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PartnerschaftsverträgeEinzelne VertragsklauselnTeil 2 |
AusgleichszahlungenZu dem Bereich der finanziellen Absicherung bei einer Trennung gehört auch die Vereinbarung einer Ausgleichszahlung. Wie bereits oben unter dem Stichwort „Sittenwidrigkeit" ausgeführt, ist es möglich, für die Partei, die wegen der Partnerschaft finanzielle Nachteile in Kauf genommen hat, Ausgleichszahlungen zu vereinbaren. Dabei gelten als finanzielle Nachteile etwa der Verzicht oder die Einschränkung der eigenen beruflichen Entwicklung, die Aufgabe der eigenen Wohnung, der Verkauf von Gegenständen, um Geld für ein gemeinsames Projekt zur Verfügung zu haben u.ä. Es ist darauf zu achten, dass der vereinbarte Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Nachteil, den er ausgleichen soll, steht. Ein allzu hoher Pauschalbetrag, der völlig außer Verhältnis zu den Nachteilen steht, setzt sich dem Verdacht aus, eine Strafe für die Trennung zu sein, weshalb eine entsprechende Klausel dann für sittenwidrig erklärt werden könnte. Aus diesem Grund ist es auch ratsam, konkret aufzuschreiben, welche Nachteile ausgeglichen werden sollen und dies nicht offen zu lassen. Wann die Ausgleichszahlung erfolgen
soll, muss ebenfalls festgelegt werden.
Möglich ist es, einen
Schadensersatzanspruch bei nicht
fristgerechter Zahlung zu vereinbaren. Die Ausgleichszahlung soll die
PartnerInnen für erbrachte „Opfer"
entschädigen. Entsprechend sollte die Verwendung
der Ausgleichszahlung auch freigestellt werden;
es sollte also nicht festgelegt
werden, dass das Geld zum Beispiel für
die Anmietung einer Wohnung oder für
Einrichtungsgegenstände verwendet werden
muss. Teilweise wird vereinbart, dass die Zahlungspflicht zumindest dann entfallen soll, wenn ein wichtiger Grund für die Trennung vorliegt. Bei einer solchen Vereinbarung lehnt man sich an § 1298 III BGB an, der für die Auflösung einer Verlobung aus wichtigem Grund die Schadensersatzpflicht entfallen lässt. Dabei kann vieles als wichtiger Grund gelten. Die Formulierung ist sehr vage und offen. Beim Verlöbnis kann das der Bruch der Verlöbnistreue, Lieblosigkeit, ernste Zerwürfnisse zwischen Schwiegereltern und Verlobter oder auch Krankheit sein29. Sicher lässt sich nicht jeder dieser Gründe auf gleichgeschlechtliche Partnerschaften übertragen. Deutlich wird aber, dass ein solcher Ausnahmetatbestand nicht wirklich kalkulierbar ist und teilweise auch wieder Verschuldensgedanken impliziert, wie etwa beim Stichwort der „Lieblosigkeit". Von einem Erlöschen der Zahlungsverpflichtung aus wichtigem Grund sollte daher abgesehen werden. Faktisch sind die Nachteile im Verlauf der Partnerschaft entstanden. Aus welchem Grund später die Trennung erfolgt, spielt für die Entstehung der Nachteile keine Rolle und sollte daher auch nicht zum Maßstab dafür gemacht werden, ob eine Ausgleichszahlung erfolgt oder nicht. Lediglich bei arglistiger Täuschung scheint ein Erlöschen der Zahlungspflicht akzeptabel.
Hat es keine Nachteile für einen Teil gegeben und ist absehbar, dass sie sich auch nicht im Verlauf der Partnerschaft entwickeln werden, muss selbstverständlich auch keine Ausgleichsklausel in den Vertrag aufgenommen werden. |
Innen- und AußenverhältnisIm Zusammenhang mit
Partnerschaftsverträgen fallen häufig
die Begriffe Innen- und Außenverhältnis.
Das sind Begriffe, die dem
Gesellschaftsrecht entlehnt sind. Wird ein
Partnerschaftsvertrag abgeschlossen, so
wird damit lediglich das Verhältnis
der beiden PartnerInnen zueinander
gestaltet, d.h. das Innenverhältnis.
Keinen Einfluss hat ein solcher Vertrag
normalerweise auf das Außenverhältnis,
d.h. auf die rechtlichen Beziehungen
sowohl der einzelnen PartnerInnen als auch
der Partnerschaft als solcher zu
außerhalb der Partnerschaft stehenden
Personen. Wie so häufig im rechtlichen Bereich
ist die Frage der Außenwirkung einer
Partnerschaft allerdings nicht ganz
unbestritten. So geht z.B. Kunigk30 davon
aus, dass eine Lebensgemeinschaft als
solche am Rechtsverkehr teilnehmen kann.
Folge dieser Auffassung wäre, dass eine
PartnerIn Verbindlichkeiten für die
Gemeinschaft, d.h. für beide eingehen
könnte. Es würden beide PartnerInnen
für die Erfüllung der Verträge haften.
Für die PartnerInnen erwachsen aus einer
solchen Betrachtung keine Vorteile. Einen
Vorteil hätte lediglich der
Geschäfts-/Vertragspartner, weil statt
einer zwei Personen für seine Forderungen
haften. An dieser Stelle ist es auch ratsam
festzuhalten, dass jede PartnerIn nur
für sich selbst im eigenen Namen handeln
kann und nicht befugt ist, die andere zu
vertreten. Wenn eine Person für eine
andere die Vertretungsmacht, d.h.
eine Vollmacht hat, kann sie in
deren Namen rechtsverbindlich handeln,
d.h. für sie Verträge abschließen,
Kündigungen aussprechen oder sonstige
Erklärungen abgeben. Die vertretene
Person ist an diese Handlungen gebunden
und kann sie in der Regel nicht
rückgängig machen.
Selbstverständlich ist es auch
möglich, hier an dieser Stelle statt der
grundsätzlichen Trennung der Befugnisse
der einzelnen PartnerInnen eine generelle
oder auf einzelne Bereiche begrenzte
Vollmacht zu erteilen. Dann könnten die
PartnerInnen sich auch gegenüber Dritten,
also beispielsweise gegenüber dem
Vermieter, der Arbeitgeberin, der
Versicherung etc. gegenseitig vertreten. Natürlich gibt es aber auch Fälle, wo eine generelle oder beschränkte Vollmacht sinnvoll oder gar zwingend erforderlich ist.
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URL:
http://www.lsvd.de/recht/hamburg/einzel02.html |