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Partnerschaftsverträge

Einzelne Vertragsklauseln

Teil 8

Balken

Unterhalt

Gesetzliche Unterhaltsansprüche bestehen nur zwischen Eheleuten und Verwandten in gerader Linie, d.h. zwischen Kindern und Eltern ggf. auch den Großeltern. Zu bedenken ist hierbei, dass ebenfalls gegenüber dem so genannten nichtehelichen Kind Unterhaltsverpflichtungen bestehen, die z.T. die Versorgung der Mutter in einem gewissen Umfang beinhalten können (vgl. § 1615 l BGB). Für einige Wochen vor und nach der Geburt des Kindes hat der Vater (Erzeuger) auch der nichtehelichen Mutter Unterhalt zu zahlen. In Einzelfällen können sich diese Zeiten verlängern.

Für alle anderen Lebensgemeinschaften oder sonstigen Gemeinschaften, die sich einander verbunden oder verpflichtet fühlen, gibt es keine gesetzlichen Ansprüche auf gegenseitigen Unterhalt. Es steht ihnen aber frei, Unterhaltsansprüche vertraglich, d.h. freiwillig, zu begründen. PartnerInnen einer Lebensgemeinschaft können sich also gegenseitig oder auch einseitig zu Unterhaltszahlungen verpflichten. Häufig wird es für derartige Verpflichtungen einen Grund geben. Ein solcher Grund kann darin liegen, dass eine der PartnerInnen den gemeinsamen Haushalt führt oder die PartnerIn oder einen Dritten, etwa einen gemeinsamen aids-kranken Freund, pflegt. Möglich ist auch, dass auf Grund eines gemeinsamen Kinderwunsches eine PartnerIn ein Kind adoptiert58 oder in Pflege genommen hat, im Fall der Trennung aber nicht allein mit der Verantwortung zurück bleiben möchte. Gehört eine PartnerIn nicht einem EU-Land an, so benötigt sie für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung i.d.R. eine Erklärung der PartnerIn, dass diese für den Unterhalt aufkommt; jedenfalls dann, wenn Zweck des Aufenthalts die Führung einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft ist.

Dienen die Unterhaltsansprüche einem bestimmten Zweck wie der Versorgung eines Kindes oder eines Freundes, so sollten sie nicht mit der Partnerschaft enden, sondern erst, wenn dieser Zweck erfüllt ist. Sollen sie der Absicherung für den Krankheitsfall oder der Erwerbslosigkeit dienen, sollten Sicherungen eingebaut werden, etwa dass der Anspruch nur so lange besteht wie die Krankheit oder die Erwerbslosigkeit andauert. Dies kann beispielsweise dadurch geschehen, dass die gesetzlichen Vorschriften für den nachehelichen Unterhalt für entsprechend anwendbar erklärt werden. In zeitlicher Hinsicht könnte ein Anspruch auf einen „nachpartnerschaftlichen" Unterhalt der Dauer der Partnerschaft entsprechen.
Beispiel: Hat die Partnerschaft 7 Jahre gehalten und wurde ein Unterhaltsanspruch für den Fall, dass die PartnerIn nach der Trennung erwerbslos ist, vereinbart, könnte dieser Anspruch auf maximal 7 Jahre nach der Trennung begrenzt werden.
Überlegt werden sollte auch, ob der Unterhaltsanspruch dann enden soll, wenn die ehemalige PartnerIn eine neue Beziehung eingeht oder erst wenn sie in einer neuen Beziehung lebt, in der sie auch finanziell unterstützt wird, oder ob die Unterhaltszahlungen hiervon ganz unabhängig sein sollen.
Ob die Vereinbarung von Unterhaltsansprüchen der notariellen Form bedarf, ist nicht eindeutig zu beantworten59. Sofern sich PartnerInnen zu keiner Gegenleistung verpflichten, könnte die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung als Schenkungsversprechen angesehen werden60, dann wäre eine notarielle Form zur Wirksamkeit nötig. Es wird allerdings z.T. die Ansicht vertreten, dass die Unterhaltsverpflichtung durch die Lebensgemeinschaft bedingt ist und daher nicht unentgeltlich sei61. Danach wäre eine notarielle Beurkundung nicht erforderlich. Wer ganz sicher gehen möchte, sollte Unterhaltsverträge bei einer NotarIn abschließen. Das kann auch wegen der möglicherweise erheblichen finanziellen Bedeutung, die eine solche Verpflichtung hat, ratsam sein.

