geführte Lebenspartnerschaftsbuch eingetragen werden. Gleiches gilt, wenn ein Lebenspartner Staatenloser, heimatloser Ausländer, Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ist.

(2) Für die Anlegung und Fortführung des Lebenspartnerschaftsbuchs gelten die §§ 15g und 15h, für die Grundlagen der Eintragung gilt § 15b entsprechend."

9.     In § 44 Abs. 1 wird nach dem Wortteil "Heirats­," der Wortteil "Lebenspartnerschafts­," eingefügt.

10. In § 44a Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wortteil "Heirats­," der Wortteil "Lebenspartnerschafts­," eingefügt.

11. § 44b wird wie folgt geändert:

a)     In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Heiratsbuchs," das Wort "Lebenspartnerschaftsbuchs," eingefügt.

b)    Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Heirat," die Wörter "Begründung einer Lebenspartnerschaft," eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern "der Heirat," die Wörter "der Begründung einer Lebenspartnerschaft," eingefügt.

12. § 46a wird wie folgt geändert:

a)     In Absatz 1 Satz 2 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:

"2a. im Lebenspartnerschaftsbuch die Angaben über Beruf und Wohnort der Lebenspartner sowie die Angaben über die Vor­ und Familiennamen der Zeugen, ihr Alter, ihren Beruf und Wohnort,".

b)     in Absatz 2 wird nach dem Wortteil "Heirats­," der Wortteil "Lebenspartnerschafts­," eingefügt.

13. In § 46b Satz 1 und 2 wird jeweils nach dem Wortteil "Heirats­," der Wortteil "Lebenspartnerschafts­," eingefügt.

14. § 60 wird wie folgt geändert:

a)     In Absatz 1 werden nach dem Wort "Eheschließung," die Wörter "Begründung der Lebenspartnerschaft," eingefügt.  

b)     In Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wortteil "Heirats­," der Wortteil "Lebenspartnerschafts­," eingefügt.

15. In § 61 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Ehegatten," das Wort "Lebenspartnern," eingefügt.

16. § 61a Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

"3. Geburts­, Heirats­, Lebenspartnerschafts­ und Sterbeurkunden,".

17. Nach § 63 wird folgender § 63a eingefügt:

"§ 63a

In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden aufgenommen

1.     die Vornamen und der Familienname der Lebenspartner, ihr Wohnort, Ort und Tag ihrer Geburt sowie ihre rechtliche Zugehörigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, wenn die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit im Lebenspartnerschaftsbuch eingetragen ist,

2.     Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft."

18. § 64 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

"2. die Vornamen und der Familienname des Ehegatten oder Lebenspartners oder ein Vermerk, dass der Verstorbene nicht verheiratet war und keine Lebenspartnerschaft führte,".

19. In § 65 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wortteil "Heirats­" ein Komma und der Wortteil "Lebenspartnerschafts­" eingefügt.

20. In § 68a werden nach den Wörtern "des Familienbuchs," die Wörter "des Lebenspartnerschaftsbuchs," eingefügt.

21. In § 70 wird nach Nummer 9 folgende Nummer 9a eingefügt:

„9a. Die Anmeldung und Begründung der Lebenspartnerschaft,“

22. Nach § 70c wird folgender § 70d eingefügt:

„§ 70d

Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Landesrecht für die Mitwirkung bei der Begründung der Lebenspartnerschaft zuständigen Behörden haben die bei ihnen entstandenen Vorgänge einer jeden Lebenspartnerschaft an den Standesbeamten abzugeben, der nach § 15f Abs. 2 des Personenstandsgesetzes für die Entgegennahme der Erklärungen der Lebenspartner zuständig gewesen wäre. Sind danach mehrere Standesbeamte zuständig, so sind die Unterlagen an denjenigen der in Frage kommenden Standesbeamten abzugeben, in dessen Bezirk beide Lebenspartner ihren Wohnsitz haben, oder, falls sich danach keine Zuständigkeit ergibt, an den Standesbeamten, in dessen Bezirk einer der Lebenspartner seinen Wohnsitz hat. Verbleiben danach mehrere Zuständigkeiten, so ist die zuständige Behörde bei der Wahl unter den zuständigen Standesbeamten frei. Der Standesbeamte hat die in § 15g Abs. 3 des Personenstandsgesetzes bezeichneten Angaben unter Hinweis auf die Behörde, vor der die Lebenspartnerschaft begründet worden ist, in ein gesondertes Lebenspartnerschaftsbuch einzutragen und den Eintrag zu unterschreiben."

§ 4
Beamtenrechtsrahmengesetz[1]

§ 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), das zuletzt durch .......... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.     Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. 

2.     Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

[1]    Artikel 1 § 4 dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 S. 16).

§ 5
Bundesbeamtengesetz[2]

§ 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), das zuletzt durch .......... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.     Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

2.     Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für derartige Bestimmungen in Allgemeinen Verwaltungsvorschriften aufgrund dieses Gesetzes und für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

[2]    Artikel 1 § 5 dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 S. 16).

§ 6
Bundesbesoldungsgesetz[3]

In § 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch .......... geändert worden ist, wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt.

„(1a) Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für derartige Bestimmungen in Rechtsverordnungen und Allgemeinen Verwaltungsvorschriften aufgrund dieses Gesetzes und für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

[3]    Artikel 1 § 6 dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 S. 16).

§ 7
Bundesreisekostengesetz[4]

Nach § 1 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1621), das zuletzt durch .......... geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für derartige Bestimmungen in Rechtsverordnungen und Allgemeinen Verwaltungsvorschriften aufgrund dieses Gesetzes und für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

[4]    Artikel 1 § 7 dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 S. 16).

§ 8
Bundesumzugskostengesetz[5]

Dem § 1 des Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682), das zuletzt durch .......... geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für derartige Bestimmungen in Allgemeinen Verwaltungsvorschriften aufgrund dieses Gesetzes und für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

[5]    Artikel 1 § 8 dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 S. 16).

§ 9
Sonderurlaubsverordnung[6]

In die Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1997 (BGBl. I S. 978), die zuletzt durch ………. geändert worden ist, wird nach § 17 folgender § 17a eingefügt:

„§ 17a
Lebenspartner

Bestimmungen dieser Verordnung, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieser Verordnung, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die diese Verordnung verweist.“

[6]    Artikel 1 § 9 dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 S. 16).

§ 10
Bundeslaufbahnverordnung[7]

In die Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch .......... geändert worden ist, wird nach § 13 folgender § 13a eingefügt:

„§ 13a
Lebenspartner

Bestimmungen dieser Verordnung, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieser Verordnung, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die diese Verordnung verweist.“

[7]    Artikel 1 § 10 dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 S. 16).
 

§ 11
Trennungsgeldverordnung[8]

Nach § 1 Abs. 4 der Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533), die zuletzt durch .......... geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Bestimmungen dieser Verordnung, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieser Verordnung, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die diese Verordnung verweist.“

[8]    Artikel 1 § 11 dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 S. 16).

§ 12
Bundesärzteordnung[9]

In die Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1219), die zuletzt durch .......... geändert worden ist, wird folgender § 15 eingefügt:

„§ 15
Lebenspartner

Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

[9]    Artikel 1 § 12 dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 S. 16).

§ 13
Approbationsordnung für Apotheker

In § 6 Abs. 3 Nr. 1 der Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 601), die zuletzt durch .......... geändert worden ist, werden nach den Wörtern "geführten Familienbuch" die Wörter "bei Lebenspartnerschaften auch ein Auszug aus dem für die Lebenspartnerschaft geführten Lebenspartnerschaftsbuch," eingefügt.

§ 14
Bundes-Apothekerordnung[10]

In die Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I, S. 1478, 1842), die zuletzt durch ………. geändert worden ist, wird in § 14 folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

[10]   Artikel 1 § 14 dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 S. 16).

§ 15
Approbationsordnung für Ärzte

In § 10 Abs. 4 der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593), die zuletzt durch .......... geändert worden ist, werden in Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a jeweils nach den Wörtern "geführten Familienbuch" die Wörter " , bei Lebenspartnerschaften auch ein Auszug aus dem für die Lebenspartnerschaft geführten Lebenspartnerschaftsbuch," angefügt.

§ 16
Ausbildungs­ und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten

In § 7 Abs. 2 Nr. 1 und § 19 Abs. 1 Nr. 2 der Ausbildungs­ und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3749), die zuletzt durch .......... geändert worden ist, werden jeweils nach den Wörtern "geführten Familienbuch" die Wörter " , bei Lebenspartnerschaften ein Auszug aus dem für die Lebenspartnerschaft geführten Lebenspartnerschaftsbuch," eingefügt.

§ 17
Ausbildungs­ und Prüfungsverordnung für Kinder­ und Jugendlichenpsychotherapeuten

In § 7 Abs. 2 Nr. 1 und § 19 Abs. 1 Nr. 2 der Ausbildungs­ und Prüfungsverordnung für Kinder­ und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3761), die zuletzt durch .......... geändert worden ist, werden jeweils nach den Wörtern "geführten Familienbuch" die Wörter " , bei Lebenspartnerschaften ein Auszug aus dem für die Lebenspartnerschaft geführten Lebenspartnerschaftsbuch," eingefügt.

§ 18
Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde[11]

In das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1226), das zuletzt durch ………. geändert worden ist, wird folgender § 21 eingefügt:

„§ 21
Lebenspartner

Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für derartige Bestimmungen in Rechtsverordnungen aufgrund dieses Gesetzes und für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

[11]   Artikel 1 § 18 dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 S. 16).

§ 19
Psychotherapeutengesetz[12]

In § 12 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), das zuletzt durch ………. geändert worden ist, wird folgender Abs. 6 eingefügt:

„(6) Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für derartige Bestimmungen in Rechtsverordnungen aufgrund dieses Gesetzes und für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

[12]   Artikel 1 § 19 dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 S. 16).

§ 20
Approbationsordung für Zahnärzte

§ 9 Abs. 4 der Approbationsordnung für Zahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123­2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch ………. geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"(4) Dem Gesuch ist bei Ledigen ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern oder die Geburtsurkunde, bei Verheirateten oder verheiratet Gewesenen ein Auszug aus dem für ihre Ehe geführten Familienbuch oder, falls ein solches nicht geführt wird, ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern oder die Geburtsurkunde und die Heiratsurkunde, bei Lebenspartnerschaften auch ein Auszug aus dem für die Lebenspartnerschaft geführten Lebenspartnerschaftsbuch beizufügen."

§ 21
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger

In § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs­ und Prüfungsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1987 (BGBl. I S. 929), die zuletzt durch .......... geändert worden ist, werden nach den Wörtern "geführten Familienbuch" die Wörter " , bei Lebenspartnerschaften ein Auszug aus dem für die Lebenspartnerschaft geführten Lebenspartnerschaftsbuch," eingefügt.

§ 22
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für pharmazeutisch­technische Assistentinnen und pharmazeutisch­technische Assistenten

In § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für pharmazeutisch­technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2352), die zuletzt durch .......... geändert worden ist, werden nach den Wörtern "geführten Familienbuch" die Wörter " , bei Lebenspartnerschaften ein Auszug aus dem für die Lebenspartnerschaft geführten Lebenspartnerschaftsbuch," eingefügt.

§ 23
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten

In § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten vom 2. August 1999 (BGBl. I S. 1731), die zuletzt durch .......... geändert worden ist, werden nach den Wörtern "geführten Familienbuch" die Wörter " , bei Lebenspartnerschaften ein Auszug aus dem für die Lebenspartnerschaft geführten Lebenspartnerschaftsbuch," eingefügt.

§ 24
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden

In § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden vom 1. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1892), die zuletzt durch .......... geändert worden ist, werden nach den Wörtern "geführten Familienbuch" die Wörter " , bei Lebenspartnerschaften ein Auszug aus dem für die Lebenspartnerschaft geführten Lebenspartnerschaftsbuch," eingefügt.

§ 25
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege

In § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 16. Oktober 1985 (BGBl. I S. 1973), die zuletzt durch ………. geändert worden ist, werden nach den Wörtern "geführten Familienbuch" die Wörter " , bei Lebenspartnerschaften ein Auszug aus dem für die Lebenspartnerschaft geführten Lebenspartnerschaftsbuch," eingefügt.

§ 26
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten

In § 6 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten vom 7. November 1989 (BGBl. I S. 1966), die zuletzt durch ………. geändert worden ist, werden nach den Wörtern "geführten Familienbuch" die Wörter " , bei Lebenspartnerschaften ein Auszug aus dem für die Lebenspartnerschaft geführten Lebenspartnerschaftsbuch," eingefügt.

§ 27
Ausbildungs- nd Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin

In § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin vom 25. April 1994 (BGBl. I S. 922), die zuletzt durch ………. geändert worden ist, werden nach den Wörtern "geführten Familienbuch" die Wörter " , bei Lebenspartnerschaften ein Auszug aus dem für die Lebenspartnerschaft geführten Lebenspartnerschaftsbuch," eingefügt.

