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Partnerschaftsverträge

Einzelne Vertragsklauseln

Teil 5

Balken

Vermögensverteilung

Beim Zusammenleben und Zusammenziehen bringt jeder Teil eine Reihe von Gegenständen und Vermögenswerten, u.U. auch Schulden, in die Beziehung mit ein. Fraglich ist, was damit geschehen soll. Denkbar ist es, alle Gegenstände zu Gemeinschaftseigentum zu erklären und ebenso das Vermögen zusammenzulegen. Das würde bedeuten, dass niemand mehr allein über eine Sache entscheiden und verfügen könnte und bei der Trennung alles hälftig - sofern es nicht andere Vereinbarungen gibt - geteilt würde, egal wer die Sachen vorher besessen oder das größere Vermögen eingebracht hat. Bedenkt man aber, dass die meisten Beziehungen entgegen aller Wünsche und Hoffnungen oft nur einige wenige Jahre halten, ist ein solches totales Zusammenlegen nicht zu empfehlen. In Zeiten des zufriedenen Zusammenlebens macht es keinen Unterschied, wem das Eigentum an bestimmten Sachen zusteht und wie das Vermögen verteilt ist. Die Sachen können in der Regel von beiden genutzt werden und auch die unterschiedliche Vermögenssituation wird in irgendeiner Form ausgeglichen werden. Bei Beziehungsschwierigkeiten und Trennung ist es aber sehr von Vorteil, wenn es eine klare Aufteilung der Besitztümer gibt. Daher sollte der Grundsatz der „Gütertrennung" gelten.
Bei der Gütertrennung behält jede der PartnerInnen ihre Vermögenswerte und Sachen unabhängig davon, von wem oder ob sie gemeinsam genutzt werden. Auch die während der Beziehung erworbenen Gegenstände und Einnahmen, aber auch Schulden, behält jede für sich.

Muster: Vermögensverteilung (Teil I)

(1) Die von uns in die Haushaltsgemeinschaft mitgebrachten Gegenstände und sonstigen Vermögenswerte bleiben vermögensrechtlich getrennt. Jede/r behält die von ihr/ ihm eingebrachten Sachen im alleinigen Eigentum. Das gilt auch für die Gegenstände, die eine Partnerin/ ein Partner während des Bestehens unserer Partnerschaft durch Schenkung, durch Erbschaft oder käuflich aus eigenen Mitteln erwirbt.

Neben der im Muster dargestellten generellen Vermögensverteilung kann es für einzelne Gegenstände sinnvoll sein, eine gesonderte Regelung zu treffen. Etwa bei größeren Anschaffungen, wie einem Wagen oder einem Sofa, für die ein (gemeinsamer46) Kredit aufgenommen wird. Auch bei größeren gemeinsamen Anschaffungen ist es im Grunde sinnvoll, von vornherein festzulegen, wer EigentümerIn der Sache werden soll, um diesen Streitpunkt im Vorhinein auszuräumen. Andererseits kann es wichtig sein, so lange gemeinsam Eigentum an einer Sache zu haben, bis sie endgültig abbezahlt oder der Kredit getilgt ist. Wird darauf nicht geachtet, kann es zum Beispiel sein, dass ein Teil für die Finanzierung aufkommen muss und der andere Teil die Sache behalten kann. Möglich ist auch, einer der PartnerInnen das Alleineigentum zu übertragen, aber festzulegen, dass bei einer Trennung der wirtschaftliche Wert der Sache geteilt wird und zwar in dem Verhältnis, wie die Finanzierung erfolgte. Damit wird sichergestellt, dass eine PartnerIn die Sache behalten kann, die andere aber einen Teil des Geldwertes bekommt.

