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Partnerschaftsverträge

Einzelne Vertragsklauseln

Teil 2

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Ausgleichszahlungen

Zu dem Bereich der finanziellen Absicherung bei einer Trennung gehört auch die Vereinbarung einer Ausgleichszahlung. Wie bereits oben unter dem Stichwort „Sittenwidrigkeit" ausgeführt, ist es möglich, für die Partei, die wegen der Partnerschaft finanzielle Nachteile in Kauf genommen hat, Ausgleichszahlungen zu vereinbaren. Dabei gelten als finanzielle Nachteile etwa der Verzicht oder die Einschränkung der eigenen beruflichen Entwicklung, die Aufgabe der eigenen Wohnung, der Verkauf von Gegenständen, um Geld für ein gemeinsames Projekt zur Verfügung zu haben u.ä.

Es ist darauf zu achten, dass der vereinbarte Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Nachteil, den er ausgleichen soll, steht. Ein allzu hoher Pauschalbetrag, der völlig außer Verhältnis zu den Nachteilen steht, setzt sich dem Verdacht aus, eine Strafe für die Trennung zu sein, weshalb eine entsprechende Klausel dann für sittenwidrig erklärt werden könnte. Aus diesem Grund ist es auch ratsam, konkret aufzuschreiben, welche Nachteile ausgeglichen werden sollen und dies nicht offen zu lassen.

Wann die Ausgleichszahlung erfolgen soll, muss ebenfalls festgelegt werden. Möglich ist es, einen Schadensersatzanspruch bei nicht fristgerechter Zahlung zu vereinbaren.
Damit der Ausgleichsbetrag im Verlauf einer möglicherweise langjährigen Partnerschaft nicht vollkommen entwertet wird, ist es sinnvoll, ihn zu verzinsen. Die Zinsen sind daher nicht erst ab der Trennung zu berechnen, sondern für die gesamte Zeit der Partnerschaft.

Die Ausgleichszahlung soll die PartnerInnen für erbrachte „Opfer" entschädigen. Entsprechend sollte die Verwendung der Ausgleichszahlung auch freigestellt werden; es sollte also nicht festgelegt werden, dass das Geld zum Beispiel für die Anmietung einer Wohnung oder für Einrichtungsgegenstände verwendet werden muss.
Die Zahlung sollte unabhängig vom Verschulden
der PartnerInnen sein. Soll bei Verschulden nicht gezahlt werden, ergeben sich nur unliebsame Probleme. Wann ist von Verschulden nur eines Teils auszugehen? Versteckt sich hinter der Zahlungsvereinbarung möglicherweise doch nur eine Strafklausel, die ein bestimmtes Wohlverhalten erwirken soll?28

Teilweise wird vereinbart, dass die Zahlungspflicht zumindest dann entfallen soll, wenn ein wichtiger Grund für die Trennung vorliegt. Bei einer solchen Vereinbarung lehnt man sich an § 1298 III BGB an, der für die Auflösung einer Verlobung aus wichtigem Grund die Schadensersatzpflicht entfallen lässt. Dabei kann vieles als wichtiger Grund gelten. Die Formulierung ist sehr vage und offen. Beim Verlöbnis kann das der Bruch der Verlöbnistreue, Lieblosigkeit, ernste Zerwürfnisse zwischen Schwiegereltern und Verlobter oder auch Krankheit sein29. Sicher lässt sich nicht jeder dieser Gründe auf gleichgeschlechtliche Partnerschaften übertragen. Deutlich wird aber, dass ein solcher Ausnahmetatbestand nicht wirklich kalkulierbar ist und teilweise auch wieder Verschuldensgedanken impliziert, wie etwa beim Stichwort der „Lieblosigkeit". Von einem Erlöschen der Zahlungsverpflichtung aus wichtigem Grund sollte daher abgesehen werden. Faktisch sind die Nachteile im Verlauf der Partnerschaft entstanden. Aus welchem Grund später die Trennung erfolgt, spielt für die Entstehung der Nachteile keine Rolle und sollte daher auch nicht zum Maßstab dafür gemacht werden, ob eine Ausgleichszahlung erfolgt oder nicht. Lediglich bei arglistiger Täuschung scheint ein Erlöschen der Zahlungspflicht akzeptabel.