§ 28
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten

In § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten vom 1. August 1994 (BGBl. I S. 2088), die zuletzt durch ………. geändert worden ist, werden nach den Wörtern "geführten Familienbuch" die Wörter " , bei Lebenspartnerschaften ein Auszug aus dem für die Lebenspartnerschaft geführten Lebenspartnerschaftsbuch," eingefügt.

§ 29
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister

In § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3770), die zuletzt durch ………. geändert worden ist, werden nach den Wörtern "geführten Familienbuch" die Wörter " , bei Lebenspartnerschaften ein Auszug aus dem für die Lebenspartnerschaft geführten Lebenspartnerschaftsbuch," eingefügt.

§ 30
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten

In § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3786), die zuletzt durch ………. geändert worden ist, werden nach den Wörtern "geführten Familienbuch" die Wörter " , bei Lebenspartnerschaften ein Auszug aus dem für die Lebenspartnerschaft geführten Lebenspartnerschaftsbuch," eingefügt.

§ 31
Unterhaltsvorschussgesetz

Das Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. Januar 2002 (BGBl. I S. 2), das zuletzt durch ………. geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.     In § 1  Abs. 2 werden die Wörter „oder Lebenspartner“ gestrichen

2.     Nach § 1 Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(3) Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

§ 32
Bundessozialhilfegesetz

Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), zuletzt geändert durch ………. geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.     Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

„§ 10a
Lebenspartner

Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für derartige Bestimmungen in Rechtsverordnungen und Allgemeinen Verwaltungsvorschriften aufgrund dieses Gesetzes und für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

2.     § 122 wird wie folgt geändert:

a)     In der Überschrift werden hinter dem Wort „Eheähnliche“ die Wörter „und gleichgeschlechtliche“ eingefügt.

b)    In Satz 1 werden hinter dem Wort „eheähnlicher“ die Wörter „oder gleichgeschlechtlicher“ eingefügt.

§ 33
HIV-Hilfegesetz

§ 15 des HIV-Hilfegesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 972), das zuletzt durch ………. geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.     Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

"(2) Leistungen aus der Stiftung erhalten auch Personen, die als Ehepartner, Verlobte, Lebenspartner oder Lebensgefährten durch Personen nach Absatz 1 infiziert worden sind."

2.     Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

"(4) Nicht infizierte Kinder, Ehepartner oder Lebenspartner von Personen, die Infizierte oder Erkrankte nach den Absätzen 1 bis 3 sind, sind ebenfalls anspruchsberechtigt. Als Kinder werden auch von der infizierten oder erkrankten Person in ihrem Haushalt aufgenommene Kinder ihres Ehepartners oder Lebenspartners berücksichtigt."

3.     Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

"(4) Im Falle des Absatzes 2 ist durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass eine HIV-Infektion oder AIDS-Erkrankung vorliegt und die Infektion mit großer Wahrscheinlichkeit durch den Ehepartner, Verlobten, Lebenspartner oder Lebensgefährten übertragen worden ist. Absatz 5 gilt für den Nachweis der HIV-Infektion des Ehepartners, Verlobten, Lebenspartners oder Lebensgefährten entsprechend. Es ist nachzuweisen, dass die Ehe, das Verlöbnis, die Lebenspartnerschaft oder Lebensgemeinschaft zum Zeitpunkt der Infektion bestanden hat. Die Lebensgemeinschaft ist insbesondere anzunehmen, wenn später die Ehe geschlossen oder die Lebenspartnerschaft begründet worden ist, gemeinsame Kinder vorhanden sind oder durch Bescheinigung der zuständigen Meldebehörde der gemeinsame Hausstand nachgewiesen wird. In Ausnahmefällen kann der Nachweis nach Satz 2 auch durch eine eidesstattliche Erklärung erfolgen."

4.     Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Im Falle des Absatzes 4 ist das Kindschaftsverhältnis, die Ehe oder die Lebenspartnerschaft durch entsprechende Urkunden nachzuweisen."

§ 34
Asylbewerberleistungsgesetz

In das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch ………. geändert worden ist, wird nach § 9 folgender § 9a eingefügt:

„§ 9a
Lebenspartner

Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

§ 35
Graduiertenförderungsgesetz

In § 7a Abs. 4 Satz 2 bis 4 des Graduiertenförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1976 (BGBl. I S. 207), das zuletzt durch ... geändert worden ist, werden jeweils nach den Wörtern "den Ehegatten" und "der Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" und nach den Wörtern "des Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.

§ 36
Bundesausbildungsförderungsgesetz

§ 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch ………. wird wie folgt geändert:

1.     Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

2.     Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für derartige Bestimmungen in Rechtsverordnungen und Allgemeinen Verwaltungsvorschriften aufgrund dieses Gesetzes und für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

§ 37
Aufstiegsfortbildungsförderungsgese
tz

§ 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1996 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch ………. geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.     Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

2.     Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für derartige Bestimmungen in Rechtsverordnungen und Allgemeinen Verwaltungsvorschriften aufgrund dieses Gesetzes und für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

§ 38
Berufliches Rehabilitierungsgesetz

In das Beruflichen Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), das zuletzt durch ………. geändert worden ist, wird nach § 5 folgender § 5a eingefügt:

„§ 5a
Lebenspartner

Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

§ 39
Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes

Die Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2983), zuletzt geändert durch ………., wird wie folgt geändert:

1.     § 9 wird wie folgt geändert:  

a)     In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe "§ 17 Abs. 1" die Wörter "oder § 27a Satz 1" eingefügt.

b)     In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Eheschließung" die Wörter "oder Begründung einer Lebenspartnerschaft" eingefügt.  

2.     In § 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
 

§ 40
Ausländergebührenverordnung

Nach § 11 der Ausländergebührenverordnung vom 19. Dezember 1990 (BGBl. I S. 3002), die zuletzt durch ………. geändert worden ist, wird folgender § 11a eingefügt.

„§ 11a
Lebenspartner

Bestimmungen dieser Verordnung, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieser Verordnung, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die diese Verordnung verweist.“

§ 41
Ausländerdatenübermittlungsverordnung

In die Ausländerdatenübermittlungsverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2997, 1991 I S. 1216), die zuletzt durch ………. geändert worden ist, wird nach § 6 folgender § 6a eingefügt:

„§ 6a
Lebenspartner

Bestimmungen dieser Verordnung, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieser Verordnung, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die diese Verordnung verweist.“

§ 42
Gesetz über das Ausländerzentralregister

In das Gesetz über das Ausländerzentralregister vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch ………. geändert worden ist, wird nach § 42 folgender § 42a eingefügt:

„§ 42a

Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für derartige Bestimmungen in Rechtsverordnungen und Allgemeinen Verwaltungsvorschriften aufgrund dieses Gesetzes und für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

§ 43
Aufenthaltsgesetz/EWG

In das Aufenthaltsgesetz/EWG vom 31. Januar 1980 (BGBl. I S. 116), zuletzt geändert durch ………., wird nach § 1 folgender § 1a eingefügt:

„§ 1a

Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für derartige Bestimmungen in Rechtsverordnungen und Allgemeinen Verwaltungsvorschriften aufgrund dieses Gesetzes und für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

§ 44
Konsulargesetz

Das Konsulargesetz vom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2317), zuletzt geändert durch ………. , wird wie folgt geändert:

1.     In § 5 Abs. 5 Satz 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "sowie seinen Lebenspartner" eingefügt.  

2.     § 8 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

"(1) In den vom Auswärtigen Amt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern besonders bezeichneten Konsularbezirken sind die Konsularbeamten befugt, Eheschließungen und Begründungen von Lebenspartnerschaften vorzunehmen und zu beurkunden, sofern mindestens einer der Eheschließenden oder der die Lebenspartnerschaft Begründenden Deutscher und keiner von ihnen Angehöriger des Empfangsstaates ist. Sie gelten dabei als Standesbeamte im Sinne der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Personenstandsgesetzes sowie als zuständige Behörde im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes einschließlich der zu diesen Gesetzen ergangenen Ausführungsvorschriften; sie haben diese Vorschriften, soweit sie die Anmeldung der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft, die Prüfung der Ehefähigkeit oder der Voraussetzungen für die Begründung der Lebenspartnerschaft, die Vornahme und Beurkundung der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft und die Ausstellung von Personenstandsurkunden über die Eheschließung oder die Begründung der Lebenspartnerschaft betreffen, unmittelbar bzw. entsprechend anzuwenden. Aufsichtsbehörde im Sinne des § 45 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes ist das Auswärtige Amt; als Sitz des Standesbeamten im Sinne des § 50 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes gilt der Sitz der Bundesregierung. Für die Befreiung eines ausländischen Verlobten von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses ist der Präsident des Oberlandesgerichts zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.

(2) Der bei der Eheschließung errichtete Heiratseintrag oder der bei der Begründung der Lebenspartnerschaft errichtete Lebenspartnerschaftseintrag ist zusammen mit den von den Eheschließenden oder den die Lebenspartnerschaft Begründenden beigebrachten Urkunden und sonstigen die Eheschließung oder die Begründung der Lebenspartnerschaft betreffenden Vorgängen unverzüglich, die für das Zweitbuch bestimmte Abschrift des Heiratseintrags oder des Lebenspartnerschaftseintrags am Jahresende dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin zu übersenden. Dieser gilt nach Zugang des Heiratseintrags oder des Lebenspartnerschaftseintrags als der Standesbeamte, vor dem die Ehe geschlossen oder die Lebenspartnerschaft begründet worden ist."

3.     In § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und in § 24 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "Eheschließungen" die Wörter "und Begründungen von Lebenspartnerschaften" eingefügt.

§ 45
Gesetz über den Auswärtigen Dienst

Nach § 34 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender § 34a eingefügt:

„§ 34a
Lebenspartner

Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für derartige Bestimmungen in Rechtsverordnungen und Allgemeinen Verwaltungsvorschriften aufgrund dieses Gesetzes und für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

§ 46
Wohngeldgesetz

In das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2002 (BGBl. I S. 474), zuletzt geändert durch ………. , wird folgender § 37 eingefügt:

„§ 37
Lebenspartner

Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für derartige Bestimmungen in Rechtsverordnungen und Allgemeinen Verwaltungsvorschriften aufgrund dieses Gesetzes und für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

§ 47
Abgabenordnung

In die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613; 1977 S. 269), zuletzt geändert durch ………. , wird nach § 2 folgender § 2a eingefügt:

„§ 2a
Lebenspartner

Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für derartige Bestimmungen in Rechtsverordnungen und Allgemeinen Verwaltungsvorschriften aufgrund dieses Gesetzes und für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

§ 48
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung

Dem Artikel 97 § 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch ………. geändert worden ist, wird folgender Absatz ... angefügt:

"(...) Die durch Art. 1 § 47  des Gesetzes vom ...(BGBl. I S. ...) geänderten Vorschriften sind auf alle beim Inkrafttreten des Gesetzes anhängigen Verfahren anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist."

§ 49
Grunderwerbsteuergesetz

In das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch ………. geändert worden ist, wird hinter § 23 folgender § 24 eingefügt:

„§ 24
Lebenspartner

Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für derartige Bestimmungen in Rechtsverordnungen und Allgemeinen Verwaltungsvorschriften aufgrund dieses Gesetzes und für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

§ 50
Einkommensteuergesetz

In § 52 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch ………., wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für derartige Bestimmungen in Rechtsverordnungen und Allgemeinen Verwaltungsvorschriften aufgrund dieses Gesetzes und für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

§ 51
Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz

§ 37 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), zuletzt geändert durch ………., wird wie folgt geändert:

1.     Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für derartige Bestimmungen in Rechtsverordnungen und Allgemeinen Verwaltungsvorschriften aufgrund dieses Gesetzes und für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

2.     Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1) Absatz 1 findet auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 01. August 2001 entstanden ist.

3.     Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 1b.
 

§ 52
Umsatzsteuergesetz[13]

In § 4 Nr. 19 Buchstabe a Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), das zuletzt durch ………. geändert worden ist, werden nach den Wörtern "der Ehegatte," die Wörter "der Lebenspartner," eingefügt.

[13]   Artikel 1 § 52 dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 S. 16).

§ 53
Entwicklungshelfer-Gesetz

In § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch ………., wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

§ 54
Handwerksordnung[14]

In § 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), die zuletzt durch ………. geändert worden ist, wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für derartige Bestimmungen in Rechtsverordnungen und Allgemeinen Verwaltungsvorschriften aufgrund dieses Gesetzes und für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

[14]   Artikel 1 § 54 dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 S. 16).

§ 55
Schornsteinfegergesetz[15]

In das Schornsteinfegergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender § 58 eingefügt:

„§ 58
Lebenspartner

Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für derartige Bestimmungen in Rechtsverordnungen und Allgemeinen Verwaltungsvorschriften aufgrund dieses Gesetzes und für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

[15]   Artikel 1 § 55 dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 S. 16).

