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Teil 3

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Schwule und lesbische AusländerInnen

Die Arbeitsgenehmigung

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AusländerInnen dürfen eine Beschäftigung nur mit Genehmigung des Arbeitsamtes ausüben und von ArbeitgeberInnen nur beschäftigt werden, wenn sie eine solche Genehmigung besitzen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden,

  • wenn die AusländerInnen eine Aufenthaltserlaubnis (§§ 15,17 AuslG), eine Aufenthaltsberechtigung (§ 27 AuslG), eine Aufenthaltsbewilligung (§§ 28, 29 AuslG) oder eine Aufenthaltsbefugnis (§ 30 AuslG) besitzen und
  • wenn die Ausübung einer Beschäftigung nicht durch eine ausländerrechtliche Auflage ausgeschlossen ist (§ 284 SGB).

Es ist deshalb wichtig, dass die Aufenthaltsgenehmigung  keine beschränkende Auflage enthält.
 

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Keine Arbeitsgenehmigung brauchen BürgerInnen des Europäischen Wirtschaftsraums (§ 284 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Der EWR umfasst die EG- und EFTA-Staaten mit Ausnahme des EFTA-Mitglieds Schweiz, also Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien.

Keine Arbeitsgenehmigung brauchen außerdem

  • AusländerInnen, die eine Aufenthaltsberechtigung (§ 27 AuslG) oder
  • eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzen (§ 284 Abs. 1 Nr. 2 SGB III.

Für die BürgerInnen der neuen EU-Länder siehe die Broschüre des Auswärtigen Amtes: "Freizügigkeit - Praktischer Leitfaden für die erweiterte Europäischen Union" (PDF-Dokument - 203 KB).
 

44a

Die Genehmigung wird als Arbeitserlaubnis erteilt, wenn nicht Anspruch auf die Erteilung als Arbeitsberechtigung besteht (§ 284 Abs. 4 SGB III).
 

44b

Die Arbeitsberechtigung wird unbefristet und ohne betriebliche, berufliche und regionale Beschränkungen erteilt (§ 286 Abs. 3 SGB III).

Eine Arbeitsberechtigung erhält, wer eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsbefugnis besitzt und

  • fünf Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt hat oder
  • sich seit sechs Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufhält (§ 286 Abs. 1 SGB III).

44c

Abweichend davon erhalten Ehegatten und Lebenspartner von Deutschen sofort eine Arbeitsberechtigung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ArGV).

Ehegatten von Ausländern müssen grundsätzlich vier Jahre warten (§ 3 ArGV)
 

44d

Sind die Wartefristen noch nicht abgelaufen, können die AusländerInnen nur eine Arbeitserlaubnis erhalten.

Sie wird

  • für eine bestimmte berufliche Tätigkeit in einem bestimmten Betrieb oder
  • ohne Beschränkung auf eine bestimmte berufliche Tätigkeit und ohne Beschränkung auf einen bestimmten Betrieb erteilt (§ 1 Abs. 1 ArGV).

44e

Die Arbeitserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn sich dadurch keine nachteiligen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt ergeben und wenn für die Beschäftigung keine deutschen oder ihnen gleichgestellte AusländerInnen zur Verfügung stehen (§ 285 Abs. 1 SGB III).

Danach haben Anträge auf eine Arbeitserlaubnis angesichts der derzeitigen Lage des Arbeitsmarktes praktisch keine Aussicht auf Erfolg.
 


