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PartnerschaftsverträgeEinzelne VertragsklauselnTeil 5 |
VermögensverteilungBeim Zusammenleben und
Zusammenziehen bringt jeder Teil eine
Reihe von Gegenständen und
Vermögenswerten, u.U. auch Schulden, in
die Beziehung mit ein. Fraglich ist, was
damit geschehen soll. Denkbar ist es, alle
Gegenstände zu Gemeinschaftseigentum
zu erklären und ebenso das Vermögen
zusammenzulegen. Das würde bedeuten, dass
niemand mehr allein über eine Sache
entscheiden und verfügen könnte und bei
der Trennung alles hälftig - sofern es
nicht andere Vereinbarungen gibt - geteilt
würde, egal wer die Sachen vorher
besessen oder das größere Vermögen
eingebracht hat. Bedenkt man aber, dass
die meisten Beziehungen entgegen aller
Wünsche und Hoffnungen oft nur einige
wenige Jahre halten, ist ein solches totales
Zusammenlegen nicht zu empfehlen. In
Zeiten des zufriedenen Zusammenlebens
macht es keinen Unterschied, wem das
Eigentum an bestimmten Sachen zusteht und
wie das Vermögen verteilt ist. Die Sachen
können in der Regel von beiden genutzt
werden und auch die unterschiedliche
Vermögenssituation wird in irgendeiner
Form ausgeglichen werden. Bei
Beziehungsschwierigkeiten und Trennung ist
es aber sehr von Vorteil, wenn es eine
klare Aufteilung der Besitztümer gibt.
Daher sollte der Grundsatz der
„Gütertrennung" gelten.
Neben der im Muster dargestellten generellen Vermögensverteilung kann es für einzelne Gegenstände sinnvoll sein, eine gesonderte Regelung zu treffen. Etwa bei größeren Anschaffungen, wie einem Wagen oder einem Sofa, für die ein (gemeinsamer46) Kredit aufgenommen wird. Auch bei größeren gemeinsamen Anschaffungen ist es im Grunde sinnvoll, von vornherein festzulegen, wer EigentümerIn der Sache werden soll, um diesen Streitpunkt im Vorhinein auszuräumen. Andererseits kann es wichtig sein, so lange gemeinsam Eigentum an einer Sache zu haben, bis sie endgültig abbezahlt oder der Kredit getilgt ist. Wird darauf nicht geachtet, kann es zum Beispiel sein, dass ein Teil für die Finanzierung aufkommen muss und der andere Teil die Sache behalten kann. Möglich ist auch, einer der PartnerInnen das Alleineigentum zu übertragen, aber festzulegen, dass bei einer Trennung der wirtschaftliche Wert der Sache geteilt wird und zwar in dem Verhältnis, wie die Finanzierung erfolgte. Damit wird sichergestellt, dass eine PartnerIn die Sache behalten kann, die andere aber einen Teil des Geldwertes bekommt.
Sollen einzelne Gegenstände beiden gehören oder das Eigentum daran von einer PartnerIn auf die andere übertragen werden, müssen sich beide PartnerInnen darüber verständigen. Dies gilt auch bei der Neuanschaffung einzelner Gegenstände. Die Eigentumsverhältnisse an den (neuen) Sachen sind dabei vollkommen unabhängig davon, wie und von welcher Person sie finanziert werden.
Mit dem zweiten Satz
wird sichergestellt, dass bei
Ersatzbeschaffung zerschlissener oder
ausrangierter Gegenstände aus der
gemeinsamen Kasse an den neuen
Gegenständen die gleichen
Eigentumsverhältnisse bestehen sollen wie
an den alten. Werden einzelne
Gegenstände zu gemeinschaftlichem
Eigentum gemacht, kann über diese
Gegenstände als Ganzes nur noch gemeinsam
entschieden und verfügt werden.
Allerdings kann jede der
MiteigentümerInnen einerseits über ihren
Anteil verfügen und andererseits
jederzeit die Auflösung der
Miteigentumsgemeinschaft verlangen. Kommt
es dann nicht zu einer Einigung, wie die
Auflösung (Auseinandersetzung genannt)
aussehen soll, kann es zum Verkauf oder
gar zur Versteigerung der Sache kommen. Um solche Situationen
zu vermeiden, sollte auf das Recht, die
Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft
verlangen zu können, verzichtet
werden. Auf die Aufhebung der
Miteigentumsgemeinschaft aus wichtigem
Grund kann gem. § 749 II BGB nicht
verzichtet werden. Was ein wichtiger Grund
im Sinne der Vorschrift ist, lässt sich
im Vorhinein nicht sagen. Ein wichtiger
Grund kann ein gestörtes
Vertrauensverhältnis sein oder der
Ausschluss von der Nutzung47. Der Verzicht
auf das Recht der Aufhebung sollte
zeitlich auf das Bestehen der
Partnerschaft begrenzt werden, damit nach
einer Trennung nicht Zwangsgemeinschaften
an irgendwelchen Gegenständen erhalten
bleiben.