Muster: Vermögensverteilung (Teil II)

(2) Das Sofa (das Auto, das Motorrad, der Wohnwagen, ...) der Marke ..., Kaufpreis ..., Kaufdatum ..., wurde von Frau/ Herrn X zu Alleineigentum erworben. Die Finanzierung haben wir uns hälftig (2/3 zu 1/3) geteilt. Die Benutzung steht uns während des Zusammenwohnens gemeinsam zu. Bei unser Trennung hat Frau/ Herr X an Frau/ Herrn Y die Hälfte (2/3) des dann noch vorhandenen Verkehrswertes der oben aufgeführten Gegenstände zu ersetzen.

Sollen einzelne Gegenstände beiden gehören oder das Eigentum daran von einer PartnerIn auf die andere übertragen werden, müssen sich beide PartnerInnen darüber verständigen. Dies gilt auch bei der Neuanschaffung einzelner Gegenstände. Die Eigentumsverhältnisse an den (neuen) Sachen sind dabei vollkommen unabhängig davon, wie und von welcher Person sie finanziert werden.

  • Konkret bedeutet das, gemeinsame Finanzierung führt nicht automatisch zu gemeinsamem Eigentum. Es empfiehlt sich daher folgende Regelung:

Muster: Vermögensverteilung (Teil III)

(3) Künftige Anschaffungen sollen uns nur dann gemeinsam gehören – und zwar jeweils zur Hälfte – wenn wir dies beim Erwerb ausdrücklich vereinbart haben oder die Finanzierung aus der gemeinsamen Haushaltskasse erfolgt. Handelt es sich bei den Neuerwerbungen um Ersatzbeschaffung von Gegenständen, die zuvor im Alleineigentum einer Partnerin/ eines Partners standen, soll auch der Ersatz zu Alleineigentum der jeweiligen Partnerin/ des jeweiligen Partners erworben werden.

Mit dem zweiten Satz wird sichergestellt, dass bei Ersatzbeschaffung zerschlissener oder ausrangierter Gegenstände aus der gemeinsamen Kasse an den neuen Gegenständen die gleichen Eigentumsverhältnisse bestehen sollen wie an den alten.
Ein Beispiel: Eine Partnerin hat ein nagelneues Regal in die gemeinsame Wohnung mitgebracht, das dort 10 Jahre beiden gute Dienste geleistet hat. Wird es dann aus der gemeinsamen Kasse durch ein neues ersetzt, so soll auch das neue Regal wieder dieser Partnerin gehören und nicht beiden gemeinsam.

Werden einzelne Gegenstände zu gemeinschaftlichem Eigentum gemacht, kann über diese Gegenstände als Ganzes nur noch gemeinsam entschieden und verfügt werden. Allerdings kann jede der MiteigentümerInnen einerseits über ihren Anteil verfügen und andererseits jederzeit die Auflösung der Miteigentumsgemeinschaft verlangen. Kommt es dann nicht zu einer Einigung, wie die Auflösung (Auseinandersetzung genannt) aussehen soll, kann es zum Verkauf oder gar zur Versteigerung der Sache kommen.
Ein Beispiel: X und Y haben ein gemeinsames Wohnmobil. Das Wohnmobil kann nur verkauft werden, wenn X und Y dies beide wollen. Aber X kann ihren Eigentumsanteil an A verkaufen, dann gehört das Wohnmobil plötzlich A und Y gemeinsam. Y muss sich zukünftig in allen Fragen mit A einigen. Das klappt nicht, also verlangt Y von A eine Auflösung der Gemeinschaft und verlangt von A eine bestimmte Ablösungssumme. Beide werden sich über die Höhe nicht einig. Schließlich wird das Wohnmobil versteigert, u.U. erhält keine von beiden den Zuschlag und beide machen Verluste.

