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Partnerschaftsverträge

Einzelne Vertragsklauseln

Teil 7

Balken

Schenkungen, sonstige Zuwendungen und Verbindlichkeiten

In einer Lebensgemeinschaft wird es in der Regel auch außerhalb der Aufwendungen für die gemeinsame Haushaltsführung und die gemeinsam genutzte Wohnung zu gegenseitigen Geschenken und Zuwendungen kommen. Solche Zuwendungen können die Finanzierung einer Ausbildung, die Tilgung von Schulden oder die Mithilfe im Geschäft der PartnerIn oder der Ausbau einer Segeljacht sein.
Die PartnerInnen sollten sich überlegen, was mit diesen Zu- bzw. Aufwendungen nach der Trennung geschehen soll, ob sie möglicherweise Rückforderungsansprüche geltend machen wollen, weil sie die Aufwendungen angesichts der gescheiterten Beziehung als „nutzlos" betrachten. Wie bereits vorne51 erörtert, lehnt die Rechtsprechung i.d.R. die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften ab, weshalb eine umfassende Vermögensauseinandersetzung nach der Trennung einer Lebensgemeinschaft zumeist nicht stattfindet. Hiervon wird in der Rechtsprechung nur abgesehen, wenn ein gemeinsamer Zweck verfolgt wird, der über die Führung der Lebensgemeinschaft hinaus geht. Ob und ggf. worin ein solch weiter gehender Zweck von den Gerichten angenommen wird, lässt sich nicht mit Sicherheit im Voraus sagen. Aus diesem Grund können die PartnerInnen nach der Trennung meist nur Ersatz für ihre Aufwendungen verlangen, wenn sie dies ausdrücklich vereinbart haben.
Um sich vor Überraschungen sowohl in die eine wie die andere Richtung zu schützen, sollte in den Partnerschaftsvertrag aufgenommen werden, dass Rückforderungen nur bei ausdrücklicher Vereinbarung möglich sein sollen. Andernfalls stellt sich möglicherweise eine der PartnerInnen vor, nach der Trennung die in die Renovierung der gemeinsam bewohnten Wohnung hineingesteckte ganz erhebliche Arbeit vergütet zu bekommen. Oder eine Partei geht davon aus, nach der Trennung nicht mit weiteren Ausgaben belastet zu werden, ein Gericht entscheidet aber wider Erwarten, dass der Jachtausbau einen wirtschaftlichen Wert darstellt, der über die gemeinsame Lebensgemeinschaft hinausgeht, weshalb hierfür an die PartnerIn doch Ausgleichszahlungen zu erfolgen haben.

Muster: Aufwendungen

Erbringt eine Partnerin/ ein Partner während des Bestehens der Lebensgemeinschaft für die andere/ den anderen Dienstleistungen oder Aufwendungen, so kann sie/ er hierfür weder während des Bestehens der Partnerschaft noch nach ihrer Beendigung Ersatz verlangen, es sei denn, es wurde hierüber eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen.

Soll für einzelne Aufwendungen Ersatz verlangt werden können und wird hierüber eine gesonderte Vereinbarung getroffen, sollte zugleich auch der Rückzahlungsmodus festgelegt werden, d.h. die Fälligkeit des Anspruchs, ob die Zahlung auf einmal oder in Raten erfolgen soll sowie die Höhe des Zinssatzes. Hierbei sollten die finanziellen Verhältnisse der PartnerInnen berücksichtigt werden. Übernimmt beispielsweise ein Teil die Ausbildungskosten des anderen Teils während des Bestehens der Partnerschaft und soll das Geld bei der Trennung zurückgezahlt werden, sollte dem anderen Teil genügend Zeit gelassen werden, das Geld zu besorgen.
Beispiel: A hat sich im Partnerschaftsvertrag verpflichtet, B während des Bestehens der Partnerschaft die Ausbildung zur KrankengymnastIn in Höhe der monatlichen Unterrichtskosten von DM 500,- zu zahlen. Im Falle der Trennung sollen diese Zuwendungen jedoch von B zurückgezahlt werden. B beginnt die dreijährige Ausbildung. Zwei Jahre später trennen sich A von B. Der Anspruch auf Weiterfinanzierung der Ausbildung entfällt. B muss sehen, wie sie die Schule weiter bezahlen kann. Darüber hinaus hätte A auf der Stelle einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von DM 12.000,- für die vergangenen zwei Jahre. Das könnte die finanziellen Möglichkeiten der B übersteigen und bedeuten, dass sie die Ausbildung abbrechen und einen Vollzeitjob übernehmen muss.