Das Asylrecht

45

Das Bundesverwaltungsgericht hat 1988 unter der Geltung des alten Asylrechts Homosexuelle aus dem Iran als politisch Verfolgte anerkannt. Das Gericht hat damals ausgesprochen, dass ausländische Lesben und Schwulen mit "irreversibler, schicksalhafter homosexueller Prägung" Anspruch auf Asyl haben, wenn sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in die Gefahr geraten, "mit schweren Leibesstrafen sowie der Todesstrafe belegt zu werden" (BVerwGE 79, 143; BVerwG, NVwZ-RR 1990, 375; weitere Urteile siehe die Rechtsprechungsliste). Dagegen genügt nach dieser Rechtsprechung die Strafverfolgung wegen homosexueller Betätigung als solche nicht, wenn damit eine Verletzung der öffentlichen Sittlichkeit und Moral geahndet werden soll (vgl. jetzt auch § 53 Abs. 5 AuslG; VGH Schleswig, Urt. vom 06.10.1995 - 16 A 457/93 - für Rumänien; VG Arnsberg, Urt. v. 01.02.1996 - 1 K 1862/94 A - für Armenien; VG Hannover, Urt. v. 02.05.1996 - 2 A 872/94 Hi - für Tadschikistan).
 


Einreise über einen oder aus einem sicheren Drittstaat

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Aufgrund des neuen Asylrechts hat sich die Rechtslage inzwischen wesentlich geändert. Die Bundesrepublik hat sich mit einem Ring "sicherer Drittstaaten" umgeben. AsylbewerberInnen, die auf dem Landweg in die Bundesrepublik einreisen, können das nur über einen solchen Drittstaat. Da sie aber dort - so der Gesetzgeber - Sicherheit vor Verfolgung hätten finden können, werden sie in der Bundesrepublik nicht als Asylberechtigte anerkannt (Art. 16a Abs. 2 GG; § 26a AsylVfG). Es spielt auch keine Rolle, wenn unbekannt bleibt, über welchen Drittstaat AsylbewerberInnen eingereist sind. Es reicht aus, wenn feststeht, dass sie auf dem Landweg eingereist sind. Die Unkenntnis über den genauen Reiseweg hat lediglich zur Folge, dass die AsylbewerberInnen in keinen Drittstaat zurückgeschoben werden können (BVerfGE 94, 49, 94; BVerwGE 100, 23).
 

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Als sichere Drittstaaten gelten kraft Grundgesetzes (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG) die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, das sind derzeit Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien. Weitere sichere Drittsaaten können durch Gesetz bestimmt werden (Art. 16a Abs. 2 Satz 2 GG). Das ist durch die Anlage I zu § 26a AsylVfG geschehen. Danach gelten als als weitere sichere Drittstaaten Norwegen, Polen, Schweden, Schweiz und die Tschechische Republik.
 

48

Der sichere Drittstaat muss nicht die letzte Station vor der Einreise der AsylbewerberInnen in das Bundesgebiet gewesen sein. Vielmehr reicht es für die Anwendung der Drittstaatenregelung aus, dass sich die AsylbewerberInnen irgendwann in einem sicheren Drittstaat befunden haben. Dafür genügt auch ein Zwischenhalt von öffentlichen Verkehrsmitteln oder das Durchfahren des Drittstaates mit einem Pkw oder Lkw.
 

49

AsylbewerberInnen, die auf dem Landweg über einen sicheren Drittstaat oder auf dem Luftweg aus einem sicheren Drittstaat einreisen, wird die Einreise verweigert oder sie werden, wenn sie im grenznahen Raum angetroffen werden, zurückgeschoben (§§ 18 Abs. 2 und 3, 18a Abs. 1 Satz 6 AsylVfG). Eine Verpflichtung, die AsylbewerberInnen an die nächste Aufnahmeeinrichtung weiterzuleiten, um dort den Asylantrag stellen zu können, besteht nicht. Dasselbe gilt, wenn die AsylbewerberInnen bei einer Ausländer- oder Polizeibehörde ein Asylgesuch stellen. In diesen Fällen ordnet die Ausländerbehörde die Abschiebung in den sicheren Drittstaat an, sobald sie durchgeführt werden kann (§ 19 Abs. 3 AsylVfG). Zu einem Asylverfahren kommt es nur, wenn die AsylbewerberInnen bei einer Dienststelle des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vorsprechen und einen Asylantrag und/oder einen Antrag auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG (s. 54) stellen oder durch ihre RechtsanwältInnen stellen lassen.
 

