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Schwule und lesbische AusländerInnen |
Anträge auf Aufenthaltserlaubnis von AusländerInnen mit Aufenthaltsbewilligung für ein Studium oder eine Aus- oder Weiterbildung |
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Da ausländische Lesben und Schwulen bisher
regelmäßig keine Aufenthaltserlaubnis zum
Zwecke des Zusammenlebens mit ihren PartnerInnen
erhalten haben, sind viele auf die Möglichkeit
ausgewichen, sich eine Aufenthaltsbewilligung
nach § 28 AuslG zum Zwecke des Studiums oder für
eine sonstige Aus- oder Weiterbildung erteilen
zu lassen. Beantragen solche AusländerInnen
eine Aufenthaltserlaubnis, um mit ihren
gleichgeschlechtlichen deutschen bzw. ihren
bleibeberechtigten ausländischen PartnerInnen
im Bundesgebiet zusammen leben zu können, gilt
ihr Aufenthalt im Bundesgebiet bis zur
Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt,
wenn sie sich seit mehr als sechs Monaten im
Bundesgebiet aufgehalten haben (§ 69 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 AuslG). Lehnt diese den Antrag ab,
haben Widerspruch und Klage keine aufschiebende
Wirkung (§ 72 Abs. 1 AuslG). Die AusländerInnen
müssen deshalb, um die Erlaubnisfiktion während
des Prozesses wiederherzustellen, zusätzlich
beim Verwaltungsgericht vorläufigen
Rechtsschutz beantragen (Antrag auf Anordnung
der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5
VwGO). |
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Haben sich solche AusländerInnen mehr als
ein Jahr im Bundesgebiet aufgehalten, schreibt
das Gesetz vor, dass ihnen eine
Aufenthaltserlaubnis erst nach Ablauf eines
Jahres seit der Ausreise erteilt werden darf (§
28 Abs. 3 Satz 2 AuslG). Diese Jahresfrist
greift nicht ein, wenn die AusländerInnen einen
gesetzlichen Anspruch auf die Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis haben oder wenn ihre
Erteilung "im öffentlichen Interesse
liegt". Damit sind aber nur strikte
Rechtsansprüche gemeint. Es genügt nicht, dass
die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung - wie
bei gleichgeschlechtlichen Paaren - im Ermessen
der Ausländerbehörden steht (s. 30), selbst
wenn das Ermessen im Einzelfall "auf
Null" reduziert ist (BVerwG, InfAuslR 1997,
391). Auch lässt sich aus der Tatsache, dass
die gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft in
den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art.
1 Abs. 1 GG und des Art. 8 Abs. 1 EMRK fällt
(s. 30), nicht ableiten, dass die Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis im öffentlichen Interesse
liegt (BVerwG, InfAuslR 1997, 355, für den
Bereich des Familiennachzugs; BVerwG, InfAuslR
1998, 284, für gleichgeschlechtliche Paare). |
24a |
Nach dem ersten Urteil kommt in solchen Fällen aber die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG in Betracht, wenn die Lebensgemeinschaft nur in der Bundesrepublik geführt werden kann (s. 18c; so jetzt auch ausdrücklich BVerwG, InfAuslR 1998, 284 - vgl. dazu auch die Rechtsprechungsliste). Dann ist es den betroffenen PartnerInnen aus Verfassungs- und Menschenrechtsgründen nicht zuzumuten, ihre Lebensgemeinschaft so lange zu unterbrechen, zumal da es meistens sehr viel länger als ein Jahr dauert, bis die ausländischen PartnerInnen ein Visum erhalten. In den Verwaltungsanweisungen von Berlin, Hamburg und Hessen
ist vorgesehen, bei binationalen
gleichgeschlechtlichen Paaren mit einer
Aufenthaltsbewilligung entsprechend zu
verfahren. |
Anträge auf Aufenthaltserlaubnis von AsylbewerberInnen |
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AsylbewerberInnen dürfen ohne Visum
einreisen. Ihnen wird der Aufenthalt im
Bundesgebiet zur Durchführung des
Asylverfahrens gestattet. Die
Aufenthaltsgestattung ist räumlich auf den
Bezirk einer bestimmten Ausländerbehörde
beschränkt. Sie erlischt mit dem Abschluss des
Verfahrens. |