Für den Fall, dass bei der Trennung die Ausbildung noch nicht abgeschlossen ist, kann eine Stundungsvereinbarung getroffen werden, um den Abschluss der Ausbildung nicht zu gefährden. Der Rückzahlungsanspruch muss zudem nicht unbegrenzt bestehen bleiben. Es kann z.B. auch festgelegt werden, dass der Rückzahlungsanspruch erlöschen soll, wenn die Partnerschaft eine bestimmte Anzahl von Jahren gehalten hat, nachdem die Aufwendungen erbracht wurden.

Handelt es sich bei den Aufwendungen um die Mitarbeit im Betrieb oder Geschäft einer der PartnerInnen, so sollte statt der Vereinbarung eines Aufwendungsersatzanspruchs ein Arbeitsvertrag geschlossen werden. Ein Arbeitsvertrag bietet i.d.R. eine bessere Absicherung, insbesondere was Sozialleistungen betrifft. Ist ein Arbeitsvertrag nicht gewollt, sollten die PartnerInnen überlegen, ob nicht zumindest eine Haftpflicht-, Unfall- oder Lebensversicherung zu Gunsten der „ArbeitnehmerIn" abgeschlossen werden kann oder freiwillige Rentenbeiträge gezahlt werden.

Muster: Ersatz von Aufwendungen

(1) Frau/ Herr X verpflichtet sich gegenüber Frau/ Herrn Y, deren Ausbildungskosten zur/ zum HeilpraktikerIn an der Schule für Naturheilverfahren...... in Höhe von monatlich DM 300,- Unterrichtsgeld und DM 100,- für Lernmittel während des Bestehens der Lebensgemeinschaft zu übernehmen. Hierzu wird sie/ er das Unterrichtsgeld monatlich auf das Konto der Heilpraktikschule und das Geld für die Lehrmittel vierteljährlich auf das Konto (Kreditinstitut..., Bankleitzahl..., KontoNr. ...) der Frau/ des Herrn Y überweisen.

(2) Im Falle einer Trennung hat Frau/ Herr Y die für die Ausbildung erbrachten Aufwendungen innerhalb von acht Wochen an Frau/ Herrn X zu erstatten. Der Anspruch wird mit der Trennung fälIig, ohne dass es einer gesonderten Zahlungsaufforderung bedarf. Er ist ab Fälligkeit mit 3 % p.a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.
Ist die Ausbildung zum Zeitpunkt der Fälligkeit noch nicht beendet, wobei auch der Abbruch als Beendigung gilt, wird die Rückerstattung bis zur Beendigung zinslos gestundet. Sollte die Trennung erst drei Jahren nach Beendigung der Ausbildung erfolgen, erlischt der Rückforderungsanspruch.
Der Erstattungsanspruch erlischt auch, wenn die Partnerschaft durch Tod einer Partnerin/ eines Partners endet.

Bei Schenkungen sollten die Grundsätze „geschenkt ist geschenkt und wieder holen ist gestohlen" gelten. Mit anderen Worten, jede Partei sollte sich darauf einstellen, dass die Dinge, die sie verschenkt hat, unwiederbringlich weg sind.
Das Gesetz sieht hiervon allerdings zwei Ausnahmen vor, den groben Undank der Beschenkten - diese Vorschrift wird zum Glück nicht mehr allzu oft angewandt - und die Bedürftigkeit der SchenkerInnen.

