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Partnerschaftsverträge

Einzelne Vertragsklauseln

Teil 3

Balken

Gemeinsam Wohnen

Wollen zwei PartnerInnen zusammenziehen, stellt sich die Frage, ob sie eine gemeinsame Miet- oder Eigentumswohnung suchen sollen oder ob eine der PartnerInnen bei der anderen einzieht. Jede Variante hat ihre Vor- und Nachteile. Im Folgenden soll auf die verschiedenen Aspekte, die beim Zusammenziehen zu bedenken sind, aufmerksam gemacht werden.

a) Ein gemeinsamer Mietvertrag?

Die Frage, ob ein gemeinsamer Mietvertrag abgeschlossen werden soll, lässt sich nicht pauschal und für alle gleich beantworten. Es hängt sehr davon ab, was den einzelnen PartnerInnen besonders wichtig ist.

Der Vorteil eines gemeinsamen Mietvertrages ist, dass beide ein gleichberechtigtes Wohnrecht haben. Zwischen den PartnerInnen gibt es kein Abhängigkeitsgefälle. Die PartnerInnen können einander nicht einfach vor die Tür setzen. Steht nur eine PartnerIn im Mietvertrag kann sie die andere ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist31 auffordern, von heute auf morgen auszuziehen. Das ist anders, wenn zwischen den PartnerInnen ein regelrechter Untermietvertrag geschlossen wurde, denn dann genießt die UntermieterIn Kündigungsschutz entsprechend den gesetzlichen Regeln. Die Kündigungsfrist beträgt i.d.R. drei Monate und verlängert sich bei längeren Untermietzeiten (vgl. § 565 II BGB). Bei einem gemeinsamen Mietvertrag dagegen sind beide voneinander abhängig, denn sie können die Wohnung auch nur gemeinsam kündigen32.

Damit verbunden ist zugleich ein erheblicher Nachteil. Im Streitfalle steht nicht fest, wer in der Wohnung verbleiben kann und wer ausziehen muss. Wenn es ganz unglücklich kommt und die VermieterIn der Übernahme der Wohnung durch nur einen Teil nicht zustimmt – zur Zustimmung ist sie im übrigen nicht verpflichtet – müssen beide ausziehen. Oder der Übernahme durch eine Partei wird zwar seitens der VermieterIn zugestimmt, hierdurch wird aber ein neues Mietverhältnis begründet, das zu einer kräftigen Mieterhöhung genutzt werden kann.
Ähnlich verhält es sich mit dem geschuldeten Mietzins. Sind beide PartnerInnen im Mietvertrag aufgenommen, so haften beide gleichermaßen als GesamtschuldnerInnen für die gesamte Miete und den Erhalt der Mietwohnung. Gesamtschuldnerische Haftung bedeutet dabei, dass jede/r von beiden für die gesamten Kosten in vollem Umfangeinzustehen hat. Dabei kann sich die/der VermieterIn aussuchen, wen sie/er für die Zahlung in Anspruch nimmt. Für ihre Auswahl werden zwei Kriterien entscheidend sein, einerseits welcher Teil zahlungskräftiger ist und andererseits auf welchen Teil sie besseren Zugriff hat. Daher kann eine solche Gesamtschuld eine Erleichterung sein, weil eben beide für die notwendigen Zahlungen haften, sie kann aber auch gravierende finanzielle Folgen haben, nämlich wenn ein Teil den Verpflichtungen nicht nachkommt.

Ein Beispiel: X und Y mieten eine gemeinsame Wohnung zum monatlichen Mietzins von DM 1.500,-. Es kommt zum Zerwürfnis, X hält es nicht mehr in der gemeinsamen Wohnung aus und zieht aus. Y ist sauer auf X und hat zudem gerade wenig Geld. Y beschließt, die Miete nicht (oder nur teilweise, z.B. DM 500,- im Monat) zu zahlen. Da X finanzkräftig ist, nimmt die VermieterIn X zur Zahlung der DM 1.500,- (oder des restlichen Betrages) in die Pflicht. Da sie ihr Geld bekommt, macht sie von ihrem Kündigungsrecht wegen Mietschulden keinen Gebrauch. Folge: Y wohnt preisgünstig in einer schönen großen Wohnung und freut sich des Lebens. X dagegen zahlt die Miete für eine Wohnung, in der X nicht wohnt, kann aber auch allein ohne Zustimmung von Y nicht kündigen.

