Sachsen-Anhalt
§ § 1 des Gesetzes zum Abbau von Benachteiligungen von
Lesben und Schwulen
(1) Die Dienststellen und Einrichtungen des Landes und der
kommunalen Gebietskörperschaften sowie die der Aufsicht des
Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, ihre Aufgaben so zu
erfüllen, dass niemand aufgrund seiner sexuellen Identität
benachteiligt werden.
(2) Verordnungen und Richtlinien sowie der Verwaltungsvollzug
sind auf bestehende Benachteiligungen im Hinblick auf die
sexuelle Identität zu überprüfen und bei Erfordernis zu verändern
§ 8 des Beamtengesetzes
(1) Die Bewerber sind durch Stellenausschreibung zu
ermitteln. Ihre Auslese ist nach Eignung, Befähigung und
fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung,
Rasse, sexuelle Identität, Glauben, religiöse oder politische
Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen.
(2).....
§ 58 Landespersonalvertretungsgesetz
(1) Dienststelle und Personalrat haben darüber zu wachen, dass
jede unterschiedliche Behandlung von Beschäftigten wegen ihrer
Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischen oder
gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung, wegen ihres
Geschlechts oder wegen ihrer sexuellen Identität unterbleibt.
Dazu sind geeignete Maßnahmen geeignet.
(2).....
§ 6 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und
Ordnung
(1 f.).....
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung,
seiner Rasse, seiner Behinderung, seiner sexuellen Identität,
seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens,
seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt
werden.
§ 1 des Schulgesetzes
(1).....
(2) In Erfüllung dieses Auftrags ist die Schule insbesondere
gehalten:
- .....
- .....
- den Schülerinnen und Schülern Kenntnisse, Fähigkeiten
und Werthaltungen zu vermitteln, welche die Gleichachtung
und Gleichberechtigung der Menschen unabhängig von ihrem
Geschlecht, ihrer Abstammung, ihrer Rasse, ihrer
Behinderung, ihrer sexuellen Identität, ihrer Sprache,
ihrer Heimat und Herkunft, ihrem Glauben, ihren religiösen
oder politischen Anschauungen fördern,
- ff.
(3 ff.).....
§ 12 des Gesetzes über privaten Rundfunk
(1).....
(2) Die Programme dürfen
- .....
- .....
- die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher
Unversehrtheit, vor Ehe und Familie, vor der Gleichstellung
von Mann und Frau, vor der sexuellen Identität sowie vor
dem Glauben und der Meinung anderer nicht beeinträchtigen
und
- .....
(3 f.).....
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