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Patientenverfügung, Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht74

Teil 1

Mit Krankheit und dem Ende ihres Lebens beschäftigen die meisten Menschen sich nur ungern und selten ohne konkreten Anlass. Sie sollten es dennoch tun, wenn Sie von ihrem Recht auf Selbstbestimmung Gebrauch machen wollen und verhindern wollen, dass andere wie ÄrztInnen, Angehörige oder Freunde bei Unglücks- oder Krankheitsfällen statt Ihrer über Behandlungsmethoden entscheiden.
Im Grundsatz gilt, dass PatientInnen ein Selbstbestimmungsrecht haben und selbst über Art und Umfang ihrer Behandlung entscheiden. ÄrztInnen haben nach heutiger Auffassung kein Behandlungsrecht. Sie müssen ihr Handeln immer am Willen der PatientInnen orientieren, selbst wenn sich dieser Wille nicht mit den aus ärztlicher Sicht gebotenen Diagnose- und Therapiemaßnahmen deckt. Das gilt auch für die Beendigung schon eingeleiteter lebenserhaltender Maßnahmen75. In der Ärzteschaft wird teilweise die Ansicht vertreten, dass eine im Voraus schriftlich fixierte Willensäußerung der PatientInnen nicht rechtsverbindlich sei76. Diese Annahme ist falsch. Der kundgetane Wille ist immer zu beachten.
Aber: Entscheidend ist immer der sich auf die konkrete Situation beziehende aktuelle Wille der PatientInnen. Probleme können dann entstehen, wenn die PatientInnen nicht in der Lage sind, ihren Willen aktuell zu äußern, weil sie beispielsweise bewusstlos sind oder körperlich nicht in der Lage sind, ihren Willen zu artikulieren oder aber, wenn wegen Bewusstseinsstörungen Zweifel an ihrer Einsichts- und Beurteilungsfähigkeit bestehen. Denkbar ist daher immer, dass sich die PatientInnen in diesen konkreten Situationen anders entscheiden würden, als sie sich beispielsweise in einer schriftlichen Erklärung geäußert haben. Daraus wird fälschlicherweise zum Teil die Unverbindlichkeit von Patientenverfügungen abgeleitet. Die Ärzteschaft darf aber nicht ihre eigenen Ansichten über notwendige und hilfreiche Behandlungsmethoden an die Stelle der Patientenwünsche setzten. Nur wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass sich die PatientInnen eine abweichende Behandlung von der ursprünglich geäußerten Behandlungswahl wünscht, ist die ursprüngliche Äußerung unbeachtlich. In diesen Fällen, oder wenn es nie eine Äußerung über Behandlungsmethoden gegeben hat, sind die ÄrztInnen gehalten, den mutmaßlichen PatientInnenwillen zu erforschen. Dazu können sie auf Äußerungen, die die PatientInnen früher einmal gemacht haben oder auf einen schriftlich niedergelegten Willen zurückgreifen oder nahe Angehörige befragen.

Es gibt eine Reihe von Mustern, den Willen für den Umgang im Krankheits- und Unglücksfall niederzulegen. Dabei werden eine Vielzahl von Bezeichnungen verwendet, wie Patientenverfügung, Patiententestament77, Altersvorsorgevollmacht, Patientenbrief oder Verfügung an ÄrztInnen. Sie ermöglichen, für den Fall, dass man sich nicht mehr äußern kann, im Voraus eine mehr oder weniger grobe Handlungsanweisung zu geben. Es lassen sich bei diesen Willensäußerungen drei Grundstrukturen unterscheiden. Es handelt sich dabei um

  • die Patientenverfügung,
  • die Betreuungsverfügung und
  • die Vorsorgevollmacht.

In der Praxis werden diese drei Begriffe häufig nicht ganz präzise auseinander gehalten, sondern unter einem Begriff Elemente eines anderen mit aufgenommen. Das hat für die Wirksamkeit keinerlei Bedeutung, kann aber im Umgang mit den Begriffen zu Unklarheiten und Verwirrung führen, weshalb immer genau auf den Inhalt der Verfügung geachtet werden sollte und nicht so sehr auf deren Bezeichnung.