  • Gem. § 530 I BGB kann ein Geschenk bei grobem Undank der/des Beschenkten zurückverlangt werden. Auf dieses Rückforderungsrecht kann nicht im Vorhinein verzichtet werden (§ 533 BGB), sondern erst wenn der Undank bekannt ist. Was dabei als Undank anzusehen ist, lässt sich nicht präzise festlegen, sondern hängt vom Einzelfall ab, so kann Untreue bei eheähnlichen Verhältnissen52 oder auch eine Anzeige beim Arbeitgeber wegen Diebstahls53 für die Annahme groben Undanks ausreichend sein. Zulässig dürfte es aber sein, im Partnerschaftsvertrag zumindest festzulegen, welche Verhaltensweisen nicht als Verfehlungen bzw. Undank gewertet werden sollen. Dabei empfiehlt sich in jedem Fall die Trennung egal aus welchem Grunde (also auch wegen Untreue), nicht als Undank anzusehen.
  • Gem. § 528 BGB können die SchenkerInnen die Schenkung auch zurück verlangen, wenn sie ihren angemessenen Unterhalt nicht mehr aufbringen können, also verarmt sind. Dieser Anspruch auf Rückgabe kann an die Personen abgetreten werden, die tatsächlich für den Unterhalt aufkommen54. Außerdem kann dieser Anspruch gem. § 90 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) auf den Träger der Sozialhilfe übergehen55. Mit anderen Worten können die Sozialämter bei Schenkungen der SozialhilfeempfängerInnen an die PartnerInnen auf diese Rückgriff nehmen und zwar auf Schenkungen, die bis zu 10 Jahre zurückliegen (§ 529 I BGB). Dies gilt allerdings nicht, wenn die Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde (§ 529 I BGB).

Muster: Schenkungen

Während unser Partnerschaft gemachte schenkweise Zuwendungen können nach Beendigung der Partnerschaft nur zurückgefordert werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Wir betrachten die einseitige Lösung aus der Partnerschaft als jederzeit möglich und sehen die Trennung (auch bei „Untreue") nicht als groben Undank im Sinne des Schenkungsrechts an. Vielmehr sind wir uns bewusst, dass Schenkungen und sonstige Zuwendungen immer in Kenntnis der jederzeitigen Aufhebbarkeit der Partnerschaft erfolgen.

Bei Schenkungen gibt es noch einige Besonderheiten zu beachten. Wie bereits oben56 dargestellt, sind Schenkungen nur wirksam, wenn sie tatsächlich erfolgt sind. Die bloße Ankündigung einer Schenkung, also das Schenkungsversprechen, bedarf zu seiner Gültigkeit der notariellen Beurkundung.
Ist die schenkende Person durch einen Erbvertrag mit einer Dritten, etwa der (Ex-)EhegattIn oder mit Geschwistern, an eine bestimmte Erbeinsetzung oder an eine Vermächtnisanordnung gebunden, kann es zu Problemen kommen. Zwar bleiben die PartnerInnen der Lebensgemeinschaft grundsätzlich frei, ihr gesamtes Vermögen zu verschenken. Geschieht dies aber in der Absicht, die Dritten aus dem Erbvertrag zu beeinträchtigen, d.h. sie gezielt um die Erberwartung zu bringen oder diese zumindest zu schmälern, so können diese Dritten im Erbfall Herausgabe oder Erstattung von den Beschenkten verlangen ( § 2287, 2288 BGB).
Die Herausgabe hat dabei zwar nur nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung zu erfolgen, d.h. die Beschenkten müssen nur das herausgeben, was noch in ihrem Besitz ist. Ist ihnen aber bekannt, dass die Schenkung nur erfolgte, um die Partei aus dem Erbvertrag zu schädigen, sind sie nicht mehr gutgläubig und müssen doch vollständigen Ersatz leisten, auch der Dinge und Werte, die gar nicht mehr in ihrem Besitz sind. Für die nicht mehr vorhandenen Dinge wäre dann der entsprechende Wert der Sachen zu ersetzen.