Natürlich kann eine solche Schieflage nicht ewig bestehen. Der eine Teil kann den anderen Teil auf Zustimmung zur Kündigung verklagen33. Ein Rechtsstreit dauert, wenn er schnell geht aber mindestens ein Jahr, so dass erhebliche Summen zusammenkommen können. Im obigen Beispiel wären es in einem Jahr DM 18.000,-. Hinzu kämen die Gerichtskosten. Gesamtschuld bedeutet allerdings nicht, dass der Teil, der die gesamten Kosten getragen (vorgestreckt) hat, für immer auf ihnen sitzen bleibt. Es besteht ein Ausgleichsanspruch zwischen den Gesamtschuldnern. Der Ausgleichsanspruch richtet sich danach, was die PartnerInnen im Innenverhältnis, also untereinander vereinbart haben. Haben sie nichts vereinbart, greifen gesetzliche Bestimmungen. Danach müsste bei zwei HauptmieterInnen jede die Hälfte der Kosten tragen, bei dreien jede ein Drittel usw.
In unserem Beispiel kann daher X von Y zumindest einen Anteil an der Miete erstattet verlangen. Wenn Y auch den nicht zahlt, steht ein weiterer Rechtsstreit ins Haus und wenn Y inzwischen zahlungsunfähig geworden ist, kann es passieren, dass X das Geld nie zurück bekommt.

So extrem muss es natürlich nicht kommen, aber das Risiko sollte zumindest einmal deutlich gemacht werden.

Die gleichen Schwierigkeiten wie beim Mietzins ergeben sich bei Nachzahlungen oder Rückerstattungen von Betriebs- und Heizkosten oder Wasserabrechnungen, wenn sie über die VermieterIn abgerechnet werden. Immer haften beide MieterInnen und stets werden beide Unterschriften benötigt, wenn Rückerstattungen anstehen.

Diese Probleme können gemildert werden, wenn im Partnerschaftsvertrag festgelegt wird, wer im Trennungsfall in der Wohnung verbleiben und dann allein für die Miete zuständig sein soll. Die Übernahme der Wohnung kann dabei auf eine Person oder auf ein für die Entscheidung einzuschlagendes Verfahren festgelegt werden. Die Entscheidung kann durch Los getroffen werden oder danach, wer sich die Wohnung im Zweifel allein leisten kann oder für wen die Wohnung günstiger zur Arbeit liegt oder ähnliches. Eine konkrete Person zu bestimmen, empfiehlt sich etwa dann, wenn eine der PartnerInnen erheblich älter oder krank ist und insofern ein Umzug zu anstrengend wäre oder ein Teil Kinder hat und die Kinder nicht wegen einer Trennung ihre vertraute Wohnumgebung verlassen oder die Schule wechseln sollen.
Eine solche Entscheidung löst das Problem der Wohnungsverteilung allerdings nur unter den PartnerInnen, d.h. im Innenverhältnis. Keineswegs geklärt ist damit das Außenverhältnis, also gegenüber der VermieterIn, denn diese ist an die Entscheidung der PartnerInnen nicht gebunden. Wenn sie nicht bereit ist, den Mietvertrag anzupassen und die ausgezogene Person aus dem Mietvertrag zu entlassen, hilft eine partnerschaftliche Einigung nicht.
Daher sollte bei Abschluss des Mietvertrages oder später unbedingt versucht werden, sich mit der VermieterIn auf eine Übernahmeklausel im Mietvertrag zu einigen. Dann wäre bereits im Mietvertrag festgelegt, dass bei Auszug einer der PartnerInnen die andere die Wohnung allein übernehmen kann.

