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Teil 1Antidiskriminierung für Lesben und Schwulesexuelle - Ausrichtung - sexuelle Orientierung - sexuelle Identität
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Europäische Gemeinschaften
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Bund§ 75 Betriebsverfassungsgesetz (1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere dass jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt. Sie haben darauf zu achten, dass Arbeitnehmer nicht wegen Überschreitung bestimmter Altersstufen benachteiligt werden. (2)..... |
BerlinArt. 10 der Landesverfassung (1)..... (2) Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen oder seiner sexuellen Indentität benachteiligt oder bevorzugt werden. (3)..... Berliner Gleichberechtigungsgesetz |
BremenArt. 2 der Landesverfassung Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben das Recht auf gleiche wirtschaftliche und kulturelle Entwicklungsmöglichkeiten. Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner sozialen Stellung, sexuellen Identität, seiner religiösen und politischen Anschauungen bevorzugt oder benachteiligt werden. (.....) § 9 Landesbeamtengesetz Die Auslese der Bewerber für die Berufung in das Beamtenverhältnis, die Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 6) und die Verleihung eines Amtes ist nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen. [ weiter ]
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