In einer
Lebensgemeinschaft wird es in der Regel
auch außerhalb der Aufwendungen für die
gemeinsame Haushaltsführung und die
gemeinsam genutzte Wohnung zu
gegenseitigen Geschenken und Zuwendungen
kommen. Solche Zuwendungen können die
Finanzierung einer Ausbildung, die Tilgung
von Schulden oder die Mithilfe im
Geschäft der PartnerIn oder der Ausbau
einer Segeljacht sein.
Die PartnerInnen
sollten sich überlegen, was mit diesen
Zu- bzw. Aufwendungen nach der Trennung
geschehen soll, ob sie möglicherweise
Rückforderungsansprüche geltend machen
wollen, weil sie die Aufwendungen
angesichts der gescheiterten Beziehung als
„nutzlos" betrachten. Wie bereits
vorne51 erörtert, lehnt die Rechtsprechung
i.d.R. die Anwendung
gesellschaftsrechtlicher Vorschriften ab,
weshalb eine umfassende
Vermögensauseinandersetzung nach der
Trennung einer Lebensgemeinschaft zumeist
nicht stattfindet. Hiervon wird in der
Rechtsprechung nur abgesehen, wenn ein
gemeinsamer Zweck verfolgt wird, der über
die Führung der Lebensgemeinschaft hinaus
geht. Ob und ggf. worin ein solch weiter
gehender Zweck von den Gerichten
angenommen wird, lässt sich nicht mit
Sicherheit im Voraus sagen. Aus diesem
Grund können die PartnerInnen nach der
Trennung meist nur Ersatz für ihre
Aufwendungen verlangen, wenn sie
dies ausdrücklich vereinbart haben.
Um sich vor
Überraschungen sowohl in die eine wie die
andere Richtung zu schützen, sollte in
den Partnerschaftsvertrag aufgenommen
werden, dass Rückforderungen nur
bei ausdrücklicher Vereinbarung
möglich sein sollen. Andernfalls stellt
sich möglicherweise eine der PartnerInnen
vor, nach der Trennung die in die
Renovierung der gemeinsam bewohnten
Wohnung hineingesteckte ganz erhebliche
Arbeit vergütet zu bekommen. Oder eine
Partei geht davon aus, nach der Trennung
nicht mit weiteren Ausgaben belastet zu
werden, ein Gericht entscheidet aber wider
Erwarten, dass der Jachtausbau einen
wirtschaftlichen Wert darstellt, der über
die gemeinsame Lebensgemeinschaft
hinausgeht, weshalb hierfür an die
PartnerIn doch Ausgleichszahlungen zu
erfolgen haben.
Muster: Aufwendungen
Erbringt eine
Partnerin/ ein Partner während des
Bestehens der Lebensgemeinschaft für die
andere/ den anderen Dienstleistungen oder
Aufwendungen, so kann sie/ er hierfür
weder während des Bestehens der
Partnerschaft noch nach ihrer Beendigung
Ersatz verlangen, es sei denn, es wurde
hierüber eine ausdrückliche schriftliche
Vereinbarung getroffen.
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Soll für einzelne
Aufwendungen Ersatz verlangt werden
können und wird hierüber eine gesonderte
Vereinbarung getroffen, sollte zugleich
auch der Rückzahlungsmodus festgelegt
werden, d.h. die Fälligkeit des
Anspruchs, ob die Zahlung auf einmal oder
in Raten erfolgen soll sowie die Höhe des
Zinssatzes. Hierbei sollten die
finanziellen Verhältnisse der
PartnerInnen berücksichtigt werden.
Übernimmt beispielsweise ein Teil die
Ausbildungskosten des anderen Teils
während des Bestehens der Partnerschaft
und soll das Geld bei der Trennung
zurückgezahlt werden, sollte dem anderen
Teil genügend Zeit gelassen werden, das
Geld zu besorgen.
Beispiel: A hat
sich im Partnerschaftsvertrag
verpflichtet, B während des Bestehens der
Partnerschaft die Ausbildung zur
KrankengymnastIn in Höhe der monatlichen
Unterrichtskosten von DM 500,- zu zahlen.
