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Schwule und lesbische AusländerInnen |
Die Arbeitsgenehmigung |
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AusländerInnen dürfen eine Beschäftigung nur mit Genehmigung des Arbeitsamtes ausüben und von ArbeitgeberInnen nur beschäftigt werden, wenn sie eine solche Genehmigung besitzen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden,
Es ist deshalb wichtig, dass die
Aufenthaltsgenehmigung keine beschränkende
Auflage enthält. |
44 |
Keine Arbeitsgenehmigung brauchen BürgerInnen des Europäischen Wirtschaftsraums (§ 284 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Der EWR umfasst die EG- und EFTA-Staaten mit Ausnahme des EFTA-Mitglieds Schweiz, also Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien. Keine Arbeitsgenehmigung brauchen außerdem
Für die BürgerInnen der neuen EU-Länder siehe
die Broschüre des Auswärtigen Amtes:
"Freizügigkeit - Praktischer Leitfaden für die
erweiterte Europäischen Union" (PDF-Dokument
- 203 KB). |
44a |
Die Genehmigung wird als Arbeitserlaubnis
erteilt, wenn nicht Anspruch auf die Erteilung
als Arbeitsberechtigung besteht (§ 284 Abs. 4
SGB III). |
44b |
Die Arbeitsberechtigung wird unbefristet und ohne betriebliche, berufliche und regionale Beschränkungen erteilt (§ 286 Abs. 3 SGB III). Eine Arbeitsberechtigung erhält, wer eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsbefugnis besitzt und
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44c |
Abweichend davon erhalten Ehegatten und Lebenspartner von Deutschen sofort eine Arbeitsberechtigung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ArGV). Ehegatten von Ausländern müssen grundsätzlich
vier Jahre warten (§ 3 ArGV) |
44d |
Sind die Wartefristen noch nicht abgelaufen, können die AusländerInnen nur eine Arbeitserlaubnis erhalten. Sie wird
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44e |
Die Arbeitserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn sich dadurch keine nachteiligen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt ergeben und wenn für die Beschäftigung keine deutschen oder ihnen gleichgestellte AusländerInnen zur Verfügung stehen (§ 285 Abs. 1 SGB III). Danach haben Anträge auf eine
Arbeitserlaubnis angesichts der derzeitigen Lage
des Arbeitsmarktes praktisch keine Aussicht auf
Erfolg. |
Das Asylrecht |
45 |
Das Bundesverwaltungsgericht hat 1988 unter
der Geltung des alten Asylrechts Homosexuelle
aus dem Iran als politisch Verfolgte anerkannt.
Das Gericht hat damals ausgesprochen, dass ausländische
Lesben und Schwulen mit "irreversibler,
schicksalhafter homosexueller Prägung"
Anspruch auf Asyl haben, wenn sie bei einer Rückkehr
in ihr Heimatland in die Gefahr geraten,
"mit schweren Leibesstrafen sowie der
Todesstrafe belegt zu werden" (BVerwGE 79,
143; BVerwG, NVwZ-RR 1990, 375; weitere Urteile
siehe die Rechtsprechungsliste).
Dagegen genügt nach dieser Rechtsprechung die
Strafverfolgung wegen homosexueller Betätigung
als solche nicht, wenn damit eine Verletzung der
öffentlichen Sittlichkeit und Moral geahndet
werden soll (vgl. jetzt auch § 53 Abs. 5 AuslG;
VGH Schleswig, Urt. vom 06.10.1995 - 16 A 457/93
- für Rumänien; VG Arnsberg, Urt. v.
01.02.1996 - 1 K 1862/94 A - für Armenien; VG
Hannover, Urt. v. 02.05.1996 - 2 A 872/94 Hi - für
Tadschikistan). |
Einreise über einen oder aus einem sicheren Drittstaat |
46 |
Aufgrund des neuen Asylrechts hat sich die
Rechtslage inzwischen wesentlich geändert. Die
Bundesrepublik hat sich mit einem Ring
"sicherer Drittstaaten" umgeben.