Muster: Übernahmeklausel im gemeinsamen Mietvertrag34

Im Fall des Auszugs oder des Todes einer Mieterin/ eines Mieters ist die verbleibende Mieterin/ der verbleibende Mieter berechtigt, den Mietvertrag alleine fortzuführen. Die Übernahme wird durch schriftliche Mitteilung der MieterInnen wirksam.

Ob die Vereinbarung einer Übernahmeklausel gelingt, hängt vom Wohlwollen der VermieterIn und vom Wohnungsmarkt ab. Ist es nicht gelungen, eine Übernahmeklausel in dem Mietvertrag zu verankern, sollte im Partnerschaftsvertrag vereinbart werden, dass der Teil, der in der Wohnung bleibt, den anderen Teil von sämtlichen Ansprüchen aus dem Mietverhältnis frei hält (Freistellungsanspruch).
Ein solcher Freistellungsanspruch zwischen den PartnerInnen, kann aber - solange ein gemeinsamer Mietvertrag besteht - der VermieterIn nicht entgegengehalten werden. Hier bleiben auch die ausgezogenen PartnerInnen in der Pflicht. Wird befürchtet, dass nach einer Trennung das Vertrauen zwischen den PartnerInnen nicht mehr ausreicht, um dieses Zahlungsrisiko zu tragen, kann der Freistellungsanspruch mit einer Bürgschaft abgesichert werden. Der in der Wohnung verbleibende Teil muss eine BürgIn, d.h. eine Bank, die Eltern, eine FreundIn, finden, die bereit ist, die anfallende Miete, Nebenkosten, Reparaturen zu zahlen, wenn er selbst seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommt.
Einer BürgIn stehen nach dem Gesetz eine ganze Reihe von Rechten zu, so kann sie beispielsweise mit eigenen Zahlungsansprüchen aufrechnen und so möglicherweise doch die Zahlung verweigern. Eine Bürgschaft ist daher nur dann eine echte Sicherheit, wenn die BürgIn auf all ihre Rechte verzichtet.

Die PartnerInnen sollten sich gründlich überlegen, ob sie sich vorsorglich im Partnerschaftsvertrag gegenseitig die Zustimmung zur Kündigung erklären. Dann könnte jeder Teil allein ohne mit dem anderen Teil vorher Rücksprache zu nehmen, die Wohnung rechtsverbindlich kündigen. Der Vorteil wäre, dass keiner der beiden unnötig lange dem Risiko ausgesetzt wird, für eine zu teure oder nicht mehr selbst bewohnte Wohnung aufkommen zu müssen. Der Nachteil wäre, dass sich der in der Wohnung bleibende Teil dem Risiko einer von ihm nicht gewollten Kündigung durch den ausgezogenen Teil aussetzt.

Muster: gemeinsamer Mietvertrag

(1) Die von uns genutzte Wohnung (in . . .) haben wir gemeinsam gemietet. Wir sind deshalb aus dem Mietverhältnis beide in gleicher Weise berechtigt und verpflichtet. Sofern die Miete, Mietnebenkosten, Schönheitsreparaturen und sonstige Kosten aus dem Mietverhältnis nicht aus unserer Haushaltskasse gezahlt werden, tragen wir die Kosten je zur Hälfte.

(2) Für den Fall unser Trennung entscheiden wir einvernehmlich darüber, welche Partnerin/ welcher Partner die Wohnung behält oder ob beide ausziehen. Sollte hierüber keine Einigung möglich sein, entscheidet das Los.

Variante:
Für den Fall unser Trennung soll Frau/ Herr X die Wohnung übernehmen.

Variante:
Für den Fall unser Trennung soll die Partnerin/ der Partner die Wohnung übernehmen, die/ der zum Zeitpunkt der Trennung von der Wohnung den kürzeren Arbeitsweg hat.

