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Partnerschaftsverträge

Einzelne Vertragsklauseln

Teil 1

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Präambel, Dauer und Beendigung

Am Beginn eines Partnerschaftsvertrages werden Namen, Anschriften und Geburtsdaten der Vertragschließenden festgehalten. Dann kann ein Vorwort, eine so genannte Präambel, folgen, in der bestimmte Grundsätze und gemeinsame Zielrichtungen, die die Partnerschaft prägen sollen, aufgenommen werden können.
 

Muster: Präambel

Wir

Herr/ Frau.....................................

....................................................
(geboren am, in)

.....................................................
(wohnhaft)
 

   

 

und Herr/ Frau................................

......................................................
(geboren am, in)

.......................................................
(wohnhaft)

schließen heute einen gemeinsamen Partnerschaftsvertrag. Mit diesem Vertrag wollen wir das Bestehen einer Lebensgemeinschaft untermauern und uns gegenseitig rechtlich absichern. Soweit es die Umstände zulassen, wollen wir im privaten wie im öffentlichen Leben gegenüber Dritten, wie Familie, Freunden, Vermietern, Behörden u.ä. als PartnerInnen
auftreten.

 

In der Präambel ist Raum für Absichtserklärungen, beispielsweise über die gewünschte Dauer oder wie die PartnerInnen einander begegnen wollen, z.B. gleichberechtigt und in gegenseitiger Toleranz.
Jedoch ist die Absicht, ein Leben lang zusammen bleiben zu wollen, rechtlich nicht einklagbar, unabhängig davon, ob sie im Vertrag als bindende Vereinbarung oder nur als Absichtserklärung (Wunsch) aufgenommen wurde. Eine solche Vereinbarung schränkt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der PartnerInnen zu sehr ein und ist daher nicht durchsetzbar. Das gilt im Übrigen auch für Ehepartner.
Eine Erklärung im Vertrag über die Dauer der Partnerschaft ist daher rechtlich bedeutungslos und insofern entbehrlich. Für die PartnerInnen kann eine solche Erklärung aber dennoch wichtig sein, bringt sie doch die Ernsthaftigkeit des Bindungswillens der PartnerInnen zum Ausdruck.

Muster: Ergänzungen für Präambel

Wir sehen uns als gleichberechtigte Partnerinnen/ Partner an. Wir werden uns mit Respekt begegnen und für einander einstehen.

Oder:

Unsere Partnerschaft ist auf Dauer angelegt und wir beabsichtigen einander bei den Wechselfällen des Lebens wie Krankheit, Arbeitslosigkeit etc. zu unterstützen und füreinander da zu sein.

Häufig wird in der Präambel oder zumindest zu Beginn des Vertrages auf das Zusammenleben und den gemeinsamen Haushalt abgestellt. Dies sollte aber nur geschehen, wenn die Parteien tatsächlich zusammenwohnen oder dies in Kürze tun wollen.
Teilweise wird das gemeinsame Wirtschaften und Zusammenleben als ein wesentliches Indiz für das Bestehen einer Lebensgemeinschaft angesehen. Zwingend ist dies nicht, entscheidend kommt es auf die innere Bindung der PartnerInnen an, darauf, ob bzw. in welchem Umfang sie füreinander einstehen wollen. Wesentlich ist also das Selbstverständnis der PartnerInnen, das sie u.a. mit dem Abschluss eines Partnerschaftsvertrages zum Ausdruck bringen.
 

Muster: Präambel mit Hinweis auf das Zusammenleben
 

Wir
Herr/Frau.................................  

...............................................
(wohnhaft)
...............................................
geboren in, am


und

Herr/Frau.....................................

...................................................
(wohnhaft)
....................................................
geboren in, am

leben und wirtschaften (seit dem..........) zusammen und führen einen gemeinsamen Haushalt. Wir beabsichtigen füreinander einzustehen und uns stets für den Erhalt unserer Partnerschaft einzusetzen.

 

Ein Hinweis darauf, seit wann die Partnerschaft besteht, kann, wenn es den PartnerInnen wichtig ist, aufgenommen werden. Er ist jedoch nicht erforderlich, da er keine rechtliche Bedeutung hat. Sollen mit dem Partnerschaftsvertrag auch Ansprüche für den bereits zurückliegenden Zeitraum erfasst werden, genügt der schlichte Hinweis darauf, dass die Partnerschaft bereits seit Monaten/ Jahren existiert, nicht. In diesem Falle sind an allen relevanten Stellen im Vertrag konkrete Vereinbarungen notwendig, z.B. im Abschnitt über die Vermögensauseinandersetzung.

Muster: Regelung für zurückliegenden Zeitraum

Unsere Partnerschaft besteht bereits seit ............. In diesen 3 Jahren hat Herr/ Frau ....................... Herrn/ Frau ...................... mit 300,- DM monatlich unterstützt. Im Falle der Trennung sind diese Zahlungen bei den gegenseitigen Ausgleichsansprüchen zu berücksichtigen.