Beispiel: A und B waren verheiratet und haben einen gemeinsamen Erbvertrag geschlossen, in dem sie sich gegenseitig zu Erben eingesetzt haben. Der Erbvertrag gilt auch noch nach ihrer Scheidung. B hat zwischenzeitlich eine neue LebenspartnerIn Y und möchte diese gut versorgt wissen. Außerdem versteht B sich mit A überhaupt nicht mehr und will nicht, dass A nennenswerte Vermögensgegenstände erbt. B beschließt daher Y Haus und Grundstück zu schenken. Stirbt B, kann A von Y die Herausgabe des Hauses und Grundstücks verlangen, weil die Schenkung erfolgte, um das Erbe von A zu schmälern. Ist Y nicht mehr im Besitz des Hauses, kann A stattdessen den Verkaufserlös verlangen, soweit dieser noch vorhanden ist. Hat Y zudem gewusst, dass B verhindern wollte, dass A das Haus erbt, muss Y nicht nur das Vermögen, das noch in ihrem Besitz ist herausgeben, sondern den vollen Wert, den das Haus und das Grundstück hatten

  • Bei einer solchen Konstellation, wo eine der PartnerInnen erbvertraglich einer anderen Person verpflichtet ist, ist also Vorsicht bei den Schenkungen geboten.

Für die Eingehung von Verbindlichkeiten (z.B. Kredit- oder Leasingverträge, Bürgschaften) sollte gelten, dass möglichst wenig gemeinsame Verbindlichkeiten eingegangen werden. Wie bereits ausgeführt wurde, handelt es sich bei gemeinsamen Verbindlichkeiten um Gesamtschulden57, d.h. beide PartnerInnen müssen in vollem Umfang für sie einstehen. Bei Verbindlichkeiten, die der Verwirklichung der Partnerschaft dienen, besteht i.d.R. auch kein Anspruch auf Rückerstattung oder Ausgleichszahlung im Trennungsfall, selbst dann nicht, wenn die damit getätigten Anschaffungen im Ergebnis nur einer der PartnerInnen zugute kommen. Eine solche gemeinsame Verbindlichkeit kann der gemeinsame Kauf eines Autos sein, das besonders von einer der PartnerInnen genutzt wird, weil es für ihre Arbeit benötigt wird. Im Gegensatz zu den Haushaltsaufwendungen und Schenkungen sollte für Verbindlichkeiten im Partnerschaftsvertrag prinzipiell ein Erstattungsanspruch der PartnerInnen vereinbart werden.

Bestehen gemeinsame Verbindlichkeiten, d.h. Gesamtschulden, kann vereinbart werden, dass die PartnerIn sie im Trennungsfalle allein übernimmt und die andere von allen Ansprüchen Dritter frei hält. Derartige Vereinbarungen sind aber nur im Innenverhältnis, d.h. zwischen den PartnerInnen wirksam, das Außenverhältnis, also etwa die Rechtsbeziehungen mit der Kreditgeberin (Bank, Sparkasse) oder dem Verkäufer, werden hiervon nicht berührt. Derartige Freistellungsansprüche erhalten allerdings dann Wirksamkeit auch gegenüber Dritten, wenn diese einer Entlassung der PartnerIn aus der Gesamtschuld zustimmen. Das wird nur ausnahmsweise der Fall sein, denn die Dritten verlieren hierdurch eine zusätzliche Sicherung ihrer Forderungen. Gleichwohl sind derartige Freistellungsansprüche sinnvoll, denn so lange die getrennte PartnerIn liquide ist, können die Freistellungsansprüche auch zwangsweise durchgesetzt werden.

Muster: Verbindlichkeiten

(1) Uns ist bekannt, dass wir für eine gemeinsam eingegangene Verbindlichkeit oder für eine von einer/ einem von uns übernommene Bürgschaft gegenüber Dritten auch nach der Trennung weiterhin haften, wenn nicht der Gläubiger einer Entlassung aus der (Gesamt-) Schuldnerschaft zustimmt.
Uns ist zudem bekannt, dass zwischen uns getroffene diesbezügliche Vereinbarungen nur zwischen uns Gültigkeit haben und keine Änderungen bezüglich unser Haftung gegenüber dem Gläubiger bewirken können.

