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Partnerschaftsverträge

Einzelne Vertragsklauseln

Teil 6

Balken

Haushaltsführung

Wie die Haushaltsführung ausgestaltet sein wird und ob eine konkrete Aufgabenverteilung notwendig ist, wird sich i.d.R. nach einiger Zeit herauskristallisieren und abhängig sein von den Neigungen, Fähigkeiten und der zur Verfügung stehenden Zeit der PartnerInnen. Der Partnerschaftsvertrag sollte entsprechend offen sein.

Natürlich kann es auch dem Wunsch der PartnerInnen entsprechen, die Aufgaben im Haus klar zu verteilen. Es kann aber auch wichtige Gründe geben, zumindest vorübergehend, die Aufgabenverteilung festzulegen, etwa weil eine der PartnerInnen oder beide Kinder in die Beziehung mitgebracht haben, weil es ein pflegebedürftiges Familienmitglied oder eine solche FreundIn gibt, die mit in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen und von einem Teil versorgt werden sollen. Entscheiden sich die PartnerInnen dafür, eine feste Arbeitsteilung zu vereinbaren, sollte zumindest auch festgelegt werden, dass diese Vereinbarung verändert werden kann.

Muster: Haushaltsführung (Teil I)

(1) Die Haushaltsführung obliegt uns in allen Bereichen gemeinsam.

Variante:
Die Haushaltsführung obliegt uns grundsätzlich gemeinsam. Für den Garten (die Garage, die Küche....) ist jedoch Frau/ Herr ....... allein, aber auf gemeinsame Kosten zuständig. Wir verpflichten uns, diese Aufgabenverteilung von Zeit zu Zeit zu überdenken und bei Bedarf geänderten Verhältnissen oder Bedürfnissen entsprechend anzupassen.

Variante:
Frau/ Herr X führt den Haushalt (bis zur Einschulung/ dem Auszug der Kinder; während Frau/ Herr A bei uns lebt; etc.) allein und eigenverantwortlich. Eine gesonderte Vergütung wird hierfür nicht geschuldet.

Oder:
Für die Haushaltsführung (die Betreuung der Kinder/ von Frau/ Herrn A) wird eine gesonderte Vergütung von DM ... im Monat aus der gemeinsamen Haushaltskasse (von Frau/ Herrn Y) geschuldet. Das Geld wird monatlich auf das Konto von Frau/ Herrn X überwiesen.

Zur gemeinsamen Haushaltsführung gehört auch die Frage, wie die Kosten unter den PartnerInnen verteilt werden sollen und was alles zu den Kosten der gemeinsamen Haushaltsführung zählen soll. Sollen nur die Lebensmittel oder auch die persönlichen Anschaffungen jeder Einzelnen dazu gehören. Soll nur die Miete, die laufenden Kosten wie Strom, Wasser, Heizung geteilt werden oder auch Versicherungsbeiträge, wie eine private Kranken(tagegeld)-, Haftpflicht-, Unfall- oder Lebensversicherung.
Empfehlenswert ist für die gemeinsame Haushaltsführung auch eine gemeinsame Haushaltskasse anzuschaffen, ggf. auch ein gemeinsames Haushaltskonto. Zwingend notwendig ist allerdings weder das eine noch das andere.
Grundsätzlich sollte die Verteilung der Kosten, also die Einzahlung in eine gemeinsame Kasse, nach der finanziellen Leistungsfähigkeit, etwa dem Nettoeinkommen, der jeweiligen PartnerInnen erfolgen. Je weniger Geld beide PartnerInnen zur Verfügung haben, desto begrenzter sollte die gemeinsame Kasse sein, sie sollte sich dann auf das unbedingt Notwendige beschränken und z.B. nützliche aber nicht zwingende Dinge wie eine Lebensversicherung ausklammern und in die Verantwortung jeder einzelnen stellen. Das gilt auch für die Anschaffung persönlicher Sachen. Sollen auch sie zur gemeinsamen Haushaltsführung gehören, so sollte zumindest ein monatlicher Höchstbetrag festgelegt werden, den jede für sich entnehmen darf. Ist dagegen eine der PartnerInnen erheblich finanzkräftiger und auch bereit, einen entsprechend größeren Anteil der Haushaltskosten zu übernehmen, könnte es ratsam sein, den Bereich der Haushaltskosten eher umfangreich zu gestalten.

Auch für die Aufteilung der Kosten gilt wieder, dass sie verändert werden können muss, wenn sich die Verhältnisse ändern, z.B. eine Partei arbeitslos wird, das Studium abbricht/ beendet und eine bezahlte Arbeit aufnimmt oder eine Partei pflegebedürftig wird. Darüber hinaus sollte jede Partei die Vereinbarung auch einseitig aus wichtigem Grund für die Zukunft kündigen können. Hat beispielsweise die Partnerin X, da sie finanziell besser ausgestattet ist, einen erheblich größeren Anteil an den Haushaltskosten übernommen und wird sie arbeitslos, die andere Partnerin Y weigert sich aber ihren Anteil entsprechend aufzustocken, muss X die Möglichkeit haben, ihre Verpflichtung auch einseitig ohne Zustimmung der anderen zu ändern.

Muster: Haushaltsführung (Teil II)

(2) Die Kosten der Haushaltsführung werden von uns gemeinsam getragen und entsprechend unserer finanziellen Leistungsfähigkeit verteilt. Wir führen eine gemeinsame Haushaltskasse.

