Hamburger Mustertexte - |
Patientenverfügung, Betreuungsverfügung und VorsorgevollmachtTeil 2 |
BetreuungsverfügungKönnen Volljährige auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung ihre eigenen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen, so wird für sie durch das Vormundschaftsgericht eine BetreuerIn bestellt. Diese Bestellung erfolgt entweder auf Antrag der betroffenen Person selbst oder von Amts wegen. Die BetreuerInnen vertreten die Betreuten im Rahmen ihrer Aufgabe gerichtlich und außergerichtlich. Das Betreuungsrecht ist (u.a.) in den §§ 1896 ff BGB geregelt. Hier wird bestimmt, wer Betreuungsperson sein darf, welche Aufgaben und Pflichten sie zu erfüllen hat, in welcher Form Rechenschaft abzulegen ist und wie, bzw. wofür sie vergütet wird. Mit einer Betreuungsverfügung
können Sie festlegen, welche
Person im Ernstfall als BetreuerIn durch
das Vormundschaftsgericht bestellt werden
soll. Wenn die Angelegenheiten der
Betreuten durch mehrere BetreuerInnen
besser wahrgenommen werden können, ist
auch die Bestellung mehrerer BetreuerInnen
möglich. Sinnvoll ist es in jedem Fall
auch Ersatzbetreuungspersonen zu
benennen, denn die bestimmte
Betreuungsperson kann selbst versterben,
erkranken oder aus anderen persönlichen
Gründen an der (Weiterführung) der
Betreuung gehindert werden.
Über eine ganze Reihe von Entscheidungen dürfen BetreuerInnen aber nicht eigenständig entscheiden, sondern bedürfen ihrerseits der Zustimmung des Vormundschaftsgerichts, etwa für die Unterbringung in einem Pflegeheim oder das Anbringen von Bettgittern, das Fixieren mit Bauch- oder Armgurten (freiheitsentziehende Maßnahmen). Gleiches gilt für die Verabreichung von Medikamenten, die erhebliche Nebenwirkungen haben bzw. für die Durchführung oder Unterlassung von Operationen etc. Eine BetreuerIn ist damit in ihren Entscheidungskompetenzen erheblich eingeschränkt. Das kann von Vor- aber auch von Nachteil sein. Was beispielsweise Fragen der medizinischen Behandlung angeht, wird das Vormundschaftsgericht sich häufig an die Empfehlungen der ÄrztInnen halten, der Einfluss der BetreuerInnen wird hier regelmäßig gering sein. Andererseits unterliegt eine BetreuerIn auch verstärkt staatlicher Kontrolle, handelt sie nicht im Interesse der Betreuten, so kann ihr die Betreuung entzogen werden. Bestimmt man eine BetreuerIn und nicht eine Bevollmächtigte so begibt man sich in einen stärker gesetzlich reglementierten Bereich, „liefert" sich einerseits nicht so stark einer Person aus, andererseits „unterwirft" man sich starken institutionellen Mechanismen.
Auch die Betreuungsverfügung muss im Bedarfsfalle auffindbar sein, damit sie dem Vormundschaftsgericht zugeleitet werden kann. Wenn Sie neben der Entscheidung über eine BetreuerIn auch über Behandlungsmethoden selbst bestimmen wollen, ist es ratsam, ergänzend zu der Betreuungsverfügung auch eine Patientenverfügung zu verfassen. |
VorsorgevollmachtWerden nicht in erster Linie
Behandlungsgrundsätze und Wünsche über
Art- und Umfang der Behandlung festgelegt,
sondern eine Person bestimmt, die im
Ernstfall für die PatientIn entscheiden
soll, welche ärztlichen Maßnahmen zu
ergreifen und welche zu unterlassen oder
abzubrechen sind, so liegt eine
Bevollmächtigung vor. Umfasst die
Vollmacht nicht nur medizinische Fragen
sondern ermächtigt sie auch dazu,
Verträge mit Krankenhäusern oder
Pflegeeinrichtungen zu schließen, sich um
die Wohnung oder das Grundstück zu
kümmern, versicherungsrechtliche
Angelegenheiten zu klären und die
sonstigen Angelegenheiten der
VollmachtgeberInnen zu besorgen, liegt
eine echte Vorsorgevollmacht vor. Um einen Missbrauch der Vollmacht zu
vermeiden oder auch um die Verantwortung
auf mehrere zu verteilen, können mehrere
Bevollmächtigte benannt werden, die
sich gegenseitig zu überwachen haben. Ist
nur eine Bevollmächtigte/ ein
Bevollmächtigter eingesetzt, so kann gem.
§ 1896 Absatz 3 BGB auch eine KontrollbetreuerIn
vom Vormundschaftsgericht benannt werden.
