Wie die
Haushaltsführung ausgestaltet sein wird
und ob eine konkrete Aufgabenverteilung
notwendig ist, wird sich i.d.R. nach
einiger Zeit herauskristallisieren und
abhängig sein von den Neigungen,
Fähigkeiten und der zur Verfügung
stehenden Zeit der PartnerInnen. Der
Partnerschaftsvertrag sollte entsprechend
offen sein.
Natürlich kann es auch
dem Wunsch der PartnerInnen entsprechen,
die Aufgaben im Haus klar zu verteilen. Es
kann aber auch wichtige Gründe geben,
zumindest vorübergehend, die
Aufgabenverteilung festzulegen, etwa weil
eine der PartnerInnen oder beide Kinder in
die Beziehung mitgebracht haben, weil es
ein pflegebedürftiges Familienmitglied
oder eine solche FreundIn gibt, die mit in
den gemeinsamen Haushalt aufgenommen und
von einem Teil versorgt werden sollen.
Entscheiden sich die PartnerInnen dafür,
eine feste Arbeitsteilung zu vereinbaren,
sollte zumindest auch festgelegt werden,
dass diese Vereinbarung verändert werden
kann.
Muster:
Haushaltsführung (Teil I)
(1) Die
Haushaltsführung obliegt uns in allen
Bereichen gemeinsam.
Variante:
Die Haushaltsführung obliegt uns
grundsätzlich gemeinsam. Für den Garten
(die Garage, die Küche....) ist jedoch
Frau/ Herr ....... allein, aber auf
gemeinsame Kosten zuständig. Wir
verpflichten uns, diese Aufgabenverteilung
von Zeit zu Zeit zu überdenken und bei
Bedarf geänderten Verhältnissen oder
Bedürfnissen entsprechend anzupassen.
Variante:
Frau/ Herr X führt den Haushalt (bis zur
Einschulung/ dem Auszug der Kinder;
während Frau/ Herr A bei uns lebt; etc.)
allein und eigenverantwortlich. Eine
gesonderte Vergütung wird hierfür nicht
geschuldet.
Oder:
Für die Haushaltsführung (die
Betreuung der Kinder/ von Frau/ Herrn A)
wird eine gesonderte Vergütung von DM ...
im Monat aus der gemeinsamen
Haushaltskasse (von Frau/ Herrn Y)
geschuldet. Das Geld wird monatlich auf
das Konto von Frau/ Herrn X überwiesen.
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Zur gemeinsamen
Haushaltsführung gehört auch die Frage, wie
die Kosten unter den PartnerInnen verteilt
werden sollen und was alles zu
den Kosten der gemeinsamen
Haushaltsführung zählen soll.
Sollen nur die Lebensmittel oder auch die
persönlichen Anschaffungen jeder
Einzelnen dazu gehören. Soll nur die
Miete, die laufenden Kosten wie Strom,
Wasser, Heizung geteilt werden oder auch
Versicherungsbeiträge, wie eine private
Kranken(tagegeld)-, Haftpflicht-, Unfall-
oder Lebensversicherung.
Empfehlenswert ist für
die gemeinsame Haushaltsführung auch eine
gemeinsame Haushaltskasse anzuschaffen,
ggf. auch ein gemeinsames Haushaltskonto.
Zwingend notwendig ist allerdings weder
das eine noch das andere.
Grundsätzlich sollte die Verteilung
der Kosten, also die Einzahlung in
eine gemeinsame Kasse, nach der
finanziellen Leistungsfähigkeit, etwa
dem Nettoeinkommen, der jeweiligen
PartnerInnen erfolgen. Je weniger Geld
beide PartnerInnen zur Verfügung haben,
desto begrenzter sollte die gemeinsame
Kasse sein, sie sollte sich dann auf das
unbedingt Notwendige beschränken und z.B.
nützliche aber nicht zwingende Dinge wie
eine Lebensversicherung ausklammern und in
die Verantwortung jeder einzelnen stellen.
Das gilt auch für die Anschaffung persönlicher
Sachen. Sollen auch sie zur
gemeinsamen Haushaltsführung gehören, so
sollte zumindest ein monatlicher
Höchstbetrag festgelegt werden, den
jede für sich entnehmen darf. Ist dagegen
eine der PartnerInnen erheblich
finanzkräftiger und auch bereit, einen
entsprechend größeren Anteil der
Haushaltskosten zu übernehmen, könnte es
ratsam sein, den Bereich der
Haushaltskosten eher umfangreich zu
gestalten.
Auch für die Aufteilung
der Kosten gilt wieder, dass sie verändert
werden können muss, wenn sich
die Verhältnisse ändern, z.B.
eine Partei arbeitslos wird, das Studium
abbricht/ beendet und eine bezahlte Arbeit
aufnimmt oder eine Partei pflegebedürftig
wird. Darüber hinaus sollte jede Partei
die Vereinbarung auch einseitig aus
wichtigem Grund für die Zukunft kündigen
können. Hat beispielsweise die Partnerin
X, da sie finanziell besser ausgestattet
ist, einen erheblich größeren Anteil an
den Haushaltskosten übernommen und wird
sie arbeitslos, die andere Partnerin Y
weigert sich aber ihren Anteil
entsprechend aufzustocken, muss X die
Möglichkeit haben, ihre Verpflichtung
auch einseitig ohne Zustimmung der anderen
zu ändern.