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Die Partnerschaft endet durch Trennung oder durch Tod. Für beide Fälle sind unterschiedliche Regelungen zu treffen. Die Trennung entspringt dem Wunsch einer der PartnerInnen oder sogar beider nach Auflösung der Gemeinschaft. Die getroffenen Vereinbarungen im Partnerschaftsvertrag müssen also diesem Fall gerecht werden. Sie müssen so umfassend sein, dass alle sich durch die Trennung ergebenden Fragen, etwa wer was behalten darf oder was wer an wen zu zahlen hat, zumindest abstrakt beantwortet werden. Der Tod hingegen beendet die Partnerschaft zwangsläufig und die PartnerInnen wollen in diesem Fall meist, dass die Vermögenswerte und gemeinsamen Anschaffungen dem überlebenden Teil erhalten bleiben. Dies kann durch entsprechende Testamente oder einen Erbvertrag geregelt werden.

Die Trennung ist jederzeit ohne Angaben von Gründen möglich. PartnerInnen können nicht gegen ihren Willen in der Beziehung festgehalten werden. Dies wäre eine zu starke Einschränkung des Persönlichkeitsrechts, ähnlich dem vorne25 beschriebenen Versuch, durch finanzielle Anreize die Aufrechterhaltung einer (monogamen) sexuellen Beziehung zu „erzwingen". Damit die PartnerInnen sich diese Tatsache bewusst machen, ist zur Klarstellung in den Vertrag aufzunehmen, dass die Trennung jederzeit möglich ist.
Dabei kann es vorkommen, dass der Trennungszeitpunkt nicht eindeutig feststeht, bzw. die PartnerInnen sich nicht einig sind, wann sich die Trennung vollzogen hat. Für einige kann es der Zeitpunkt des Auszugs der PartnerIn sein, für andere vielleicht ein großer Streit, der dem Auszug voran ging. Ein genauer Zeitpunkt ist aber gerade dann wichtig, wenn gegenseitige Unterhaltszahlungen oder gemeinschaftliche Zahlungen für ein gemeinsames Projekt bestehen, die mit der Trennung enden sollen. Genau an diesen Stellen gibt es häufig Streit.
Ein Beispiel: A und B leben zusammen. Sie haben einen Partnerschaftsvertrag geschlossen, in dem bestimmt ist, dass A B beim Studium mit monatlich 500,- DM unterstützt, solange die Partnerschaft besteht. Eines Tages streiten sich beide heftig. B zieht aus der Wohnung aus. 3 Monate später hat B eine neue Beziehung. Für die 3 Monate verlangt B von A noch Unterhalt in Höhe von 1.500,- DM, denn B meint in dieser Zeit zwar zerstritten, aber noch nicht getrennt gewesen zu sein. Dagegen ist A der Ansicht, dass sich beide mit dem Auszug des B getrennt hätten.

Um sich hier nicht feinsinnigen, gerichtlichen Nachforschungen auszusetzen, etwa darüber, ob, wie viel oder in welcher Form noch Kontakt bestand, sollten die PartnerInnen im Vertrag selbst eine Regelung treffen. Theoretisch kann alles Mögliche als Trennungszeitpunkt vereinbart werden, wichtig ist aber, dass sich der Zeitpunkt schnell und eindeutig festlegen lässt und nicht erst Streit darüber entsteht. Wird die Aufnahme einer neuen Beziehung als Hinweis für eine Trennung angenommen, kann Unklarheit bestehen, wann die neue Beziehung begonnen wurde. Dagegen ist die Vereinbarung, dass die Trennung durch eine einseitige schriftlicheErklärung erfolgen soll, eindeutig. Probleme ergeben sich allerdings dann, wenn keine schriftliche Erklärung abgegeben oder der Erhalt einer solchen Erklärung geleugnet wird. Hierfür sollten Zweifelsregelungen getroffen werden, etwa dass im Zweifel der Auszug aus der gemeinsamen Wohnung, die Auflösung des gemeinsamen Kontos o.ä. als Trennung anzusehen sind.

Muster: Beendigung

Die Partnerschaft kann jederzeit von jeder/ jedem von uns ohne Angabe von Gründen (durch einseitige schriftliche Erklärung) beendet werden. Im Zweifel über den Zeitpunkt der Trennung soll der Auszug einer Partnerin/ eines Partners aus der gemeinsamen Wohnung als Beendigung der Partnerschaft gelten.

Soll der Auszug dagegen lediglich eine Trennung auf Probe sein oder etwas mehr Luft zur Entfaltung der einzelnen PartnerInnen bringen, sollte dies beim Auszug kurz schriftlich festgehalten werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn im Vertrag eine Klausel wie im obigen Muster enthalten ist, wonach der Auszug im Zweifel als Trennung gelten soll. Bei einer Trennung auf Probe sollte auch festgehalten werden, ob gegenseitige Ansprüche in dieser Zeit ruhen sollen, wer ggf. für die Miete der bis dahin gemeinsamen Wohnung aufzukommen hat etc.

