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Teil 2

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Schwule und lesbische AusländerInnen

Anträge auf Aufenthaltserlaubnis von AusländerInnen mit Aufenthaltsbewilligung für ein Studium oder eine Aus- oder Weiterbildung

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Da ausländische Lesben und Schwulen bisher regelmäßig keine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Zusammenlebens mit ihren PartnerInnen erhalten haben, sind viele auf die Möglichkeit ausgewichen, sich eine Aufenthaltsbewilligung nach § 28 AuslG zum Zwecke des Studiums oder für eine sonstige Aus- oder Weiterbildung erteilen zu lassen. Beantragen solche AusländerInnen eine Aufenthaltserlaubnis, um mit ihren gleichgeschlechtlichen deutschen bzw. ihren bleibeberechtigten ausländischen PartnerInnen im Bundesgebiet zusammen leben zu können, gilt ihr Aufenthalt im Bundesgebiet bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt, wenn sie sich seit mehr als sechs Monaten im Bundesgebiet aufgehalten haben (§ 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG). Lehnt diese den Antrag ab, haben Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung (§ 72 Abs. 1 AuslG). Die AusländerInnen müssen deshalb, um die Erlaubnisfiktion während des Prozesses wiederherzustellen, zusätzlich beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz beantragen (Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO).
 

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Haben sich solche AusländerInnen mehr als ein Jahr im Bundesgebiet aufgehalten, schreibt das Gesetz vor, dass ihnen eine Aufenthaltserlaubnis erst nach Ablauf eines Jahres seit der Ausreise erteilt werden darf (§ 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG). Diese Jahresfrist greift nicht ein, wenn die AusländerInnen einen gesetzlichen Anspruch auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis haben oder wenn ihre Erteilung "im öffentlichen Interesse liegt". Damit sind aber nur strikte Rechtsansprüche gemeint. Es genügt nicht, dass die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung - wie bei gleichgeschlechtlichen Paaren - im Ermessen der Ausländerbehörden steht (s. 30), selbst wenn das Ermessen im Einzelfall "auf Null" reduziert ist (BVerwG, InfAuslR 1997, 391). Auch lässt sich aus der Tatsache, dass die gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und des Art. 8 Abs. 1 EMRK fällt (s. 30), nicht ableiten, dass die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im öffentlichen Interesse liegt (BVerwG, InfAuslR 1997, 355, für den Bereich des Familiennachzugs; BVerwG, InfAuslR 1998, 284, für gleichgeschlechtliche Paare).
 

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Nach dem ersten Urteil kommt in solchen Fällen aber die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG in Betracht, wenn die Lebensgemeinschaft nur in der Bundesrepublik geführt werden kann (s. 18c; so jetzt auch ausdrücklich BVerwG, InfAuslR 1998, 284 - vgl. dazu auch die Rechtsprechungsliste). Dann ist es den betroffenen PartnerInnen aus Verfassungs- und Menschenrechtsgründen nicht zuzumuten, ihre Lebensgemeinschaft so lange zu unterbrechen, zumal da es meistens sehr viel länger als ein Jahr dauert, bis die ausländischen PartnerInnen ein Visum erhalten.

In den Verwaltungsanweisungen von Berlin, Hamburg und Hessen ist vorgesehen, bei binationalen gleichgeschlechtlichen Paaren mit einer Aufenthaltsbewilligung entsprechend zu verfahren.
 


Anträge auf Aufenthaltserlaubnis von AsylbewerberInnen

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AsylbewerberInnen dürfen ohne Visum einreisen. Ihnen wird der Aufenthalt im Bundesgebiet zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet. Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich auf den Bezirk einer bestimmten Ausländerbehörde beschränkt. Sie erlischt mit dem Abschluss des Verfahrens.
 

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Stellen AsylbewerberInnen nach dem Abschluss des Asylverfahrens einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Zusammenlebens mit ihren gleichgeschlechtlichen PartnerInnen, werden sie so behandelt, als ob sie ohne das erforderliche Visum eingereist seien. Es greift der zwingende Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ein (BVerwG, InfAuslR 1997, 352). Die AusländerInnen müssen wieder ausreisen und die Aufenthaltserlaubnis vom Ausland her beantragen.

Jedoch kommt in solchen Fällen ausnahmsweise die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG in Betracht, wenn die Partnerschaft nur in der Bundesrepublik geführt werden kann und wenn den AusländerInnen die Ausreise zum Zwecke der Antragstellung für ein Visum nicht zugemutet werden kann, weil sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen keine Aussicht haben, in absehbarer Zeit wieder einreisen zu können (s. 18b-d).

Nach § 11 Abs. 1 AuslG darf die Aufenthaltsbefugnis allerdings erst erteilt werden, wenn die Ablehnung des Asylantrags bestandskräftig geworden ist. Dann besteht aber die Gefahr, dass die AsylbewerberInnen sofort abgeschoben werden (s. 50). Deshalb sollte man die Aufenthaltsbefugnis schon vorher beim Ausländeramt beantragen und versuchen, mit ihm auszuhandeln, dass die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis für den Fall der Rücknahme des Asylantrags zugesichert wird.
 


