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Partnerschaft und Ausländerrecht

Bei Partnerschaften, in denen eine PartnerIn oder beide nicht deutsche Staatsangehörige sind, kann es zu einer Reihe von besonderen Fragestellungen kommen, insbesondere was die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsgenehmigungen betrifft. So wurde bis vor wenigen Jahren der Aufenthaltszweck, eine gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft zu führen, nicht anerkannt.

In dieser Broschüre lassen sich die rechtlichen Probleme binationaler Partnerschaften nicht umfassend darstellen, da sich bei jedem Land andere rechtliche Besonderheiten ergeben können, z.B. wegen völkerrechtlicher Verträge zwischen der Bundesrepublik und dem jeweiligen Land.

Innerhalb der Europäischen Gemeinschaft dürften sich, was den Aufenthalt und die Arbeitsgenehmigung betrifft, kaum Probleme ergeben, da hier der Grundsatz der Freizügigkeit gilt, der sich sowohl auf das Wohnen, wie auf das Arbeiten bezieht.

Im Folgenden werden daher nur einige Grundzüge dargestellt, die im wesentlichen für Nicht-EU-AusländerInnen von Bedeutung sind.

  • Bei ausländerrechtlichen Fragen sollten Sie immer fachkundigen Rat einholen, der sich auf Ihre konkrete Situation beziehen sollte

Aufenthaltsgenehmigung

Das Ausländergesetz sieht vor, dass AusländerInnen, d.h. Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit, für ihre Einreise und ihren Aufenthalt eine Aufenthaltsgenehmigung benötigen (§ 3 AuslG). Es werden dabei verschiedene Formen des berechtigten Aufenthalts (Aufenthaltserlaubnis, -berechtigung, -bewilligung, -befugnis und Duldung) unterschieden, je nach Grund und Dauer des Aufenthalts. Sie besitzen jeweils unterschiedliche Voraussetzungen.
Ausländischen EhegattInnen von Deutschen wird der Aufenthalt problemlos gestattet. Für ausländische Ehegatten und bestimmte Familienangehörige – wie minderjährige Kinder – von AusländerInnen, die sich rechtmäßig in der Bundesrepublik aufhalten, gibt es erleichterte Bedingungen für eine Familienzusammenführung (Nachzug, §§ 17, 18 AuslG).
Dieses Recht ist zwar nur ein von der EhegattIn oder Familienangehörigen abgeleitetes Recht und insofern ein Recht zweiter Klasse, da es erst nach einigen Jahren zu einem eigenständigem Aufenthaltsrecht führt, gleichwohl ist es eine erhebliche Besserstellung, wie sie Lesben und Schwulen nicht zu Gute kommt. Gleichgeschlechtliche PartnerInnen können nicht heiraten und fallen auch nicht unter den Begriff Familienangehörige. Das Führen einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft wurde zudem nicht als legitimer Aufenthaltszweck anerkannt. Das führte dazu, dass als Zweck des Aufenthalts vielfach andere Begründungen – nicht die Partnerschaft - genannt wurden, etwa Arbeits- oder Studienzwecken oder es wurde eine Zweckehe eingegangen. Mit einem solchen Vorgehen sind erhebliche Nachteile verbunden, bei einer Zweckehe muss immer damit gerechnet werden, dass sie auffliegt und eine Ausweisung erfolgt. Bei einem Studienaufenthalt endet der Aufenthalt mit dem Studium, die Umstellung auf einen anderen Aufenthaltszweck war (und ist meist) nicht möglich und die erneute Einreise, außer zu Besuchszwecken, nicht vor Ablauf eines Jahres (§ 28 III AuslG) zulässig.

Seit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts92 vom 27.2.96 und des Oberverwaltungsgerichts Münster93 hat sich diese Situation etwas verbessert. Seither wird das Führen einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft grundsätzlich als Aufenthaltszweck anerkannt. Aber lediglich als ein Grund, der eine Ermessensentscheidung gem. § 7 i.V.m.
§ 15 AuslG auslöst. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erwächst daraus nicht.

Aus der Absicht eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft zu führen, folgt kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sie ermöglicht lediglich eine Ermessensentscheidung der zuständigen Behörden.