§ 56
Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), zuletzt geändert durch ………. , wird wie folgt geändert:

1.     § 1 wird wie folgt geändert:

a)     Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)     Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2eingefügt:

„(2) Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für derartige Bestimmungen in Rechtsverordnungen und Allgemeinen Verwaltungsvorschriften aufgrund dieses Gesetzes und für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

2.     § 2 wird wie folgt geändert:

a)     In Absatz 1 Nr. 5 werden die Wörter "und eingetragenen Lebenspartner (Lebenspartner)" gestrichen.

b)     Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Mitarbeitende Familienangehörige sind Verwandte bis zum dritten Grad und Verschwägerte bis zum zweiten Grad sowie Pflegekinder (Personen, mit denen der Unternehmer oder sein Ehegatte durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat) eines landwirtschaftlichen Unternehmers im Sinne des Absatzes 3 oder seines Ehegatten, die in seinem landwirtschaftlichen Unternehmen hauptberuflich beschäftigt sind."

bb) In Satz 2 werden die Wörter "oder Lebenspartner" gestrichen.

cc)  In Satz 3 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" und nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" gestrichen.

2.                 § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)     In Satz 2 werden die Wörter "oder Lebenspartner" gestrichen.

b)     In Satz 3 werden nach den Wörtern "des Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" und nach den Wörtern "die Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" gestrichen.

3.     In § 9 Abs. 4 Nr. 1 werden die Wörter "oder den Lebenspartner" gestrichen.

4.     In § 10 Abs. 1 werden die Wörter "oder dem Lebenspartner" gestrichen.

§ 57
Erstes Buch Sozialgesetzbuch
- Allgemeiner Teil -

Das Erste Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch ………., wird wie folgt geändert:

1.     § 33b wird wie folgt gefasst:

„Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

2.     § 56 wird wie folgt geändert:

a)     In Absatz 1 wird die Nummer 1a gestrichen.

b)    In Absatz 4 werden die Wörter „oder Lebenspartners“ gestrichen.

§ 58
Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -

In § 1 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl I S. 3854), zuletzt geändert durch ………., wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

§ 59
Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1.     In § 5 Abs. 7 Satz 1 werden die Wörter „, der Lebenspartner“ gestrichen.

2.     n § 6 Abs. 3a Satz 3 werden die Wörter „stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft“ durch die Wörter „steht die Ehe“ ersetzt.

3.     In § 9 Abs. 1 Nr. 4 werden das Komma hinter dem Wort „Elternteil“ durch das Wort „oder“ ersetzt und die Wörter „oder ihr Lebenspartner“ gestrichen.

4.     § 10 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „, der Lebenspartner“ gestrichen.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „und Lebenspartner“ gestrichen.

b)  In Absatz 3 werden die Wörter „oder Lebenspartner“ gestrichen.

c)  In Absatz 4 wird der Satz 3 gestrichen.

d)  Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:

„(7) Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

5.     In § 27 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort „, Lebenspartner“ gestrichen.

6.     § 61 wird wie folgt geändert:

a)  In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und Angehöriger des Lebenspartners“ gestrichen.

b)  In Absatz 4 werden die Wörter „und des Lebenspartners“ gestrichen.

7.     In § 62 Absatz 1 Satz 4 und in Absatz 2 werden jeweils die Wörter „und des Lebenspartners“ gestrichen.

8.     In § 240 Abs. 4a werden die Wörter „, seines Lebenspartners“ gestrichen.

9.     In § 257 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 werden jeweils nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ gestrichen.
 

§ 60
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -

Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch ………., wird wie folgt geändert:

1.     § 2 wird wie folgt geändert:

a)     In Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe a, Nr. 6 und 7 werden jeweils die Wörter „oder Lebenspartner“ gestrichen.

b)    In Absatz 4 werden das Komma hinter dem Wort „Unternehmer“ durch das Wort „oder“ ersetzt und die Wörter „ oder ihrer Lebenspartner“ gestrichen.

c)     Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

2.     In § 3 werden in Absatz 1 Nr. 1 und in Absatz 2 Nr. 2 und 4 jeweils die Wörter „oder Lebenspartner“ gestrichen.

3.     § 4 wird wie folgt geändert:

a)     In Absatz 2 Nr. 2 werden

aa) im ersten Halbsatz die Wörter „oder Lebenspartner“ gestrichen,

bb) im zweiten Halbsatz nach dem Wort „Unternehmer“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ gestrichen.

b)    In Absatz 4 werden nach dem Wort „Haushaltsführenden“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder der Lebenspartner“ gestrichen.

4.     § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)     In Nummer 2 Buchstabe a werden nach dem Wort „ihrer“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und die Wörter“ oder ihrer Lebenspartner“ gestrichen.

b)    In Nummer 3 werden die Wörter „oder deren Lebenspartner“ gestrichen.

5.     In § 46 Abs. 2 werden nach dem Wort Unternehmer das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt  und die Wörter „oder ihre Lebenspartner“ gestrichen.

6.     § 54 wird wie folgt geändert:

a)     Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Haushaltshilfe erhalten landwirtschaftliche Unternehmer mit einem Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte oder ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten während einer stationären Behandlung, wenn den Unternehmern oder ihren Ehegatten wegen dieser Behandlung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist.“

b)    In Absatz 3 Nr. 1, 2 und 3 werden jeweils die Wörter „oder Lebenspartner“ gestrichen.

7.     In § 55 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „oder Lebenspartnern“ gestrichen.

8.     In § 72 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „oder mitarbeitenden Lebenspartner“ gestrichen.

9.     In § 92 Abs. 3 werden die Wörter „oder mitarbeitenden Lebenspartner“ gestrichen.

10. In § 93 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „und Lebenspartner“ gestrichen.

11. In § 135 Abs. 4 werden die Wörter „oder Lebenspartners“ gestrichen.

12. In § 154 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Unternehmer, Ehegatten und Lebenspartner“ durch die Wörter „Unternehmer und Ehegatten“ ersetzt.

§ 61
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -

Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch ………., wird wie folgt geändert:

1.     In § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „oder Lebenspartner“ gestrichen.

2.     Nach § 156 wird folgender § 156a eingefügt:

„§ 156a
Lebenspartnerschaft

Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für derartige Bestimmungen in Rechtsverordnungen und Allgemeinen Verwaltungsvorschriften aufgrund dieses Gesetzes und für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

§ 62
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -

In § 1 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch ………., wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

§ 63
Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung -

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch ………., wird wie folgt geändert:

1.     § 1 wird wie folgt gefasst:

a)     In Abs. 6 Satz 3 werden die Wörter „und eingetragene Lebenspartner (Lebenspartner)“ gestrichen.

b)    Nach Abs. 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:

„(7) Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden Gleiches gilt für derartige Bestimmungen in Rechtsverordnungen und Allgemeinen Verwaltungsvorschriften aufgrund dieses Gesetzes und für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

2.     In § 7 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „und Lebenspartner“ gestrichen.

3.     In § 20 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „oder Lebenspartnern“ gestrichen.

4.     In § 22 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „oder Lebenspartner“ gestrichen.

5.     In § 23 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 und Absatz 6 Nr. 2 werden jeweils die Wörter „oder Lebenspartner“ gestrichen.

6.     § 25 wird wie folgt geändert:

a)     In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „, der Lebenspartner“ gestrichen.

b)    In Absatz 3 werden die Wörter „oder Lebenspartner“ gestrichen.

7.     In § 26 Abs. 2 Satz 3 und 4 werden jeweils die Wörter „oder Lebenspartner“ gestrichen.

8.     In § 27 Satz 2 werden die Wörter „oder Lebenspartner“ gestrichen.

9.     In § 56 Abs. 1 werden die Wörter „und Lebenspartner“ gestrichen.

10. In § 61 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „oder Lebenspartner“ gestrichen.

11. In § 110 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe g werden die Wörter „oder Lebenspartner“ und die Wörter „oder ein Lebenspartner“ gestrichen.

§ 64
Rehabilitations-Angleichungsgesetz

In § 2 des Rehabilitations-Angleichungsgesetzes vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1881), das zuletzt durch ………. geändert worden ist, wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf Lebenspartner und ihre Angehörige sinngemäß anzuwenden Gleiches gilt für derartige Bestimmungen in Rechtsverordnungen und Allgemeinen Verwaltungsvorschriften aufgrund dieses Gesetzes und für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften, auf die dieses Gesetz verweist.“

§ 66
Grundsicherungsgesetz

§ 2 des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Artikel 12 des Gesetzes vom 26. Juni 2001, BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch ………., wird wie folgt geändert:

In § 2 Satz 2 werden die Wörter „und des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft“ durch die Wörter „, Lebenspartners oder Lebensgefährten“ ersetzt.

§ 66
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz

§ 1 des Gesetzes über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen (Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juni 2001, BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch ………., wird wie folgt geändert:

In § 1 Abs. 1 Nr. 6 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „,der Lebenspartner“ eingefügt.

§ 67
Transsexuellengesetz

Das Transsexuellengesetz vom 10. September 1980 (BGBl. I 1654), zuletzt geändert durch ………., wird wie folgt geändert:

1.     § 7 wird wir folgt geändert:

a)     In § 7 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „, oder“ gestrichen und durch einen Punkt ersetzt

b)    § 7 Abs. 1 Nr. 3 wird gestrichen.

2. In § 8 werden nach Absatz 2 folgende Absatz 3 und 5 angefügt:

„(3) Absatz 1 Nr. 2 entfällt, wenn sich der Ehegatte mit der Änderung der Geschlechtszugehörigkeit einverstanden erklärt. Ab der Rechtskraft der Entscheidung nach Absatz 1 gilt die Ehe als Lebenspartnerschaft weiter.

(4) Lebt der Antragsteller in einer Lebenspartnerschaft, gilt die Lebenspartnerschaft ab Rechtskraft der Entscheidung nach Absatz 1 als Ehe weiter, wenn sich der Lebenspartner mit der Änderung der Geschlechtszugehörigkeit einverstanden erklärt hatte.

(5) Die Erklärung nach Absatz 3 oder 4 muss persönlich abgegeben werden und bedarf der öffentlichen Beurkundung. Sie kann nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.“

Artikel 2
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 1 §§ 9-11, 13, 15 bis 17, 20 bis 30 und 39 bis 41 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am



Begründung

A. Allgemeiner Teil

1.  Ausgangslage

Das Lebenspartnerschaftsgesetz wurde in der Gesellschaft überwiegend positiv aufgenommen und als bedeutsamer Schritt zur Entdiskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebensweisen begrüßt. Das Gesetz hat eine hohe positive Symbolkraft. Gleichwohl haben seit dem 01.8.2001 erst rund 5000 Paare eine Lebenspartnerschaft begründet. Diese geringe Inanspruchnahme ist u.a. darauf zurückzuführen, dass Lebenspartner heute zwar im Wesentlichen dieselben Verpflichtungen wie Ehegatten haben, sie haben aber erheblich weniger Rechte, weil die im LPartGErgGE vorgesehene Gleichstellung der Lebenspartner mit Ehegatten nicht verabschiedet worden ist.

Das will der Entwurf für einige Bereiche nachholen, bei denen die Gleichstellung aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 GG oder aufgrund des europäischen Rechts geboten ist. Gleichzeitig soll die Besserstellung von Lebenspartnern und gleichgeschlechtlichen Lebensgefährten bei Sozialleistungen beseitigt werden. Außerdem sollen einige andere Gesetze an das LPartDisBG angepasst werden.

Das LPartDisBG hat versucht, die einschlägigen Regelungen in den verschiedenen Gesetzen einzeln zu erfassen und zu ändern. Das hat sich als sich als im hohem Maße fehlerträchtig erwiesen. Der Entwurf verwendet deshalb nur noch allgemeine Gleichstellungsklauseln und macht die dadurch überflüssigen Einzeländerungen rückgängig.

Falls die folgenden Gesetze in das geplante arbeitsrechtliche Antidiskriminierungsgesetz aufgenommen werden, können sie in diesem Entwurf gestrichen werden:

  • Beamtenrechtsrahmengesetz (Art. 1 § 4)
  • Bundesbeamtengesetz (Art. 1 § 5)
  • Bundesbesoldungsgesetz (Art. 1 § 6)
  • Bundesreisekostengesetz (Art. 1 § 7 )
  • Bundesumzugskostengesetz (Art. 1 § 8 )
  • Sonderurlaubsverordnung (Art. 1 § 9)
  • Bundeslaufbahnverordnung (Art. 1 § 10)
  • Trennungsgeldverordnung (Art. 1 § 11)
  • Bundesärzteordnung (Art. 1 § 12)
  • Bundes-Apothekerordnung (Art. 1 § 14)
  • Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (Art. 1 § 18)
  • Psychotherapeutengesetz (Art. 1 § 19)
  • Handwerksordnung (Art. 1 § 54)
  • Schornsteinfegergesetz (Art. 1 § 55)

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Rentenversicherung - (Art. 1 § 67 des alten LPartGErgGE) kann in das geplante Gesetz zur Änderung des LPartDisBG einbezogen werden. Es ist deshalb nicht in diesen Entwurf aufgenommen worden. Sollten sich diese Erwartungen nicht erfüllen, muss der Entwurf entsprechend ergänzt werden.



B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1 (Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes)

Durch die Änderung werden Lebenspartner in den Kreis der Personen einbezogen, die in einem Verwaltungsverfahren nicht tätig werden dürfen, weil wegen ihrer engen persönlichen Beziehungen zu dem Beteiligten der Verdacht der Befangenheit vermutet wird.