Im Falle der Trennung sollen diese
Zuwendungen jedoch von B zurückgezahlt
werden. B beginnt die dreijährige
Ausbildung. Zwei Jahre später trennen
sich A von B. Der Anspruch auf
Weiterfinanzierung der Ausbildung
entfällt. B muss sehen, wie sie die
Schule weiter bezahlen kann. Darüber
hinaus hätte A auf der Stelle einen
Rückzahlungsanspruch in Höhe von DM
12.000,- für die vergangenen zwei Jahre.
Das könnte die finanziellen
Möglichkeiten der B übersteigen und
bedeuten, dass sie die Ausbildung
abbrechen und einen Vollzeitjob
übernehmen muss.
Für den Fall, dass bei
der Trennung die Ausbildung noch nicht
abgeschlossen ist, kann eine Stundungsvereinbarung
getroffen werden, um den Abschluss der
Ausbildung nicht zu gefährden. Der
Rückzahlungsanspruch muss zudem nicht
unbegrenzt bestehen bleiben. Es kann z.B.
auch festgelegt werden, dass der Rückzahlungsanspruch
erlöschen soll, wenn die
Partnerschaft eine bestimmte Anzahl von
Jahren gehalten hat, nachdem die
Aufwendungen erbracht wurden.
Handelt es sich bei den
Aufwendungen um die Mitarbeit im
Betrieb oder Geschäft einer der
PartnerInnen, so sollte statt der
Vereinbarung eines
Aufwendungsersatzanspruchs ein Arbeitsvertrag
geschlossen werden. Ein Arbeitsvertrag
bietet i.d.R. eine bessere Absicherung,
insbesondere was Sozialleistungen
betrifft. Ist ein Arbeitsvertrag nicht
gewollt, sollten die PartnerInnen
überlegen, ob nicht zumindest eine
Haftpflicht-, Unfall- oder
Lebensversicherung zu Gunsten der „ArbeitnehmerIn"
abgeschlossen werden kann oder freiwillige
Rentenbeiträge gezahlt werden.
Muster: Ersatz von
Aufwendungen
(1) Frau/ Herr X
verpflichtet sich gegenüber Frau/ Herrn
Y, deren Ausbildungskosten zur/ zum
HeilpraktikerIn an der Schule für
Naturheilverfahren...... in Höhe von
monatlich DM 300,- Unterrichtsgeld und DM
100,- für Lernmittel während des
Bestehens der Lebensgemeinschaft zu
übernehmen. Hierzu wird sie/ er das
Unterrichtsgeld monatlich auf das Konto
der Heilpraktikschule und das Geld für
die Lehrmittel vierteljährlich auf das
Konto (Kreditinstitut..., Bankleitzahl...,
KontoNr. ...) der Frau/ des Herrn Y
überweisen.
(2) Im Falle einer
Trennung hat Frau/ Herr Y die für die
Ausbildung erbrachten Aufwendungen
innerhalb von acht Wochen an Frau/ Herrn X
zu erstatten. Der Anspruch wird mit der
Trennung fälIig, ohne dass es einer
gesonderten Zahlungsaufforderung bedarf.
Er ist ab Fälligkeit mit 3 % p.a. über
dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank
zu verzinsen.
Ist die Ausbildung zum
Zeitpunkt der Fälligkeit noch nicht
beendet, wobei auch der Abbruch als
Beendigung gilt, wird die Rückerstattung
bis zur Beendigung zinslos gestundet.
Sollte die Trennung erst drei Jahren nach
Beendigung der Ausbildung erfolgen,
erlischt der Rückforderungsanspruch.
Der Erstattungsanspruch
erlischt auch, wenn die Partnerschaft
durch Tod einer Partnerin/ eines Partners
endet.
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Bei Schenkungen
sollten die Grundsätze „geschenkt ist
geschenkt und wieder holen ist
gestohlen" gelten. Mit anderen
Worten, jede Partei sollte sich darauf
einstellen, dass die Dinge, die sie
verschenkt hat, unwiederbringlich weg
sind.