Muster: Unterhaltsverpflichtung

Uns ist bekannt, dass grundsätzlich, insbesondere im Falle einer Trennung unserer Partnerschaft, jede/r von uns für ihren/seinen Unterhalt selbst zu sorgen hat. Gleichwohl wollen wir die folgenden Unterhaltsvereinbarungen treffen:

  • Eine gegenseitige Unterhaltsverpflichtung besteht grundsätzlich nicht.
  • Jedoch verpflichten wir uns wechselseitig der/ dem anderen dann Unterhalt zu gewähren, wenn sie/ er bei unserer Trennung nach mehr als 2 Jahren von heute ab infolge Alters, Krankheit oder Arbeitslosigkeit keinen angemessenen Lebensunterhalt erzielen kann. Als angemessen in diesem Sinne betrachten wir ein monatliches Nettoeinkommen von z.Zt. DM 2000,-. In diesem Fall ist die/ der jeweils andere PartnerIn verpflichtet, ein Viertel ihres/ seines monatlichen Nettoeinkommens, höchstens aber DM 1000,-, als Unterhalt der/ dem anderen zu zahlen.
  • Die hier genannten Beträge zum angemessenen Unterhalt und zum Höchstbetrag, sollen alle 5 Jahre um 3% angepasst (erhöht) werden.
  • Dieser Unterhaltsanspruch besteht unabhängig davon, aus welchem Grund die Partnerschaft beendet wurde.
  • Der Anspruch entsteht jedoch nicht oder endet, wenn die/ der Unterhaltsberechtigte mit einer/ einem anderen PartnerIn in Gemeinschaft lebt.
  • Der Unterhaltsanspruch endet spätestens mit Ablauf der Zeit, die der Dauer des Bestehens unserer Partnerschaft von heute an entspricht. Hat beispielsweise unsere Partnerschaft bis zur Trennung 5 Jahre bestanden, erlöschen die Unterhaltsansprüche auch 5 Jahre nach der Trennung.
  • Der Unterhaltsanspruch ist nicht vererblich, er endet mit dem Tod der/ des Unterhaltsberechtigten.
  • Die Vorschriften zum nachehelichen Unterhalt (§§ 1570 ff BGB) gelten entsprechend, soweit sich aus den in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen nicht etwas anderes ergibt.

Derartige Unterhaltsverpflichtungen können für andere Ansprüche, insbesondere für Sozialleistungen, eine gewisse Bedeutung haben.
So entfällt bei Eheleuten beispielsweise der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt einer geschiedenen PartnerIn. Dazu ist aber nicht zwingend eine Unterhaltsverpflichtung erforderlich. Es kann bereits genügen, dass überhaupt eine neue Beziehung aufgenommen wurde, die neue Beziehung von einer gewissen Intensität geprägt ist und die neue PartnerIn in der Lage ist (zumindest teilweise) den Unterhalt zu übernehmen62. M.a.W.: War eine der PartnerInnen verheiratet und erhält seit der Scheidung nachehelichen Unterhalt, so kann dieser Unterhaltsanspruch bereits durch das Eingehen einer neuen (gleich- oder verschiedengeschlechtlichen) Partnerschaft untergehen. Werden in der neuen Partnerschaft Unterhaltsansprüche vertraglich begründet, sind diese in jedem Fall auf den nachehelichen Unterhalt anzurechnen.
Für Empfänger von Arbeitslosenhilfe § 193 II SGB III (ehemals § 137a II AFG) und Sozialhilfe (§ 122 BSHG) gilt, dass PartnerInnen einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht besser gestellt werden dürfen als Ehepartner. Das bedeutet, dass bei der Bedürftigkeitsprüfung das Einkommen und Vermögen der Lebenspartner voll zu berücksichtigen sind. Leben die PartnerInnen noch in häuslicher Gemeinschaft kommt es also nicht darauf an, in welcher Höhe sie sich zu gegenseitigem Unterhalt verpflichtet haben oder gar in welchem Umfang tatsächlich Unterhalt geleistet wird, entscheidend ist allein das vorhandene Einkommen und Vermögen beider PartnerInnen zusammen. Dabei gelten aber als eheähnliche Gemeinschaften nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts63 nur solche von Mann und Frau, auf gleichgeschlechtliche Beziehungen sei der Begriff der Eheähnlichkeit nicht anzuwenden. Für gleichgeschlechtliche Partnerschaften gilt also, dass nicht eine verschärfte Bedürftigkeitsprüfung64, sondern eine einfache Bedürftigkeitsprüfung vorgenommen wird. Danach ist zu ermitteln, in welchem Umfang tatsächlich Unterhalt gewährt wird. Für den Umfang des tatsächlichen Unterhalts wird aber regelmäßig die Höhe einer Unterhaltsvereinbarung ein Indiz sein. Das gilt ebenso für den Fall, dass die PartnerInnen sich getrennt und für den Trennungsfall eine Unterhaltsvereinbarung getroffen haben.