Manchen mag die Vorstellung, dass die Partnerschaft jederzeit beendet werden kann, nicht gefallen. Sie möchten vielleicht eine Trennungsphase oder ein Trennungsjahr, ähnlich wie bei Eheleuten bzw. so etwas wie eine Kündigungsfrist vereinbaren. Manchmal finden sich in Partnerschaftsverträgen auch Formulierungen, wonach eine Kündigung der Partnerschaft zur Unzeit, wie bei Krankheit oder Pflegebedürftigkeit ausgeschlossen sein soll. Bei fortgesetzter Krankheit oder Pflegebedürftigkeit wäre eine Trennung dann nie mehr möglich. Eine solche Einschränkung der/des Einzelnen ist nicht zulässig, nicht mal im Eherecht ist so etwas denkbar.

  • Eine Vereinbarung, die die Trennung zur Unzeit verbietet, ist unzulässig, sie sollte daher gar nicht erst getroffen werden.

Zwar sehen die Ehevorschriften des BGB zwingend ein Trennungsjahr vor, bevor die Scheidung erfolgen kann. Eine solche Beschränkung des Persönlichkeitsrechts der Ehegatten wird durch Art. 6 GG, der die Ehe unter den besonderen verfassungsrechtlichen Schutz stellt, gerechtfertigt. Auf eine entsprechende Verfassungsnorm können sich andere Partnerschaften aber nicht berufen. Zudem gibt es eine weitere gesetzliche Vorschrift, die Vorsorge für Eheleute trifft: Den § 888 III der Zivilprozessordnung (ZPO). Danach kann der Vollzug des ehelichen Lebens nicht zwangsweise durchgesetzt werden. Mit anderen Worten wird zwar das Persönlichkeitsrecht der einzelnen Ehegatten durch die Voraussetzung eines Trennungsjahres erheblich eingeschränkt, gleichzeitig steht aber auch fest, dass das Zusammenleben nicht erzwungen werden kann. Damit hat die Trennungszeit bei Eheleuten finanzielle Folgen und ermöglicht es zu überprüfen, wie ernst der Scheidungswille ist.
Auf nichteheliche Partnerschaften übertragen bedeutet das, dass entweder die Vereinbarung einer Trennungszeit oder Kündigungsfrist von vornherein als unzulässig angesehen wird, oder dass zumindest das Zusammenleben (der Vollzug der Partnerschaft) laut § 888 III ZPO nicht erzwungen werden kann26. Damit wäre die Vereinbarung einer Trennungsphase oder Kündigungsfrist aber überflüssig27.

Dagegen kann eine Regelung getroffen werden, die für eine Übergangszeit die finanziellen und praktischen Folgen einer Trennung abmildert. Das heißt, es wird nicht die persönliche Beziehung aufrecht erhalten, sondern es werden lediglich die vermögensrechtlichen Verflechtungen (teilweise) werden für eine vorübergehende Zeit beibehalten. So kann es sinnvoll sein, die Miete einer gemeinsamen Wohnung noch eine Zeit lang zu teilen oder den Unterhalt an die PartnerInnen noch kurze Zeit weiter zu zahlen, um die Umstellung auf die neue Situation zu erleichtern. Ebenso kann es ratsam sein, den Hausstand nicht sofort aufzulösen. Die Person, die auszieht, hat möglicherweise nicht sofort einen Platz, wo die Waschmaschine und der Kühlschrank abgestellt werden können, während die zurückbleibende Person ggf. nicht sofort Ersatz beschaffen kann.
Sind zu diesen Fragen Regelungen im Vertrag aufgenommen worden, so kann in einer Trennungsklausel darauf hingewiesen werden, dass sie noch eine Zeit gelten sollen und die Vermögensauseinandersetzung erst nach Ablauf dieser Frist beginnen soll.

Muster: Übergangszeit

Endet unsere Partnerschaft durch Trennung und nicht durch Tod einer Partnerin/ eines Partners, so soll die Vermögensauseinandersetzung ausschließlich nach den in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen erfolgen.
Die Vermögensauseinandersetzung soll aber frühestens nach 2 Monaten (3 Monaten/ 4 Wochen...) stattfinden. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die Verpflichtungen aus §§ X,Y...(z.B. Mietzahlungen, Wohnrecht) dieses Vertrages bestehen, die übrigen Verpflichtungen erlöschen mit unserer Trennung.

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  1. Vgl. die Ausführungen unter dem Stichwort „Sittenwidrigkeit“.
  2. Vgl. Grziwotz aaO. S. 30.
  3. Vgl. Langenfeld in Münchner Vertragshandbuch IV/2, 3.Auflage, München 1992, XII Anmerkung 15

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URL: http://www.lsvd.de/recht/hamburg/einzel01.html
Letztes Update: 25. November 1999
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