Das Gesetz sieht
hiervon allerdings zwei Ausnahmen vor, den
groben Undank der Beschenkten - diese
Vorschrift wird zum Glück nicht mehr
allzu oft angewandt - und die
Bedürftigkeit der SchenkerInnen.
- Gem. § 530 I BGB
kann ein Geschenk bei grobem Undank
der/des Beschenkten zurückverlangt
werden. Auf dieses Rückforderungsrecht
kann nicht im Vorhinein verzichtet
werden (§ 533 BGB), sondern erst wenn
der Undank bekannt ist. Was dabei als
Undank anzusehen ist, lässt sich nicht
präzise festlegen, sondern hängt vom
Einzelfall ab, so kann Untreue bei
eheähnlichen Verhältnissen52 oder auch
eine Anzeige beim Arbeitgeber wegen
Diebstahls53 für die Annahme groben
Undanks ausreichend sein. Zulässig
dürfte es aber sein, im
Partnerschaftsvertrag zumindest
festzulegen, welche Verhaltensweisen
nicht als Verfehlungen bzw. Undank
gewertet werden sollen. Dabei empfiehlt
sich in jedem Fall die Trennung egal aus
welchem Grunde (also auch wegen
Untreue), nicht als Undank anzusehen.
- Gem. § 528 BGB
können die SchenkerInnen die Schenkung
auch zurück verlangen, wenn sie ihren
angemessenen Unterhalt nicht mehr
aufbringen können, also verarmt
sind. Dieser Anspruch auf Rückgabe kann
an die Personen abgetreten werden, die
tatsächlich für den Unterhalt
aufkommen54. Außerdem kann dieser
Anspruch gem. § 90
Bundessozialhilfegesetz (BSHG) auf den
Träger der Sozialhilfe übergehen55. Mit
anderen Worten können die Sozialämter
bei Schenkungen der
SozialhilfeempfängerInnen an die
PartnerInnen auf diese Rückgriff nehmen
und zwar auf Schenkungen, die bis zu 10
Jahre zurückliegen (§ 529 I BGB). Dies
gilt allerdings nicht, wenn die
Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob
fahrlässig herbeigeführt wurde (§ 529
I BGB).
Muster: Schenkungen
Während unser
Partnerschaft gemachte schenkweise
Zuwendungen können nach Beendigung der
Partnerschaft nur zurückgefordert werden,
wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Wir betrachten die einseitige Lösung aus
der Partnerschaft als jederzeit möglich
und sehen die Trennung (auch bei „Untreue")
nicht als groben Undank im Sinne des
Schenkungsrechts an. Vielmehr sind wir uns
bewusst, dass Schenkungen und sonstige
Zuwendungen immer in Kenntnis der
jederzeitigen Aufhebbarkeit der
Partnerschaft erfolgen.
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Bei Schenkungen
gibt es noch einige Besonderheiten
zu beachten. Wie bereits oben56
dargestellt, sind Schenkungen nur wirksam,
wenn sie tatsächlich erfolgt sind. Die
bloße Ankündigung einer Schenkung, also
das Schenkungsversprechen, bedarf
zu seiner Gültigkeit der notariellen
Beurkundung.
Ist die schenkende
Person durch einen Erbvertrag mit einer
Dritten, etwa der (Ex-)EhegattIn oder mit
Geschwistern, an eine bestimmte
Erbeinsetzung oder an eine
Vermächtnisanordnung gebunden, kann es zu
Problemen kommen. Zwar bleiben die
PartnerInnen der Lebensgemeinschaft
grundsätzlich frei, ihr gesamtes
Vermögen zu verschenken. Geschieht dies
aber in der Absicht, die Dritten aus dem Erbvertrag
zu beeinträchtigen, d.h. sie gezielt um
die Erberwartung zu bringen oder diese
zumindest zu schmälern, so können diese
Dritten im Erbfall Herausgabe oder
Erstattung von den Beschenkten verlangen
( § 2287, 2288 BGB).