Muster:
Haushaltsführung (Teil II)
(2) Die Kosten der
Haushaltsführung werden von uns gemeinsam
getragen und entsprechend unserer
finanziellen Leistungsfähigkeit verteilt.
Wir führen eine gemeinsame
Haushaltskasse.
(Ggf: Zu diesem Zweck
errichten wir ein gemeinsames
Haushaltskonto bei der ... (Name und Sitz
der Bank/ Sparkasse) ..., auf das wir
beide gleichermaßen Zugriff haben.)
In die Haushaltskasse wird monatlich ein
Betrag von DM 2.000,- (DM 2.500,-; DM
3.000,- etc.) eingezahlt, von dem wir die
Miete incl. Nebenkosten und kleinerer
Reparaturen, Strom, Wasser, die
Hausratversicherung, Lebensmittel,
Putzmittel (die laufenden Kosten für den
Wagen von Frau/ Herrn ..., den wir
gemeinsam benutzen; eine Putzhilfe, den
Schrebergarten Nr. ... in der Anlage ...)
sowie Hausrat bezahlen.
(3) Die Ausgaben für
Kleidung und sonstige persönliche Sachen
einer Partnerin/ eines Partners werden
nicht aus der Haushaltskasse gezahlt, sie
sind von der jeweiligen Partnerin/ dem
jeweiligen Partner selbst zu tragen.
Variante:
(3) Ausgaben für Kleidung und andere
persönliche Sachen einer Partnerin/ eines
Partners sind nur bis zu einem Betrag von
DM 200,- im Monat zulässig. Teurere
persönliche Anschaffungen aus der
gemeinsamen Kasse sind nur nach vorheriger
Absprache zulässig. Ansonsten sind sie
von den betroffenen PartnerInnen selbst zu
tragen.
(4) Der in die
Haushaltskasse einzuzahlende Betrag wird
von uns je zur Hälfte aufgebracht.
Variante:
(4) Der in die Haushaltskasse
einzuzahlende Betrag wird von Frau/ Herrn
X zu 2/3 (oder 5/8, ...) und von Frau/
Herrn Y zu 1/3 (oder 3/8, ...) getragen.
(5) Sollten Umstände
eintreten, die diese Vereinbarung nicht
mehr praktikabel oder gerecht erscheinen
lassen, insbesondere weil ein Teil (oder
gar beide Teile) arbeitslos
(pflegebedürftig) geworden ist, (Frau/
Herr X/ Y eine Berufstätigkeit
aufgenommen hat, die Kinder aus dem Haus
sind, etc.), werden wir uns um eine
einvernehmliche Anpassung dieser
Vereinbarung an die neue Situation
bemühen. Bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes, der ein Festhalten an der
getroffenen Vereinbarung unzumutbar macht,
kann jede/ jeder von uns auch einseitig
diese Vereinbarung für die Zukunft
aufkündigen.
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Ebenfalls wichtig ist,
dass sich die PartnerInnen darüber
Gedanken machen, in welchem Verhältnis
die Tätigkeit im Haushalt zu
finanziellen Leistungen stehen soll.
Dies gilt um so mehr, je
ungleichgewichtiger die Verteilung ist.
Ist beispielsweise ein Teil
ausschließlich oder überwiegend für die
finanzielle Versorgung zuständig und der
andere Teil ausschließlich oder
überwiegend für die Haushaltsführung,
sollte geklärt werden, ob die
gegenseitigen Leistungen als gleichwertig
gelten oder zumindest teilweise vergütet
werden sollen.
Zu beachten ist dabei, dass wenn es zu
einem Rechtsstreit käme und ein Gericht
der Ansicht wäre, dass ausnahmsweise das
Recht der BGB-Gesellschaft auf die
Partnerschaft doch anzuwenden sei49, gem. §
733 II BGB zwar die finanziellen Beiträge
erstattungsfähig sein würden, nicht
jedoch die Dienstleistungen, also die
Haushaltsführung und die Benutzung von
zur Verfügung gestellten Gegenständen.
Zur Sicherheit sollten daher die
gegenseitig erbrachten Leistungen als
gleichwertig betrachtet werden.
Muster:
Haushaltsführung (Teil III)
(6) Im Falle unser
Trennung gelten die von uns zum Zwecke der
gemeinsamen Haushaltsführung erbrachten
finanziellen und persönlichen Leistungen
als ausgeglichen. Gegenseitige
Erstattungsansprüche werden nicht geltend
gemacht. Dies gilt auch dann, wenn ein
Teil die ihm obliegenden Pflichten
übermäßig erfüllt hat.
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Zu bedenken ist aber,
dass im Falle einer Trennung sich das
Gefühl dafür, ob eine gerechte
Verteilung der Aufgaben und Kosten vorlag,
häufig ändert. Hat beispielsweise ein
Teil die eigene berufliche Entwicklung
wegen des Zusammenlebens zurückgestellt,
kann es fraglich sein, ob die Leistungen
eines Teils im Haushalt vollständig
dadurch ausgeglichen sind, dass die
alltägliche Versorgung durch den anderen
Teil bestritten wurde. In diesem Falle
sollte überlegt werden, ob nicht eine Ausgleichszahlung50
für den Fall der Trennung vereinbart, die
Haushaltsführung entlohnt oder zumindest
für die Zeit des Bestehens der Partnerschaft
freiwillige Rentenbeiträge oder
Beiträge zu einer Lebensversicherung
eingezahlt werden sollten, um
unerwünschte Härten auszugleichen.
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