Sie hat die Bevollmächtigte/n zu
beaufsichtigen, ist aber nicht berechtigt,
die Vollmacht zu entziehen. Da es möglich
ist, eine Betreuungsperson selbst zu
bestimmen, wird es ebenfalls möglich sein
zu bestimmen, wer KontrollbetreuerIn gem. Für den Fall des Wegfalls oder der Verhinderung der Bevollmächtigten ist es zulässig und sinnvoll, weitere Personen als Ersatzbevollmächtigte zu benennen. Wie bereits oben ausgeführt83, sollte auch bei der Vorsorgevollmacht geregelt werden, ob eine Unterbevollmächtigung möglich sein soll, ob die Bevollmächtigten ihre Handlungsmöglichkeiten auf andere übertragen können und ob ein Insichgeschäft zulässig sein soll, d.h. ob die Bevollmächtigten für die VollmachtgeberIn mit sich selbst Verträge abschließen können sollen. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht ist allerdings, dass sie schriftlich erteilt wird. Darüber hinaus können Bevollmächtigte gem. § 1904 Absatz 2 und § 1906 Absatz 5 BGB nur dann wirksam in riskante ärztliche Maßnahmen oder in eine Unterbringung einwilligen, wenn die zugrunde liegende Vollmacht die in §§ 1904 bzw. 1906 BGB genannten Maßnahmen ausdrücklich umfasst. Damit wird die VollmachtsinhaberIn bezüglich riskanter medizinischer Eingriffe und freiheitsbeschränkender Maßnahmen den Betreuern gleichgestellt. Es gibt Sonderfälle, in denen eine einfache schriftliche Vollmacht nicht genügt, sondern eine notarielle Beurkundung der Vollmacht zwingend erforderlich ist. Das ist etwa der Fall, wenn zu den zu regelnden Angelegenheiten auch der Erwerb oder die Veräußerung eines Grundstücks gehört, oder die Betreuung eines Betriebes, da bei einzelnen Handlungen nach dem Handelsgesetzbuch ein Identitätsnachweis gefordert wird.
Wird nicht von der Möglichkeit einer
notariellen Beurkundung Gebrauch gemacht,
empfiehlt sich auch hier, ein oder zwei ZeugInnen
zu benennen, die bestätigen, dass die
Vollmacht bei voller geistiger
Klarheit und aus freien Stücken
aufgesetzt wurde. Als ZeugInnen sollten
möglichst nicht die Bevollmächtigten,
die u.U. aus der Vollmacht Vorteile ziehen
können, sondern neutrale Personen, wie
die behandelnden ÄrztInnen herangezogen
werden. Soll die Vorsorgevollmacht eine Patientenverfügung vollständig ersetzen und nicht bloß ergänzen, sollten zusätzlich folgende Punkte enthalten sein:
Eine Vorsorgevollmacht kann, wie jede andere Vollmacht auch, jederzeit widerrufen werden.
Für PatientInnen mit Psychiatrieerfahrung kann es notwendig sein, noch weiter gehende Vorsorge zu treffen, etwa sich psychiatrische Einrichtungen auszusuchen, bei denen sie sich vorstellen können im Ernstfall behandelt zu werden und mit denen sie möglicherweise bereits Behandlungsverträge abschließen. In den Verträgen können Absprachen über Therapieformen und Medikamentierungen getroffen werden85. |
Auskunftsansprüche im Krankheits- oder UnglücksfallIn einem – häufig unvorhergesehenen
– Krankheitsfall, stellt sich plötzlich
die Frage, wer berechtigt ist Auskünfte
und Informationen über den
Gesundheitszustand der PatientInnen zu
erhalten oder wem ein Besuchsrecht
zusteht. Aber: Es kann gesetzliche
Bestimmungen geben, die diese Regel
wieder einschränken. So enthalten
häufig Landeskrankenhausgesetze
Bestimmungen zu Fragen der
Datenübermittlung und -weitergabe. Das
Hamburgische Landeskrankenhausgesetz
regelt z.B. in Probleme tauchen immer dann auf, wenn die PatientInnen nicht bei Bewusstsein sind, sich also nicht äußern können, wer zu benachrichtigen und zu unterrichten ist, bzw. wem in keinem Fall Auskunft zu geben ist oder wer (nicht) im Krankenhaus erscheinen soll. Diese Probleme lassen sich leicht beseitigen, indem rechtzeitig ein kurzes Schreiben aufgesetzt wird, wer im Unglücksfalle zu benachrichtigen ist und dass die ÄrztInnen (Polizei, Feuerwehr...) diesen Personen gegenüber von ihrer Schweigepflicht entbunden sind. Ein solches Schriftstück muss dann aber immer mitgeführt werden, am geeignetsten erscheint hierfür das Portemonnaie. Sinnvollerweise erhalten die in dem Schreiben genannten Personen von dem Schreiben eine Kopie, damit sie ihre Berechtigung selbstständig nachweisen können. Jedes Exemplar sollte eine Originalunterschrift und Datum tragen, andernfalls kann angezweifelt werden, ob es echt ist. Darüber hinaus müssen diese regelmäßig aktualisiert werden, stimmen die Personen noch, die Namen (Ehe oder sonstige Namensänderung), die Adressen und vor allem die Telefonnummern. Sind sowohl private wie dienstliche Telefonnummern angegeben, damit eine Unterrichtung jederzeit möglich ist?
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URL:
http://www.lsvd.de/recht/hamburg/patient02.html |