Der Antrag auf Aufenthaltserlaubnis

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Die BürgerInnen der EG-, der EFTA-Staaten (s. 44) und der USA brauchen den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis erst nach der Einreise zu stellen. Tun sie das binnen drei Monaten nach der Einreise (s. 13), gilt auch ihr weiterer Aufenthalt solange als erlaubt, bis die Ausländerbehörde über den Antrag entschieden hat (§ 69 Abs. 3 Satz 2 AuslG). Lehnt diese den Antrag ab, haben Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung (§ 72 Abs. 1 AuslG). Die AusländerInnen müssen deshalb, um die Erlaubnisfiktion während des Prozesses wiederherzustellen, zusätzlich beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz beantragen (Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO).
 

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Für die BürgerInnen der EG- und der EFTA-Staaten ist auch die sonstige Rechtslage sehr günstig, da sie sich auf das Recht der Freizügigkeit und der freien Niederlassung berufen können. Danach können eine Aufenthaltserlaubnis/EWG beanspruchen:

  1. ArbeitnehmerInnen, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stehen (§ 3 AufenthG/ EWG). Dafür reichen nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs schon Teilzeitbeschäftigungen von nur 10-12 Wochenstunden aus, auch wenn das Entgelt weit unterhalb des Existenzminimums liegt.
  2. selbständigen Erwerbstätige, die sich im Bundesgebiet niederlassen, wenn sie zu der von ihnen beabsichtigten Erwerbstätigkeit berechtigt sind, in der Regel also dann, wenn sie eine erforderliche Gewerbeerlaubnis haben (§§ 4 und 5 AufenthG/EWG);
  3. Verbleibeberechtigte, das sind Personen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, unter den in § 6a AufenthG/EWG genannten Voraussetzungen;
  4. Rentner mit einer ausreichenden Rente und ausreichendem Krankenversicherungsschutz (Richtlinie 90/365/EWG; FreizügV/EG);
  5. sonstige nicht erwerbstätige Personen mit einem ausreichenden Einkommen und ausreichendem Krankenversicherungsschutz (Richtlinie 90/364/EWG; FreizügV/EG);
  6. Studenten, die in einer anerkannten Lehranstalt eingeschrieben sind, ausreichenden Krankenversicherungsschutz und einen gesicherten Unterhalt haben (Richtlinie 93/96/EWG; FreizügV/EG);
  7. die Ehegatten sowie Kinder und sonstige Verwandte der Freizügigkeitsberechtigten in absteigender und aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird. Bei Studenten beschränkt sich das Aufenthaltsrecht auf den Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Kinder.

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Die Existenzmittel gelten als ausreichend, wenn ein Erwachsener über 1170,00 DM im Monat verfügt. Für jedes weitere volljährige Familienmitglied müssen 60 % und für jedes minderjährige Kind 45 % dieses Betrages nachgewiesen werden. Besondere Ansätze gelten darüber hinaus für Alleinerziehende und Personen, die das 65. Lebensjahr überschritten haben oder erwerbsunfähig sind (§ 8 Abs. 3 FreizügV/EG).

Für Studierende genügen Existenzmittel in Höhe des BAFÖG-Höchstsätze für auswärts Studierende (§ 8 Abs. 6 FreizügigVO/EG). Nach § 8 Abs. 6 Satz 2 FreizügV/EG kann bei Studenten auch die Möglichkeit eines geringfügigen Zuverdienstes berücksichtigt werden. Durch einen solchen Zuverdienst können sich die Studenten zu "Arbeitnehmern" im Sinne der Ziffer 1 "mausern".

Der Krankenversicherungsschutz muss in seinem Umfang den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechend (§ 7 Abs. 2 FreizügV/EG).

Die BürgerInnen der EG-und EFTA Staaten sind also nicht auf eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Zusammenlebens mit ihren PartnerInnen angewiesen.
 

28b

Die BürgerInnen der mit der EU assoziierten Türkei sind den EU-Bürgern nicht gleichgestellt, für sie gelten aber günstigere Aufenthaltsregelungen, siehe die Allgemeinen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern, Fassung 2002, InfAuslR 2002, 349.
 

28c

Für die BürgerInnen der neuen EU-Länder siehe die Broschüre des Auswärtigen Amtes: "Freizügigkeit - Praktischer Leitfaden für die erweiterte Europäischen Union" (PDF-Dokument - 203 KB).
 

29-42

Alle anderen AusländerInnen einschließlich der BürgerInnen der USA erhalten seit dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis nur noch, wenn sie mit ihren PartnerInnen eine Lebenspartnerschaft eingehen, siehe im einzelnen das Kapitel "Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht" in unserem "Ratgeber zum Lebenspartnerschaftsgesetz"
 

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