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PartnerschaftsverträgeEinzelne VertragsklauselnTeil 4 |
d) Aufnahme Dritter in die WohnungWichtig ist es auch,
sich darüber Gedanken zu machen, in
welcher Form die vorübergehende oder
längerfristige Aufnahme anderer Personen
in die gemeinsame Wohnung zulässig sein
soll. Für Eheleute ergibt sich aus dem
Wesen der Ehe ein
räumlich-gegenständlicher Schutzbereich,
der auch zu Abwehrrechten und
Unterlassungsansprüchen führt. So kann
beispielsweise die Entfernung der/ des
Geliebten der Ehegatten aus der Ehewohnung
verlangt werden39. Der
räumlich-gegenständliche Schutzbereich
wird aus Art. 6 GG abgeleitet, weshalb
sich eine entsprechende Anwendung auf „Nicht-Ehen"
verbietet. Die PartnerInnen einer
gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft
müssen also vergleichbare Ansprüche in
einem Partnerschaftsvertrag selbst
begründen. Das gilt unabhängig davon,
welche Besitz- und Eigentumsverhältnisse
an der gemeinsam bewohnten Wohnung
bestehen, also ob z.B. ein gemeinsamer
Mietvertrag, ein Untermietverhältnis oder
Alleineigentum an der Wohnung vorliegt,
denn bei jeder dieser Varianten sollte
zwischen den PartnerInnen Konsens
bestehen.
e) Schonfrist für den AuszugWurde kein
Untermietverhältnis begründet und lässt
die Wohnung eine separate Nutzung
einzelner Räume zu, sollte überlegt
werden, ob nicht eine Art
Kündigungsschutz oder Schonfrist für die
Partei, die ausziehen muss, verankert
werden soll, um ihr eine Wohnungssuche zu
ermöglichen. Eine solche Regelung ist
ratsam, wenn eine Partnerin bzw. ein
Partner in die Miet- oder Eigentumswohnung
der/des anderen gezogen ist, aber auch
dann, wenn bei einem gemeinsamen
Mietvertrag bereits feststeht, welcher
Teil im Fall der Trennung die Wohnung zu
räumen hat.
f) Tod einer der PartnerInnenStirbt eine Partnerin oder ein Partner, so stellt sich die Frage, ob die zurückbleibende Person weiterhin in der gemeinsam genutzten Wohnung bleiben kann. Für Ehegatten und z.T. für
andere Familienangehörige ist
diese Frage im Mietrecht geregelt. So
sieht § 569a BGB vor, dass Ehegatten in
den Mietvertrag des verstorbenen
Ehegatten eintreten können (nicht
müssen), sofern sie mit dem Mieter
einen gemeinsamen Hausstand geführt
haben. Die Eheleute müssen also zusammengewohnt
oder in der betroffenen Wohnung zumindest
ihren Familienmittelpunkt gesehen haben.
§ 569a BGB gilt gem. Absatz 2 ebenso für
andere Familienangehörige, die mit dem
verstorbenen Mieter einen Hausstand
führten.
Ähnlich ungünstig
sieht die Situation aus, wenn beide
PartnerInnen im Mietvertrag stehen. Gem.
§ 569 b BGB wird das Mietverhältnis
(ausschließlich) mit der überlebenden
EhegattIn fortgesetzt44, nicht einmal
Kindern oder sonstigen
Familienangehörigen räumt das Gesetz
hier Schutz ein. Angesichts der
Rechtsprechung des BGH zu den
eheähnlichen Lebensgemeinschaften ist es
allerdings denkbar, dass die Anwendung des
§ 569 b BGB auch auf die PartnerInnen
einer heterosexuellen
Lebensgemeinschaft ausgedehnt wird; eine
Ausdehnung auf gleichgeschlechtliche
Partnerschaften ist dagegen
ausgeschlossen.
Zwar besitzt die zurückbleibende PartnerIn bei einem gemeinsamen Mietvertrag ein eigenes Wohnrecht, insofern ist sie gegenüber einer nicht im Mietvertrag stehenden Person im Vorteil. Im Todesfalle gehen die Mietrechte aber auf die Erben über, so dass die PartnerIn durch den Todes- und damit Erbfall u.U. eine neue MitbewohnerIn bekommen kann. Häufig werden die Erben von ihrem Recht keinen Gebrauch machen wollen und bereit sein, der PartnerIn die Wohnung allein zu überlassen, wenn diese sie von den mietvertraglichen Verpflichtungen freihält. Ist eine solche Einigung mit den Erben aber nicht möglich, besteht die Gefahr einer Kündigung durch die Erben45. War die verstorbene Person Alleineigentümerin der Wohnung, hat die PartnerIn gar keine Ansprüche, in der Wohnung zu verbleiben. Abhilfe ist in allen
diesen Fällen dadurch möglich, dass die
PartnerInnen sich gegenseitig zu
Alleinerben machen. Sie treten dann in
alle Rechte – aber auch Pflichten –
der Verstorbenen ein, d.h. auch in deren
Mietverträge.
Sind dagegen beide PartnerInnen im Mietvertrag aufgenommen und wollen sie sich nicht gegenseitig zu Erben machen, können sie versuchen, mit der VermieterIn im Mietvertrag zu vereinbaren, dass im Todesfalle einer der MieterInnen der Übergang der mietvertraglichen Rechte und Pflichten auf die Erben ausgeschlossen und die MitmieterIn zur alleinigen Fortsetzung des Mietvertrages berechtigt wird. Sind beide PartnerInnen in eine Wohnung gezogen, für die eine von beiden ein dingliches Wohnrecht besitzt, so geht dieses Recht mit dem Tod der Berechtigten unter. Ein dingliches Wohnrecht ist nicht vererblich, insofern können die Rechte der Wohnberechtigten bei deren Tod nicht auf die PartnerInnen übergehen. |
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URL:
http://www.lsvd.de/recht/hamburg/einzel04.html |