50

Zur Ablehnung der Asylanträge genügt die Feststellung, dass die AsylbewerberInnen auf dem Landweg, also über einen sicheren Drittstaat, oder auf dem Luftweg aus einem sicheren Drittstaat eingereist sind (§ 31 Abs. 4 AsylVfG). Die ablehnende Entscheidung und die Anordnung der Abschiebung in den sicheren Drittstaat brauchen den AsylbewerberInnen erst bei der Abschiebung ausgehändigt zu werden. Einer vorherigen Androhung der Abschiebung und einer Fristsetzung bedarf es nicht. Anträge auf vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz sind nicht zulässig (Art. 16a Abs. 2 Satz 3 GG; §§ 31 Abs. 1, 34a AsylVfG).
 

51

Die Drittstaatenregelung findet seit dem Inkrafttreten des Dubliner Übereinkommens keine Anwendung mehr auf AsylbewerberInnen, die aus oder über Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien und Nordirland, Irland, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, Portugal, Schweden oder Spanien einreisen. Bei ihnen prüft das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge anhand der Kriterien der Art. 3 ff. DÜ, ob die Zuständigkeit eines anderen DÜ-Staates zur Durchführung des Asylverfahrens gegeben ist und erlässt eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG, wenn dieser Staat der Übernahme der AsylbewerberInnen zustimmt.
 


Einreise aus einem sicheren Herkunftsstaat

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Über Asylanträge von AsylbewerberInnen, die auf dem Luftweg einreisen und aus einem sicheren Herkunftsstaat kommen, wird im Schnellverfahren auf dem Flughafengelände entschieden (Art. 16a Abs. 3 GG; § 18a AsylVfG). Als sichere Herkunftsstaaten gelten derzeit Bulgarien, Ghana, Polen, Rumänien, Slowakische Republik, Tschechische Republik und Ungarn (Anlage II zu § 29a AsylVfG). Das Flughafenverfahren ist - mit Billigung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 94, 166) - so ausgestaltet, dass ein wirksamer Rechtsschutz praktisch kaum möglich ist.
 

53

Bei Asylanträgen von AsylbewerberInnen aus sicheren Herkunftsstaaten wird vermutet, dass die Betroffenen dort nicht politisch verfolgt werden. Die AsylbewerberInnen müssen deshalb Tatsachen und Beweismittel vorbringen, die die Annahme begründen, dass ihnen in ihrem Herkunftsstaat abweichend von der allgemeinen Lage politische Verfolgung droht (Art. 16a Abs. 3 GG, § 29a AsylVfG).


Abschiebeschutz nach § 51 Abs. 1 und § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG

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Trotz dieser schwerwiegenden Einschränkungen des Asylgrundrechts ist die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. 45) nicht ganz überholt. Wenn lesbische und schwule AsylbewerberInnen nicht in den Drittstaat zurückgeschoben werden können, aus dem oder über den sie eingereist sind, dürfen sie nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht in ihr Heimatland abgeschoben werden, wenn sie dort Gefahr laufen, als Homosexuelle mit schweren Leibesstrafen sowie der Todesstrafe belegt zu werden (sogenanntes kleines Asyl; BVerfGE 94, 49, 97). Das hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zugleich mit der Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte festzustellen. Die Feststellung verleiht den Betroffenen die Rechtsstellung von Konventionsflüchtlingen nach der Genfer Flüchtlingskonvention (§ 3 AsylVfG). Ist auch ihre Abschiebung in ein anderes Land unmöglich, erhalten die Flüchtlinge eine Aufenthaltsbefugnis (§ 70 AsylVfG). Sie wird für jeweils zwei Jahre erteilt und verlängert (§ 34 AuslG) und kann nach acht Jahren in eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis umgewandelt werden (§ 35 AuslG).
 