(2) Angesichts dieser Tatsachen werden wir soweit wie möglich die Eingehung von gemeinsamen Verbindlichkeiten, insbesondere Darlehensverträgen sowie die Übernahme von Bürgschaften vermeiden.
Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, vereinbaren wir bereits jetzt für den Fall unserer Trennung:

  • Die/ der PartnerIn, die/ der den aus Darlehensmitteln erworbenen Gegenstand zu alleinigem Besitz bekommt, wird sich um eine Schuldhaftentlassung der/ des anderen bemühen.
  • Gelingt dies nicht innerhalb von 4 Wochen nach der Trennung, so verpflichtet sie/ er sich, für die noch offenen Verbindlichkeiten allein aufzukommen und die andere Partnerin/ den anderen Partner von allen Ansprüchen Dritter freizuhalten. Die andere Partnerin/ der andere Partner kann eine Sicherheit für den Freistellungsanspruch verlangen, die das 1,5fache des Freistellungsanspruchs aber nicht übersteigen darf.
  • Jede/r von uns ist berechtigt, dem Gläubiger die vorstehende Vereinbarung bekannt zu machen und seine Zustimmung hierzu einzuholen.

(3) Die auf ein Darlehen oder einen Leasingvertrag bis zur Trennung bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen sind nicht zu erstatten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Dies gilt auch, wenn eine/r von uns als Bürge für eine Schuld der/ des anderen herangezogen wurde.

Variante:
(3) Die/ der PartnerIn, die/ der den aus Darlehensmitteln erworbenen Gegenstand zu alleinigem Besitz bekommt, hat der/ dem anderen PartnerIn die von ihr/ ihm bis zur Trennung bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zu erstatten. Das gilt auch für eine auf die Schuld der/ des anderen erfolgte Bürgschaftszahlung.

(4) Sollten für Gegenstände, die sich nicht mehr - auch nicht in Form eines Surrogats - in unserem Vermögen befinden, noch gemeinsame Verbindlichkeiten gegenüber Dritten bestehen, werden wir die noch ausstehenden Zins- und Tilgungsleistungen je zur Hälfte tragen, es sei denn, wir haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

Liegen nicht gemeinsame Verbindlichkeiten vor, sondern hat beispielsweise eine PartnerIn im Verlauf der Beziehung wegen finanzieller Engpässe Schulden für die andere übernommen oder getilgt, so sollten hierüber unbedingt Rückzahlungsvereinbarungen getroffen oder entsprechende Schuldscheine ausgestellt werden.

Muster: Schuldschein

Hiermit bestätige ich, dass Frau/ Herr .......... am ......... mir für die Abzahlung meines Wagens DM 3000,- zur Verfügung gestellt hat.
Ich verpflichte mich hiermit, ihr/ ihm diesen Betrag zzgl. 2 % p.a. Zinsen ab heute im Falle unserer Trennung zurückzuzahlen.
Die Rückzahlungsverpflichtung entfällt unabhängig von einer Trennung von heute ab in 10 Jahren.

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  1. Vgl. dazu den Abschnitt „Warum ein Partnerschaftsvertrag, Vollmachten etc.“.
  2. Vgl. Palandt aaO. § 530 RN 4.
  3. Vgl. dazu BGH Urteil v. 28.9.90, NJW 1991,830,831 dort heißt es „Im Rahmen eines Schenkungsverhältnisses ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschenkte dem Schenker Dankbarkeit schuldet. (...) der Beschenkte (wird) seiner Dankbarkeitspflicht regelmäßig nur gerecht, wenn er auch die Folgen seiner Anzeige für den Schenker in seine Überlegungen einbezieht.“
  4. Vgl. BGH Urteil vom 9.11.94, NJW 1995, 323.
  5. Vgl. BGH Urteil vom 9.11.94, NJW 1995, 323/ 324.
  6. Vgl. den Abschnitt  „Formvorschriften“ im Abschnitt  „Grundlagenwissen zu den Partnerschaftsverträgen“.
  7. Zum Stichwort Gesamtschulden vgl. Abschnitt „Gemeinsam Wohnen“ unter der Überschrift „Ein gemeinsamer Mietvertrag?“.

Pfeil

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URL: http://www.lsvd.de/recht/hamburg/einzel07.html
Letztes Update: 25. November 1999
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