Egal für welche der nachfolgenden Verfügung Sie sich entscheiden, sollte sichergestellt werden, dass sie im Ernstfall auch auffindbar ist. Vollkommen sinnlos ist es beispielsweise, die Willenserklärung (Verfügung oder Vollmacht) beim Testament aufzubewahren, da das Testament erst nach dem Tode geöffnet wird. Ist dagegen ein konkreter operativer Eingriff geplant und begeben Sie sich dazu ins Krankenhaus, können Sie bei der Aufnahme im Krankenhaus eine Patientenverfügung oder eine Vorsorgevollmacht zur Krankenakte reichen und gleich mitteilen, welche Person/en zu benachrichtigen ist/sind. Im Falle plötzlicher Erkrankung ist das nicht möglich. Hier hilft nur entweder stets die Verfügung bei sich zu haben im Portemonnaie oder in der Brieftasche oder zumindest immer einen Hinweis auf die zu benachrichtigenden Personen bei sich zu haben und diese Personen mit einer Zweitschrift der entsprechenden Verfügung/ Vollmacht auszustatten. Letzteres sollte in jedem Fall getan werden. Fertigen sie mehrere Exemplare der Verfügung/ Vollmacht an, die jeweils mit Ihrer Originalunterschrift versehen sind und händigen Sie sie den darin genannten Personen aus, u.U. auch guten FreundInnen oder den zugezogenen ZeugInnen.

  • Denken Sie daran: Eine unauffindbare Vollmacht/ Verfügung kann nicht eingesetzt werden, ist also nutzlos.

Unabhängig davon, welche Regelung Sie treffen, ob Patienten- oder Betreuungsverfügung oder eine Vorsorgevollmacht, sollte sie regelmäßig ca. alle 2 Jahre aktualisiert werden, um deutlich zu machen, dass sie immer noch Ihrem aktuellen Willen entspricht. Die Aktualisierung kann schlicht darin bestehen, die Verfügung/ Vollmacht mit neuem Datum erneut zu unterschreiben, dies nach Möglichkeit auch durch die genannten ZeugInnen, durch Randbemerkungen, die mit Datum und Handzeichen versehen werden oder bei wesentlichen Änderungen durch ein erneutes Abfassen der Verfügung/ Vollmacht.

  • Überprüfen Sie regelmäßig, ob Ihre geäußerten Wünsche noch unverändert sind und nehmen ggf. notwendige Änderungen vor.

Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung bekunden Sie eigene Wünsche in Bezug auf medizinische Behandlung und Pflege bei schwerster und aussichtsloser Behandlung. Die Patientenverfügung ist eine Willenserklärung, die in der Regel keine Stellvertretung enthält, d.h. die (zukünftige) PatientIn legt selbst die Behandlungsgrundsätze fest und überträgt diese Aufgabe nicht auf eine andere Person.

Es kann zum Beispiel bestimmt werden

  • ob unter allen Umständen lebenserhaltende/ lebensverlängernde Maßnahmen getroffen werden sollen,
  • ob auf jeden Fall die Schmerzen bekämpft werden sollen, auch wenn hierdurch das Leben verkürzt wird,
  • ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Reanimationen vorgenommen werden sollen,
  • wann eine Behandlung abgebrochen werden soll,
  • ob Organentnahmen zulässig sein sollen (Organspende)
  • und es können Hinweise auf alternative Behandlungsmethoden gegeben werden etc.

In eine Patientenverfügung sollte auch aufgenommen werden, wem Auskünfte über den Krankheitszustand gegeben werden dürfen, welche Personen u.U. ausdrücklich nicht zu informieren sind. Gleiches gilt für Fragen des Besuchsrechts und für die Frage, wer die Totensorge übernehmen soll. Ohne gesonderte Regelung steht das Auskunfts-, das Besuchs- und das Recht der Totensorge den Angehörigen zu. PartnerInnen und FreundInnen sind davon ausgeschlossen, es sei denn die PatientInnen äußern einen anderen Willen und bestimmen positiv, wem diese Rechte zustehen sollen.

Die Totensorge umfasst die Ausgestaltung und die Organisation des Begräbnisses. Die PatientInnen können in der Patientenverfügung bereits Anordnungen für die Beerdigung treffen, etwa ob eine Feuer-, Erd- oder Seebestattung stattfinden, oder ob es eine Trauerfeier geben, bzw. wie sie gestaltet werden soll. Auf keinen Fall sollte die Frage der Totensorge im Testament geregelt werden, denn wenn das Testament sich in öffentlicher Verwahrung befindet, wird es erst nach dem Begräbnis geöffnet.

