Hamburger Mustertexte | eine Information der BASJ |
home | Inhaltsverzeichnis | weiter | |
PartnerschaftsverträgeEinzelne VertragsklauselnTeil 1 |
Präambel, Dauer und BeendigungAm Beginn eines
Partnerschaftsvertrages werden Namen,
Anschriften und Geburtsdaten der
Vertragschließenden festgehalten. Dann
kann ein Vorwort, eine so genannte Präambel,
folgen, in der bestimmte Grundsätze und gemeinsame
Zielrichtungen, die die Partnerschaft
prägen sollen, aufgenommen werden
können. |
Muster: PräambelWir Herr/ Frau..................................... .................................................... ..................................................... |
und Herr/ Frau................................
...................................................... ....................................................... |
schließen heute einen
gemeinsamen Partnerschaftsvertrag. Mit
diesem Vertrag wollen wir das Bestehen
einer Lebensgemeinschaft untermauern und
uns gegenseitig rechtlich absichern.
Soweit es die Umstände zulassen, wollen
wir im privaten wie im öffentlichen Leben
gegenüber Dritten, wie Familie, Freunden,
Vermietern, Behörden u.ä. als
PartnerInnen |
In der Präambel ist Raum für
Absichtserklärungen, beispielsweise über
die gewünschte Dauer oder wie die
PartnerInnen einander begegnen wollen,
z.B. gleichberechtigt und in gegenseitiger
Toleranz.
Häufig wird in der
Präambel oder zumindest zu Beginn des
Vertrages auf das Zusammenleben und
den gemeinsamen Haushalt
abgestellt. Dies sollte aber nur
geschehen, wenn die Parteien tatsächlich
zusammenwohnen oder dies in Kürze tun
wollen. |
leben und wirtschaften (seit dem..........) zusammen und führen einen gemeinsamen Haushalt. Wir beabsichtigen füreinander einzustehen und uns stets für den Erhalt unserer Partnerschaft einzusetzen. |
Ein Hinweis darauf, seit wann die Partnerschaft besteht, kann, wenn es den PartnerInnen wichtig ist, aufgenommen werden. Er ist jedoch nicht erforderlich, da er keine rechtliche Bedeutung hat. Sollen mit dem Partnerschaftsvertrag auch Ansprüche für den bereits zurückliegenden Zeitraum erfasst werden, genügt der schlichte Hinweis darauf, dass die Partnerschaft bereits seit Monaten/ Jahren existiert, nicht. In diesem Falle sind an allen relevanten Stellen im Vertrag konkrete Vereinbarungen notwendig, z.B. im Abschnitt über die Vermögensauseinandersetzung.
|
Die Partnerschaft endet durch Trennung oder durch Tod. Für beide Fälle sind unterschiedliche Regelungen zu treffen. Die Trennung entspringt dem Wunsch einer der PartnerInnen oder sogar beider nach Auflösung der Gemeinschaft. Die getroffenen Vereinbarungen im Partnerschaftsvertrag müssen also diesem Fall gerecht werden. Sie müssen so umfassend sein, dass alle sich durch die Trennung ergebenden Fragen, etwa wer was behalten darf oder was wer an wen zu zahlen hat, zumindest abstrakt beantwortet werden. Der Tod hingegen beendet die Partnerschaft zwangsläufig und die PartnerInnen wollen in diesem Fall meist, dass die Vermögenswerte und gemeinsamen Anschaffungen dem überlebenden Teil erhalten bleiben. Dies kann durch entsprechende Testamente oder einen Erbvertrag geregelt werden. Die Trennung ist jederzeit
ohne Angaben von Gründen möglich.
PartnerInnen können nicht gegen ihren
Willen in der Beziehung festgehalten
werden. Dies wäre eine zu starke
Einschränkung des Persönlichkeitsrechts,
ähnlich dem vorne25 beschriebenen Versuch,
durch finanzielle Anreize die
Aufrechterhaltung einer (monogamen)
sexuellen Beziehung zu „erzwingen".
