Anträge auf Aufenthaltserlaubnis von AusländerInnen
mit Besuchsvisum
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Wenn AusländerInnen mit einem Besuchsvisum
eingereist sind, obwohl sie ihre
gleichgeschlechtlichen deutschen bzw. ihre
bleibeberechtigten ausländischen PartnerInnen
nicht nur besuchen, sondern auf Dauer mit ihnen
im Bundesgebiet zusammenleben wollen, gilt ihre
Einreise nach Nr. 58.1.1.3.1 ff AuslG-VwV nicht als unerlaubt im Sinne des
§ 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG. Sie können aber an der
Grenze zurückgewiesen werden, wenn der
begründete Verdacht besteht, dass der Aufenthalt
nicht dem angegebenen Zweck dient (§ 60 Abs. 1
Nr. 2 AuslG). Sind sie dagegen eingereist, kommt
eine Zurückschiebung (§ 61 AuslG) nicht mehr in
Betracht. Stellen sie innerhalb von drei Monaten
nach der Einreise einen Antrag auf
Aufenthaltserlaubnis, um mit ihren
gleichgeschlechtlichen deutschen bzw. ihren bleibeberechtigten ausländischen PartnerInnen
im Bundesgebiet zusammen leben zu können, gilt
nach dieser Auffassung ihr Aufenthalt beschränkt
auf den Bereich der Ausländerbehörde auch über
drei Monate hinaus solange als geduldet, bis die
Ausländerbehörde über den Antrag entschieden
hat (§ 69 Abs. 2 AuslG; s. 20, 21).
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17a
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Die Verwaltungsgerichte sind dagegen zum Teil
der Auffassung, dass die AusländerInnen
"unerlaubt" eingereist seien (vgl. OVG Münster
NVwZ-RR 2001, 538) mit der Folge, so dass sich
die AusländerInnen nicht auf § 69 Abs. 2 AuslG
berufen können (s. 20, 21).
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Da man BesucherInnen nicht ansehen kann, was
sie wirklich beabsichtigen, kommt es in der
Regel erst dann zu Problemen, wenn die
BesucherInnen nach der Einreise bei der Ausländerbehörde
eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, um mit
ihren gleichgeschlechtlichen deutschen bzw.
ihren bleibeberechtigten ausländischen
PartnerInnen im Bundesgebiet zusammen leben zu können.
In solchen Fällen wird nach § 71 Abs. 2 Satz 2
AuslG vermutet, dass die AusländerInnen schon
vor der Einreise beabsichtigten, dauernd zu
bleiben. Sie sind demgemäß aufgrund eines
Visums eingereist, dass aufgrund ihrer
unzutreffenden Angaben über ihren wirklichen
Besuchszweck ohne die erforderliche Zustimmung
der Ausländerbehörde erteilt worden ist.
Deshalb wird die Aufenthaltserlaubnis nach § 8
Abs. 1 Nr. 2 AuslG versagt (zwingender
Versagungsgrund). Rechtsbehelfe gegen diese
Versagung können nach § 71 Abs. 2 Satz 1 AuslG
nur darauf gestützt werden, dass der
Versagungsgrund, also die Erschleichung des
Besuchsvisums, nicht vorliegt. Auf diese Weise
soll sichergestellt werden, dass die AusländerInnen
das Visum vom Ausland her beantragen (BVerwG,
InfAuslR 1997, 21; 1998, 213, 272 und 276;
BVerfG [Vorprüfungsausschuss], NVwZ 1985, 260).
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18a
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AusländerInnen, die ohne das erforderliche
Visum zu ihren gleichgeschlechtlichen deutschen
bzw. ihren bleibeberechtigten ausländischen
PartnerInnen zugezogen sind, können sich auch
nicht auf § 9 Abs. 1 AuslG berufen. Nach dieser
Vorschrift kann die Aufenthaltsgenehmigung
abweichend von § 8 Abs. 1 AuslG erteilt werden,
wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf
Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung
offensichtlich erfüllt sind. Damit sind aber
nur strikte Rechtsanspüche gemeint. Es genügt
nicht, dass die Erteilung der
Aufenthaltsgenehmigung - wie bei
gleichgeschlechtlichen Paaren - im Ermessen der
Ausländerbehörden steht (s. 30), selbst wenn
das Ermessen im Einzelfall "auf Null"
reduziert ist (BVerwG, InfAuslR 1997, 21).
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18b
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Nach unserer Auffassung kommt in solchen Fällen
aber ausnahmsweise die Erteilung einer
Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG in
Betracht, wenn den AusländerInnen aus
besonderen Gründen nicht zuzumuten ist, ihre
Beziehungen zu ihren PartnerInnen durch Ausreise
zu unterbrechen und das Bundesgebiet zum Zwecke
der Erfüllung der Einreisevorschriften zu
verlassen (so für den Bereich des
Familiennachzugs BVerwG, InfAuslR 1998, 213, 272
und 276).