  • Die Zahlungsverpflichtung darf nicht abhängig sein vom Verschulden eines Teils. Der Nachteil, der ausgeglichen werden soll, ist in die Regelung aufzunehmen. Die vereinbarte Summe darf nicht vollkommen übertrieben sein.

Muster: Ausgleichszahlung

Im Fall unserer Trennung hat Frau/ Herr X an Frau/ Herrn Y DM 10.000,- (DM 30.000,-;
DM 60.000,- ...) zu zahlen. Die Zahlung hat innerhalb von zwei (vier, sechs ...) Wochen auf ein von Frau/ Herrn Y zu benennendes Konto zu erfolgen. Mit der Zahlung sollen die Nachteile ausgeglichen werden, die Frau/ Herrn Y durch die Aufgabe der eigenen Wohnung und der Aufgabe des eigenen Hausstandes entstanden sind.

Der oben genannte Betrag ist von heute an bis zur Zahlung mit 4 % p.a. zu verzinsen. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb des vorgenannten Zeitraums, können auch Schadensersatzansprüche etwa für die Aufnahme eines Darlehens geltend gemacht werden.

Frau/ Herr Y ist in der Verwendung des Geldes frei, ein Nachweis, wofür das Geld benötigt wird, ist nicht erforderlich.

Die Zahlungspflicht besteht auch unabhängig von einem eventuellen Verschulden der Frau/ des Herrn Y an der Trennung.

Mögliche Ergänzung:

Die Zahlungspflicht erlischt allerdings, wenn Frau/ Herr Y Frau/ Herrn X über wichtige Eigenschaften ihrer/ seiner Person oder Umstände arglistig getäuscht hat und diese Eigenschaften/ Umstände für die Eingehung der Partnerschaft von Bedeutung waren. Krankheit einer der PartnerInnen soll kein solch wesentlicher Umstand sein.

Hat es keine Nachteile für einen Teil gegeben und ist absehbar, dass sie sich auch nicht im Verlauf der Partnerschaft entwickeln werden, muss selbstverständlich auch keine Ausgleichsklausel in den Vertrag aufgenommen werden.

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Innen- und Außenverhältnis

Im Zusammenhang mit Partnerschaftsverträgen fallen häufig die Begriffe Innen- und Außenverhältnis. Das sind Begriffe, die dem Gesellschaftsrecht entlehnt sind. Wird ein Partnerschaftsvertrag abgeschlossen, so wird damit lediglich das Verhältnis der beiden PartnerInnen zueinander gestaltet, d.h. das Innenverhältnis. Keinen Einfluss hat ein solcher Vertrag normalerweise auf das Außenverhältnis, d.h. auf die rechtlichen Beziehungen sowohl der einzelnen PartnerInnen als auch der Partnerschaft als solcher zu außerhalb der Partnerschaft stehenden Personen.
Enthält der Partnerschaftsvertrag beispielsweise die Verpflichtung, die PartnerInnen als Begünstigte in die Lebensversicherung einzusetzen, so ist diese Verpflichtung zwar zwischen den PartnerInnen verbindlich, gleichwohl hat sie keinerlei Bedeutung gegenüber der Versicherung. Die Versicherung wird im Versicherungsfall durch eine solche Klausel im Partnerschaftsvertrag nicht zur Zahlung verpflichtet. Erst wenn die PartnerInnen dieser Verpflichtung aus dem Partnerschaftsvertrag nachgekommen sind und den/ die anderen der Versicherung gegenüber als Begünstigte/n benannt hat, ergeben sich direkte Ansprüche gegen die Versicherung.

Wie so häufig im rechtlichen Bereich ist die Frage der Außenwirkung einer Partnerschaft allerdings nicht ganz unbestritten. So geht z.B. Kunigk30 davon aus, dass eine Lebensgemeinschaft als solche am Rechtsverkehr teilnehmen kann. Folge dieser Auffassung wäre, dass eine PartnerIn Verbindlichkeiten für die Gemeinschaft, d.h. für beide eingehen könnte. Es würden beide PartnerInnen für die Erfüllung der Verträge haften. Für die PartnerInnen erwachsen aus einer solchen Betrachtung keine Vorteile. Einen Vorteil hätte lediglich der Geschäfts-/Vertragspartner, weil statt einer zwei Personen für seine Forderungen haften.
Um allen Eventualitäten vorzubeugen, sollte im Partnerschaftsvertrag klargestellt werden, dass sich aus ihm nur Rechte und Pflichten unter den PartnerInnen
ergeben.

