Presseerklärung des LSVD:
Für die katholischen Bischöfe sind Lebenspartner "ansteckende Kranke",
die die Gesellschaft gefährden
Zu der Ankündigung der katholischen Bischöfe, dass alle Beschäftigten in kirchlichen Einrichtungen, die eine Lebenspartnerschaft eingehen, entlassen werden, erklärt Manfred Bruns, Sprecher des Lesben- und Schwulenverbandes in Deutschland (LSVD):
Mit dieser Ankündigung zeigen die katholische Bischöfe ihr wahres Gesicht. Sie betonen zwar immer, dass sie Lesben und Schwulen nicht diskriminieren wollen, aber das ist nur leeres Geschwätz.
1992 hat die Römische Kongregation für die Glaubenslehre die US-amerikanischen Bischöfe angewiesen, sich mit allen Mitteln gegen eine Gesetzgebung zu wehren, die eine Diskriminierung aufgrund der geschlechtlichen Ausrichtung für illegal erklärt. Zur Begründung hat die Kongregation ausgeführt, auch homosexuelle Menschen hätten zwar das Recht auf Arbeit, auf Wohnung usw. Doch dies könne aufgrund eines Verhaltens eingeschränkt werden, dass die Gesellschaft ernsthaft in Gefahr bringt. "So wird es ja auch akzeptiert, dass der Staat z.B. im Falle von Menschen, die ansteckende Krankheiten haben oder geistig krank sind, die Ausübung von Rechten einschränken kann, um das Allgemeinwohl zu schützen" (Deutsche Ausgabe des L'Osservatore Romano v. 14.08.1992, Seite 2).
An diese Anweisung haben sich auch die Deutschen Bischöfe bei ihrer Agitation gegen das vom Bundesverfassungsgericht gebilligte Lebenspartnerschaftsgesetz gehalten. Nachdem sie damit keinen Erfolg hatten, wollen sie jetzt ihre lesbischen und schwulen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen wie "ansteckende Kranke" aussondern. Das betrifft nicht nur die Beschäftigten im kirchlichen Verkündigungsdienst, sondern auch die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in den Einrichtungen der Caritas, in den katholischen Kindergärten und Kindertagesstätten, Krankenhäusern, Alters- und Pflegeheimen, Privatschulen, Internaten und Ferienheimen sowie bei den katholischen Kirchenzeitungen.
Die den Kirchen eingeräumte Befugnis, Beschäftigte zu entlassen, wenn sie gegen kirchliche Glaubens- und Moralvorschriften verstoßen, mag berechtigt sein, soweit es sich dabei um Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Verkündigungsdienst handelt. Anders verhält es sich dagegen mit den Beschäftigten in der kirchlichen Sozialarbeit. Die Kirchen finanzieren ihre Sozialarbeit nicht mit ihren Kirchensteuereinnahmen, sondern fast ausschließlich mit staatlichen Mitteln, die auch von den Bürgern und Bürgerinnen aufgebracht werden, die keiner Kirche angehören. Der Lesben- und Schwulenverband fordert deshalb schon seit langem, den Kirchen bei der Vergabe staatlicher Mittel für Einrichtungen und Projekte, die nicht unmittelbar der kirchlichen Verkündigung dienen, die Beachtung der arbeits- und beamtenrecht-lichen Diskriminierungsverbote für die in diesen Bereichen Beschäftigten zur Auflage zu machen.
Das jetzige Verhalten der Bischöfe zeigt, wie dringend die Umsetzung dieser Forderung ist.
Hinweis: Die "Erklärung des Ständigen
Rates der Deutschen Bischofskonferenz zur Unvereinbarkeit von
Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz mit den
Loyalitätsobliegenheiten nach der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im
Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse" findet ihr hier
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