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Teil 2

Antidiskriminierung für Lesben und Schwule

sexuelle - Ausrichtung - sexuelle Orientierung - sexuelle Identität


Hamburg

§ 7 Landesbeamtengesetz

(1) Die Auslese der Bewerber ist nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität und Orientierung, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen.

(2 ff.).....

§ 77 Personalvertretungsgesetz

Die Dienststelle und der Personalrat haben darüber zu wachen, dass alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere jede unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts, der sexuellen Identität und Orientierung, der Abstammung, der Rasse, des Glaubens, der religiösen oder politischen Anschauungen, der Heimat, der Herkunft, der Beziehungen oder der politischen oder der gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung unterbleibt.

§ 11 Hamburgisches Krankenhausgesetz

(1) Das Krankenhaus darf Patientendaten an Dritte übermitteln, soweit dies erforderlich ist

  1. ff. .....
  1. zur Unterrichtung von Angehörigen, Seelsorgern, Partnerinnen und Partnern gleich- oder verschiedengeschlechtlicher Lebensgemeinschaften und bevollmächtigten Personen, soweit der Patient nicht einen gegenteiligen Willen kundgetan hat oder sonstige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Übermittlung nicht angebracht ist,
  2. ff. .....

(2) ff. .....

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Niedersachsen

§ 8 Landesbeamtengesetz

(1) Die Auslese und die Ernennung der Bewerber und Beamten sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner sexuellen Identität, seiner Abstammung, seiner Rasse, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen, seiner Herkunft oder seiner Beziehungen bevorzugt oder benachteiligt werden.

(2).....

 

§ 59 Personalvertretungsgesetz

Der Personalrat hat folgende Aufgaben:

  1. dafür zu sorgen, dass alle Beschäftigten der Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, sexuellen Identität, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder nach Maßgabe der Nummer 5 wegen ihres Geschlechts unterbleibt.
  2. ff. .....

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Saarland

§ 9 Landesbeamtengesetz

(1) Die Auslese der Bewerber und Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Abstammung, Rasse, sexuelle Identität, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen. Das Geschlecht kann nach Maßgabe der Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes Berücksichtigung finden.

(2).....

§ 70 Personalvertretungsgesetz

(1).....

(2) Dienststelle und Personalrat haben darüber zu wachen, dass alle in der Dienststelle tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, sexuellen Identität, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigungen oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts unterbleibt. Sie haben darauf zu achten, dass Angehörige der Dienststelle nicht wegen Überschreitung bestimmter Altersstufen benachteiligt werden.

(2 f.).....

§ 4 Landesrundfunkgesetz

(1) Für alle Rundfunkprogramme gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Rundfunkprogramme haben die Würde des Menschen zu achten und sollen dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperliche Unversehrtheit sowie vor Glauben und Meinung anderer zu stärken. Die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten. Die Rundfunkprogramme sollen die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland und die internationale Verständigung fördern, zum Frieden und zur sozialen Gerechtigkeit mahnen, die demokratischen Freiheiten verteidigen, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen sowie zur Achtung vor der sexuellen Identität anderer beitragen und auf den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen hinwirken.

(2 ff.).....

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Sachsen-Anhalt

§ § 1 des Gesetzes zum Abbau von Benachteiligungen von Lesben und Schwulen

(1) Die Dienststellen und Einrichtungen des Landes und der kommunalen Gebietskörperschaften sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, ihre Aufgaben so zu erfüllen, dass niemand aufgrund seiner sexuellen Identität benachteiligt werden.

(2) Verordnungen und Richtlinien sowie der Verwaltungsvollzug sind auf bestehende Benachteiligungen im Hinblick auf die sexuelle Identität zu überprüfen und bei Erfordernis zu verändern

§ 8 des Beamtengesetzes

(1) Die Bewerber sind durch Stellenausschreibung zu ermitteln. Ihre Auslese ist nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, sexuelle Identität, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen.

(2).....

§ 58 Landespersonalvertretungsgesetz

(1) Dienststelle und Personalrat haben darüber zu wachen, dass jede unterschiedliche Behandlung von Beschäftigten wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung, wegen ihres Geschlechts oder wegen ihrer sexuellen Identität unterbleibt. Dazu sind geeignete Maßnahmen geeignet.

(2).....

§ 6 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung

(1 f.).....

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Behinderung, seiner sexuellen Identität, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt werden.

§ 1 des Schulgesetzes

(1).....

(2) In Erfüllung dieses Auftrags ist die Schule insbesondere gehalten:

  1. .....
  2. .....
  3. den Schülerinnen und Schülern Kenntnisse, Fähigkeiten und Werthaltungen zu vermitteln, welche die Gleichachtung und Gleichberechtigung der Menschen unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer Abstammung, ihrer Rasse, ihrer Behinderung, ihrer sexuellen Identität, ihrer Sprache, ihrer Heimat und Herkunft, ihrem Glauben, ihren religiösen oder politischen Anschauungen fördern,
  4. ff.

(3 ff.).....

§ 12 des Gesetzes über privaten Rundfunk

(1).....

(2) Die Programme dürfen

  1. .....
  2. .....
  3. die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Ehe und Familie, vor der Gleichstellung von Mann und Frau, vor der sexuellen Identität sowie vor dem Glauben und der Meinung anderer nicht beeinträchtigen und
  4. .....

(3 f.).....

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Thüringen

Art. 12 der Landesverfassung

(1 f.).....

(3) Niemand darf wegen seiner Herkunft, seiner Abstammung, seiner ethnischen Zugehörigkeit, seiner sozialen Stellung, seiner Sprache, seiner politischen, weltanschaulichen oder religiösen Überzeugung, seines Geschlechts oder seiner sexuellen Orientierung bevorzugt oder benachteiligt werden.

(4).....

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