Damit die PartnerInnen sich diese Tatsache
bewusst machen, ist zur Klarstellung in
den Vertrag aufzunehmen, dass die Trennung
jederzeit möglich ist. Um sich hier nicht feinsinnigen, gerichtlichen Nachforschungen auszusetzen, etwa darüber, ob, wie viel oder in welcher Form noch Kontakt bestand, sollten die PartnerInnen im Vertrag selbst eine Regelung treffen. Theoretisch kann alles Mögliche als Trennungszeitpunkt vereinbart werden, wichtig ist aber, dass sich der Zeitpunkt schnell und eindeutig festlegen lässt und nicht erst Streit darüber entsteht. Wird die Aufnahme einer neuen Beziehung als Hinweis für eine Trennung angenommen, kann Unklarheit bestehen, wann die neue Beziehung begonnen wurde. Dagegen ist die Vereinbarung, dass die Trennung durch eine einseitige schriftlicheErklärung erfolgen soll, eindeutig. Probleme ergeben sich allerdings dann, wenn keine schriftliche Erklärung abgegeben oder der Erhalt einer solchen Erklärung geleugnet wird. Hierfür sollten Zweifelsregelungen getroffen werden, etwa dass im Zweifel der Auszug aus der gemeinsamen Wohnung, die Auflösung des gemeinsamen Kontos o.ä. als Trennung anzusehen sind.
Soll der Auszug dagegen lediglich eine Trennung auf Probe sein oder etwas mehr Luft zur Entfaltung der einzelnen PartnerInnen bringen, sollte dies beim Auszug kurz schriftlich festgehalten werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn im Vertrag eine Klausel wie im obigen Muster enthalten ist, wonach der Auszug im Zweifel als Trennung gelten soll. Bei einer Trennung auf Probe sollte auch festgehalten werden, ob gegenseitige Ansprüche in dieser Zeit ruhen sollen, wer ggf. für die Miete der bis dahin gemeinsamen Wohnung aufzukommen hat etc. Manchen mag die Vorstellung, dass die Partnerschaft jederzeit beendet werden kann, nicht gefallen. Sie möchten vielleicht eine Trennungsphase oder ein Trennungsjahr, ähnlich wie bei Eheleuten bzw. so etwas wie eine Kündigungsfrist vereinbaren. Manchmal finden sich in Partnerschaftsverträgen auch Formulierungen, wonach eine Kündigung der Partnerschaft zur Unzeit, wie bei Krankheit oder Pflegebedürftigkeit ausgeschlossen sein soll. Bei fortgesetzter Krankheit oder Pflegebedürftigkeit wäre eine Trennung dann nie mehr möglich. Eine solche Einschränkung der/des Einzelnen ist nicht zulässig, nicht mal im Eherecht ist so etwas denkbar.
Zwar sehen die Ehevorschriften des BGB
zwingend ein Trennungsjahr vor, bevor die
Scheidung erfolgen kann. Eine solche
Beschränkung des Persönlichkeitsrechts
der Ehegatten wird durch Art. 6 GG, der
die Ehe unter den besonderen
verfassungsrechtlichen Schutz stellt,
gerechtfertigt. Auf eine entsprechende
Verfassungsnorm können sich andere
Partnerschaften aber nicht berufen. Zudem
gibt es eine weitere gesetzliche
Vorschrift, die Vorsorge für Eheleute
trifft: Den § 888 III der
Zivilprozessordnung (ZPO). Danach kann der
Vollzug des ehelichen Lebens nicht
zwangsweise durchgesetzt werden. Mit
anderen Worten wird zwar das
Persönlichkeitsrecht der einzelnen
Ehegatten durch die Voraussetzung eines
Trennungsjahres erheblich eingeschränkt,
gleichzeitig steht aber auch fest, dass
das Zusammenleben nicht erzwungen werden
kann. Damit hat die Trennungszeit bei
Eheleuten finanzielle Folgen und
ermöglicht es zu überprüfen, wie ernst
der Scheidungswille ist. Dagegen kann eine Regelung
getroffen werden, die für eine Übergangszeit
die finanziellen und praktischen
Folgen einer Trennung abmildert.
Das heißt, es wird nicht die persönliche
Beziehung aufrecht erhalten, sondern es
werden lediglich die vermögensrechtlichen
Verflechtungen (teilweise) werden für
eine vorübergehende Zeit beibehalten. So
kann es sinnvoll sein, die Miete einer
gemeinsamen Wohnung noch eine Zeit lang zu
teilen oder den Unterhalt an die
PartnerInnen noch kurze Zeit weiter zu
zahlen, um die Umstellung auf die neue
Situation zu erleichtern. Ebenso kann es
ratsam sein, den Hausstand nicht sofort
aufzulösen. Die Person, die auszieht, hat
möglicherweise nicht sofort einen Platz,
wo die Waschmaschine und der Kühlschrank
abgestellt werden können, während die
zurückbleibende Person ggf. nicht sofort
Ersatz beschaffen kann.
|
URL:
http://www.lsvd.de/recht/hamburg/einzel01.html |