Zu § 2 (Änderung des Melderechtsrahmengesetzes)

Das Melderechtsrahmengesetz ist durch das Gesetz zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes und anderer Gesetze vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1186) an das LPartDisBG angepasst worden. § 19 Abs. 1 Nr. 11 MRRG sieht vor, dass einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Familienstand ihrer Mitglieder mitgeteilt werden darf „beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht; zusätzlich bei Verheirateten oder Lebenspartnern: Tag der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft“.

Dies kann bei Lebenspartnern, die in katholischen Einrichtungen beschäftigt sind, zum Verlust ihres Arbeitsplatzes führen. Der Ständige Rat der Deutschen Bischofskonferenz hat in einer Erklärung vom 24. Juni 2002 festgestellt, das Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft widerspreche der Auffassung über Ehe und Familie, wie sie die katholische Kirche lehre; Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst, gleich ob sie der katholischen Kirche angehören oder nicht, machten sich deshalb eines schwerwiegenden Loyalitätsverstoßes schuldig. Ein solcher Loyalitätsverstoß berechtigt die kirchlichen Arbeitgeber nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Da die katholische Kirche die Eingehung einer Lebenspartnerschaft als „schwere Sünde“ bewertet, knüpfen die Kirchensteuerbeschlüsse der katholischen Diözesen an den Familienstand „Lebenspartnerschaft“ keine besondere Steuerpflichten, wie etwa das Kirchgeld bei glaubensverschiedenen Ehen. Die katholischen Bistümer sind deshalb für Kirchensteuerzwecke nicht auf die Kenntnis angewiesen, ob ihre Mitglieder in einer Lebenspartnerschaft leben oder nicht.

Es erscheint daher angemessen, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in katholischen Einrichtungen die Möglichkeit einzuräumen, der Übermittlung ihres Familienstandes an ihre Religionsgesellschaft zu widersprechen. Dasselbe gilt für Mitglieder anderer öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften, wenn sie den Verlust ihres Arbeitsplatzes oder ähnliche schwerwiegende Nachteile befürchten müssen. Aufgrund eines solchen Widerspruchs dürfen die Meldebehörden den öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaften nur mitteilen, dass ihr Mitglied nicht verheiratet ist.

Zu § 3 (Änderung des Personenstandsgesetzes)

Die Bundesländer haben die Zuständigkeit für die Anmeldung und die Mitwirkung bei der Begründung einer Lebenspartnerschaft und für die Erklärungen über den Lebenspartnerschaftsnamen unterschiedlich geregelt. Einige Länder haben es den von ihnen benannten Behörden oder Behördenleitern überlassen, die zuständige Stelle zu bestimmen. Dadurch lässt sich die Frage, welche Stelle zuständig ist, oft erst durch eine Nachfrage vor Ort klären.
Auch ist bisher nicht gewährleistet, dass die Änderung des Familienstandes und des Namens von Lebenspartnern ausreichend nachgewiesen wird. Die Landesgesetze über die Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes regeln die Beurkundungen und Meldpflichten unterschiedlich und dies auch nur für den Bereich des jeweiligen Landes. Eine lückenlose Verknüpfung der Daten über die Landesgrenzen hinweg ist nicht sichergestellt.

Der Entwurf führt deshalb eine einheitliche Behördenzuständigkeit ein. Damit wird der Standesbeamte für die Anmeldung und die Mitwirkung bei der Begründung einer Lebenspartnerschaft sowie für die Entgegennahme der Erklärungen über den Lebenspartnerschaftsnamen bundesweit allein zuständig. Die Dokumentation der wirksam begründeten Lebenspartnerschaft erfolgt in einem neuen Personenstandsbuch, dem „Lebenspartnerschaftsbuch“.

Im Ersten Abschnitt des Gesetzes ist die Einführung des neuen Personenstandsbuchs vorgesehen; der neue Unterabschnitt d des Zweiten Abschnitts regelt das Verfahren der Begründung der Lebenspartnerschaft und die Führung des Lebenspartnerschaftsbuchs.

Die Systematik des Personenstandsrechts erfordert weitere Änderungen. Die Schwerpunkte liegen dabei auf einer notwendigen Verzahnung des neuen Personenstandsbuchs mit den anderen Personenstandsbüchern und der Ausstattung der Lebenspartner mit beweiskräftigen Unterlagen über ihren neuen Personenstand.

Das Lebenspartnerschaftsbuch soll - den anderen Personenstandsbüchern entsprechend - Nachweisquelle für den neuen Personenstand sein (§ 2 PStG). Die Beurkundung geschieht in der Weise, dass die bereits mit den übereinstimmenden Willenserklärungen vor dem Standesbeamten begründete Lebenspartnerschaft auf dem amtlichen Vordruck des neuen Personenstandsbuchs mit den Unterschriften der Lebenspartner und des Standesbeamten dokumentiert wird (§ 15g PStG). Für die Lebenspartner nach der Beurkundung der Lebenspartnerschaft eintretende personenstandsrechtliche Veränderungen (z. B. hinsichtlich der Namensführung) werden unterhalb des Eintrags vermerkt (§ 15h PStG). Der Extrakt aus Eintrag und Vermerken kann in einer Lebenspartnerschaftsurkunde (§§ 61a, 63a und 65 PStG) zusammengefasst werden. Mit dieser vom Standesbeamten zu erteilenden Personenstandsurkunde oder einer beglaubigten Abschrift des Lebenspartnerschaftseintrags weisen die Lebenspartner ihre Lebenspartnerschaft nach (§ 60 PStG).

§ 15f PStG erklärt die Vorschriften über Anmeldung, Zuständigkeiten und Schließung der Ehe für entsprechend anwendbar. Die Begründung der Lebenspartnerschaft setzt zunächst eine Anmeldung durch die Erklärenden voraus. Die hierbei vorzulegenden Unterlagen, die in den Ausführungsvorschriften zum Personenstandsgesetz näher zu bezeichnen sind, sollen dem Standesbeamten die Prüfung ermöglichen, ob die Voraussetzungen für die Begründung der Lebenspartnerschaft vorliegen. Nach Abschluss der Prüfung - bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Erklärenden bereits früher - kann die Lebenspartnerschaft begründet werden. Nähere Vorschriften über die Ausgestaltung des standesamtlichen Begründungsakts sind den Ausführungsvorschriften vorbehalten.

Das System der deutschen Personenstandsbuchführung setzt ein intensives Zusammenwirken der Personenstandsbücher voraus. So ist auch eine Aktualisierung des Lebenspartnerschaftsbuchs nur über einen Austausch mit den anderen Personenstandsbüchern zu erreichen. Das Personenstandsgesetz legt dabei den Rahmen der einzutragenden Angaben fest, während die Ausführungsvorschriften durch ein Netz von Mitteilungspflichten sicherzustellen haben, dass der das Lebenspartnerschaftsbuch führende Standesbeamte von den personenstandsrechtlichen Veränderungen Kenntnis erlangt. Hinsichtlich der zu aktualisierenden Daten ist das Lebenspartnerschaftsbuch am ehesten mit dem Familienbuch vergleichbar, das für die Ehegatten ebenfalls alle Personenstands- und namensrechtlichen Veränderungen verlautbart.

Zu den Nummern 1 und 2 (§§ 1 und 2 PStG)

Nach § 1 Abs. 3 LPartG ist die Einführung des Lebenspartnerschaftsbuchs (§ 1 Abs. 2 PStG) als neues Personenstandsbuch zur Eintragung von Lebenspartnerschaften (§ 2 Abs. 3 PStG) vorgesehen. Die technischen Einzelheiten hierzu (insbesondere Schaffung eines amtlichen Vordrucks) sind in der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes zu regeln.

Zu Nummer 3 (Überschrift des Zweiten Abschnitts  des PStG)

Die Überschrift wird um den Inhalt des neuen Unterabschnitts d vervollständigt.

Zu Nummer 4 (§ 14 PStG)

Ebenso wie die Wiederverheiratung ist auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft im Familienbuch einer Vorehe zu vermerken, weil im Falle der Begründung der Lebenspartnerschaft das Familienbuch für diesen früheren Ehegatten nicht mehr fortgeführt wird.

Zu Nummer 5 (§ 15 PStG)

Auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft durch das Kind ist nach der Regelung in Buchstabe a in Spalte 9 rechts des Familienbuches seiner Eltern zu vermerken.

Da auch das Lebenspartnerschaftsbuch fortzuführen ist (§§ 15f ff. PStG) kann in Buchstabe b - wie bei der Ehe - die Fortführung des Familienbuches der Eltern in Spalte 9 rechts entfallen. In beiden Fällen bleibt es jedoch bei der - auch späteren - Eintragung in Spalte 9 links.

Zu Nummer 6 (neuer Unterabschnitt d des Zweiten Abschnitts PStG)

Die Überschrift beschreibt den Inhalt des Unterabschnitts. Die Zusammenfassung der grundlegenden Regelungen des Verfahrens der Anmeldung und der Begründung der Lebenspartnerschaft in einem besonderen Unterabschnitt ist zum einen durch die erforderliche Abgrenzung des neuen Instituts gegenüber der Ehe, zum anderen aber auch wegen der Eingliederung des Lebenspartnerschaftsbuchs in das bestehende System der Personenstandsbuchführung erforderlich. Das neue Personenstandsbuch soll Eigenschaften des Heiratsbuchs und des Familienbuchs in sich vereinigen: Es soll nicht nur - wie das Heiratsbuch - auf die Beurkundung des Ereignisses (Begründung der Lebenspartnerschaft) beschränkt sein, sondern - wie das Familienbuch - die beurkundeten Angaben (über die Lebenspartner) fortschreiben.

Zu §15f PStG

Absatz 1 begründet die Zuständigkeit des Standesbeamten für die Anmeldung und die Mitwirkung bei der Begründung der Lebenspartnerschaft.

Mit der Anmeldung wird das Verfahren zur Begründung der Lebenspartnerschaft eingeleitet. Die in den §§ 5, 6 und 7 PStG getroffenen Regelungen für die Eheschließung gelten entsprechend

a)     für die Zuständigkeit des Standesbeamten zur Entgegennahme der Anmeldung und der Erklärungen zur Begründung der Lebenspartnerschaft; in der Regel ist danach der Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk einer der Erklärenden wohnt (Ausnahme- und Sonderregelungen bestehen bei Wunsch nach einem anderen Standesbeamten und bei Wohnsitz im Ausland);

b)     für die Prüfung der Voraussetzungen der Begründung der Lebenspartnerschaft und der Ausnahme vom Grundsatz der abschließenden Prüfung der Voraussetzungen bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Erklärenden.

Zu §15g PStG

Die Begründung der Lebenspartnerschaft soll in würdiger Form erfolgen. Absatz 1 regelt daher im Einzelnen die hierbei einzuhaltende Zeremonie und erklärt § 8 für entsprechend anwendbar.

Durch Absatz 2 wird die Verpflichtung des Standesbeamten begründet, die Begründung der Lebenspartnerschaft in das Lebenspartnerschaftsbuch einzutragen. Die Vorschrift fordert aus Gründen der Richtigkeit und Vollständigkeit des Eintrags in das Lebenspartnerschaftsbuch, dass die Beurkundung der Lebenspartnerschaft im Beisein der Lebenspartner erfolgt.

Absatz 3 legt die in das Lebenspartnerschaftsbuch einzutragenden Angaben fest, wobei sie sich an dem Inhalt des Heiratseintrags (§ 11 PStG) orientiert. Außerdem wird der Lebenspartnerschaftsname eingetragen, wenn er bei der Begründung der Lebenspartnerschaft bestimmt wird. Mit dieser Angabe beginnt bereits die Fortschreibung des Eintrags, die bei der Eheschließung dem im Anschluss an die Beurkundung anzulegenden Familienbuch vorbehalten ist.

Zu § 15 h PStG

Das Lebenspartnerschaftsbuch ist aus den aufgezählten Anlässen fortzuführen. Insbesondere soll die Fortführung darüber Aufschluss geben, ob die Lebenspartnerschaft noch besteht, welchen Namen die Lebenspartner aktuell fuhren und ob ein Lebenspartner nach Beendigung der Lebenspartnerschaft eine weitere Lebenspartnerschaft begründet oder eine Ehe geschlossen hat. Die Fortführung ermöglicht somit über eine aus dem Lebenspartnerschaftsbuch auszustellende Personenstandsurkunde den Nachweis sowohl einer bestehenden als auch einer beendeten Lebenspartnerschaft.

Zu § 15i PStG

Absatz 1 sieht für den Lebenspartnerschaftsnamen vor, dass die Erklärungen auch von dem Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden können. Diese Regelung ermöglicht die Beglaubigung oder Beurkundung durch den nach Absatz 2 für die Entgegennahme der Erklärungen zuständigen Standesbeamten mit der bürgerfreundlichen Folge, dass nur eine Behörde mit der Angelegenheit befasst ist.

Zu Nummer 7 (§ 37 PStG)

Für den Fall des Todes eines Lebenspartners ist die Verlautbarung des überlebenden Lebenspartners im Sterbeeintrag vorgesehen.