(3) Nach dem Auszug einer Partnerin/ eines Partners aus der Wohnung ist der verbleibende Teil verpflichtet, die Miete, die Nebenkosten und sämtliche weiteren Kosten und sonstigen Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis, die ab dem Auszug des anderen Teils anfallen, allein zu tragen und den anderen Teil diesbezüglich von allen Ansprüchen freizuhalten.

Mögliche Ergänzung: Bürgschaft

(4) Uns ist bekannt, dass zur Entlassung einer Partnerin/eines Partners aus dem Mietvertrag die Zustimmung der VermieterIn erforderlich ist. Sollte die Zustimmung der VermieterIn zur Vertragsänderung nicht innerhalb von sechs Wochen (zwei Monaten, ...) nach dem Auszug der einen Partnerin/ des einen Partners aus der Wohnung erteilt worden sein, kann diese Partnerin/ dieser Partner Sicherheit für die oben genannten Freistellungsansprüche in Höhe einer Jahresmiete zuzüglich der nach dem Mietvertrag geschuldeten Nebenkosten durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines deutschen Kreditinstituts (der Eltern, einer Freundin/ eines Freundes), in der auf das Recht der Hinterlegung, Aufrechnung, Anfechtung und der Vorausklage verzichtet wird, verlangen. Die Bürgschaft ist bei späteren Erhöhungen des Mietzinses und der Nebenkosten auf Verlangen jeweils entsprechend zu ergänzen.

Weitere mögliche Ergänzung: Zustimmung zur Kündigung

(5) Wird die Bürgschaft nicht innerhalb von zwei Wochen nach Ausübung der Verlangens ausgehändigt oder verweigert die VermieterIn die Änderung des Mietvertrages endgültig, so ist jede/r von uns berechtigt, das Mietverhältnis auch im Namen der anderen Partnerin/ des anderen Partners zu kündigen. Hierzu bevollmächtigen wir uns bereits heute gegenseitig in unwiderruflicher und unbedingter Form. Bis zur Beendigung des Mietverhältnisses bleibt die vorstehend vereinbarte Freistellungsverpflichtung samt Sicherheitsleistung bestehen.

b) Einzug bei der PartnerIn?