Die Ermessensentscheidung ist von den jeweils zuständigen Behörden zu treffen. Für ausländische PartnerInnen, die bereits einen Aufenthaltsstatus in der Bundesrepublik besitzen, ist das die jeweilige Ausländerbehörde des Landes oder der Kommune in der sie leben. Für die erstmalige Einreise ist es das Auswärtige Amt, bzw. die jeweilige deutsche Auslandsvertretung im Heimatland. Es können also sehr verschiedene Stellen zuständig sein, die auch unterschiedliche Kriterien für ihre Ermessensentscheidung anwenden. Diese unterschiedliche Auslegung ist rechtlich zulässig, da es grundsätzlich Sache der Bundesländer ist, Bundesgesetze, die sie anzuwenden haben, auch auszulegen. Es muss lediglich gewährleistet sein, dass innerhalb eines Bundeslandes einheitlich entschieden wird. Die Vereinheitlichung wird in der Regel durch Fachliche Weisungen, Verwaltungsvorschriften oder Globalrichtlinien, die die einzelnen Ämter zu befolgen haben, bewirkt.
Nach der Entscheidung des OVG Münster haben einige Bundesländer (z.B.: Hamburg, Berlin, Hessen, Nordrhein-Westfalen) von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Handlungsanweisungen zur Festlegung ihres Ermessens für die Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen an PartnerInnen einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaften zu erlassen.

Im Folgenden wird die Hamburgische Regelung abgedruckt.

Arbeitsanweisung (Hamburg) betr. Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zur Führung einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft94

Bei der Beantragung von Aufenthaltsgenehmigungen zur Führung einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft ist nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:

1.)
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 15, 7 Abs. 1 AuslG für einen ausländischen Staatsangehörigen, der mit einem deutschen Staatsangehörigen eine gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft führen möchte.

Unter folgenden Voraussetzungen ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen:

  • Es dürfen keine Versagungsgründe nach § 8 und § 7 Abs. 2 AuslG vorliegen. Auch bleibt es beim Versagungsgrund des § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG, da die Aufnahme einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft kein „öffentliches Interesse" darstellt. Darüber hinaus ist § 11 AuslG zu beachten.
  • In den Fällen, in denen der ausländische Partner seinen Lebensunterhalt einschl. Krankenversicherung nicht durch eigene Einkünfte sicherstellen kann (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG), ist eine Verpflichtungserklärung nach § 84 AuslG von dem hier lebenden deutschen Staatsangehörigen für den Zeitraum vorzulegen, für den die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll.
  • Für die Glaubhaftmachung, dass es sich um eine verfestigte Lebensgemeinschaft handelt, die Gewähr für ein dauerhaftes Zusammenleben bietet, muss ein notariell beurkundeter Partnerschaftsvertrag vorgelegt werden.
  • Es muss eine Meldebescheinigung vorgelegt werden, aus der sich ergibt, dass die Partner zusammen gemeldet sind.
  • Bei der Antragstellung müssen beide Partner vorsprechen; der ausländische Partner hat zu bestätigen, dass ihm bekannt ist, dass die Aufenthaltserlaubnis nur auf Grund des Bestehens einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft erteilt wird.

Die Aufenthaltserlaubnis wird zunächst für ein Jahr erteilt. Bei der Verlängerung sind die o.a. Voraussetzungen - bis auf die Vorlage des Partnerschaftsvertrages - zu prüfen. Die Verlängerungen erfolgen für zwei Jahre. Eine eigenständiges Aufenthaltsrecht erwächst erst bei der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AuslG.

Bei Vorliegen der o.g. Voraussetzungen kann im Visumverfahren eine Vorabzustimmung erteilt werden.

2.)
Erteilung einer Befugnis nach § 30 Abs. 2 oder § 30 Abs. 3 AuslG

Soweit die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur an § 28 Abs. 3 S. 2 AuslG scheitert, die übrigen unter 1.) genannten Erteilungsvoraussetzungen aber erfüllt sind, ist auf Antrag eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 oder § 30 Abs. 3 AuslG dann zu erteilen, wenn im konkreten Einzelfall die Beendigung des Aufenthaltes des ausländischen Partners wegen des Vorliegens eines Abschiebungshindernisses nicht möglich ist und die sonstigen tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Normen vorliegen.
Ein Abschiebungshindernis kann vorliegen, wenn eine Abschiebung des ausländischen Partners in dessen Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK eingreifen würde, weil die gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft nicht anderenorts gelebt werden kann und die Verbindung des Paares zur BRD wesentlich für den Bestand der Beziehung ist (Hess. VGH, Beschluss vom 01.08.1997, AuAS 1998, S. 2 ff). Dies ist z.B. dann der Fall, wenn gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften im Herkunftsland des ausländischen Partners strafrechtlich verfolgt werden oder wenn der deutsche Partner seine wirtschaftliche Existenzgrundlage in Deutschland hat.
Die Aufenthaltsbefugnis wird zunächst für ein Jahr erteilt. Bei der Verlängerung sind die Voraussetzungen der Zff.1 - bis auf die Vorlage des Partnerschaftsvertrages - zu prüfen. Die Verlängerungen erfolgen jeweils für zwei Jahre. Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erwächst erst bei der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 35 AuslG.