Zu Nummer 8 (§ 41a PStG)

Eine im Ausland wirksam begründete Lebenspartnerschaft ist nach Maßgabe des Artikels 17b EGBGB ebenfalls gültig. Wie bei den anderen klassischen Personenstandsfällen (Geburt und Tod: Beurkundung auf Antrag beim Standesamt I in Berlin; Eheschließung: Anlegung eines Familienbuchs auf Antrag) ist durch § 41a PStG auch bei Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland eine Möglichkeit zur Beurkundung in einem deutschen Personenstandsbuch vorgesehen.

Zu den Nummern 9 bis 11 (§§ 44,44a und 44b PStG)

Die Änderungen sehen vor, das Lebenspartnerschaftsbuch in die geltenden Vorschriften zur Anlegung und Fortführung des Zweitbuchs sowie zur Erneuerung in Verlust geratener Personenstandsbücher einzubeziehen.

Zu Nummer 12 (§ 46a PStG)

Die Änderung sieht vor, dass der Standesbeamte - entsprechend der Regelung für die anderen Personenstandsbücher - auch im Lebenspartnerschaftsbuch bestimmte Berichtigungen ohne gerichtliche Mitwirkung vornehmen kann.

Zu Nummer 13 (§ 46b PStG)

Durch die Änderung wird der Standesbeamte entsprechend der für die anderen Personenstandsbücher getroffenen Regelung ermächtigt, Berichtigungen im Lebenspartner­schaftsbuch ohne Mitwirkung des Gerichts in das Familienbuch zu übertragen.

Zu Nummer 14 (§ 60 PStG)

Durch die Änderung des Absatzes 1 erhält das Lebenspartnerschaftsbuch die Beweiskraft der übrigen Personenstandsbücher. Die Änderung des Absatzes 2 Satz 2 bezieht das Lebenspartnerschaftsbuch in den Kreis der Personenstandsbücher ein, deren beglaubigte Abschriften zum Nachweis der Unrichtigkeit eines Eintrags im Familienbuch herangezogen werden können.

Zu Nummer 15 (§ 61 PStG)

Die Änderung bezieht das Lebenspartnerschaftsbuch in die geltende Vorschrift über die Benutzung der Personenstandsbücher (Einsicht, Durchsicht, Erteilung von Personenstandsurkunden) ein.

Zu den Nummern 16 und 17 (§§ 61a und 63a PStG)

Durch die in § 61 a vorgesehene Regelung soll die „Lebenspartnerschaftsurkunde" eingeführt werden. Die in sie aufzunehmenden Angaben sind in § 63a festgelegt. Durch diese Urkunde, die den wesentlichen Inhalt des Lebenspartnerschaftseintrags aktualisiert wiedergibt, soll den Lebenspartnern die Möglichkeit des Nachweises der Begründung der Lebenspartnerschaft ermöglicht werden.

Zu Nummer 18 (§ 64 PStG)

Die Sterbeurkunde soll auch bei Lebenspartnerschaften Auskunft über den Familienstand des Verstorbenen geben, um dem überlebenden Lebenspartner einen urkundlichen Nachweis über die Auflösung der geführten Lebenspartnerschaft zu ermöglichen.

Zu Nummer 19 (§ 65 PStG)

Die Änderung sieht die Einbeziehung der Lebenspartnerschaftsurkunde in die geltende Regelung über die Berücksichtigung von Berichtigungen im Personenstandseintrag bei der Ausstellung von Personenstandsurkunden vor.

Zu Nummer 20 (§ 68a PStG)

Die Änderung verpflichtet die Beteiligten, auch die zur Führung des Lebenspartnerschaftsbuchs erforderlichen Angaben – ggf. unter Vorlage entsprechender Urkunden - zu machen.

Zu Nummer 21 (§ 70 PStG)

Die Änderung schafft die erforderliche Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Ausführungsvorschriften über das Verfahren der Anmeldung und Begründung der Lebenspartnerschaft.

Zu Nummer 22 (§ 70d PStG)

Die Übergangsregelung ist notwendig, um sicherzustellen, dass nach Einführung der Zuständigkeit des Standesbeamten und der Verpflichtung zur Eintragung der Begründung einer Lebenspartnerschaft in das Lebenspartnerschaftsbuch die bis zu diesem Zeitpunkt vor den nach Landesrecht zuständigen Behörden begründeten Lebenspartnerschaften ebenfalls in ein Lebenspartnerschaftsbuch eingetragen werden. Damit erhält der Standesbeamte nach Einführung seiner Zuständigkeit umfassende Kenntnis über alle vorher begründeten Lebenspartnerschaften. Hierfür ist die Abgabe der bei Begründung der Lebenspartnerschaften entstandenen Vorgänge durch die nach Landesrecht zuständige Behörde an den zuständigen Standesbeamten notwendig. Hierfür ist zunächst der Standesbeamte zuständig, der für die Entgegennahme der Erklärung zuständig gewesen wäre. Zur Einschränkung der Fälle, in denen nach Satz 1 eine Zuständigkeit mehrerer Standesbeamter in Frage kommt, regelt Satz 2 hilfsweise die Zuständigkeit des Standesbeamten, in dessen Bezirk beide bzw. ein Lebenspartner seinen Wohnsitz hat.

Zu § 4 (Änderung des Beamtenrechtrahmengesetzes), zu § 5 (Änderung des Bundesbeamtengesetzes), zu § 6 (Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes), zu § 7 (Änderung des Bundesreisekostengesetzes), zu § 8 (Änderung des Bundesumzugsgesetzes), zu § 9 (Änderung der Sonderurlaubsverordnung), zu § 10 (Änderung der Bundeslaufbahnverordnung), zu 11 (Änderung der Trennungsgeldverordnung), zu § 45 (Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst)

Lebenspartner, die Beamte, Richter oder Soldaten sind, werden beim Familienzuschlag, bei der Beihilfe, bei der Erstattung von Reise- und Umzugskosten, beim Sonderurlaub und beim Trennungsgeld im Vergleich zu verheirateten Beamten benachteiligt. Diese Ungleichbehandlung soll durch Einfügung einer Gleichstellungsklausel in die entsprechenden Gesetze beendet werden. Das ist auch europarechtlich geboten.

Beamte, Richter und Soldaten, die verheiratet sind,  erhalten wegen ihrer Unterhaltspflicht gegenüber ihren Partnern zusätzlich zu ihrem Gehalt einen Familienzuschlag (§ 40 BBesG). Lebenspartner erhalten diesen Zuschlag nicht, obwohl sie gegenüber ihren Partnern dieselben Unterhaltspflichten haben wie Eheleute. Das stellt eine durch Art 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG verbotene Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung der Lebenspartner dar, weil sie eine weniger günstige Behandlung erfahren als Eheleute, obwohl sie sich in einer vergleichbaren Situation befinden. Die Richtlinie muss von den Mitgliedstaaten bis zum 02.12.2003 umgesetzt werden (Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie)

Dem steht die Begründungserwägung 22 der Richtlinie nicht entgegen. Zwar heißt es dort: "Diese Richtlinie lässt die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den Familienstand und davon abhängige Leistungen unberührt." Das hat aber für die Ansprüche von Lebenspartnern auf Zahlung eines Familienzuschlags keine Bedeutung. Die Höhe des Familienzuschlags richtet sich nach der Anzahl der Personen, denen die Beamten, Richter und Soldaten Unterhalt zahlen müssen. Das zeigt, dass der Familienzuschlag nicht vom „Familienstand“ abhängig ist, sondern von den Unterhaltsverpflichtungen. Diese sind aber bei Eheleuten und Lebenspartnern „vergleichbar“.

Davon abgesehen sind Begründungserwägungen das Resultat der in Art. 253 EG-Vertrag statuierten Begründungspflicht für Rechtsakte der Gemeinschaft, die dem Europäischen Gerichtshof die Ausübung seiner Rechtskontrolle und den Mitgliedstaaten die Unterrichtung darüber ermöglichen soll, in welcher Weise die Gemeinschaftsorgane den Vertrag angewandt haben. Wenn man den Familienzuschlag, der europarechtlich ein Teil des „Arbeitsentgelts“ der Beamten, Richter und Soldaten ist, von dem Verbot der Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung beim Arbeitsentgelt (Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie) hätte ausnehmen wollen, hätte man dazu eine entsprechende Ausnahmebestimmung in die Richtlinie selbst aufnehmen müssen. Das hätte Einstimmigkeit vorausgesetzt (siehe z.B. die Begründungserwägung 13 einerseits und Art. 3 Abs. 3 andererseits).

Nach der geltenden Rechtslage erfüllen die Dienstherrn ihre Fürsorgepflicht gegenüber ihren Beamten, Richtern und Soldaten in Krankheits-, Pflege, Geburts- und Todesfällen durch die Gewährung von Beihilfe; sie soll die Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen. Zwar erfordert die Fürsorgepflicht der Dienstherrn von Verfassungs wegen nicht den Ausgleich jeglicher Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang. Die Beihilfe muss aber sicherstellen, dass die Beamten in den genannten Fällen nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleiben, die für sie unabwendbar sind und denen sie sich nicht entziehen können (BVerfG, Beschl. v. 13.11.1990 – 2 BvF 3/88, BVerfGE 83, 89, [100f.]; BVerfG [3. Kammer], Beschl. v. 16.09.1992 - 2 BvR 1161/89 u.a., DVBl. 1992, 1590). Damit ist nicht zu vereinbaren, dass Beamte, Richter und Soldaten, die in einer Lebenspartnerschaft leben, selbst dann keine Beihilfe erhalten, wenn sie die Aufwendungen für Krankheiten und für die Pflege ihrer Partner aufgrund ihrer Unterhaltspflicht voll tragen müssen.

Insoweit besteht auch ein Wertungswiderspruch zur gesetzlichen Krankenversicherung. In der gesetzlichen Krankenversicherung werden Lebenspartner, die über kein nennenswertes Einkommen verfügen, beitragsfrei in die Versicherung ihrer Partner miteinbezogen. Bei der Beihilfe werden sie dagegen selbst dann nicht mitberücksichtigt, wenn sie kein nennenswertes eigenes Einkommen haben. Diese unterschiedliche Behandlung verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil verpartnerte Beamte gegenüber ihren Lebenspartnern dieselben Unterhaltspflichten haben wie verpartnerte Sozialversicherte. Es bestehen deshalb zwischen diesen Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten.

Die Ungleichbehandlung verstößt außerdem gegen die Richtlinie 2000/78/EG. Verpartnerte Beamte, Richter und Soldaten befinden sich aufgrund ihrer Unterhaltspflicht hinsichtlich ihrer Aufwendungen für Krankheits-, Pflege, Geburts- und Todesfälle ihrer Partner in der gleichen Lage wie verheiratete Beamte, Richter und Soldaten. Die Tatsache, dass verpartnerte Beamte, Richter und Soldaten trotzdem keine Beihilfe für ihre Aufwendungen erhalten, stellt eine durch Art 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie verbotene Diskriminierung wegen ihrer sexuellen Ausrichtung dar, weil sie eine weniger günstige Behandlung erfahren als Eheleute, obwohl sie sich in einer vergleichbaren Situation befinden.

Für die Beihilfe gilt im Übrigen dasselbe wie für den Familienzuschlag. Die Höhe der Beihilfe richtet sich nach der Anzahl der Personen, denen die Beamten, Richter und Soldaten Unterhalt zahlen müssen. Die Beihilfe ist deshalb nicht vom „Familienstand“ abhängig, sondern von den Unterhaltsverpflichtungen. Diese sind aber bei Eheleuten und Lebenspartnern „vergleichbar“.

Die vorstehenden Erwägungen gelten in gleicher Weise für die Bevorzugung von verheirateten Beamten, Richtern und Soldaten bei der Erstattung von Reise- und Umzugskosten, beim Sonderurlaub und beim Trennungsgeld. Lebenspartner und Ehegatten befinden sich insoweit in einer „vergleichbaren“ Situation. Dass sie trotzdem unterschiedlich behandelt werden, ist willkürlich (Art. 3 GG) und verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78/EG.

Mit der Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst werden die Lebenspartner und ihre Angehörigen den Ehepartnern und ihren Angehörigen gleichgestellt. Dies geschieht in Übereinstimmung mit der entsprechenden Gleichstellung im allgemeinen Dienstrecht.

 

Zu § 12 (Änderung der Bundesärzteordnung), zu § 14 (Änderung der Bundes-Apothekerordnung), zu § 18 (Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde), zu § 19 (Änderung des Psychotherapeutengesetzes),

Nach den für die Ausübung der Heilkunde maßgeblichen Vorschriften (§ 10 Abs. 3 Nr. 3 Bundesärzteordnung, § 11 Abs. 3 Nr. 3 u 4 der Bundes-Apothekerordnung, § 13 Abs. 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde, § 4 Abs. 2 S. 4 Nr. 3 Psychotherapeutengesetz) darf die vor allem für Ausländer gedachte Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Berufs Ehegatten von Deutschen und von frei-zügigkeitsberechtigten Ausländern aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (vgl. EuGH [4. Kammer], Urt. v. 07.05.1986 – 131/85 [Rs. GÜL/Regierungspräsident Düsseldorf], Slg. 1986, 1573; NJW 1986, 3015) über die vorgesehenen Zeiträume hinaus erteilt oder erstreckt werden. Für ausländische Lebenspartner von Deutschen und von freizügigkeitsberechtigten Ausländern aus dem Europäischen Wirtschaftsraum gelten diese Regelungen nicht, obwohl sie sich insoweit in einer „vergleichbaren“ Situation befinden. Das verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG und muss deshalb geändert werden.