Um solche Situationen zu vermeiden, sollte auf das Recht, die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft verlangen zu können, verzichtet werden. Auf die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft aus wichtigem Grund kann gem. § 749 II BGB nicht verzichtet werden. Was ein wichtiger Grund im Sinne der Vorschrift ist, lässt sich im Vorhinein nicht sagen. Ein wichtiger Grund kann ein gestörtes Vertrauensverhältnis sein oder der Ausschluss von der Nutzung47. Der Verzicht auf das Recht der Aufhebung sollte zeitlich auf das Bestehen der Partnerschaft begrenzt werden, damit nach einer Trennung nicht Zwangsgemeinschaften an irgendwelchen Gegenständen erhalten bleiben.
Bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten gibt es noch eine Besonderheit. Soll der Verzicht auf das Recht der Aufhebung auch gegenüber Dritten, also den potentiellen Käufern des Eigentumsanteils gelten, so muss der Verzicht im Grundbuch eingetragen werden
(§ 1010 I BGB). Als grundstücksgleiche Rechte gelten dabei z.B. das Erbbaurecht, Bergwerkseigentum oder Wohnungseigentum48.

Muster: Vermögensverteilung (Teil IV)

(4) Für Gegenstände, die in unserem gemeinsamen Eigentum stehen, verzichten wir für die Zeit des Bestehens unser Partnerschaft auf das Recht, die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft zu verlangen. Das Recht, die Aufhebung aus wichtigem Grunde im Sinne des § 749 II BGB zu verlangen, bleibt jedoch erhalten.

Im Fall der Trennung gibt es bei der Gütertrennung theoretisch klare Eigentumsverhältnisse. Damit diese Theorie auch praxistauglich ist, ist es notwendig, gemeinsam eine Liste mit den jeweils in die Partnerschaft eingebrachten wesentlichen Gegenständen zu erstellen, sie gemeinsam zu unterschreiben und sie dem Partnerschaftsvertrag als Anlage beizufügen. Diese Liste sollte in regelmäßigen Abständen aktualisiert werden, um die im Verlauf der Zeit neu erworbenen Gegenstände ebenfalls zu erfassen. Dabei sollte der Zeitraum nicht zu groß bemessen werden, da ansonsten der Überblick, was alles neu angeschafft wurde, verloren geht. Bei den neu erworbenen Sachen, insbesondere wenn sie gemeinsam finanziert werden, sollten die PartnerInnen sich von vornherein darüber einig sein, in wessen Eigentum der Gegenstand stehen soll und ob im Fall der Trennung ggf. Ausgleichszahlungen an die andere PartnerIn erfolgen sollen.
In das Vermögensverzeichnis nicht aufzunehmen sind Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, da sie im Grundbuch verzeichnet sind und nur die Angaben im Grundbuch als verbindlich, d.h. beweiskräftig, gelten.

Muster: Vermögensverteilung (Teil V)

(5) Über die von uns in die Wohnung (Partnerschaft) jeweils eingebrachten Gegenstände haben wir gemeinsam ein Vermögensverzeichnis erstellt, in dem die wesentlichen Gegenstände aufgelistet sind und das wir diesem Vertrag als Anlage beifügen.
Wir verpflichten uns, dieses Verzeichnis regelmäßig (beispielsweise einmal im Jahr) zu aktualisieren und aus Beweisgründen auch die Gegenstände aufzulisten, die im Miteigentum stehen. Wir verpflichten uns, bei der Aktualisierung jederzeit mitzuwirken.

Die in die Wohnung eingebrachten Sachen, die für den gemeinsamen Haushalt erforderlich sind, sollen auch gemeinsam genutzt werden können. Klarheit sollte darüber bestehen, dass die Nutzung unentgeltlich erfolgt und dies auch nach der Trennung noch wirksam ist. Soll im Einzelfall nach der Trennung eine Nutzungs- oder Abnutzungsentschädigung geschuldet sein, sollte das vorher besprochen und explizit im Partnerschaftsvertrag oder einem separaten Vertrag vereinbart werden. Um das Risiko einer Entschädigungszahlung kalkulierbar zu machen, sollten dann auch gleichzeitig die zu zahlenden Beträge festgesetzt werden.