3.)
Die unter 1.) und 2.) genannten Voraussetzungen sollen auch für solche Fälle gelten, in denen ein Ausländer mit einem ausländischen Staatsangehörigen oder EU-Bürger im Bundesgebiet eine gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft führen möchte. Voraussetzung ist es, dass der hier lebende Ausländer einen verfestigten Aufenthaltstitel entsprechend § 18 Abs. 1 AuslG besitzt. Für den hier lebenden EU-Bürger reicht es aus, wenn er eine befristete Aufenthaltserlaubnis besitzt.

4.)
Sowohl bei der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen als auch bei der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen wird die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausländerrechtlich nicht ausgeschlossen.

5.)
Bis auf weiteres wird gebeten, die Einzelfälle vor Entscheidung beim Leiter des Einwohnerzentralamtes vorzulegen, in denen der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung abgelehnt werden soll.

Wichtig ist dabei, dass diese Anweisung nur dann eingreift, wenn Hamburg tatsächlich entscheidungsbefugt ist, d.h. dann, wenn bereits eine Aufenthaltsgenehmigung vorhanden ist und verlängert werden soll, bzw. der Aufenthaltszweck sich ändert und im Visumverfahren bei der Vorabzustimmung. Sie ist aber für die Entscheidungen der Auslandsvertretungen und für das Auswärtige Amt nicht bindend.

  • Welches Vorgehen hier sinnvoll ist, sollte vor Antragstellung mit fachkundigen Personen, wie RechtsanwältInnen oder den ReferentInnen für Ausländerrecht bei den Ausländerbeauftragten besprochen werden.

Arbeitsgenehmigung

Die Aufnahme einer Beschäftigung ist nur nach Erteilung einer Arbeitsgenehmigung zulässig. Bei der Erteilung von Arbeitsgenehmigungen stellen sich ähnliche Probleme wie bei der Aufenthaltserlaubnis. In der derzeit gültigen Arbeitsgenehmigungsverordnung werden gleichgeschlechtliche Partnerschaften nicht als eigenständiger Personenkreis berücksichtigt. Daher besteht nur für EhegattInnen ein Anspruch auf Erteilung einer arbeitsmarktunabhängigen Arbeitsgenehmigung. Für alle anderen Personen besteht lediglich eine Arbeitsmöglichkeit, wenn für die konkret angestrebte Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt keine vorrangig zu berücksichtigende Arbeitssuchende zur Verfügung steht, sprich, wenn keine Deutsche für die Arbeit zu finden ist. Im Übrigen entsteht erst nach sechs Jahren ein Anspruch auf eine arbeitsmarktunabhängige Arbeitsgenehmigung.

Allerdings enthält die Arbeitsgenehmigungsverordnung auch eine Härtefallregelung (§ 1 Abs. 2). Diese Regelung wird von der Arbeitsverwaltung bisher nicht auf gleichgeschlechtliche Partnerschaften angewandt. Aber es gibt einige Gerichtsentscheidungen, die auf dieser Grundlage gleichgeschlechtlichen Partnern eine Arbeitsgenehmigung zusprechen. Am weitestgehenden ist die jüngst ergangene Entscheidung des Sozialgerichts Hamburg95, in der davon ausgegangen wird, dass bei verfassungskonformer Auslegung des § 1 II ArGV ein Anspruch auf Erteilung der arbeitsmarktunabhängigen Arbeitserlaubnis besteht, da der Umstand des gesetzlichen Ausschlusses der Eheschließung (regelmäßig) eine Härte im Sinne des Gesetztes begründet. Ob diese Entscheidung auch in zweiter Instanz Bestand haben wird, muss sich allerdings erst noch zeigen.

Andere Rechtsbereiche

Doch auch außerhalb von Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungsverfahren kann es durch einen Auslandsbezug zu Besonderheiten kommen, so zum Beispiel beim Erbrecht, insbesondere, wenn es um unbewegliches Vermögen (Grundstücke) geht.

Allgemein gültige Hinweise innerhalb dieses Leitfadens sind nicht möglich, da sich bei jedem Land andere rechtliche Voraussetzungen, z.B. wegen bilateraler Vereinbarungen ergeben können.
Hier kann nur auf individuelle Beratung verwiesen werden.

  1. Vgl. InfAuslR 1996,294ff = NVwZ 1997,189ff - zum Text des Urteils.
  2. Urteil vom 7.8.96 (Az.: 17 A 1093/95) abgedruckt in NVwZ 1997, 189 - zum Text des Urteils.
  3. Interne Arbeitsanweisung vom Einwohnerzentralamt zum Abdruck freigegeben.
  4. Vgl. Urteil vom 17.05.99, Az.: S7 AL 1487/98 - zum Text des Urteils.

URL: http://www.lsvd.de/recht/hamburg/ausland.html
Letztes Update: 25. November 1999
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