Zu § 13 (Änderung der Approbationsordnung für Apotheker), zu § 15 (Änderung der Approbationsordnung für Ärzte), zu § 16 (Änderung der Ausbildungs­ und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten), zu § 17 (Änderung der Ausbildungs­ und Prüfungsverordnung für Kinder­ und Jugendlichenpsychotherapeuten), zu § 20 (Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte), zu § 21 (Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger), zu § 22 (Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten), zu § 23 (Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten), zu § 24 (Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden), zu § 25 (Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege), zu § 26 (Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten), zu § 27 (Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin), zu § 28 (Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten), zu § 29 (Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister), zu § 30 (Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten)

Die Ausbildungs- und Prüfungs- bzw. Approbationsordnungen für Heilberufe sehen vor, dass die Prüflinge bei der Anmeldung zur Prüfung die Geburtsurkunde oder einen Auszug aus dem Familienbuch der Eltern und bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder einen Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch vorlegen müssen. Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass die Identität des Prüflings auch im Falle eines durch Eheschließung begründeten Namenswechsels zweifelsfrei feststeht. Da ein Namenswechsel auch bei einer Lebenspartnerschaft möglich ist, werden die Prüflinge, die in einer Lebenspartnerschaft leben, verpflichtet, einen „Auszug aus dem für die Lebenspartnerschaft geführten Lebenspartnerschaftsbuch“ vorzulegen.

Zu § 31 (Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes)

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes entfällt der Anspruch eines Kindes auf Unterhaltsvorschuss, wenn der Elternteil, bei dem er lebt, wieder heiratet. Dieser Ausschlusstatbestand wird durch Einfügung der Gleichstellungsklausel auf Lebenspartner erstreckt.

Die Klausel macht die ausdrückliche Erwähnung des Lebenspartners in § 1 Abs.2 überflüssig.

Zu § 32 (Änderung des Bundessozialhilfegesetzes)

Die Änderung hat zur Folge, dass Einkommen und Vermögen des Partners von Lebenspartnern und gleichgeschlechtlichen Lebensgefährten bei der Bedürftigkeitsprüfung genauso berücksichtigt werden wie bei Ehegatten (§ 11 Abs.1 Satz 2, § 28 Abs.1 Satz 1, § 79 Abs. 1) und bei verschiedengeschlechtlichen Lebensgefährten (§ 122).

Außerdem werden Lebenspartner mit Ehegatten gleichgestellt beim Familienzuschlag (§ 81 Abs. 3), beim Übergang von Ansprüchen gegen Dritte auf den Sozialhilfeträger (§ 90 Abs. 1), beim Kostenersatz (§ 92c und § 140), bei der Kostenerstattung beim Übertritt aus dem Ausland (§ 108), bei der Pflicht zur Auskunft (§ 116) und bei der örtlichen Zuständigkeit hinsichtlich der Sozialhilfe für Deutsche im Ausland (§ 119 Abs. 5a).

Aufgrund der weiten Fassung des § 10a erübrigt sich eine ausdrückliche Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialgesetzes.

Zu § 33 (Änderung des HIV­Hilfegesetzes)

Durch die Änderung werden die im Gesetz verwandten Ausdrücke an den Sprachgebrauch des LPartDisBG angepasst und demgemäß die Begriffe „Lebenspartnerschaft“ durch „Lebensgemeinschaft“ und „Lebenspartner“ durch „Lebensgefährte“ ersetzt.

Außerdem werden Lebenspartner in den mitgeschützten Personenkreis einbezogen und dadurch mit Ehegatten und Lebensgefährten gleichgestellt. Nachdem selbst Lebensgefährten zu dem mitgeschützten Personenkreis gehören, verstößt der Ausschluss der Lebenspartner gegen das Willkürverbot.

Zu § 34 (Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes)

Durch die Änderung werden Lebenspartner in den Kreis der Leistungsberechtigten einbezogen. Die Gleichstellung hat praktisch keine Auswirkungen, weil es derzeit in den Heimatländern der Asylbewerber keine Rechtsinstitute gibt, die mit der Lebenspartnerschaft vergleichbar sind.

Zu § 35 (Änderung des Graduiertenförderungsgesetzes)

Nach § 7a GFG ist der Darlehensnehmer zur Rückzahlung des Darlehens nur soweit verpflichtet, wie sein Einkommen bestimmte Freibeträge nicht übersteigt. Durch die Änderung wird Lebenspartnern wegen ihrer Unterhaltsverpflichtung derselbe Freibetrag zugebilligt wie Ehegatten. Das gebietet der Gleichheitsgrundsatz.

Zu § 36 (Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes)

Lebenspartner sind einander zum angemessenen Unterhalt verpflichtet. Daher werden die Lebenspartner der Auszubildenden in die Bedürftigkeitsprüfung nach dem BAföG einbezogen. Dabei bleiben bei den Lebenspartnern dieselben Beträge anrechungsfrei wie bei Ehegatten.

Nach dem BAföG ist der Darlehnsnehmer von der Verpflichtung zur Rückzahlung der Staatsdarlehen freizustellen, wenn sein Einkommen bestimmte Freibeträge nicht übersteigt. Für Ehegatten wird dem Darlehensnehmer wegen ihrer Unterhaltsverpflichtung ein Zusatzfreibetrag gewährt. Künftig wird auch der Lebenspartner in die Zusatzfreibetragsregelung einbezogen. Das gebietet der Gleichheitsgrundsatz.

Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an Lebenspartner von Deutschen ist nicht davon abhängig, ob ausreichendes Einkommen, ausreichender Wohnraum und Krankenversicherungsschutz nachgewiesen werden kann (§ 27a i.V.m. § 23Abs. 1 Nr. 1 AuslG). Es erscheint deshalb sachgemäß, ausländische Lebenspartner als Hilfe zur Selbsthilfe in die Ausbildungsförderung einzubeziehen, wenn ihnen die für ihren Lebensunterhalt und ihre Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Deshalb erhalten ausländischen Lebenspartner von Deutschen aufgrund der Änderung in Zukunft Ausbildungsförderung (§ 8 Abs. 1 Nr. 6).

Zu § 37 (Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes)

Die Änderung entspricht der Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Durch sie werden Lebenspartner wie Ehegatten bei der Bedürftigkeitsprüfung und bei den Freibeträgen berücksichtigt und die ausländischen Lebenspartner von Deutschen in die Förderung einbezogen.

Zu § 38 (Änderung des Berufliches Rehabilitierungsgesetzes)

Aufgrund der Änderung wird das Einkommen von Lebenspartnern bei der Ermittlung der maßgeblichen Einkommensgrenzen für den Bezug von Ausgleichleistungen in gleicher Weise berücksichtigt wie das Einkommen von Ehegatten.

Zu § 39 (Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes)

Folgeänderung aufgrund der Änderung des Ausländergesetzes durch das LPartDisBG.

Die Änderung des § 9 Absatz 2 bewirkt, dass einem sich rechtmäßig in Deutschland aufhaltenden Ausländer nach der Eingehung einer Lebenspartnerschaft die Aufenthaltserlaubnis für die Wahrung und Herstellung der lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft erteilt werden darf, ohne dass der Ausländer zunächst wieder ausreisen muss.

Durch die Ergänzung des § 15 Absatz 1 Nr. 2 wird die Möglichkeit der Erteilung eines Reisedokuments auf den ausländischen Lebenspartner eines im Bundesgebiet lebenden Ausländers erstreckt.

Zu § 40 (Änderung der Ausländergebührenverordnung):

Durch die Änderung wird Lebenspartnern wegen ihrer Unterhaltsverpflichtung dieselbe Gebührenbefreiung zugebilligt wie Ehegatten. Das gebietet der Gleichheitsgrundsatz.

Zu § 41 (Änderung der Ausländerdatenübermittlungsverordnung), zu § 42 (Änderung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister)

Folgeänderungen aufgrund der Änderung des Ausländergesetzes durch das LPartDisBG.

Aufgrund der weiten Fassung des § 42a des Gesetzes über das Ausländerzentralregisters erübrigt sich eine ausdrückliche Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister.

Zu § 43 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes/EWG)

Die Einbeziehung der Lebenspartner in das AufenthG/EWG ist aufgrund der Art. 12, 17 und 18 EG geboten. Deutschland hat den inländischen Arbeitnehmern durch das LPartDisBG die Möglichkeit eingeräumt zu erreichen, dass ihren ausländischen Lebenspartnern gestattet wird, sich bei ihnen aufzuhalten. Deshalb muss Deutschland dieses Recht auch den EU-Bürgern einräumen, die sich als Arbeitnehmer, selbstständige Erwerbstätige, Erbringer und Empfänger von Dienstleistungen oder als Verbleiberechtigte in Deutschland niederlassen (EuGH, Urt. v. 17.04.1986, 59/85, [Rs. Reed], Slg. 1986 II-1283; ständige Rechtsprechung, siehe zuletzt EuGH, Urt. v. 17.09.2002 - C-413/99 [Rs. Baumbast u. R.], NJW 2002, 3610).

Aufgrund der weiten Fassung des § 1a erübrigt sich eine ausdrückliche Änderung der Freizügigkeitsverordnung/EG.

Zu § 44 (Änderung des Konsulargesetzes)

§ 5 Abs. 5 KG betrifft die Pflicht unterhaltspflichtiger Verwandter und Ehegatten zur Erstattung von Auslagen der Konsularbeamten. Da Lebenspartner unterhaltspflichtig sind, ist die Erstattungspflicht auf sie zu erstrecken.

Die Änderung des § 8 Abs. 1 und 2 Konsulargesetz soll die Möglichkeit eröffnen, in besonders bezeichneten deutschen Konsularbezirken vor ermächtigten Konsularbeamten Lebenspartnerschaften zu begründen.

Die Ermächtigung zur Vornahme von Eheschließungen durch deutsche Konsularbeamte ist daran geknüpft, dass

  • die Eheschließung auch nach dem Recht des Empfangsstaates zulässig und in diesem Staat gültig ist und
  • die Regierung des Empfangsstaates die Ausübung der Befugnis grundsätzlich zugestanden hat.

Die vorstehenden Grundsätze müssen - aus Gründen der Rechtssicherheit und um Irritationen im jeweiligen Empfangsstaat zu verhindern - analog auch für die Begründung von Lebenspartnerschaften gelten.

Die Änderungen des § 19 Abs. 2 Satz 1 und des § 24 Abs. 1 Satz sind Folgeänderungen.

Zu § 46 (Änderung des Wohngeldgesetzes)

Da Lebenspartner einander Fürsorge und Unterstützung schulden und vor allem einander unterhaltspflichtig sind, ist es gerechtfertigt, sie wohngeldrechtlich wie Ehegatten zu behandeln.

Zu § 47 (Änderung der Abgabenordnung)

Durch die Änderung werden Lebenspartner in den Kreis der Angehörigen aufgenommen, der in § 15 AO abschließend aufgeführt ist. Lebenspartner steht damit in Steuerverfahren (§101 AO) und in den Verfahren vor den Finanzgerichten (§ 84 FGO) ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Damit wird der Widerspruch zum Steuerstrafverfahren beseitigt, in denen Lebenspartner schon jetzt zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind (§ 52 Abs. 1 Nr. 2a StPO).

Für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten, die Lebenspartner betreffen, reicht es in Zukunft aus, dass sie einem von ihnen übermittelt werden (§§ 122 Abs. 7, 183 Abs. 4 AO)

Durch die Änderung wird klargestellt, dass die Erleichterungen der Zwangsvollstreckung aufgrund der §§ 739 ff. ZPO nun auch im Steuer-Vollstreckungsverfahren gelten (§ 263 AO).

Zu § 48 (Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung)

Die Vorschrift besagt, dass die Änderung der Abgabenordnung grundsätzlich auf alle bei Inkrafttreten der Änderung anhängigen Verfahren anzuwenden ist.

Zu § 49 (Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes)

Durch die Änderung werden Lebenspartner hinsichtlich der allgemeinen Ausnahmen von der Besteuerung (§ 3) mit Ehegatten gleichgestellt.

§ 3 Nr. 4 GrEStG befreit den Grundstückserwerb durch den Ehegatten des Veräußerers von der Steuer. Diese Befreiung ist seinerzeit (BTDrucks. 9/251) mit den zwischen Ehegatten bestehenden familienrechtlichen - vor allem erbrechtlichen - Beziehungen begründet worden; die Übertragungen fielen deshalb aus dem Rahmen der sonstigen Grundstücksumsätze heraus. Die familien- und erbrechtliche Stellung von Lebenspartnern ist mit der von Ehegatten vergleichbar. Auch bei ihnen haben Grundstücksübertragungen untereinander durchweg nicht den Charakter von entgeltlichen Austauschgeschäften, sondern dienen der Auseinandersetzung oder sonstigen partnerschaftlichen Zwecken. Solche Grundstückserwerbe können deshalb nicht wie Grundstückserwerbe von Dritten besteuert werden.