Bei der Trennung erhält jede Partei ihre Sachen zurück. Über die im Gemeinschaftseigentum stehenden Sachen müssen die PartnerInnen sich einigen. Die Entscheidung kann offen gelassen und erst bei der Trennung entschieden werden. Es können aber auch pauschale Regeln im Vorfeld getroffen werden, etwa derart, dass die gemeinsamen Haushaltsgegenstände bei der Partei bleiben sollen, die in der gemeinsamen Wohnung verbleibt, oder dass alle (gemeinsamen) elektrischen Geräte X erhält, während Y das Service und alle nicht elektrischen Küchengegenstände erhalten soll.
Wird vereinbart, dass eine Partei das Eigentum an einzelnen Sachen bekommen soll, die andere aber Wertersatz erhalten soll, muss festgelegt werden, von welchem Wert ausgegangen werden soll. Es kann z.B. der Verkehrswert, d.h. der Wert, der beim Verkauf der Sache noch zu erzielen wäre oder der Wiederbeschaffungswert, d.h. der Wert der für die Beschaffung eines entsprechenden Gegenstandes zu zahlen wäre, zugrunde gelegt werden. Der Verkehrswert wird bei älteren Gegenständen häufig sehr gering sein, beim Wiederbeschaffungswert dagegen können noch erhebliche Beträge zustande kommen. Die Entscheidung über die Wertbemessung kann insofern erhebliche finanzielle Folgen haben und sollte gut überlegt werden. Natürlich kann der Wert für verschiedene Gegenstände auch unterschiedlich ermittelt werden.

Sollen unerwünschte Härten in der Vermögensverteilung der PartnerInnen ausgeglichen werden, ist es möglich, gelegentlich dem finanziell schlechter gestellten Teil etwas zu schenken oder die Kosten der Haushaltsführung (vgl. unten) oder eines gemeinsamen Urlaubs nach den jeweiligen finanziellen Möglichkeiten zu verteilen. Es können darüber hinaus für den Fall der Trennung Ausgleichszahlungen (vgl. vorne) oder für einzelne (Haushalts-)
Gegenstände Übernahmerechte vereinbart werden. Bei der Frage, ob ein Übernahmerecht begründet werden soll, können finanzielle Möglichkeiten aber auch andere Gesichtspunkte eine Rolle spielen, z.B. wenn einzelne Gegenstände einem Teil besonders am Herzen liegen oder für die berufliche Tätigkeit besonders wichtig sind.

Muster: Vermögensverteilung (Teil VI)

(6) Die in den gemeinsamen Haushalt eingebrachten Gegenstände können, sofern das für die gemeinsame Haushaltsführung erforderlich ist, gemeinsam genutzt werden. Eine Nutzungs- oder Abnutzungsentschädigung wird weder bei Bestehen der Partnerschaft noch im Falle der Trennung geschuldet.
Beiträge zur gemeinsamen Haushaltsführung, seien sie in Form von Geld, Sachen oder Dienstleistungen erbracht, sind nicht zu erstatten.

Variante:
Bei der Auseinandersetzung des Hausrats anlässlich unser Trennung erhält jede/r die in ihrem/ seinem Eigentum stehenden Gegenstände zurück. Ersatz für die Nutzung und Abnutzung wird auch nach der Trennung nicht geschuldet. Soll dies für einzelne Gegenstände anders sein, werden wir hierüber eine gesonderte Vereinbarung treffen.

