Hamburger Mustertexte - |
Patientenverfügung, Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht74
Teil 1 |
Mit Krankheit und dem Ende ihres Lebens
beschäftigen die meisten Menschen sich
nur ungern und selten ohne konkreten
Anlass. Sie sollten es dennoch tun, wenn
Sie von ihrem Recht auf Selbstbestimmung
Gebrauch machen wollen und verhindern
wollen, dass andere wie ÄrztInnen,
Angehörige oder Freunde bei Unglücks-
oder Krankheitsfällen statt Ihrer über
Behandlungsmethoden entscheiden. Es gibt eine Reihe von Mustern, den Willen für den Umgang im Krankheits- und Unglücksfall niederzulegen. Dabei werden eine Vielzahl von Bezeichnungen verwendet, wie Patientenverfügung, Patiententestament77, Altersvorsorgevollmacht, Patientenbrief oder Verfügung an ÄrztInnen. Sie ermöglichen, für den Fall, dass man sich nicht mehr äußern kann, im Voraus eine mehr oder weniger grobe Handlungsanweisung zu geben. Es lassen sich bei diesen Willensäußerungen drei Grundstrukturen unterscheiden. Es handelt sich dabei um
In der Praxis werden diese drei Begriffe häufig nicht ganz präzise auseinander gehalten, sondern unter einem Begriff Elemente eines anderen mit aufgenommen. Das hat für die Wirksamkeit keinerlei Bedeutung, kann aber im Umgang mit den Begriffen zu Unklarheiten und Verwirrung führen, weshalb immer genau auf den Inhalt der Verfügung geachtet werden sollte und nicht so sehr auf deren Bezeichnung. Egal für welche der nachfolgenden Verfügung Sie sich entscheiden, sollte sichergestellt werden, dass sie im Ernstfall auch auffindbar ist. Vollkommen sinnlos ist es beispielsweise, die Willenserklärung (Verfügung oder Vollmacht) beim Testament aufzubewahren, da das Testament erst nach dem Tode geöffnet wird. Ist dagegen ein konkreter operativer Eingriff geplant und begeben Sie sich dazu ins Krankenhaus, können Sie bei der Aufnahme im Krankenhaus eine Patientenverfügung oder eine Vorsorgevollmacht zur Krankenakte reichen und gleich mitteilen, welche Person/en zu benachrichtigen ist/sind. Im Falle plötzlicher Erkrankung ist das nicht möglich. Hier hilft nur entweder stets die Verfügung bei sich zu haben im Portemonnaie oder in der Brieftasche oder zumindest immer einen Hinweis auf die zu benachrichtigenden Personen bei sich zu haben und diese Personen mit einer Zweitschrift der entsprechenden Verfügung/ Vollmacht auszustatten. Letzteres sollte in jedem Fall getan werden. Fertigen sie mehrere Exemplare der Verfügung/ Vollmacht an, die jeweils mit Ihrer Originalunterschrift versehen sind und händigen Sie sie den darin genannten Personen aus, u.U. auch guten FreundInnen oder den zugezogenen ZeugInnen.
Unabhängig davon, welche Regelung Sie treffen, ob Patienten- oder Betreuungsverfügung oder eine Vorsorgevollmacht, sollte sie regelmäßig ca. alle 2 Jahre aktualisiert werden, um deutlich zu machen, dass sie immer noch Ihrem aktuellen Willen entspricht. Die Aktualisierung kann schlicht darin bestehen, die Verfügung/ Vollmacht mit neuem Datum erneut zu unterschreiben, dies nach Möglichkeit auch durch die genannten ZeugInnen, durch Randbemerkungen, die mit Datum und Handzeichen versehen werden oder bei wesentlichen Änderungen durch ein erneutes Abfassen der Verfügung/ Vollmacht.