An dieser Stelle ist es auch ratsam festzuhalten, dass jede PartnerIn nur für sich selbst im eigenen Namen handeln kann und nicht befugt ist, die andere zu vertreten. Wenn eine Person für eine andere die Vertretungsmacht, d.h. eine Vollmacht hat, kann sie in deren Namen rechtsverbindlich handeln, d.h. für sie Verträge abschließen, Kündigungen aussprechen oder sonstige Erklärungen abgeben. Die vertretene Person ist an diese Handlungen gebunden und kann sie in der Regel nicht rückgängig machen.
Die Vertretungsmacht kann einer oder mehreren Personen durch Gesetz übertragen werden, so bei Eltern gegenüber ihren Kindern, oder durch eine freiwillige Übertragung in Form einer Vollmacht. Die VertreterIn (VollmachtsinhaberIn) ist im wahrsten Sinne des Wortes mächtig. Die Erteilung einer Vollmacht sollte daher sorgsam überlegt werden. Im Grundsatz sollte zwischen den PartnerInnen daher klar sein, dass jede nur für sich selbst handelt und nicht für die andere. Eine gegenseitige Vertretung sollte nur dann möglich sein, wenn eine ausdrückliche schriftliche Vollmacht
erteilt wurde.

  • Genaueres mit Musterbeispielen erfahren Sie im Kapitel zu den Vollmachten.

Muster: Innen- und Außenverhältnis

(1) Mit dem hier von uns geschlossenen Partnerschaftsvertrag haben wir lediglich Rechte und Pflichten zwischen uns begründet, die unser Zusammenleben und unsere vermögensrechtlichen Beziehungen gestalten sollen. Eine Außenwirkung kommt ihnen nicht zu, d.h. Ansprüche Dritter werden durch den Vertrag nicht begründet.
(2) Jede/ Jeder von uns darf gegenüber Dritten nur im eigenen Namen auftreten und kann den Partner/ die Partnerin nicht (mit-) verpflichten, es sei denn, es wurde eine ausdrückliche schriftliche Vollmacht erteilt.

Selbstverständlich ist es auch möglich, hier an dieser Stelle statt der grundsätzlichen Trennung der Befugnisse der einzelnen PartnerInnen eine generelle oder auf einzelne Bereiche begrenzte Vollmacht zu erteilen. Dann könnten die PartnerInnen sich auch gegenüber Dritten, also beispielsweise gegenüber dem Vermieter, der Arbeitgeberin, der Versicherung etc. gegenseitig vertreten.
Eine Vollmacht, insbesondere eine generelle Vollmacht, die sämtliche Rechtsgeschäfte und Handlungen abdeckt, setzt allerdings sehr viel Vertrauen in die Partnerin oder den Partner voraus. Sie sollte mit Vorsicht behandelt und nur ausnahmsweise erteilt werden.

Natürlich gibt es aber auch Fälle, wo eine generelle oder beschränkte Vollmacht sinnvoll oder gar zwingend erforderlich ist.

  • Wann beschränkte Vollmachten (Spezialvollmacht genannt) und wann generelle (Generalvollmacht genannt) sinnvoll sind und wie sie formuliert werden können, wird ausführlich in einem gesonderten Abschnitt zum Thema Vollmachten erörtert.

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  1. Vgl. die Ausführungen unter dem Stichwort „Sittenwidrigkeit“ im Abschnitt „Grundlagenwissen zu den Partnerschaftsverträgen“.
  2. Vgl. Palandt aaO. § 1298 RN 9.
  3. Vgl. Fritz Kunigk, „Die Lebensgemeinschaft“, Stuttgart 1978, S.106/107.

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URL: http://www.lsvd.de/recht/hamburg/einzel02.html
Letztes Update: 25. November 1999
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