Die Herausgabe hat
dabei zwar nur nach den Vorschriften der
ungerechtfertigten Bereicherung zu
erfolgen, d.h. die Beschenkten müssen nur
das herausgeben, was noch in ihrem Besitz
ist. Ist ihnen aber bekannt, dass die
Schenkung nur erfolgte, um die Partei aus
dem Erbvertrag zu schädigen, sind sie
nicht mehr gutgläubig und müssen doch
vollständigen Ersatz leisten, auch der
Dinge und Werte, die gar nicht mehr in
ihrem Besitz sind. Für die nicht mehr
vorhandenen Dinge wäre dann der
entsprechende Wert der Sachen zu ersetzen.
Beispiel: A und B
waren verheiratet und haben einen
gemeinsamen Erbvertrag geschlossen, in dem
sie sich gegenseitig zu Erben eingesetzt
haben. Der Erbvertrag gilt auch noch nach
ihrer Scheidung. B hat zwischenzeitlich
eine neue LebenspartnerIn Y und möchte
diese gut versorgt wissen. Außerdem
versteht B sich mit A überhaupt nicht
mehr und will nicht, dass A nennenswerte
Vermögensgegenstände erbt. B beschließt
daher Y Haus und Grundstück zu schenken.
Stirbt B, kann A von Y die Herausgabe des
Hauses und Grundstücks verlangen, weil
die Schenkung erfolgte, um das Erbe von A
zu schmälern. Ist Y nicht mehr im Besitz
des Hauses, kann A stattdessen den
Verkaufserlös verlangen, soweit dieser
noch vorhanden ist. Hat Y zudem gewusst,
dass B verhindern wollte, dass A das Haus
erbt, muss Y nicht nur das Vermögen, das
noch in ihrem Besitz ist herausgeben,
sondern den vollen Wert, den das Haus und
das Grundstück hatten
- Bei einer solchen Konstellation, wo eine
der PartnerInnen erbvertraglich einer
anderen Person verpflichtet ist, ist also
Vorsicht bei den Schenkungen geboten.
Für die Eingehung von Verbindlichkeiten
(z.B. Kredit- oder Leasingverträge,
Bürgschaften) sollte gelten, dass
möglichst wenig gemeinsame
Verbindlichkeiten eingegangen werden. Wie
bereits ausgeführt wurde, handelt es sich
bei gemeinsamen Verbindlichkeiten um
Gesamtschulden57, d.h. beide PartnerInnen
müssen in vollem Umfang für sie
einstehen. Bei Verbindlichkeiten, die der
Verwirklichung der Partnerschaft dienen,
besteht i.d.R. auch kein Anspruch auf
Rückerstattung oder Ausgleichszahlung im
Trennungsfall, selbst dann nicht, wenn die
damit getätigten Anschaffungen im
Ergebnis nur einer der PartnerInnen zugute
kommen. Eine solche gemeinsame
Verbindlichkeit kann der gemeinsame Kauf
eines Autos sein, das besonders von einer
der PartnerInnen genutzt wird, weil es
für ihre Arbeit benötigt wird. Im
Gegensatz zu den Haushaltsaufwendungen und
Schenkungen sollte für Verbindlichkeiten
im Partnerschaftsvertrag prinzipiell ein
Erstattungsanspruch der PartnerInnen
vereinbart werden.
Bestehen gemeinsame
Verbindlichkeiten, d.h. Gesamtschulden,
kann vereinbart werden, dass die PartnerIn
sie im Trennungsfalle allein übernimmt
und die andere von allen Ansprüchen
Dritter frei hält. Derartige
Vereinbarungen sind aber nur im
Innenverhältnis, d.h. zwischen den
PartnerInnen wirksam, das
Außenverhältnis, also etwa die
Rechtsbeziehungen mit der Kreditgeberin
(Bank, Sparkasse) oder dem Verkäufer,
werden hiervon nicht berührt. Derartige
Freistellungsansprüche erhalten
allerdings dann Wirksamkeit auch
gegenüber Dritten, wenn diese einer
Entlassung der PartnerIn aus der
Gesamtschuld zustimmen. Das wird nur
ausnahmsweise der Fall sein, denn die
Dritten verlieren hierdurch eine
zusätzliche Sicherung ihrer Forderungen.