Dieselben Erwägungen gelten für die Steuerbefreiung des Grundstückserwerbs im Rahmen einer Vermögensauseinadersetzung nach einer Scheidung bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft (§ 3 Nr. 5), im Rahmen einer Nachlassteilung (§ 3 Nr. 3) und bei Teilung des Gesamtguts einer fortgesetzten Gütergemeinschaft (§ 3 Nr. 7).

Nach § 3 Nr. 6 ist nicht nur der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind, und durch Stiefkinder des Veräußerers von der Steuer befreit, sondern auch der Erwerb durch deren Ehegatten und – aufgrund der Änderung – durch ihre Lebenspartner. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die Steuerbefreiung ohnehin dadurch erreicht werden kann, dass das Grundstück zunächst steuerfrei (§ 3 Nr. 6) an die Verwandten bzw. Stiefkinder und von diesen dann steuerfrei (§ 3 Nr. 4) an ihre Ehegatten bzw. Lebenspartner veräußert wird.
Dasselbe gilt für die Steuerbefreiung von Ehegatten und Lebenspartner von Miterben (§ 3 Nr. 3 Satz 3)

Zu § 50 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)

Ehegatten, die nicht getrennt leben, können zwischen Zusammenveranlagung und getrennter Veranlagung wählen (§ 26 EStG). Eine solche Wahlmöglichkeit sieht das Einkommensteuergesetz für Lebenspartner bisher nicht vor. Sie können nur einzeln zur Einkommensteuer veranlagt werden. Unterhaltsleistungen können Lebenspartner nach § 33 a EStG nur bis zur Höhe von 7.188 € als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Dabei werden eigene Einkünfte des anderen Lebenspartners berücksichtigt, soweit diese den Freibetrag von 624 € übersteigen.

Das verstößt gegen das Gebot der Steuergerechtigkeit, das sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt. An dieses Gebot ist auch der Gesetzgeber gebunden (BVerfGE 43, 108 [118 f.]; 61, 319 [343]; 66, 214 [223]; 68, 143 [152]). Zur Steuergerechtigkeit gehört das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (BVerfGE 43, 108 [120]; 61, 319 [343 f.]; 66, 214 [223]; 82, 60 [86]). Hieraus ergibt sich, „dass auch solche Ausgaben einkommensteuerrechtlich von Bedeutung sind, die außerhalb der Sphäre der Einkommenserzielung – also im privaten Bereich – anfallen und für den Steuerpflichtigen unvermeidbar sind“ (BVerfGE 61, 319 [344]; 66, 214 [223]; 68, 143 [152], ähnlich bereits BVerfGE 43, 108 [120]). Die für den Steuerpflichtigen unvermeidbare Sonderbelastung durch Unterhaltsverpflichtungen mindern seine Leistungsfähigkeit; der Gesetzgeber darf sie ohne Verstoß gegen die Steuergerechtigkeit nicht außer Acht lassen (BVerfGE 43, 108 [120]; 61, 319 [344]; 66, 214 [223]; 82, 60 [86 f.].

§ 33a EStG berücksichtigt die Minderung der Leistungsfähigkeit von Lebenspartnern durch ihre Unterhaltsverpflichtungen im Vergleich zu Ehegatten nicht in ausreichender Weise (siehe dazu auch BVerfGE 105, 313 [356 f.]). Der Gesetzgeber ist zwar nicht verpflichtet, jegliche Unterhaltsverpflichtung im Einkommensteuerrecht auszugleichen (vgl. BVerfGE 43, 108 [121]. Er darf der Berücksichtigung zwingender Unterhaltsverpflichtungen aber auch keine realitätsfremden Grenzen ziehen (BVerfGE 66, 214 [223]; 82, 60 [60]), wie das durch § 33a EStG für Lebenspartner geschehen ist.

Art. 2 § 55 des alten Entwurfs eines LPartGErgG (Anlage 2 der BT-Drucks. 14/4545 S. 80., siehe auch S. 22 f. der BT-Drucks. 14/4550 sowie S. 63 f. der BT-Drucks. 14/3751) hatte deshalb für Lebenspartner ein Partnersplitting vorgeschlagen. Danach sollten die Unterhaltsverpflichtungen der Lebenspartner durch ein begrenztes Realsplitting berücksichtigt werden. Der Lebenspartner mit dem höheren Gesamtbetrag der Einkünfte sollte die Hälfte des Differenzbetrages, höchstens jedoch 40.000,00 DM, als Sonderausgaben abziehen können. Der andere sollte diesen Betrag wie eine Unterhaltsleistung bei sich versteuern. Das Partnersplitting sollte wie beim Ehegattensplitting nicht davon abhängen, ob tatsächlich soviel Unterhalt gezahlt worden ist.

Dieser Vorschlag ist äußerst unpraktikabel (siehe im Einzelnen Stadie in Bruns/Kemper, Handkommentar zum LPartG, Steuerrecht, Rn. 4 ff., 25f.) und wird deshalb nicht wieder aufgegriffen. Der Entwurf schlägt stattdessen vor, Lebenspartnern genauso wie Ehegatten die Möglichkeit einzuräumen, zwischen Zusammenveranlagung (§ 26b) und getrennter Veranlagung (§ 26a) zu wählen.

Die Änderung hat im Übrigen zur Folge, dass Lebenspartner in grenzüberschreitenden Fallen bei der steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an den getrennt lebenden und an den früheren Lebenspartner sowie bei der Gewährung des Haushaltsfreibetrags bei dauerndem Getrenntleben mit Ehegatten gleichgestellt werden (§ 1a). Außerdem entfällt die Begünstigung von Lebenspartnern bei der Ermittlung des Vorwegabzugs (§ 10 Abs. 3 Satz 2) und hinsichtlich der Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt (§ 33a Abs. 3 Satz 3).

 

Zu § 51 (Änderung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes)

Das Bundesverfassungsgericht hat die Gestaltungsbefugnis des Erbschaftsteuergesetzgebers bei Ehegatten wie folgt eingegrenzt:
Der Spielraum für den steuerlichen Zugriff auf den Erwerb von Todes wegen findet seine Grenze dort, wo die Steuerpflicht den Erwerber übermäßig belastet und die zugewachsenen Vermögendwerte grundlegend beeinträchtigt. Deshalb darf die Ausgestaltung und Bemessung der Erbschaftsteuer den Sinn und die Funktion des Erbrechts als Rechtseinrichtung und Individualgrundrecht nicht zunichte oder wertlos machen (BVerfGE 93, 165).
In der Lebenswirklichkeit schaffen Ehegatten die wirtschaftliche Grundlage für die individuelle Lebensgestaltung ihrer Familie in der Erwartung, dass sie den individuellen Lebenszuschnitt der Familie auch noch im Alter der Ehegatten prägt und nach dem Ableben eines von ihnen dem Überlebenden zugute kommt (BVerfG 93, 121 [142]). Deshalb muss der erbschaftsteuerliche Zugriff bei Ehegatten so beschränkt werden, dass ihnen der jeweils auf sie überkommene Nachlass – je nach dessen Größe – zumindest zum deutlich überwiegenden Teil oder, bei kleineren Vermögen, völlig steuerfrei zugute kommt. Ein tauglicher Anhalt für den Betrag des Nachlasswertes, der dem Ehegatten ungeschmälert verbleiben muss, ist der Wert des persönlichen Gebrauchsvermögens (BVerfGE 93, 165 [174 f.]. Es liegt nahe, dass sich dieser Wert an den Werten durchschnittlicher Einfamilienhäuser orientiert (BVerfGE 93, 121 [141]).
Aufgrund dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Erbschaftsteuergesetzgeber Ehegatten einen Freibetrag von 307.000 € zugestanden (§ 16 Abs. 1 Nr. 1).

Diese Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist nicht Ausfluss der Pflicht des Staates, die Ehe zu fördern (Art. 6 Abs. 1 GG), sondern konkretisiert die verfassungsrechtliche Garantie des Erbrechts durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Sie gilt deshalb auch für Lebenspartner.

Da Lebenspartner die wirtschaftliche Grundlage für die individuelle Lebensgestaltung ihrer Partnerschaft – genauso wie Ehegatten -  in der Erwartung schaffen, dass sie den individuellen Lebenszuschnitt der Partnerschaft auch noch im Alter der Lebenspartner prägt und nach dem Ableben eines von ihnen dem Überlebenden zugute kommt, muss der Wert ihres persönlichen Gebrauchsvermögens genauso wie bei Ehegatten bemessen werden. Der Entwurf stellt sie deshalb erbschaft- und schenkungsteuerrechtlich mit Ehegatten gleich. Das bedeutet im Einzelnen:

  • Lebenspartner fallen in die Steuerklasse I (§ 15 Abs. 1) und unterliegen somit dem niedrigsten Steuersatz (§ 19); Lebenspartner aufgehobener Lebenspartnerschaften fallen in die Steuerklasse II.
  • Haben Lebenspartner ein gemeinschaftliches Testament errichtet, erhalten Erben und Vermächtnisnehmer, die mit dem erstverstorbenen Lebenspartner näher verwandt sind als mit dem zuletzt verstorbenen, die Möglichkeit, nach dem günstigeren Verwandtschaftsverhältnis zu dem erstverstorbenen Lebenspartner versteuert zu werden (§ 15 Abs. 3).
  • Der allgemeine Freibetrag von Lebenspartnern beläuft sich auf 307.000 € bzw. bei Lebenspartnern aufgehobener Lebenspartnerschaften auf 10.300 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 u. 4).
  • Sie erhalten einen zusätzlichen Versorgungsfreibetrag von 256.000 € (§ 17 Abs. 1).
  • Wenn sie gesetzlicher Erbe werden und im Vermögensstand der Ausgleichgemeinschaft gelebt haben, ist ihre fiktiver Ausgleichsanspruch steuerfrei (§ 5). Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass erbende Lebenspartner den Überschuss mit erwirtschaftet haben.
  • Ihr Freibetrag für Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke beträgt 41.000 € und für andere bewegliche körperliche Gegenstände 10.300 € (§ 13 Abs. 1 Nr. 1).
  • Lebzeitige Zuwendungen unter Lebenspartnern im Zusammenhang mit einem inländischen Familienwohnheim sind steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a).
  • Nach § 25 besteht für eine Nießbrauchs- und Rentenverpflichtung, mit der ein Erwerb belastet ist, bei der Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs ein Abzugsverbot, wenn der Gläubiger der Lebenspartner des Erblassers ist.
  • Die Bereicherung, die ein Lebenspartner bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft erfährt, unterfällt der Schenkungsteuer (§ 7 Abs. 1 Nr. 4).

Zu § 52 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes)

Es handelt sich um eine Folgeänderung aus der Schaffung des Instituts der Lebenspartnerschaft. Nach § 4 Nr. 19 Buchstabe a UStG sind die Umsätze der Blinden befreit, die nicht mehr als zwei Arbeitnehmer beschäftigen. Nicht als Arbeitnehmer gelten bislang der Ehegatte, die minderjährigen Abkömmlinge, die Eltern des Blinden und die Lehrlinge. Durch die Änderung wird erreicht, dass auch ein Lebenspartner nicht als Arbeitnehmer anzusehen ist. Diese Angleichung ist durch die Richtlinie 2000/78/EG geboten. Wenn verheiratete blinde Unternehmer umsatzsteuerlich besser behandelt würden als blinde Unternehmer, die in einer Lebenspartnerschaft leben, wäre das eine durch Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie verbotene Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung, weil die Situation der Unternehmer bis auf ihre sexuelle Ausrichtung „vergleichbar“ ist.

Zu § 53 (Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes)

Gemäß § 4 EhfG können weitere Leistungen zur sozialen Sicherung des Entwicklungshelfers und seiner nächsten Angehörigen vereinbart werden. § 6 EhfG regelt die Verpflichtung des Trägers des Entwicklungsdienstes, für den Entwicklungshelfer und nächste Angehörige eine angemessene Haftpflichtversicherung abzuschließen; § 7 EhfG regelt den Krankenversicherungsschutz. Diese Verpflichtungen werden auf Lebenspartner ausgedehnt, weil sie sich insoweit in einer vergleichbaren Lage wie Ehegatten befinden.

