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PartnerschaftsverträgeEinzelne VertragsklauselnTeil 8 |
UnterhaltGesetzliche Unterhaltsansprüche bestehen nur zwischen Eheleuten und Verwandten in gerader Linie, d.h. zwischen Kindern und Eltern ggf. auch den Großeltern. Zu bedenken ist hierbei, dass ebenfalls gegenüber dem so genannten nichtehelichen Kind Unterhaltsverpflichtungen bestehen, die z.T. die Versorgung der Mutter in einem gewissen Umfang beinhalten können (vgl. § 1615 l BGB). Für einige Wochen vor und nach der Geburt des Kindes hat der Vater (Erzeuger) auch der nichtehelichen Mutter Unterhalt zu zahlen. In Einzelfällen können sich diese Zeiten verlängern. Für alle anderen Lebensgemeinschaften oder sonstigen Gemeinschaften, die sich einander verbunden oder verpflichtet fühlen, gibt es keine gesetzlichen Ansprüche auf gegenseitigen Unterhalt. Es steht ihnen aber frei, Unterhaltsansprüche vertraglich, d.h. freiwillig, zu begründen. PartnerInnen einer Lebensgemeinschaft können sich also gegenseitig oder auch einseitig zu Unterhaltszahlungen verpflichten. Häufig wird es für derartige Verpflichtungen einen Grund geben. Ein solcher Grund kann darin liegen, dass eine der PartnerInnen den gemeinsamen Haushalt führt oder die PartnerIn oder einen Dritten, etwa einen gemeinsamen aids-kranken Freund, pflegt. Möglich ist auch, dass auf Grund eines gemeinsamen Kinderwunsches eine PartnerIn ein Kind adoptiert58 oder in Pflege genommen hat, im Fall der Trennung aber nicht allein mit der Verantwortung zurück bleiben möchte. Gehört eine PartnerIn nicht einem EU-Land an, so benötigt sie für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung i.d.R. eine Erklärung der PartnerIn, dass diese für den Unterhalt aufkommt; jedenfalls dann, wenn Zweck des Aufenthalts die Führung einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft ist. Dienen die Unterhaltsansprüche
einem bestimmten Zweck wie der Versorgung
eines Kindes oder eines Freundes, so sollten
sie nicht mit der Partnerschaft enden,
sondern erst, wenn dieser Zweck
erfüllt ist. Sollen sie der
Absicherung für den Krankheitsfall oder
der Erwerbslosigkeit dienen, sollten Sicherungen
eingebaut werden, etwa dass der
Anspruch nur so lange besteht wie die
Krankheit oder die Erwerbslosigkeit
andauert. Dies kann beispielsweise
dadurch geschehen, dass die gesetzlichen
Vorschriften für den nachehelichen
Unterhalt für entsprechend anwendbar erklärt
werden. In zeitlicher Hinsicht könnte ein
Anspruch auf einen „nachpartnerschaftlichen"
Unterhalt der Dauer der Partnerschaft
entsprechen.
Derartige Unterhaltsverpflichtungen
können für andere Ansprüche,
insbesondere für Sozialleistungen,
eine gewisse Bedeutung haben. |
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Damit es im Streitfalle
nicht nötig ist, den Unterhaltsanspruch
in einem Klageverfahren erst titulieren zu
lassen, d.h. eine Gerichtsentscheidung zu
erwirken, die als Grundlage eines
Zwangsvollstreckungsverfahrens dient,
sollte sich die Person, die sich zu
Unterhaltszahlungen verpflichtet hat, auch
freiwillig der sofortigen
Zwangsvollstreckung unterwerfen. Die Unterwerfung
unter die sofortige Zwangsvollstreckung
bedeutet, dass kein Klage- oder
Mahnverfahren erforderlich ist, sondern
die PartnerInnen sich mit der
Unterwerfungsklausel direkt an die
staatlichen Vollstreckungsorgane, z.B.
GerichtsvollzieherInnen, wenden können.
Neben einer solchen Vollstreckungsklausel wird es häufig sinnvoll sein, eine Anpassungsklausel in den Vertrag aufzunehmen. So ist es beim gesetzlichen Unterhalt möglich, den Unterhalt an sich veränderte tatsächliche Verhältnisse anzupassen. Gem. § 323 ZPO ist beim gesetzlichen Unterhalt eine Abänderungsklage möglich, wenn sich etwa der Bedarf erheblich erhöht hat oder aber das Einkommen der Zahlungspflichtigen entscheidend gesunken ist. Für freiwillige Leistungen gilt § 323 ZPO jedoch nicht. Die PartnerInnen können aber eine entsprechende Anpassung der Zahlungen vereinbaren. Dabei können sie sich überlegen, in welchen Fällen eine Anpassung nicht möglich sein soll, z.B. wenn der Bedarf wegen einer Heimunterbringung erheblich steigt oder weil plötzlich ein Kind versorgt werden muss.
Die PartnerInnen können zwar den Unterhalt für „gemeinsame" Kinder frei regeln, dies gilt aber nicht für das Sorgerecht. Das Sorgerecht steht nach dem neuen ab 01.07.98 geltenden Kindschaftsrecht66 i.d.R. den leiblichen Eltern gemeinsam zu. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es auch nur einer Person übertragen werden. Für am 1.7.98 bereits vorhandene Kinder gibt es Übergangsregelungen, so dass beispielsweise bei einer bisher allein erziehenden Mutter nicht automatisch das Sorgerecht des Vaters entsteht. Doch unabhängig von den neuen oder alten Sorgerechtsbestimmungen steht jedenfalls fest, dass die alleinsorgeberechtigte Person nicht entscheiden kann, wer nach ihrem Tod das Sorgerecht für das noch minderjährige Kind erhalten soll. In diesen Fällen muss das Vormundschaftsgericht nach dem Wohl des Kindes entscheiden. Möglich ist allerdings, dass die PartnerInnen einen Antrag auf Übertragung der Vormundschaft stellen. Hierfür kann es hilfreich sein, wenn die bisherigen Sorgeberechtigten aufschreiben, welche Personen ihr Vertrauen bezüglich der Kindesbetreuung genießen. Ebenfalls nicht zur
freien Entscheidung der PartnerInnen steht
die Altersversorgung. Durch einen
Partnerschaftsvertrag können die
PartnerInnen sich nicht gegenseitig an
Renten- und Pensionsansprüchen
partizipieren lassen. Ist eine
Altersversorgung gewünscht, müssen
Lebensversicherungen abgeschlossen werden
oder freiwillige Beiträge zur
gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 7
SGB VI gezahlt werden. Dabei können unter
bestimmten Voraussetzungen auch
Nachzahlungen in die gesetzliche
Rentenversicherung erfolgen (§ 197 I, 204
ff SGB VI). Sofern eine PartnerIn eine pflegebedürftige Person im Sinne des § 14 SGB XI pflegt, können auch Pflichtversicherungsansprüche gegen die Pflegeversicherung entstehen. Dazu ist erforderlich, dass die pflegebedürftige Person mindestens 14 Stunden die Woche nicht erwerbsmäßig in ihrer häuslichen Umgebung betreut wird. In diesem Fall übernimmt die Pflegekasse die Versicherungsbeiträge der PflegerIn. |
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URL:
http://www.lsvd.de/recht/hamburg/einzel07.html |