55

In diesen Fällen greift zusätzlich § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ein. Danach kann von der Abschiebung von AusländerInnen in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diese AusländerInnen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
 

56

Dafür reichen übrigens allgemeine Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen und anderen bewaffneten Konflikten nicht aus. Auf sie können die obersten Landesbehörden durch einen allgemeinen Abschiebestopp reagieren (§ 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG). Ein Abschiebeschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kommt in solchen Fällen nur in Betracht, "wenn die obersten Landesbehörden trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, von ihrer Ermessensermächtigung aus § 54 AuslG keinen Gebrauch gemacht haben, einen generellen Abschiebestopp zu verfügen (vgl. die in der Rechtsprechungsübersicht aufgeführten Entscheidungen).
 

57

Bei IranerInnen liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG weiterhin vor. Wegen eines möglichen Abschiebeschutzes bei anderen Ländern wird auf die Rechtsprechungsübersicht verwiesen.
 

58

Wer sich auf das Abschiebeverbot des § 51 Abs. 1 und des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG berufen will, muss die ihm drohende Gefahr möglichst konkret darlegen (Wortlaut etwaiger Strafbestimmungen, Urteilstexte, Praxis der Polizei-, Untersuchungs- und Strafhaft, Berichte von Amnesty International über solche Verfahren und/oder über Übergriffe der Bevölkerung, Pressemeldungen usw.).
 


Abschiebeschutz nach § 53 Ab. 4 AuslG

59

Nach § 53 Abs. 4 AuslG dürfen AusländerInnen nicht in Länder abgeschoben werden, in denen ihnen eine eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Wegen eines möglichen Abschiebeschutzes aus diesem Grund wird auf die Rechtsprechungsübersicht verwiesen.
 

60

Als menschenrechtswidrig gilt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auch die Bestrafung einverständlicher homosexueller Handlungen zwischen Erwachsenen (EGMR, Fall Dudgeon gegen Vereinigtes Königreich, Urt. v. 22.10.1981, Serie A, Bd. 45 = NJW 1984, 541; Fall Norris gegen Irland, Urt. v. 26.10.1988, Serie A, Bd. 142 = EuGRZ 1992, 477; Fall Modinos gegen Zypern, Urt. v. 22.04.1993, Serie A, Bd. 259 = ÖJZ 1993, 821). Wegen eines möglichen Abschiebeschutzes aus diesem Grund wird auf die Rechtsprechungsübersicht verwiesen
 

61

Das Abschiebeverbot greift auch ein, wenn die AusländerInnen unerlaubt als BesucherInnen eingereist sind, obwohl sie tatsächlich für immer bleiben wollten. Den betroffenen AusländerInnen wird, wenn sie nicht in einen sicheren Drittstaat oder ein anderes Land abgeschoben werden können, eine Duldung erteilt (§ 55 Abs. 2 AuslG).

Wenn sie Glück haben, erhalten sie eine Aufenthaltsbefugnis (§ 30 Abs. 3 AuslG). Die Aufenthaltsbefugnis wird für jeweils zwei Jahre erteilt und verlängert (§ 34 AuslG) und kann nach acht Jahren in eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis umgewandelt werden (§ 35 AuslG).
 


Rechtskundiger Rat

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Das geltende Ausländer- und Asylrecht und die Verfahrensvorschriften sind außerordentlich kompliziert. Die Betroffenen sollten sich deshalb unbedingt von RechtsanwältInnen beraten und vertreten lassen, die mit diesem Rechtsgebiet und den besonderen Problemen lesbischer und schwuler AusländerInnen ausreichend vertraut sind. Der "Lesben- und Schwulenverband in Deutschland" arbeitet auf diesem Gebiet mit folgenden RechtsanwältInnen zusammen:
 

Rechtsanwalt Dirk Siegfried
Motzstraße 1
D 10777 Berlin
Tel. 030-21568-03 oder 11
Fax 030-2156813
eMail: wuerdinger@snafu.de

Rechtsanwältin Maria Sabine Augstein
Altes Forsthaus 12
D 82327 Tutzing
Tel. 08158-7809
Fax 08158-9811
eMail: MariaSAugstein@aol.com
 

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