Im Fall der Trennung
gibt es bei der Gütertrennung theoretisch
klare Eigentumsverhältnisse. Damit diese
Theorie auch praxistauglich ist, ist es
notwendig, gemeinsam eine Liste mit
den jeweils in die Partnerschaft
eingebrachten wesentlichen Gegenständen
zu erstellen, sie gemeinsam zu
unterschreiben und sie dem
Partnerschaftsvertrag als Anlage
beizufügen. Diese Liste sollte in
regelmäßigen Abständen aktualisiert
werden, um die im Verlauf der Zeit neu
erworbenen Gegenstände ebenfalls zu
erfassen. Dabei sollte der Zeitraum nicht
zu groß bemessen werden, da ansonsten der
Überblick, was alles neu angeschafft
wurde, verloren geht. Bei den neu
erworbenen Sachen, insbesondere wenn sie
gemeinsam finanziert werden, sollten die
PartnerInnen sich von vornherein darüber
einig sein, in wessen Eigentum der
Gegenstand stehen soll und ob im Fall der
Trennung ggf. Ausgleichszahlungen an die
andere PartnerIn erfolgen sollen.
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Die in die Wohnung eingebrachten Sachen, die für den gemeinsamen Haushalt erforderlich sind, sollen auch gemeinsam genutzt werden können. Klarheit sollte darüber bestehen, dass die Nutzung unentgeltlich erfolgt und dies auch nach der Trennung noch wirksam ist. Soll im Einzelfall nach der Trennung eine Nutzungs- oder Abnutzungsentschädigung geschuldet sein, sollte das vorher besprochen und explizit im Partnerschaftsvertrag oder einem separaten Vertrag vereinbart werden. Um das Risiko einer Entschädigungszahlung kalkulierbar zu machen, sollten dann auch gleichzeitig die zu zahlenden Beträge festgesetzt werden. Bei der Trennung
erhält jede Partei ihre Sachen zurück.
Über die im Gemeinschaftseigentum
stehenden Sachen müssen die PartnerInnen
sich einigen. Die Entscheidung kann offen
gelassen und erst bei der Trennung
entschieden werden. Es können aber auch
pauschale Regeln im Vorfeld getroffen
werden, etwa derart, dass die gemeinsamen
Haushaltsgegenstände bei der Partei
bleiben sollen, die in der gemeinsamen
Wohnung verbleibt, oder dass alle
(gemeinsamen) elektrischen Geräte X
erhält, während Y das Service und alle
nicht elektrischen Küchengegenstände
erhalten soll. Sollen unerwünschte
Härten in der Vermögensverteilung
der PartnerInnen ausgeglichen
werden, ist es möglich, gelegentlich dem
finanziell schlechter gestellten Teil
etwas zu schenken oder die Kosten der
Haushaltsführung (vgl. unten) oder eines
gemeinsamen Urlaubs nach den jeweiligen
finanziellen Möglichkeiten zu verteilen.
Es können darüber hinaus für den Fall
der Trennung Ausgleichszahlungen (vgl.
vorne) oder für einzelne (Haushalts-)
Sind einzelne Gegenstände noch nicht abgezahlt oder laufen noch Kredite, sollte der Vertrag bei Übernahmerechten dahingehend ergänzt werden, dass die Partei, die das Eigentum erhält, die andere von weiteren Verbindlichkeiten befreit.
Schließlich ist noch
zu klären, ob ein gemeinsames Konto
eingerichtet werden soll. Ein solches
Konto kann ein „Und-Konto"
sein, dann können nur beide PartnerInnen
gemeinsam über das Konto verfügen. Das
bietet zwar genügend Sicherheit, was die
Verwendung der Gelder angeht, da der eine
Teil nur mit dem anderen Teil Zugriff auf
das Geld hat. Ein solches Konto ist aber
gerade aus diesem Grund für den
Alltag nicht sehr geeignet, denn eine
Person allein kann weder Geld abheben,
noch Überweisungen tätigen etc.
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URL:
http://www.lsvd.de/recht/hamburg/einzel05.html |