Damit es im Streitfalle nicht nötig ist, den Unterhaltsanspruch in einem Klageverfahren erst titulieren zu lassen, d.h. eine Gerichtsentscheidung zu erwirken, die als Grundlage eines Zwangsvollstreckungsverfahrens dient, sollte sich die Person, die sich zu Unterhaltszahlungen verpflichtet hat, auch freiwillig der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen. Die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung bedeutet, dass kein Klage- oder Mahnverfahren erforderlich ist, sondern die PartnerInnen sich mit der Unterwerfungsklausel direkt an die staatlichen Vollstreckungsorgane, z.B. GerichtsvollzieherInnen, wenden können.
Für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ausländischer PartnerInnen wird eine solche Unterwerfung von den Ausländerbehörden sogar regelmäßig gefordert. Sofern der Unterhalt der Versorgung eines „gemeinsamen"65 Kindes dient, kann zu einer solchen Unterwerfungsklausel nur geraten werden.
Eine solche Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung bedarf allerdings der notariellen Form. Ohne Notar können die Parteien eine solche Unterwerfung nicht wirksam vereinbaren. Damit die Unterhaltsforderungen dann auch tatsächlich vollstreckbar werden, müssen in die Unterwerfungsklausel konkrete Beträge aufgenommen werden und wann bzw. wie oft sie zu zahlen sind.

Muster: Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung
(Achtung: notarielle Form erforderlich)

Wegen der vorstehend übernommenen Unterhaltszahlungen in Höhe von (derzeit) monatlich DM .......... unterwirft sich Frau/ Herr..... der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in ihr/ sein gesamtes Vermögen. Die Vollstreckungsklausel kann ohne Nachweis der die Vollstreckung begründenden Tatsachen sofort erteilt werden.

Neben einer solchen Vollstreckungsklausel wird es häufig sinnvoll sein, eine Anpassungsklausel in den Vertrag aufzunehmen. So ist es beim gesetzlichen Unterhalt möglich, den Unterhalt an sich veränderte tatsächliche Verhältnisse anzupassen. Gem. § 323 ZPO ist beim gesetzlichen Unterhalt eine Abänderungsklage möglich, wenn sich etwa der Bedarf erheblich erhöht hat oder aber das Einkommen der Zahlungspflichtigen entscheidend gesunken ist. Für freiwillige Leistungen gilt § 323 ZPO jedoch nicht. Die PartnerInnen können aber eine entsprechende Anpassung der Zahlungen vereinbaren. Dabei können sie sich überlegen, in welchen Fällen eine Anpassung nicht möglich sein soll, z.B. wenn der Bedarf wegen einer Heimunterbringung erheblich steigt oder weil plötzlich ein Kind versorgt werden muss.

Muster: Abänderungsklausel

Jeder Vertragsteil kann in entsprechender Anwendung des § 323 ZPO bei Änderung ihrer/ seiner wirtschaftlichen Verhältnisse eine Abänderung der oben vereinbarten Unterhaltsleistungen verlangen. Ein Mehrbedarf, der aus der Unterbringung in einem Pflegeheim oder aus der Betreuung eines Kindes, das bei Bestehen der Partnerschaft nicht in unserem Haushalt gelebt hat, entsteht, soll jedoch nicht zu einer Abänderung nach Satz 1 berechtigen.