(Ggf: Zu diesem Zweck errichten wir ein gemeinsames Haushaltskonto bei der ... (Name und Sitz der Bank/ Sparkasse) ..., auf das wir beide gleichermaßen Zugriff haben.)
In die Haushaltskasse wird monatlich ein Betrag von DM 2.000,- (DM 2.500,-; DM 3.000,- etc.) eingezahlt, von dem wir die Miete incl. Nebenkosten und kleinerer Reparaturen, Strom, Wasser, die Hausratversicherung, Lebensmittel, Putzmittel (die laufenden Kosten für den Wagen von Frau/ Herrn ..., den wir gemeinsam benutzen; eine Putzhilfe, den Schrebergarten Nr. ... in der Anlage ...) sowie Hausrat bezahlen.

(3) Die Ausgaben für Kleidung und sonstige persönliche Sachen einer Partnerin/ eines Partners werden nicht aus der Haushaltskasse gezahlt, sie sind von der jeweiligen Partnerin/ dem jeweiligen Partner selbst zu tragen.

Variante:
(3) Ausgaben für Kleidung und andere persönliche Sachen einer Partnerin/ eines Partners sind nur bis zu einem Betrag von DM 200,- im Monat zulässig. Teurere persönliche Anschaffungen aus der gemeinsamen Kasse sind nur nach vorheriger Absprache zulässig. Ansonsten sind sie von den betroffenen PartnerInnen selbst zu tragen.

(4) Der in die Haushaltskasse einzuzahlende Betrag wird von uns je zur Hälfte aufgebracht.

Variante:
(4) Der in die Haushaltskasse einzuzahlende Betrag wird von Frau/ Herrn X zu 2/3 (oder 5/8, ...) und von Frau/ Herrn Y zu 1/3 (oder 3/8, ...) getragen.

(5) Sollten Umstände eintreten, die diese Vereinbarung nicht mehr praktikabel oder gerecht erscheinen lassen, insbesondere weil ein Teil (oder gar beide Teile) arbeitslos (pflegebedürftig) geworden ist, (Frau/ Herr X/ Y eine Berufstätigkeit aufgenommen hat, die Kinder aus dem Haus sind, etc.), werden wir uns um eine einvernehmliche Anpassung dieser Vereinbarung an die neue Situation bemühen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der ein Festhalten an der getroffenen Vereinbarung unzumutbar macht, kann jede/ jeder von uns auch einseitig diese Vereinbarung für die Zukunft aufkündigen.

Ebenfalls wichtig ist, dass sich die PartnerInnen darüber Gedanken machen, in welchem Verhältnis die Tätigkeit im Haushalt zu finanziellen Leistungen stehen soll. Dies gilt um so mehr, je ungleichgewichtiger die Verteilung ist. Ist beispielsweise ein Teil ausschließlich oder überwiegend für die finanzielle Versorgung zuständig und der andere Teil ausschließlich oder überwiegend für die Haushaltsführung, sollte geklärt werden, ob die gegenseitigen Leistungen als gleichwertig gelten oder zumindest teilweise vergütet werden sollen.
Zu beachten ist dabei, dass wenn es zu einem Rechtsstreit käme und ein Gericht der Ansicht wäre, dass ausnahmsweise das Recht der BGB-Gesellschaft auf die Partnerschaft doch anzuwenden sei49, gem. § 733 II BGB zwar die finanziellen Beiträge erstattungsfähig sein würden, nicht jedoch die Dienstleistungen, also die Haushaltsführung und die Benutzung von zur Verfügung gestellten Gegenständen.
Zur Sicherheit sollten daher die gegenseitig erbrachten Leistungen als gleichwertig betrachtet werden.

Muster: Haushaltsführung (Teil III)

(6) Im Falle unser Trennung gelten die von uns zum Zwecke der gemeinsamen Haushaltsführung erbrachten finanziellen und persönlichen Leistungen als ausgeglichen. Gegenseitige Erstattungsansprüche werden nicht geltend gemacht. Dies gilt auch dann, wenn ein Teil die ihm obliegenden Pflichten übermäßig erfüllt hat.

Zu bedenken ist aber, dass im Falle einer Trennung sich das Gefühl dafür, ob eine gerechte Verteilung der Aufgaben und Kosten vorlag, häufig ändert. Hat beispielsweise ein Teil die eigene berufliche Entwicklung wegen des Zusammenlebens zurückgestellt, kann es fraglich sein, ob die Leistungen eines Teils im Haushalt vollständig dadurch ausgeglichen sind, dass die alltägliche Versorgung durch den anderen Teil bestritten wurde. In diesem Falle sollte überlegt werden, ob nicht eine Ausgleichszahlung50 für den Fall der Trennung vereinbart, die Haushaltsführung entlohnt oder zumindest für die Zeit des Bestehens der Partnerschaft freiwillige Rentenbeiträge oder Beiträge zu einer Lebensversicherung eingezahlt werden sollten, um unerwünschte Härten auszugleichen.

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  1. In der Regel wird dies abgelehnt, in besonders gelagerten Fällen, kann es aber doch dazu kommen (vgl. vorne unter „Warum ein Partnerschaftsvertrag“).
  2. Vgl. vorne „ Ausgleichszahlungen“ im Abschnitt „Einzelne Vertragsklauseln“.

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URL: http://www.lsvd.de/recht/hamburg/einzel06.html
Letztes Update: 25. November 1999
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