Gleichwohl sind derartige
Freistellungsansprüche sinnvoll, denn so
lange die getrennte PartnerIn liquide ist,
können die Freistellungsansprüche auch
zwangsweise durchgesetzt werden.
Muster:
Verbindlichkeiten
(1) Uns ist bekannt,
dass wir für eine gemeinsam eingegangene
Verbindlichkeit oder für eine von einer/
einem von uns übernommene Bürgschaft
gegenüber Dritten auch nach der Trennung
weiterhin haften, wenn nicht der
Gläubiger einer Entlassung aus der
(Gesamt-) Schuldnerschaft zustimmt.
Uns ist zudem bekannt,
dass zwischen uns getroffene
diesbezügliche Vereinbarungen nur
zwischen uns Gültigkeit haben und keine
Änderungen bezüglich unser Haftung
gegenüber dem Gläubiger bewirken
können.
(2) Angesichts dieser
Tatsachen werden wir soweit wie möglich
die Eingehung von gemeinsamen
Verbindlichkeiten, insbesondere
Darlehensverträgen sowie die Übernahme
von Bürgschaften vermeiden.
Sollte dies im
Einzelfall nicht möglich sein,
vereinbaren wir bereits jetzt für den
Fall unserer Trennung:
- Die/ der PartnerIn,
die/ der den aus Darlehensmitteln
erworbenen Gegenstand zu alleinigem
Besitz bekommt, wird sich um eine
Schuldhaftentlassung der/ des anderen
bemühen.
- Gelingt dies nicht
innerhalb von 4 Wochen nach der
Trennung, so verpflichtet sie/ er sich,
für die noch offenen Verbindlichkeiten
allein aufzukommen und die andere
Partnerin/ den anderen Partner von allen
Ansprüchen Dritter freizuhalten. Die
andere Partnerin/ der andere Partner
kann eine Sicherheit für den
Freistellungsanspruch verlangen, die das
1,5fache des Freistellungsanspruchs aber
nicht übersteigen darf.
- Jede/r von uns ist
berechtigt, dem Gläubiger die
vorstehende Vereinbarung bekannt zu
machen und seine Zustimmung hierzu
einzuholen.
(3) Die auf ein
Darlehen oder einen Leasingvertrag bis zur
Trennung bereits erbrachten Zins- und
Tilgungsleistungen sind nicht zu
erstatten, es sei denn, es wurde
ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
Dies gilt auch, wenn eine/r von uns als
Bürge für eine Schuld der/ des anderen
herangezogen wurde.
Variante:
(3) Die/ der PartnerIn, die/ der den aus
Darlehensmitteln erworbenen Gegenstand zu
alleinigem Besitz bekommt, hat der/ dem
anderen PartnerIn die von ihr/ ihm bis zur
Trennung bereits erbrachten Zins- und
Tilgungsleistungen zu erstatten. Das gilt
auch für eine auf die Schuld der/ des
anderen erfolgte Bürgschaftszahlung.
(4) Sollten für
Gegenstände, die sich nicht mehr - auch
nicht in Form eines Surrogats - in unserem
Vermögen befinden, noch gemeinsame
Verbindlichkeiten gegenüber Dritten
bestehen, werden wir die noch ausstehenden
Zins- und Tilgungsleistungen je zur
Hälfte tragen, es sei denn, wir haben
ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
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Liegen nicht gemeinsame
Verbindlichkeiten vor, sondern hat
beispielsweise eine PartnerIn im Verlauf
der Beziehung wegen finanzieller Engpässe
Schulden für die andere übernommen oder
getilgt, so sollten hierüber unbedingt
Rückzahlungsvereinbarungen getroffen oder
entsprechende Schuldscheine ausgestellt
werden.
Muster: Schuldschein
Hiermit bestätige ich, dass Frau/
Herr .......... am ......... mir für die
Abzahlung meines Wagens DM 3000,- zur
Verfügung gestellt hat.
Ich verpflichte mich hiermit, ihr/ ihm
diesen Betrag zzgl. 2 % p.a. Zinsen ab
heute im Falle unserer Trennung
zurückzuzahlen.
Die Rückzahlungsverpflichtung entfällt
unabhängig von einer Trennung von heute
ab in 10 Jahren.
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