(7) Jede/r erhält bei der Trennung die in ihrem/ seinem Eigentum stehenden Sachen. Über die im Gemeinschaftseigentum stehenden Gegenstände werden wir bei der Trennung entscheiden. Jedoch soll Frau/ Herr X das gemeinsame Sofa erhalten und Frau/ Herr Y die gemeinsamen Küchengegenstände incl. Küchenmöbel.
Frau/ Herr X soll zudem die Übertragung des Alleineigentums gegen Erstattung des hälftigen Verkehrswertes an folgenden Gegenständen ... (beispielsweise des Wohnmobils, des Kühlschranks, des Computers, der Videokamera ...) verlangen können. Frau/ Herr Y soll dagegen die Übertragung des Alleineigentums gegen Erstattung eines Drittels des Verkehrswertes an folgenden Gegenständen ... (beispielsweise des Motorrades, der Gartengeräte, der Waschmaschine) verlangen können.
Wir werden uns bemühen, eine gütliche Einigung über den Verkehrswert herzustellen. Ist das nicht möglich, soll ein von der Industrie- und Handelskammer bestellter Sachverständiger den Verkehrswert schätzen. Dieser Wert wird sodann von uns als verbindlich anerkannt.

Sind einzelne Gegenstände noch nicht abgezahlt oder laufen noch Kredite, sollte der Vertrag bei Übernahmerechten dahingehend ergänzt werden, dass die Partei, die das Eigentum erhält, die andere von weiteren Verbindlichkeiten befreit.

(8) Erhält eine Partnerin/ ein Partner gemeinsam erworbene Gegenstände zugeteilt, für die noch Verbindlichkeiten bestehen, so verpflichtet sie/ er sich, diese Verbindlichkeiten zur Alleinschuld zu übernehmen und die Partnerin/ den Partner von allen Ansprüchen Dritter frei zu halten.

Schließlich ist noch zu klären, ob ein gemeinsames Konto eingerichtet werden soll. Ein solches Konto kann ein „Und-Konto" sein, dann können nur beide PartnerInnen gemeinsam über das Konto verfügen. Das bietet zwar genügend Sicherheit, was die Verwendung der Gelder angeht, da der eine Teil nur mit dem anderen Teil Zugriff auf das Geld hat. Ein solches Konto ist aber gerade aus diesem Grund für den Alltag nicht sehr geeignet, denn eine Person allein kann weder Geld abheben, noch Überweisungen tätigen etc.
Praktischer ist insofern ein „Oder-Konto", hier ist jeder Teil eigenständig berechtigt über das Konto zu verfügen, jedoch ist die Auflösung des Kontos nur gemeinsam möglich. Unsicherheit besteht bei einem solchen Konto allerdings insoweit, als der schnellere Teil das Konto ohne Zustimmung des anderen „abräumen" kann. Das kann besonders im Falle einer nicht einvernehmlichen Trennung passieren. Ausgleichsansprüche gegenüber der Bank werden in der Regel nicht bestehen, da der andere berechtigt Zugang zum Konto hatte. Auch im Todesfalle kann ein solches Konto Schwierigkeiten bereiten, denn der erste Anschein spricht dafür, dass beiden PartnerInnen jeweils die Hälfte des Kontoguthabens zusteht, während die andere Hälfte in den Nachlass der Verstorbenen fällt. Andere Eigentumsverhältnisse am Kontoinhalt müssen nachgewiesen werden, was häufig schwer fällt.Statt eines gemeinsamen Kontos sollten lieber getrennte Konten geführt werden, für die sich die PartnerInnen gegebenenfalls Kontovollmacht erteilen können. Eine Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden und die Eigentumszuordnung des Kontoinhalts ist von Anfang an geklärt.

  • Es empfiehlt sich, die (Gehalts-)Konten getrennt zu halten und ggf. der PartnerIn Kontovollmacht zu erteilen. Lediglich ein gemeinsames Haushaltskonto erscheint ratsam, auf das nur in Höhe der vorher vereinbarten Beträge eingezahlt wird.

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  1. Als gemeinsamer Kredit soll hier auch ein solcher angesehen werden, der zwar nur von einem Teil aufgenommen wird, aber für den der andere Teil etwa durch eine Bürgschaft mit haftet.
  2. Vgl. Palandt aaO. § 749 RN 6.
  3. Vgl. Palandt aaO. Überbl. § 873 RN 3.

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URL: http://www.lsvd.de/recht/hamburg/einzel05.html
Letztes Update: 25. November 1999
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