AsylbewerberInnen, die auf dem Landweg in die
Bundesrepublik einreisen, können das nur über
einen solchen Drittstaat. Da sie aber dort - so
der Gesetzgeber - Sicherheit vor Verfolgung hätten
finden können, werden sie in der Bundesrepublik
nicht als Asylberechtigte anerkannt (Art. 16a
Abs. 2 GG; § 26a AsylVfG). Es spielt auch keine
Rolle, wenn unbekannt bleibt, über welchen
Drittstaat AsylbewerberInnen eingereist sind. Es
reicht aus, wenn feststeht, dass sie auf dem
Landweg eingereist sind. Die Unkenntnis über
den genauen Reiseweg hat lediglich zur Folge,
dass die AsylbewerberInnen in keinen Drittstaat
zurückgeschoben werden können (BVerfGE 94, 49,
94; BVerwGE 100, 23). |
47 |
Als sichere Drittstaaten gelten kraft
Grundgesetzes (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG) die
Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften, das sind derzeit Belgien, Dänemark,
Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland,
Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg,
Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden und
Spanien. Weitere sichere Drittsaaten können
durch Gesetz bestimmt werden (Art. 16a Abs. 2
Satz 2 GG). Das ist durch die Anlage I zu § 26a
AsylVfG geschehen. Danach gelten als als weitere
sichere Drittstaaten Norwegen, Polen, Schweden,
Schweiz und die Tschechische Republik. |
48 |
Der sichere Drittstaat muss nicht die letzte
Station vor der Einreise der AsylbewerberInnen
in das Bundesgebiet gewesen sein. Vielmehr
reicht es für die Anwendung der
Drittstaatenregelung aus, dass sich die
AsylbewerberInnen irgendwann in einem sicheren
Drittstaat befunden haben. Dafür genügt auch
ein Zwischenhalt von öffentlichen
Verkehrsmitteln oder das Durchfahren des
Drittstaates mit einem Pkw oder Lkw. |
49 |
AsylbewerberInnen, die auf dem Landweg über
einen sicheren Drittstaat oder auf dem Luftweg
aus einem sicheren Drittstaat einreisen, wird
die Einreise verweigert oder sie werden, wenn
sie im grenznahen Raum angetroffen werden, zurückgeschoben
(§§ 18 Abs. 2 und 3, 18a Abs. 1 Satz 6 AsylVfG).
Eine Verpflichtung, die AsylbewerberInnen an die
nächste Aufnahmeeinrichtung weiterzuleiten, um
dort den Asylantrag stellen zu können, besteht
nicht. Dasselbe gilt, wenn die AsylbewerberInnen
bei einer Ausländer- oder Polizeibehörde ein
Asylgesuch stellen. In diesen Fällen ordnet die
Ausländerbehörde die Abschiebung in den
sicheren Drittstaat an, sobald sie durchgeführt
werden kann (§ 19 Abs. 3 AsylVfG). Zu einem
Asylverfahren kommt es nur, wenn die
AsylbewerberInnen bei einer Dienststelle des
Bundesamts für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge vorsprechen und einen Asylantrag
und/oder einen Antrag auf Abschiebungsschutz
nach § 51 Abs. 1 AuslG (s. 54) stellen oder
durch ihre RechtsanwältInnen stellen lassen. |
50 |
Zur Ablehnung der Asylanträge genügt die
Feststellung, dass die AsylbewerberInnen auf dem
Landweg, also über einen sicheren Drittstaat,
oder auf dem Luftweg aus einem sicheren
Drittstaat eingereist sind (§ 31 Abs. 4 AsylVfG).
Die ablehnende Entscheidung und die Anordnung
der Abschiebung in den sicheren Drittstaat
brauchen den AsylbewerberInnen erst bei der
Abschiebung ausgehändigt zu werden. Einer
vorherigen Androhung der Abschiebung und einer
Fristsetzung bedarf es nicht. Anträge auf vorläufigen
gerichtlichen Rechtsschutz sind nicht zulässig
(Art. 16a Abs. 2 Satz 3 GG; §§ 31 Abs. 1, 34a
AsylVfG). |
51 |
Die Drittstaatenregelung findet seit dem
Inkrafttreten des Dubliner Übereinkommens keine
Anwendung mehr auf AsylbewerberInnen, die aus
oder über Belgien, Dänemark, Finnland,
Frankreich, Griechenland, Großbritannien und
Nordirland, Irland, Italien, Luxemburg, den
Niederlanden, Österreich, Portugal, Schweden
oder Spanien einreisen. Bei ihnen prüft das
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
anhand der Kriterien der Art. 3 ff. DÜ, ob die
Zuständigkeit eines anderen DÜ-Staates zur
Durchführung des Asylverfahrens gegeben ist und
erlässt eine Abschiebungsanordnung nach § 34a
AsylVfG, wenn dieser Staat der Übernahme der
AsylbewerberInnen zustimmt. |
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