Auch die Frage der Organentnahme78 sollte in einer Patientenverfügung geregelt werden. Die persönliche Entscheidung für oder gegen eine Organspende ist für jede/n, d.h. sowohl für die Angehörigen oder PartnerInnen als auch für die ÄrztInnen, bindend. Das Selbstbestimmungsrecht hat Vorrang und wirkt über den Tod hinaus. Die persönliche Entscheidung kann dabei in einer Zustimmung oder in einem Widerspruch zur Organentnahme liegen. Hat sich eine Person zur Organspende entschlossen und diesen Willen in einer Patientenverfügung oder in einem Organspendeausweis festgehalten, so ist die Organentnahme zulässig, auch wenn Angehörige oder die PartnerIn dem widerspricht. Genauso ist es bei der umgekehrten Konstellation, eine Person hat sich gegen die Organentnahme entschieden und diesen Willen für andere nachvollziehbar festgehalten, dann sind PartnerInnen und Angehörige auch hieran gebunden, selbst wenn sie einer Organentnahme zustimmen würden.
Nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt, aber aus dem Gedanken des umfassenden Selbstbestimmungsrechts der PatientInnen wohl dennoch möglich, dürfte es sein, sich nicht nur pauschal für oder gegen die Organentnahme zu entscheiden, sondern sich sowohl für die Ablehnung, wie auch für die Zustimmung zur Entnahme auf einzelne Organe zu beschränken, also beispielsweise festzulegen, dass die Entnahme der Lunge, Nieren, Galle etc. zulässig, die Entnahme des Herzens aber unzulässig sein soll.
Haben die Verstorbenen keine Erklärung zur Organspende abgegeben, so sind die nächsten Angehörigen zur Entscheidung berufen. Sie haben sich bei dieser Entscheidung allerdings daran zu orientieren, was die Verstorbenen vermutlich selbst bestimmt hätten. Nächste Angehörige sind gem. § 4 Absatz 2, Satz 1 Transplantationsgesetz79 (TPG) folgende Personen in der angegebenen Rangfolge: Ehegatten, volljährige Kinder, Eltern oder sonstige sorgeberechtigte Personen, volljährige Geschwister und zuletzt die Großeltern. Für alle Angehörigen gilt, dass sie in den letzten 2 Jahren vor dem Tod der Verstorbenen zu diesen persönlichen Kontakt gehabt haben müssen.
Interessant ist, dass gem. § 4 Absatz 2, Satz 6 TPG volljährige Personen, die den möglichen OrganspenderInnen bis zu deren Tod in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahe gestanden haben, den nächsten Angehörigen gleichstehen. Das Gesetz hat hier also bereits an LebensgefährtInnen gedacht und bestimmt, dass sie ebenfalls entscheidungsberechtigt sein sollen. Problematisch ist allerdings, dass sie nur neben die nächsten Angehörigen treten und nicht statt ihrer entscheiden dürfen (§ 4 Absatz 2, Satz 6 zweiter Halbsatz TPG), und dass u.U. der Nachweis, der verstorbenen Person besonders nahe gestanden zu haben, schwer fallen kann.
Wer sich nicht selbst entscheiden kann, ob Organentnahmen zulässig oder unzulässig sein sollen, kann eine andere Person bestimmen (bevollmächtigen), diese Entscheidung für sie zu treffen. Eine solche Bestimmung ist zulässig (§ 4 Absatz 3 Transplantationsgesetz), die bevollmächtigte Person tritt dann an die Stelle der Angehörigen und ist allein entscheidungsbefugt.

Die ÄrztInnen sind an die Willenserklärung in einer Patientenverfügung gebunden. Die Verfügungen sind verbindlich, sofern sie sich auf konkrete Behandlungssituationen beziehen und keine Umstände erkennbar sind, dass die PatientIn sie nicht mehr gelten lassen würde, so auch die Bundesärztekammer80, die dann aber die ÄrztInnen für ihre Entscheidungsfindung darauf hinweist, dass solche Willensäußerungen meist in gesunden Tagen verfasst würden und die Hoffnung in ausweglos erscheinenden Situationen häufig wachse. Deshalb ist es wichtig für eine solche Verfügung, sich die verschiedensten Krankheitssituationen vorzustellen, d.h. sich mit Krankheit und Sterben wirklich auseinander zu setzen, um zumindest ungefähre Aussagen über gewünschte Behandlungsmethoden und vor allem über den Zeitpunkt, wann ein Behandlungsabbruch vorgenommen werden soll, machen zu können81. Dabei sollten Sie für sich klären, wann Sie ein Leben für nicht mehr lebenswert halten, wann ggf. die Maschinen abgeschaltet werden sollen.