Zieht ein Teil dagegen in die Wohnung des anderen Teils ein, ist der Umfang der zu regelnden Fragen erheblich geringer. Es macht dabei auch wenig Unterschied, ob die gemeinsam genutzte Wohnung im Eigentum einer der PartnerInnen steht oder nur gemietet ist. Wegen des Kündigungsschutzes der zuziehenden PartnerIn sollte allerdings überlegt werden, ob nicht lieber ein schriftlicher Untermietvertrag geschlossen werden sollte35. Bei einem Untermietvertrag genießen UntermieterInnen gegenüber HauptmieterInnen Kündigungsschutz, d.h. es sind bestimmte Kündigungsfristen und Kündigungsgründe einzuhalten. Der schlichte Einzug in die Wohnung einer der PartnerInnen wird in der Regel nicht als Begründung eines Untermietverhältnisses angesehen36.
Wird kein Untermietvertrag abgeschlossen, ist zu klären in welchem Umfang eine Beteiligung an den Kosten erfolgen soll.
Beim Wohnungs- oder Hauseigentum ist hier insbesondere zu entscheiden, ob nur eine Beteiligung an den laufenden Kosten, wie beispielsweise Versicherung, Steuern, Heiz-, Betriebs- und Verwaltungskosten erfolgen soll, oder ob auch Nutzungsgebühren gezahlt werden sollen. Wird die Beteiligung der PartnerInnen zu gering bemessen, besteht im Falle der Trennung die Gefahr, sich ausgenutzt zu fühlen. Unter Umständen sind auch Einrichtungsgegenstände oder Teile des Hauses/ der Wohnung abgenutzt und bedürfen einer Erneuerung, für die die EigentümerIn allein aufkommen muss, obwohl die PartnerIn bis zur Trennung ggf. viele Jahre von der Wohnung profitiert hat. Insofern ist zu empfehlen, eine Nutzungsentschädigung zu verlangen, die etwa einer Miete entsprechen würde.
Zu beachten ist allerdings, dass bei der Aufnahme der PartnerIn in die Mietwohnung die Zustimmung der VermieterIn gem. § 549 I BGB eingeholt werden muss. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, wenn ein berechtigtes Interesse (§ 549 II BGB) am Einzug besteht, welches nach Abschluss des Mietvertrages entstanden ist. Wird also beispielsweise ein Mietvertrag von einer Person abgeschlossen, in der Absicht in der Wohnung eine Wohngemeinschaft zu gründen und wird diese Absicht bei Vertragsschluss nicht offen gelegt, so ist die Gründung der WG kein berechtigtes Interesse, das nach Entstehung des Mietvertrages entstanden ist. Ein Anspruch auf Zustimmung besteht dann nicht.
Die Anforderungen für das Vorliegen eines berechtigten Interesses sind nach der Rechtsprechung nicht besonders hoch. Es genügen „vernünftige Gründe", die den Wunsch nach Überlassung eines Teils der Wohnung an eine andere Person „nachvollziehbar erscheinen lassen"37. Das ist bei dem Wunsch, die LebensgefährtInnen in die Wohnung aufzunehmen aber regelmäßig der Fall38, so dass in der Regel die Zustimmung nicht verweigert werden darf. Die VermieterIn kann die Zustimmung nur verweigern, wenn es zu einer Überbelegung der Wohnung kommt oder aus sonstigen gravierenden Gründen für die VermieterIn unzumutbar ist. Dabei trägt sie die Beweislast für die Unzumutbarkeit. Meist wird aber mit der Zustimmung eine geringe Anhebung der Miete wegen erhöhter Abnutzung der Wohnung erfolgen. Das ist gem. § 549 II BGB zulässig.

Muster: Alleinmiete

(1) Frau/ Herr ... ist MieterIn der gemeinschaftlich genutzten Wohnung in (Wohnort) und gestattet Frau/ Herrn ... die gleichberechtigte Mitbenutzung dieser Wohnung. Sie/ er wird die Zustimmung der VermieterIn gem. § 549 zum Einzug von Frau/ Herrn ... einholen.

(2) Frau/ Herr ... beteiligt sich zur Hälfte (einem Drittel, ...) an den Miet- und Mietnebenkosten sowie den anfallenden Schönheitsreparaturen, sofern diese nicht aus der gemeinsamen Haushaltskasse aufgebracht werden.

 

Muster: Alleineigentum

(1) Frau/ Herr ... ist AlleineigentümerIn der gemeinschaftlich genutzten Wohnung in (Wohnort) und gestattet Frau/ Herrn ... die gleichberechtigte Mitbenutzung dieser Wohnung. Durch die Gestattung der Nutzung wird ein/ kein* Mietverhältnis begründet.
(2) Frau/ Herr ... beteiligt sich nicht an den Zins- und Tilgungsleistungen, der für die Finanzierung dieser Wohnung aufgenommene Kredite. Sie/ er hat jedoch monatlich im Voraus jeweils bis zum dritten Werktag eine Nutzungsentschädigung zu zahlen. Die Höhe der
Nutzungsentschädigung beträgt monatlich DM .... Sie kann bei Steigung der laufenden Kosten für die Wohnung prozentual angepasst werden.

Variante:
Frau/ Herr... zahlt monatlich eine Nutzungsentschädigung, deren Höhe der Hälfte einer Durchschnittsmiete nach dem jeweils gültigen Mietspiegel für eine der gemeinsam genutzten Wohnung nach Größe, Alter und Ausstattung vergleichbaren Wohnung entspricht.