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PatientenverfügungIn einer Patientenverfügung bekunden Sie eigene Wünsche in Bezug auf medizinische Behandlung und Pflege bei schwerster und aussichtsloser Behandlung. Die Patientenverfügung ist eine Willenserklärung, die in der Regel keine Stellvertretung enthält, d.h. die (zukünftige) PatientIn legt selbst die Behandlungsgrundsätze fest und überträgt diese Aufgabe nicht auf eine andere Person. Es kann zum Beispiel bestimmt werden
In eine Patientenverfügung sollte auch aufgenommen werden, wem Auskünfte über den Krankheitszustand gegeben werden dürfen, welche Personen u.U. ausdrücklich nicht zu informieren sind. Gleiches gilt für Fragen des Besuchsrechts und für die Frage, wer die Totensorge übernehmen soll. Ohne gesonderte Regelung steht das Auskunfts-, das Besuchs- und das Recht der Totensorge den Angehörigen zu. PartnerInnen und FreundInnen sind davon ausgeschlossen, es sei denn die PatientInnen äußern einen anderen Willen und bestimmen positiv, wem diese Rechte zustehen sollen. Die Totensorge umfasst die Ausgestaltung und die Organisation des Begräbnisses. Die PatientInnen können in der Patientenverfügung bereits Anordnungen für die Beerdigung treffen, etwa ob eine Feuer-, Erd- oder Seebestattung stattfinden, oder ob es eine Trauerfeier geben, bzw. wie sie gestaltet werden soll. Auf keinen Fall sollte die Frage der Totensorge im Testament geregelt werden, denn wenn das Testament sich in öffentlicher Verwahrung befindet, wird es erst nach dem Begräbnis geöffnet. Auch die Frage der Organentnahme78
sollte in einer Patientenverfügung
geregelt werden. Die persönliche
Entscheidung für oder gegen eine
Organspende ist für jede/n, d.h.
sowohl für die Angehörigen oder
PartnerInnen als auch für die ÄrztInnen,
bindend. Das Selbstbestimmungsrecht
hat Vorrang und wirkt über den Tod
hinaus. Die persönliche Entscheidung kann
dabei in einer Zustimmung oder in einem
Widerspruch zur Organentnahme liegen. Hat
sich eine Person zur Organspende
entschlossen und diesen Willen in einer
Patientenverfügung oder in einem
Organspendeausweis festgehalten, so ist
die Organentnahme zulässig, auch wenn
Angehörige oder die PartnerIn dem
widerspricht. Genauso ist es bei der
umgekehrten Konstellation, eine Person hat
sich gegen die Organentnahme entschieden
und diesen Willen für andere
nachvollziehbar festgehalten, dann sind
PartnerInnen und Angehörige auch hieran
gebunden, selbst wenn sie einer
Organentnahme zustimmen würden. Die ÄrztInnen sind an die Willenserklärung in einer Patientenverfügung gebunden. Die Verfügungen sind verbindlich, sofern sie sich auf konkrete Behandlungssituationen beziehen und keine Umstände erkennbar sind, dass die PatientIn sie nicht mehr gelten lassen würde, so auch die Bundesärztekammer80, die dann aber die ÄrztInnen für ihre Entscheidungsfindung darauf hinweist, dass solche Willensäußerungen meist in gesunden Tagen verfasst würden und die Hoffnung in ausweglos erscheinenden Situationen häufig wachse. Deshalb ist es wichtig für eine solche Verfügung, sich die verschiedensten Krankheitssituationen vorzustellen, d.h. sich mit Krankheit und Sterben wirklich auseinander zu setzen, um zumindest ungefähre Aussagen über gewünschte Behandlungsmethoden und vor allem über den Zeitpunkt, wann ein Behandlungsabbruch vorgenommen werden soll, machen zu können81. Dabei sollten Sie für sich klären, wann Sie ein Leben für nicht mehr lebenswert halten, wann ggf. die Maschinen abgeschaltet werden sollen. Zudem sollten ZeugInnen bekunden, dass die Verfügung dem freien Willen der verfügenden Person entspricht und diese bei der Abfassung bei klarem Verstand war, damit es später nicht zu Streitigkeiten über die Ernsthaftigkeit des Willens kommt. Nicht ratsam ist es, die Person als Zeugen heranzuziehen, die Auskunfts- und Besuchsrechte oder gar Entscheidungsbefugnisse zugestanden bekommt, sondern eine neutrale Person, die aus der Verfügung keine „Vorteile" bekommt, das kann z.B. die HausärztIn sein.
Vorsorglich für den Fall, dass die Verfügung (teilweise) nicht anerkannt wird oder Zweifel daran bestehen, dass der festgelegte Wille noch dem aktuellen Willen entspricht, kann eine Person bevollmächtigt werden, notwendige Entscheidungen zu treffen. Notwendig ist es, mit der Person, die bevollmächtigt werden soll, über diese Tatsache zu reden und ihr Einverständnis zu bekommen. Zudem sollte mit ihr auch über Ängste, Wünsche und Vorstellungen im Zusammenhang mit Krankheit und Tod gesprochen werden, damit sie ihre Aufgabe, Entscheidungen für die PatientIn zu treffen auch erfüllen kann und nicht vollkommen überfordert ist.
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URL:
http://www.lsvd.de/recht/hamburg/patient01.html |