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Stellen AsylbewerberInnen nach dem Abschluss des Asylverfahrens einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Zusammenlebens mit ihren gleichgeschlechtlichen PartnerInnen, werden sie so behandelt, als ob sie ohne das erforderliche Visum eingereist seien. Es greift der zwingende Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ein (BVerwG, InfAuslR 1997, 352). Die AusländerInnen müssen wieder ausreisen und die Aufenthaltserlaubnis vom Ausland her beantragen. Jedoch kommt in solchen Fällen ausnahmsweise die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG in Betracht, wenn die Partnerschaft nur in der Bundesrepublik geführt werden kann und wenn den AusländerInnen die Ausreise zum Zwecke der Antragstellung für ein Visum nicht zugemutet werden kann, weil sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen keine Aussicht haben, in absehbarer Zeit wieder einreisen zu können (s. 18b-d). Nach § 11 Abs. 1 AuslG darf die
Aufenthaltsbefugnis allerdings erst erteilt
werden, wenn die Ablehnung des Asylantrags
bestandskräftig geworden ist. Dann besteht aber
die Gefahr, dass die AsylbewerberInnen sofort
abgeschoben werden (s. 50). Deshalb sollte man
die Aufenthaltsbefugnis schon vorher beim Ausländeramt
beantragen und versuchen, mit ihm auszuhandeln,
dass die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis für
den Fall der Rücknahme des Asylantrags
zugesichert wird. |
Der Antrag auf Aufenthaltserlaubnis |
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Die BürgerInnen der EG-, der EFTA-Staaten
(s. 44) und der USA brauchen den Antrag auf
Aufenthaltserlaubnis erst nach der Einreise zu
stellen. Tun sie das binnen drei Monaten nach
der Einreise (s. 13), gilt auch ihr weiterer
Aufenthalt solange als erlaubt, bis die Ausländerbehörde
über den Antrag entschieden hat (§ 69 Abs. 3
Satz 2 AuslG). Lehnt diese den Antrag ab, haben
Widerspruch und Klage keine aufschiebende
Wirkung (§ 72 Abs. 1 AuslG). Die AusländerInnen
müssen deshalb, um die Erlaubnisfiktion während
des Prozesses wiederherzustellen, zusätzlich
beim Verwaltungsgericht vorläufigen
Rechtsschutz beantragen (Antrag auf Anordnung
der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5
VwGO). |
28 |
Für die BürgerInnen der EG- und der EFTA-Staaten ist auch die sonstige Rechtslage sehr günstig, da sie sich auf das Recht der Freizügigkeit und der freien Niederlassung berufen können. Danach können eine Aufenthaltserlaubnis/EWG beanspruchen:
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28a |
Die Existenzmittel gelten als ausreichend, wenn ein Erwachsener über 1170,00 DM im Monat verfügt. Für jedes weitere volljährige Familienmitglied müssen 60 % und für jedes minderjährige Kind 45 % dieses Betrages nachgewiesen werden. Besondere Ansätze gelten darüber hinaus für Alleinerziehende und Personen, die das 65. Lebensjahr überschritten haben oder erwerbsunfähig sind (§ 8 Abs. 3 FreizügV/EG). Für Studierende genügen Existenzmittel in Höhe des BAFÖG-Höchstsätze für auswärts Studierende (§ 8 Abs. 6 FreizügigVO/EG). Nach § 8 Abs. 6 Satz 2 FreizügV/EG kann bei Studenten auch die Möglichkeit eines geringfügigen Zuverdienstes berücksichtigt werden. Durch einen solchen Zuverdienst können sich die Studenten zu "Arbeitnehmern" im Sinne der Ziffer 1 "mausern". Der Krankenversicherungsschutz muss in seinem Umfang den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechend (§ 7 Abs. 2 FreizügV/EG). Die BürgerInnen der EG-und EFTA Staaten sind
also nicht auf eine Aufenthaltserlaubnis zum
Zwecke des Zusammenlebens mit ihren PartnerInnen
angewiesen. |
28b |
Die BürgerInnen der mit der EU assoziierten
Türkei sind den EU-Bürgern nicht
gleichgestellt, für sie gelten aber günstigere
Aufenthaltsregelungen, siehe die Allgemeinen
Anwendungshinweise des Bundesministeriums des
Innern, Fassung 2002, InfAuslR 2002, 349. |
28c |
Für die BürgerInnen der neuen EU-Länder siehe
die Broschüre des Auswärtigen Amtes:
"Freizügigkeit - Praktischer Leitfaden für die
erweiterte Europäischen Union" (PDF-Dokument
- 203 KB). |
29-42 |
Alle anderen AusländerInnen einschließlich
der BürgerInnen der USA erhalten seit dem
Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes
eine Aufenthaltserlaubnis nur noch, wenn sie mit
ihren PartnerInnen eine Lebenspartnerschaft
eingehen, siehe im einzelnen das Kapitel
"Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht" in
unserem "Ratgeber zum
Lebenspartnerschaftsgesetz" |
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