(3) Frau/ Herr ... wird sich an den Wohnnebenkosten für Heizung, Warm- und Kaltwasser, Strom, Telefon, Rundfunk- und Fernsehgebühren sowie den Kosten für die in der Wohnung anfallenden Instandhaltungsmaßnahmen am Sondereigentum und für die üblichen Schönheitsreparaturen zur Hälfte beteiligen, sofern diese nicht ohnehin aus der gemeinsamen Haushaltskasse bestritten werden.

* unzutreffendes streichen

c) Gemeinsames Eigentum?

Genauerer Überlegung bedarf es, wenn beide gemeinsam Eigentum erwerben wollen und das Eigenheim als Miteigentümer besitzen wollen. Möglich ist auch hier von vornherein festzulegen, welche Partei im Trennungsfalle die Wohnung/ das Haus übernehmen soll. Allerdings entspricht eine solche Regelung nicht immer den im Trennungsfall vorhandenen finanziellen Möglichkeiten. Zudem sollte entschieden werden, ob jede Partei ohne Rücksprache ihren Eigentumsanteil veräußern darf oder ob dieses Recht für die Zeit des Bestehens der Lebensgemeinschaft ausgeschlossen werden soll. Ein solcher Ausschluss wäre gegenüber Dritten, also potentiellen Käufern des Anteils, nur durchsetzbar, wenn er im Grundbuch eingetragen wurde. Überlegt werden sollte auch, ob sich die PartnerInnen nicht gegenseitig ein Vorkaufsrecht am Anteil der anderen einräumen lassen. Will ein Teil seinen Anteil veräußern, hätte der andere Teil quasi den ersten Zugriff. Das Vorkaufsrecht muss gleichfalls im Grundbuch eingetragen werden.
Ebenfalls aufgenommen werden sollten Finanzierungs- und Abzahlungsregelungen. Bringt ein Teil erheblich mehr Geld auf, könnte ihm ein größerer Eigentumsanteil übertragen werden. Ist andererseits der Anteil der anderen Partei an Dienstleistungen z.B. bei der Renovierung und Instandhaltung erheblich höher, könnte die unterschiedliche Finanzsituation hierdurch ausgeglichen werden. Wird trotz erheblicher Mehrarbeit des einen Teils ein geringerer Eigentumsanteil für ihn ins Grundbuch eingetragen, sollte zumindest eine Ausgleichszahlung für die geleisteten Dienste (Arbeit) im Falle der Trennung vereinbart werden.

  • Beabsichtigen Sie, sich gemeinsam Wohneigentum anzuschaffen, sollten Sie in jedem Falle eine individuelle juristische Beratung einholen.

Balken

  1. Der schlichte Einzug in die Wohnung der LebensgefährtIn wird in der Regel nicht als Begründung eines Untermietverhältnisses angesehen, vgl. OLG Hamm, NJW 1986, 728,729.
  2. Vgl. BGH NJW 1972, 249,250.
  3. Vgl. LG Köln, MDR 1993, 441.
  4. Nach Ingrid Steinmeister „Lesbische Lebensformen, Rechtslage, Tips, Forderungen“, Hrsg. Lesbenring e.V., Bonn 1995.
  5. Vgl. oben „Ein gemeinsamer Mietvertrag?“.
  6. Vgl. OLG Hamm NJW 1986, 728,729;  AG Hamburg NJW-RR 1989, 271 und OLG Hamburg NJW-RR 1988, 1481.
  7. Vgl. BGH Beschluss v. 3.10.84, NJW 1985, 130,131.
  8. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine hetero- oder eine homosexuelle Partnerschaft handelt (vgl. BGH NJW 1985, 130,131; für gleichgeschlechtliche Partnerschaft: LG München, NJW-RR 1991,1112; für heterosexuelle Lebensgemeinschaft: AG Aachen, NJW-RR 1991, 1112).

Pfeil

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URL: http://www.lsvd.de/recht/hamburg/einzel03.html
Letztes Update: 25. November 1999
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