Zudem sollten ZeugInnen bekunden, dass die Verfügung dem freien Willen der verfügenden Person entspricht und diese bei der Abfassung bei klarem Verstand war, damit es später nicht zu Streitigkeiten über die Ernsthaftigkeit des Willens kommt. Nicht ratsam ist es, die Person als Zeugen heranzuziehen, die Auskunfts- und Besuchsrechte oder gar Entscheidungsbefugnisse zugestanden bekommt, sondern eine neutrale Person, die aus der Verfügung keine „Vorteile" bekommt, das kann z.B. die HausärztIn sein.

  • Lassen Sie sich die Ernsthaftigkeit Ihres in der Patientenverfügung geäußerten Willens durch ZeugInnen bestätigen.

Vorsorglich für den Fall, dass die Verfügung (teilweise) nicht anerkannt wird oder Zweifel daran bestehen, dass der festgelegte Wille noch dem aktuellen Willen entspricht, kann eine Person bevollmächtigt werden, notwendige Entscheidungen zu treffen. Notwendig ist es, mit der Person, die bevollmächtigt werden soll, über diese Tatsache zu reden und ihr Einverständnis zu bekommen. Zudem sollte mit ihr auch über Ängste, Wünsche und Vorstellungen im Zusammenhang mit Krankheit und Tod gesprochen werden, damit sie ihre Aufgabe, Entscheidungen für die PatientIn zu treffen auch erfüllen kann und nicht vollkommen überfordert ist.

  • Die Bevollmächtigten müssen darauf vorbereitet sein, d.h. tatsächlich bereit und fähig sein, die ihnen übertragenen Aufgaben zu übernehmen.

Muster: Patientenverfügung

Ich ... (Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort) ... bestimme hiermit Folgendes:

  1. Frau/ Herr ... (Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort) ... ist meine Vertrauensperson. Sollte ich einen Unfall erleiden oder krank werden, ist sie/ er berechtigt, von ÄrztInnen, Pflegepersonal, Krankenhäusern und Polizei Auskunft über meinen Verbleib und Gesundheitszustand zu verlangen. Alle angesprochenen Personen und Stellen entbinde ich entsprechend von der Schweigepflicht.
  2. Frau/ Herr ... ist berechtigt, mich im Krankenhaus, auch auf der Wach- und Intensivstation, zu besuchen. Dagegen sind folgende Personen ... (Name, Geburtsdatum, Anschrift) ... nicht berechtigt, mich zu besuchen oder nur in Begleitung und bei gleichzeitiger Anwesenheit einer Person meines Vertrauens.
  3. Im Falle irreversibler Bewusstlosigkeit oder Bewusstseinstrübung, wahrscheinlicher schwerer Dauerschädigung des Gehirns, dauernden Ausfalls lebenswichtiger Funktionen meines Körpers oder bei ungünstiger Prognose hinsichtlich der Erkrankung bin ich mit Intensivtherapien oder Reanimationen nicht einverstanden. Kann durch ärztliche Maßnahmen nicht mehr erreicht werden, als die Verlängerung des Sterbevorgangs oder des Leidens, verweigere ich hiermit ausdrücklich die Zustimmung zu irgendwelchen ärztlichen Eingriffen. Steht fest, dass ich zukünftig nicht mehr in der Lage sein werde, ein menschenwürdiges Dasein zu führen, sollen alle Therapien oder lebensverlängernde Maßnahmen abgebrochen werden.