Im Urteil BVerwG, InfAuslR 1998, 276, heißt
es dazu u.a. (S. 278):
"Das Ausländergesetz erfüllt das
verfassungsrechtliche Schutzgebot für Ehe und
Familie, indem es in allen auf die Familie
bezogenen aufenthaltsrechtlichen Regelungen
auf die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 AuslG
verweist, wonach die Aufenthaltsgenehmigung
"zum Zwecke des nach Artikel 6 des
Grundgesetzes gebotenen Schutzes von Ehe und
Familie ... für die Herstellung und Wahrung
der familiären Lebensgemeinschaft ... im
Bundesgebiet erteilt und verlängert werden
kann". Damit stellt das Ausländergesetz
eine Reihe abgestufter Regelungen zur Verfügung,
in denen dem Schutzgebot des Art. 6 GG nach Maßgabe
der nach Fallgruppen gewichteten besonderen
Schutzbedürftigkeit der Betroffenen Rechnung
getragen wird.
In diesem Zusammenhang stellt die Regelung
des § 30 Abs. 3 AuslG eine Auffangvorschrift
dar. Sie gestattet es, dem Ausländer
abweichend von § 8 Abs. 1 AuslG u.a. auch
dann eine Aufenthaltsgenehmigung in der Form
der Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, wenn es
ihm aus besonderen Gründen nicht zuzumuten
ist, das Bundesgebiet zum Zwecke der Erfüllung
der Einreisevorschriften zu verlassen. Die
Vorschrift des § 30 AuslG ist sowohl in ihrem
offenen Tatbestand als auch in der Einräumung
eines Ermessens für die Wertungen des in Art.
6 Abs. 1 GG enthaltenen Schutzauftrags zugänglich."
(S. 278/279):
Wie schon dargelegt, sieht § 30 Abs. 3
AuslG die Möglichkeit vor, der Situation
Rechnung zu tragen, dass die Einhaltung der
Einreisebestimmungen im Einzelfall unzumutbar
ist. Die Möglichkeit, einem Ausländer unter
den dort genannten Voraussetzungen eine
Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, die einen
rechtmäßigen Aufenthalt begründet und damit
weitgehend die gleichen Rechte wie eine
Aufenthaltserlaubnis vermittelt, stellt somit
eine Regelung dar, die den
verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art.
6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG ebenso genügt wie
den Anforderungen, die sich aus Art. 8 Abs. 1
EMRK ergeben.
Dasselbe muss nach unserer Auffassung für
die durch Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1
EMRK geschützten gleichgeschlechtlichen
Lebensgemeinschaften gelten.
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18c
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Danach kommt bei Visaverstößen
ausnahmsweise die Erteilung einer
Aufenthaltsbefugnis in Betracht,
- wenn die Lebensgemeinschaft nur hier geführt
werden kann,
- weil Homosexualität im Heimatland des
Ausländers strafbar ist oder
- weil Homosexualität im Heimatland des
Ausländers noch immer so tabuisiert
ist, dass Lesben und Schwule dort nicht
wie ein Ehepaar zusammenleben können
oder
- weil der deutschen Partner vom
Heimatland des Ausländers keine
Daueraufenthaltsgenehmigung zur Führung
einer gleichgeschlechtlichen
Lebensgemeinschaft im Heimatland des
Ausländers erhält oder
- weil der deutsche Partner im
Heimatland des Ausländers keine
Existenzgrundlage hätte,
- und wenn dem Ausländer eine
Wiederausreise zur Durchführung des
Visumsverfahrens nicht zuzumuten ist, weil
das zu einer unzumutbaren Unterbrechung
seiner Lebensgemeinschaft führen würde.
Das ist zumindest dann der Fall, wenn mit
einer Trennung von einem Jahr und mehr
gerechnet werden muss (vgl. BVerwG InfAuslR
1998, 355, 358. Der VGH München hält
allerdings bei gleichgeschlechtlichen
binationalen Partnerschaften eine
Trennungszeit von einem Jahr für regelmäßig
zumutbar - Beschl. v. 14.03.2000 - 10 B
99.2101 - nicht rechtskräftig)
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18d
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Allerdings ist es uns bisher nicht gelungen,
die Ausländerbehörden von der Richtigkeit
dieser Auffassung zu überzeugen.
Deshalb sollte man sich in solchen Fällen
zunächst um eine Vorabzustimmung des Ausländeramtes
bemühen. Damit kann man sich vom Auswärtigen
Amt unter Hinweis auf die Unzumutbarkeit der Rückreise
in das Heimatland ein grenznahes Konsulat
benennen lassen, um dort den Visumsantrag zu
stellen.
Wenn man einen Freund oder eine Freundin im
nahen Ausland hat, kann man auch versuchen, sich
dort polizeilich anzumelden. Dadurch wird die
Auslandsvertretung des betreffenden Landes für
die Antragstellung zuständig.
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BesucherInnen sollten daher während ihrer
Besuchsaufenthalte eine Aufenthaltserlaubnis nur
beantragen,
- wenn sie aufgrund von besonderen Umständen
plausibel nachweisen können (OVG Mannheim,
InfAuslR 1992, 352; VGH Kassel, DVBl. 1993,
1016; OVG Münster, InfAuslR 1994, 138),
dass sie ihre gleichgeschlechtlichen
PartnerInnen, mit denen sie im Bundesgebiet
zusammenleben wollen, erst nach ihrer
Einreise kennengelernt haben oder
- wenn die Ausreise zum Zwecke der
Antragstellung für ein Visum für sie
aufgrund besonderer Umstände
schlechterdings unzumutbar ist.
Sonst laufen sie Gefahr, sofort zurückgeschoben
oder abgeschoben zu werden.
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