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Bis zum 27.02.1996 war es von den im Beitrag
Wer Recht hat, soll auch Recht kriegen!
von Dirk Siegfried, Rechtsanwalt, Berlin
Im Januar 1992 wollte ein Paar diesen entwürdigenden Weg nicht gehen und begründete den Antrag offiziell mit der gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft. Berlin lehnte unter Hinweis auf "geltendes Recht" ab und wurde in zwei Instanzen bestätigt. Der ausländische Partner wurde schließlich 1993 gezwungen auszureisen. Alle Entscheidungen wurden vom Bundesverwaltungsgericht am 27.02.1996 aufgehoben mit der Begründung, es könne auch nach geltendem Recht eine Aufenthaltsgenehmigung für eine gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft erteilt werden. Zwar fehle es insoweit an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, insbesondere seien die Regelungen zum Familiennachzug nicht einmal entsprechend anwendbar. Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, daß eine Aufenthaltsgenehmigung nicht erteilt werden dürfe. Vielmehr habe die Behörde eine Ermessensentscheidung zu treffen, also alle Interessen gegeneinander abzuwägen.
Es handelte sich hier nicht um eine homosexuellenfreundliche Entscheidung. Maßgebend war für das Gericht vielmehr eine andere Überlegung, die es uns in der mündlichen Verhandlung mitteilte: Es gebe im Ausländerrecht auch keine ausdrückliche Bestimmung, die es einem reichen Schweizer ermögliche, seinen Lebensabend auf einer Nordseeinsel zu verbringen. Es könne aber nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber dies habe ausschließen wollen.
Wir verdanken die positive Entscheidung also einem nie existierenden - wahrscheinlich auch noch heterosexuellen - reichen Schweizer auf einer Nordseeinsel. Dieser Ansatz hat auch die Folgezeit entscheidend geprägt: Aufenthaltserlaubnisse für Partner und Partnerinnen gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften werden bis heute nur dann erteilt, wenn das Einkommen des deutschen Partners bzw. der deutschen Partnerin für beide reicht.
Regelmäßig erhalten die ausländischen Partner und Partnerinnen keine Arbeitsgenehmigung - ein Recht für Reiche also. Anzumerken ist noch, daß das Paar, das sich die Entscheidung erkämpft hatte, nach über zweijähriger rechtswidrig erzwungener Trennung sich dann schließlich 1997 tatsächlich trennte, nachdem das Land Berlin auch in der nachträglich getroffenen Ermessensentscheidung wieder die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt hatte.
Für andere Paare hatte das Urteil jedoch weitreichende Folgen: In einer ersten Phase der Verwirrung gab es bundesweit sehr unterschiedliche Entscheidungen der Ausländerbehörden. Auffallend war, daß zunächst nicht die großen Ausländerbehörden positiv entschieden haben, sondern eher kleinere - durchaus sogar in Bundesländern, in denen ich dies nicht vermutet hätte.
Die ersten positiven Entscheidungen kamen zum Beispiel vom Landratsamt Rosenheim in Oberbayern und der Stadt Karlsruhe. In der Folgezeit wurde dann jedoch die politische Ausrichtung der jeweiligen Bundesländer für die Verwaltungspraxis der Ausländerbehörde prägend.
Während in Bayern und Baden-Württemberg die Innenministerien versuchten, die Ausländerbehörden auf negativen Kurs zu bringen, war Hamburg das erste Bundesland, das 1997 die eigene Ausländerbehörde angewiesen hat, das Ermessen zugunsten der Paare auszuüben. Berlin und Hessen sind dem 1998 gefolgt, die Erlasse in diesen drei Ländern sind, anders als der in Nordrhein-Westfalen, für die Ausländerbehörden bindend und schaffen dadurch für die betroffenen Paare Rechtssicherheit, auch wenn die Voraussetzungen, an die die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung geknüpft wird, bei weitem noch nicht befriedigend sind.
In den übrigen Bundesländern gibt es weiterhin große Unsicherheiten, ob diejenigen, die Recht haben, dann auch tatsächlich Recht bekommen.
Vor wenigen Wochen haben die Bundesländer Niedersachsen und Sachsen-Anhalt ebenfalls Erlasse und Verordnungen herausgegeben, die Regelungen zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis für die ausländischen Partnerinnen und Partner in binationalen Partnerschaften definieren.
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