Zu § 54 (Änderung der Handwerksordnung), zu § 55 (Änderung des Schornsteinfegergesetzes)

Wenn ein Geschäft oder Unternehmen nur aufgrund einer Erlaubnis oder Approbation betrieben werden darf, sieht das Gesetz meist vor, dass beim Tod des Erlaubnisinhabers sein Ehegatte und seine minderjährigen Kinder das Unternehmen durch einen Stellvertreter weiterführen lassen dürfen. Diese Befugnis ist durch das
LPartDisBG und weiterer Gesetze in folgenden Fällen auch dem überlebenden Lebenspartner eingeräumt worden:

  • Apotheken - § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ApG
  • Fahrschulen - § 15 Abs. 1 Nr. 1 FahrlG
  • Gaststätten - § 10 GaststättenG
  • Gewerbebetrieb - § 46 Abs. 1 GewO
  • milchwirtschaftlichen Unternehmen - § 5 Abs. 2 Nr. 2 MargG

Dagegen steht überlebenden Lebenspartnern diese Befugnis in folgenden Fällen nicht zu:

  • Handwerksbetrieb - §§ 4 Abs. 1, 7 Abs. 8, 22 Abs. 4 HandwO
  • Schornsteinfegergesetz – § 21 Abs. 1 SchornsteinfegerG

Für diese Differenzierung gibt es keinen sachlichen Grund. Sie verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz und, da sich überlebende Lebenspartner insoweit in einer „vergleichbaren“ Situation wie Ehegatten befinden (Art. 2 Abs. 2 Buchst. a), gegen Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie der Richtlinie 2000/78/EG.

Zu § 56 (Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte)

Die redaktionelle Ungestaltung bewirkt zusätzlich, dass das Verfahren zur Feststellung, welcher Ehegatte bei gemeinsamer Leitung eines landwirtschaftlichen Unternehmens als landwirtschaftlicher Unternehmer versicherungs- und beitragspflichtig und welcher Ehegatte familienversichert ist (§ 2 Abs. 3), auf Lebenspartner übertragen wird, die gemeinsam ein landwirtschaftliches Unternehmen leiten.

Zu § 57 (Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil -)

Als Folge der redaktionellen Umgestaltung dehnt die Änderung die Möglichkeit der unmittelbaren Auszahlung von Geldleistungen bei Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 48) auf Lebenspartner aus.

Zu § 58 (Änderung des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -)

Die Änderung wirkt sich auf die Definition der Gruppenzugehörigkeit in § 47 aus. Es wir klargestellt, dass Lebenspartner wie Ehegatten einzuordnen sind.

Zu 59 (Änderung des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -)

Als Folge der redaktionellen Umgestaltung  bewirkt die Änderung zusätzlich, dass Bewerber für die Fortführung einer Vertragsarztpraxis bei der Auswahl wie Ehegatten bevorzugt werden, wenn sie der Lebenspartner des bisherigen Vertragsarztes sind (§ 103 Abs. 4 Satz 3). Außerdem können Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung in Zukunft die Krankenkasse des Lebenspartners wählen (§ 173 Abs. 2 Nr. 6).

Zu § 60 (Änderung des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung -)

Als Folge der redaktionellen Umgestaltung wird durch die Änderung

  • die Möglichkeit der Versicherungsbefreiung für die Ehegatten kleiner land­wirtschaftlicher Unternehmer (§ 5),
  • die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung für mitarbeitende Ehegatten (§ 6),
  • die Sonderregelung über den Jahresarbeitsverdienst für selbständig Tätige und ihre Ehegatten (§ 83) und
  • die Möglichkeit, versagte Leistungen an unterhaltsberechtigte Ehegatten zu zahlen (§ 101 Abs. 2 Satz 3),

auf Lebenspartner ausgedehnt.

Zu § 61 (Änderung des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -)

Die redaktionelle Änderung hat keine unmittelbaren rechtlichen Auswirkungen.

Zu § 62 (Änderung des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -)

Als Folge der redaktionellen Umgestaltung werden Lebenspartner in den Kreis der Angehörigen aufgenommen, der in § 16 Abs. 5 abschließend aufgeführt ist. Die Definition ist für die Frage von Bedeutung, welche Personen in Sozialverwaltungsverfahren nicht tätig werden dürfen. Außerdem wird die Auskunftspflicht von Angehörigen (§ 99) auf frühere Lebenspartner ausgedehnt und der Ausschlusses des Regresses gegenüber Familienangehörigen (§ 116 Abs. 6 Satz 1), zu denen auch Lebenspartner gehören (§ 11 Abs. 1 LPartG), auf den Fall ausgedehnt,  dass der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt (§ 116 Abs. 6 Satz 2).

Zu § 63 (Änderung des Elften Buchs Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung -)

Die redaktionelle Änderung hat keine unmittelbaren rechtlichen Auswirkungen.

Zu § 64 (Änderung des Rehabilitations-Angleichungsgesetzes)

Infolge der Änderung erhalten Lebenspartner genauso wie Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen einen höheren Satz des Überbrückungsgeldes (§ 13).

Zu § 65 (Änderung des Grundsicherungsgesetzes)

Die Änderung hat zur Folge, dass Einkommen und Vermögen des Partners von Lebenspartnern und von gleichgeschlechtlichen Lebensgefährten bei der Bedürftigkeitsprüfung genauso berücksichtigt werden wie bei Ehegatten und bei verschiedengeschlechtlichen Lebensgefährten.

Zu § 66 (Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes)

Durch die Änderung kann in Altersvorsorgeverträgen auch eine Hinterbliebenenabsicherung zugunsten des Lebenspartners vorgenommen werden.

Zu § 67 (Änderung des Transsexuellengesetzes)

Zur Zeit wird geprüft, ob und inwieweit das Transsexuellengesetz insgesamt überarbeitet werden muss. Die Anpassung an das LPartDisBG ist besonders dringend und soll deshalb vorgezogen werden.

Zu Nummer 1 (§ 7 Ans. 1 Nr. 2 und 3 TSG)

Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 LPartG können zwei Personen gleichen Geschlechts eine Lebenspartnerschaft eingehen. Wie bei der Ehe kommt es auch hier auf die personenstandsrechtliche Geschlechtszugehörigkeit an. Eine Mann-zur-Frau-Transsexuelle kann deshalb bis zur Änderung ihrer Geschlechtszugehörigkeit eine Lebenspartnerschaft mit einem Mann, und ein Frau-zum-Mann-Transsexueller eine  Lebenspartnerschaft mit einer Frau eingehen.

Dagegen ist es Transsexuellen mit der kleinen Lösung (Änderung des Vornamens nach § 1 TSG) faktisch nicht möglich, eine rechtlich abgesicherte Partnerschaft mit einer Person des Geschlechts einzugehen, denen sie sich zugehörig fühlen.
Eine Eheschließung ist zwar rechtlich zulässig. Eine Mann-zur-Frau-Transsexuelle mit der kleinen Lösung ist personenstandsrechtlich männlichen Geschlechts, weshalb sie mit einer Frau eine Ehe eingehen kann. § 7 Absatz 1  Nr. 3 TSG bestimmt jedoch, dass in diesem Fall die Vornamensänderung kraft Gesetzes unwirksam wird; die Betroffene führt dann automatisch wieder die früheren (männlichen) Vornamen. Für Frau-zum-Mann-Transsexuelle gilt umgekehrt das Gleiche.

Diese Konsequenz ist für die Transsexuellen, die sich nach wie vor dem anderen Geschlecht zugehörig empfinden, unannehmbar. Deshalb sehen sie von einer Eheschließung ab.
Das LPartG bietet hier ebenfalls keine Lösung, da es an dem Erfordernis der Gleichgeschlechtlichkeit fehlt. So ist zB ein Frau-zum-Mann-Transsexueller mit der kleinen Lösung personenstandsrechtlich weiblichen Geschlechts und kann deshalb mit einem Mann keine Lebenspartnerschaft eingehen.

Dieses de-facto-Ehehindernis hatte der Gesetzgeber in den Materialien zum TSG mit der Erwägung gerechtfertigt, in den Fällen des § 7 TSG sei davon auszugehen, dass sich die betreffende Person wieder als dem ursprünglichen Geschlecht zugehörig empfinde (BT-Drs. 8/2947, 14, Punkt 3.7.1). Der Gesetzgeber ging davon aus, dass Transsexuelle stets heterosexuell empfinden, dass also Mann-zur-Frau-Transsexuelle Beziehungen mit Männern, und Frau-zum-Mann-Transsexuelle Beziehungen mit Frauen anstreben. Wenn also eine Mann-zur-Frau-Transsexuelle eine Ehe mit einer Frau einginge, hieße das, dass sie sich wieder als dem männlichen Geschlecht zugehörig empfinde. Dass es auch lesbische Mann-zur-Frau-Transsexuelle und schwule Frau-zum-Mann-Transsexuelle gibt, war zur Zeit des Gesetzgebungsverfahrens Ende der 70er Jahre auch Sexualwissenschaftlern unbekannt.

Diese sexualwissenschaftlich nicht gerechtfertigte Regelung ist verfassungsrechtlich sowohl im Hinblick auf die Eheschließungsfreiheit (Art. 6 Abs. 1 GG) als auch auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) bedenklich.
Transsexuelle, die bereits verheiratet sind, können die Vornamensänderung in Anspruch nehmen (LG Köln, Beschl v 01.09.1994, 1 T 325/94; LG Saarbrücken, Beschl v 24.01.1997, 5 T 714/96). Wenn also die Vornamensänderung der Eheschließung nachfolgt, können Transsexuelle beides haben: die Ehe und die Vornamensänderung. Die zeitlich umgekehrte Reihenfolge (erst Vornamensänderung, dann Eheschließung) führt dagegen zum Verlust der Vornamensänderung. Diese Ungleichbehandlung ist mit Art 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Der Gesetzgeber unterliegt hier nicht bloß einem Willkürverbot, sondern einer strengen Bindung an den Gleichheitssatz, da es um die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten geht (BVerfGE 88, 87 [96]).
Aufgrund der Regelung des § 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG können Transsexuelle mit der kleinen Lösung praktisch überhaupt keine Ehe eingehen. Das ist ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Eheschließungsfreiheit.

Der Entwurf schlägt deshalb vor, § 7 Absatz 1 Nr. 3 TSG  zu streichen.

Zu Nummer 2 (§ 8 Abs. 3 bis 5 TSG)

Nach der Inanspruchnahme der großen Lösung (Feststellung der Zugehörigkeit zum anderen Geschlecht nach § 8 TSG) können Transsexuelle entsprechend der neuen Geschlechtszugehörigkeit eine Lebenspartnerschaft eingehen: Mann-zur-Frau-Transsexuelle mit einer Frau und Frau-zum-Mann–Trans­sexuelle mit einem Mann.

Wenn Transsexuelle vorher eine Lebenspartnerschaft eingegangen waren (Frau-zum-Mann-Transsexuelle mit einer Frau, Mann-zur-Frau-Transsexuelle mit einem Mann), steht dies der Feststellung der neuen Geschlechtszugehörigkeit nach § 8 TSG nicht entgegen. Auf diese Weise ist entgegen dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 LPartG auch eine Lebenspartnerschaft zwischen verschiedengeschlechtlichen Personen möglich. Diese Gesetzeslücke ist im Gesetzgebungsverfahren im Hinblick auf die ohnehin geplante Reform des TSG bewusst in Kauf genommen worden.

Die Lebenspartner können in einem solchen Fall nach Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, da nunmehr verschiedengeschlechtlich, miteinander die Ehe eingehen. Ob dadurch die Lebenspartnerschaft aufgelöst wird, ist nach der jetzigen Fassung des § 1306 BGB umstritten. Der Entwurf sieht deshalb vor, dass die Lebenspartnerschaft ab Rechtskraft des Beschlusses über die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit als Ehe weiter gilt, wenn sich der andere Lebenspartner mit der Änderung der Geschlechtszugehörigkeit einverstanden erklärt hatte.

Wenn Transsexuelle noch verheiratet sind, können sie von der großen Lösung keinen Gebrauch machen. § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG verlangt, dass die Antragsteller nicht verheiratet sind. Zu betonen ist, dass dies nicht für den chirurgischen Eingriff gilt; verheiratete Transsexuelle können sich geschlechtsumwandelnd operieren lassen. Nur für die personenstandsrechtliche Zuordnung zum neuen Geschlecht muss vorher die Scheidung erfolgen.

Die nach gegenwärtiger Rechtslage erforderliche Ehescheidung kann rechtliche Probleme aufwerfen, wenn die Partner nicht getrennt leben. Denn auch eine einverständliche Scheidung setzt in der Regel ein mindestens einjähriges Getrenntleben voraus (§ 1566 Abs. 1 BGB). Erst nach rechtskräftiger Scheidung können Transsexuelle das Verfahren nach § 8 TSG betreiben, und nach Abschluss dieses Verfahrens können die Partner, da nunmehr gleichgeschlechtlich, eine  Lebenspartnerschaft eingehen.

Die Durchführung des Scheidungsverfahrens ist in einem solchen Fall unzumutbar. Der Entwurf sieht deshalb einen nahtlosen Übergang von der Ehe zur Lebenspartnerschaft vor, wenn der andere Teil damit einverstanden ist.

Das Einverständnis in den Fällen des Absatzes 3 und 4 kann nur persönlich abgegeben werden und muss öffentlich beurkundet werden.

Zu Artikel 2 (Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang)

Da durch die aufgeführten Vorschriften Verordnungen geändert werden, muss sichergestellt werden, dass diese Verordnungen wieder im Verordnungswege geändert werden können.


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