Variante zu:

  1. Sofern keine vernünftige Aussicht auf eine Gesundung von körperlicher oder geistiger Krankheit oder von einer Schädigung besteht, von der angenommen werden muss, dass sie mir schwere Leiden verursacht oder mir bewusstes Existieren unmöglich machen wird, fordere ich hiermit, dass man mich sterben lässt und keine lebensverlängernden intensivmedizinischen Behandlungen mehr anwendet.
  2. Ich wünsche, dass mir notwendige Medikamente verabreicht werden, die mich von Schmerzen und großen Belastungen befreien, auch wenn hierdurch mein Tod früher eintreten wird.
  3. Treten bei der Behandlung Fragen zum weiteren Vorgehen auf, die in dieser Verfügung nicht geregelt sind, oder wird die Gültigkeit dieser Verfügung ganz oder in einzelnen Punkten angezweifelt, so ist die oben aufgeführte Person meines Vertrauens befugt, die erforderlichen Entscheidungen und Anordnungen zu treffen, die ich nicht mehr selbst treffen kann. Diese Vollmacht umfasst auch die Zustimmung zu gesundheitlichen Untersuchungen und medizinischen Heilbehandlungen, die mit dem Risiko des Sterbens oder einer schweren länger dauernden Gesundheitsschädigung behaftet sind, ebenso wie Fragen der Unterbringung mit freiheitsentziehendem Charakter oder des Abbruchs intensivmedizinischer Behandlung. Die ÄrztInnen sollen mit ihr Rücksprache halten. Meine Angehörigen (oder: folgende meiner Angehörigen ..... Namen, Anschriften ...) sind zu entsprechenden Entscheidungen nicht befugt.
  4. Ich bin mit einer Sektion und Entnahme von (folgenden) Organen (... ggf. aufzählen) nach meinem Tod (nicht) einverstanden.
  5. Die Totensorge obliegt Frau/ Herr ... und nicht meinen Angehörigen. Sie/ er ist berechtigt, meine Beerdigung und die Gestaltung meines Grabes zu regeln. Dabei möchte ich, dass folgende Wünsche beachtet werden. Ich möchte eine Erd- (Feuer-, See-)bestattung. Die Trauerfeier soll (nicht) in christlichem Rahmen abgehalten werden.

Ich gebe diese Erklärung nach sorgfältiger Überlegung und zu einer Zeit ab, da ich im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte bin.

Diese Erklärung ist von mir unterzeichnet und datiert in Gegenwart von einer (zwei) ZeugInnen, die durch ihre Unterschrift auf meinen Wunsch hin meinen Willen beglaubigen.

......................................
(Datum, Unterschrift) 
................ ...................
(1. ZeugIn: Unterschrift, Anschrift)

....................................
(2. ZeugIn: Unterschrift, Anschrift)

.................................................... ..............................................................

 

  1. Zu diesem Thema sei auch auf die Broschüre „Ich sorge vor!“ der Landesbetreuungsstelle, Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales hingewiesen.
  2. Vgl. u.a. Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung, Stand vom 11.9.98; BGH NJW 1995, 204; OLG Frankfurt a.M. NJW 1998, 2747ff; Judith Knieper „Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung des Abbruchs lebenserhaltender Maßnahmen“ in NJW 1998, 2720ff; Dr. Rolf Coeppius „Behandlungsabbruch, mutmaßlicher Wille und Betreuungsrecht“ NJW 1998, 3381 (3384); anderer Ansicht aber LG München NJW 1999, 1788f).
  3. So z.B. die Hamburger Ärztekammer zu Patientenverfügungen in der Broschüre „Ich sorge vor!“ aaO. S.18.
  4. Der Begriff Patiententestament ist juristisch nicht korrekt, denn ein Testament regelt, was nach dem Tod mit dem Nachlaß geschehen soll und setzt zudem bestimmte formelle Voraussetzungen – wie Handschriftlichkeit - für seine Gültigkeit voraus. Für eine Patientenverfügung trifft beides nicht zu, weshalb der Begriff „Patiententestament“ im folgenden auch nicht weiter verwendet wird.
  5. Ausführlich zum Thema Organspende informiert die Broschüre des Bundesministeriums für Gesundheit „Das Transplantationsgesetz“. Es enthält auch einen Vordruck für einen Organspendeausweis.
  6. Das Transplantationsgesetz ist abgedruckt im Bundesgesetzblatt Teil 1, 1997, S. 2631.
  7. In „Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung“, Stand 11.09.98, S.6).
  8. Hilfestellung kann hier z.B. die Broschüre „Die medizinische Betreuungsverfügung in der Praxis“, herausgegeben vom Zentrum für medizinische Ethik, med. Materialien Band 111, geben, in der verschiedene Situationen dargestellt werden und dann Fragen nach den eigenen Behandlungswünschen in dieser Situation gestellt werden.

URL: http://www.lsvd.de/recht/hamburg/patient01.html
Letztes Update: 25. November 1999
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