Die PartnerInnen können zwar den Unterhalt für „gemeinsame" Kinder frei regeln, dies gilt aber nicht für das Sorgerecht. Das Sorgerecht steht nach dem neuen ab 01.07.98 geltenden Kindschaftsrecht66 i.d.R. den leiblichen Eltern gemeinsam zu. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es auch nur einer Person übertragen werden. Für am 1.7.98 bereits vorhandene Kinder gibt es Übergangsregelungen, so dass beispielsweise bei einer bisher allein erziehenden Mutter nicht automatisch das Sorgerecht des Vaters entsteht. Doch unabhängig von den neuen oder alten Sorgerechtsbestimmungen steht jedenfalls fest, dass die alleinsorgeberechtigte Person nicht entscheiden kann, wer nach ihrem Tod das Sorgerecht für das noch minderjährige Kind erhalten soll. In diesen Fällen muss das Vormundschaftsgericht nach dem Wohl des Kindes entscheiden. Möglich ist allerdings, dass die PartnerInnen einen Antrag auf Übertragung der Vormundschaft stellen. Hierfür kann es hilfreich sein, wenn die bisherigen Sorgeberechtigten aufschreiben, welche Personen ihr Vertrauen bezüglich der Kindesbetreuung genießen.

Ebenfalls nicht zur freien Entscheidung der PartnerInnen steht die Altersversorgung. Durch einen Partnerschaftsvertrag können die PartnerInnen sich nicht gegenseitig an Renten- und Pensionsansprüchen partizipieren lassen. Ist eine Altersversorgung gewünscht, müssen Lebensversicherungen abgeschlossen werden oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 7 SGB VI gezahlt werden. Dabei können unter bestimmten Voraussetzungen auch Nachzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung erfolgen (§ 197 I, 204 ff SGB VI).
Möglich ist häufig auch, die PartnerIn als bezugsberechtigt in bestehende eigene (Kapital-) Lebensversicherungen oder ähnliche Versicherungen aufzunehmen.

Sofern eine PartnerIn eine pflegebedürftige Person im Sinne des § 14 SGB XI pflegt, können auch Pflichtversicherungsansprüche gegen die Pflegeversicherung entstehen. Dazu ist erforderlich, dass die pflegebedürftige Person mindestens 14 Stunden die Woche nicht erwerbsmäßig in ihrer häuslichen Umgebung betreut wird. In diesem Fall übernimmt die Pflegekasse die Versicherungsbeiträge der PflegerIn.

Balken

  1. Eine gemeinsame Adoption durch gleichgeschlechtliche PartnerInnen ist nach der derzeitigen Rechtslage nicht möglich. Jedoch können auch Einzelpersonen Kinder adoptieren, so dass in einer Partnerschaft durchaus Adoptivkinder vorhanden sein können.
  2. In dem Ratgeber „Rechtsinformationen für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften“ herausgegeben vom Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit und dem Hessischen Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten, Juni 1998, S. 12, wird davon ausgegangen, dass ein Unterhaltsvertrag keiner besonderen Form bedarf.
  3. Dass eine Unterhaltsverpflichtung eine Schenkung sein kann, deutet der BGH in seinem Urteil vom 16.9.85 (NJW 1986, 374/375) an, lässt die Antwort aber schließlich offen. Gleichzeitig wird in der Entscheidung darauf hingewiesen, dass das fehlende Versprechen einer Gegenleistung nicht notwendig zu einer Schenkung führen muss. 
  4. Langenfeld in Münchner Vertragshandbuch aaO., XII, 14 (6), S.522.
  5. Vgl. Palandt aaO. § 1579 RN 38.
  6. Vgl. Urteil vom 17.11.92, BVerfGE 87, 234 ff.
  7. Die Bedürftigkeitsprüfung nach § 137 AFG und § 122 BSHG ist insofern verschärft als eben nicht auf tatsächliche Unterhaltszahlungen abgestellt wird, sondern auf das Einkommen der PartnerIn, aus dem sich dann ein fiktiver Unterhalt ergibt.
  8. Unter „gemeinsamen Kind“ sind die Fälle gemeint, in denen eine Partnerin/ ein Partner ein Kind in die Partnerschaft eingebracht hat und sich im Verlauf der Jahre eine Beziehung zwischen Kind und Partner/In aufgebaut hat, oder wo eine Partnerin/ ein Partner in Absprache oder gar auf Wunsch der/ des anderen Partnerin/ Partners ein Kind in Pflege genommen oder adoptiert hat.
  9. Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16.12.97 BGBl. I 1997, S. 2942ff

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URL: http://www.lsvd.de/recht/hamburg/einzel07.html
Letztes Update: 25. November 1999
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