Hamburger Mustertexte - |
Partnerschaft und Ausländerrecht |
Bei Partnerschaften, in denen eine PartnerIn oder beide nicht deutsche Staatsangehörige sind, kann es zu einer Reihe von besonderen Fragestellungen kommen, insbesondere was die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsgenehmigungen betrifft. So wurde bis vor wenigen Jahren der Aufenthaltszweck, eine gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft zu führen, nicht anerkannt. In dieser Broschüre lassen sich die rechtlichen Probleme binationaler Partnerschaften nicht umfassend darstellen, da sich bei jedem Land andere rechtliche Besonderheiten ergeben können, z.B. wegen völkerrechtlicher Verträge zwischen der Bundesrepublik und dem jeweiligen Land. Innerhalb der Europäischen Gemeinschaft dürften sich, was den Aufenthalt und die Arbeitsgenehmigung betrifft, kaum Probleme ergeben, da hier der Grundsatz der Freizügigkeit gilt, der sich sowohl auf das Wohnen, wie auf das Arbeiten bezieht. Im Folgenden werden daher nur einige Grundzüge dargestellt, die im wesentlichen für Nicht-EU-AusländerInnen von Bedeutung sind.
AufenthaltsgenehmigungDas Ausländergesetz
sieht vor, dass AusländerInnen, d.h.
Menschen ohne deutsche
Staatsangehörigkeit, für ihre Einreise
und ihren Aufenthalt eine
Aufenthaltsgenehmigung benötigen (§ 3
AuslG). Es werden dabei verschiedene
Formen des berechtigten Aufenthalts
(Aufenthaltserlaubnis, -berechtigung,
-bewilligung, -befugnis und Duldung)
unterschieden, je nach Grund und Dauer des
Aufenthalts. Sie besitzen jeweils
unterschiedliche Voraussetzungen. Seit einer Entscheidung
des Bundesverwaltungsgerichts92
vom
27.2.96 und des Oberverwaltungsgerichts
Münster93
hat sich diese Situation
etwas verbessert. Seither wird das
Führen einer gleichgeschlechtlichen
Partnerschaft grundsätzlich als
Aufenthaltszweck anerkannt. Aber lediglich
als ein Grund, der eine Ermessensentscheidung
gem. § 7 i.V.m. Aus der Absicht eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft zu führen, folgt kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sie ermöglicht lediglich eine Ermessensentscheidung der zuständigen Behörden. Die
Ermessensentscheidung ist von den jeweils
zuständigen Behörden zu treffen.
Für ausländische PartnerInnen, die
bereits einen Aufenthaltsstatus in der
Bundesrepublik besitzen, ist das die
jeweilige Ausländerbehörde des Landes
oder der Kommune in der sie leben. Für
die erstmalige Einreise ist es das
Auswärtige Amt, bzw. die jeweilige
deutsche Auslandsvertretung im Heimatland.
Es können also sehr verschiedene
Stellen zuständig sein, die auch unterschiedliche
Kriterien für ihre
Ermessensentscheidung anwenden. Diese
unterschiedliche Auslegung ist rechtlich
zulässig, da es grundsätzlich Sache der
Bundesländer ist, Bundesgesetze, die sie
anzuwenden haben, auch auszulegen. Es muss
lediglich gewährleistet sein, dass
innerhalb eines Bundeslandes einheitlich
entschieden wird. Die Vereinheitlichung
wird in der Regel durch Fachliche
Weisungen, Verwaltungsvorschriften oder
Globalrichtlinien, die die einzelnen
Ämter zu befolgen haben, bewirkt. |
Im Folgenden wird die Hamburgische Regelung abgedruckt.
Wichtig ist dabei, dass diese Anweisung nur dann eingreift, wenn Hamburg tatsächlich entscheidungsbefugt ist, d.h. dann, wenn bereits eine Aufenthaltsgenehmigung vorhanden ist und verlängert werden soll, bzw. der Aufenthaltszweck sich ändert und im Visumverfahren bei der Vorabzustimmung. Sie ist aber für die Entscheidungen der Auslandsvertretungen und für das Auswärtige Amt nicht bindend.
ArbeitsgenehmigungDie Aufnahme einer Beschäftigung ist nur nach Erteilung einer Arbeitsgenehmigung zulässig. Bei der Erteilung von Arbeitsgenehmigungen stellen sich ähnliche Probleme wie bei der Aufenthaltserlaubnis. In der derzeit gültigen Arbeitsgenehmigungsverordnung werden gleichgeschlechtliche Partnerschaften nicht als eigenständiger Personenkreis berücksichtigt. Daher besteht nur für EhegattInnen ein Anspruch auf Erteilung einer arbeitsmarktunabhängigen Arbeitsgenehmigung. Für alle anderen Personen besteht lediglich eine Arbeitsmöglichkeit, wenn für die konkret angestrebte Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt keine vorrangig zu berücksichtigende Arbeitssuchende zur Verfügung steht, sprich, wenn keine Deutsche für die Arbeit zu finden ist. Im Übrigen entsteht erst nach sechs Jahren ein Anspruch auf eine arbeitsmarktunabhängige Arbeitsgenehmigung. Allerdings enthält die Arbeitsgenehmigungsverordnung auch eine Härtefallregelung (§ 1 Abs. 2). Diese Regelung wird von der Arbeitsverwaltung bisher nicht auf gleichgeschlechtliche Partnerschaften angewandt. Aber es gibt einige Gerichtsentscheidungen, die auf dieser Grundlage gleichgeschlechtlichen Partnern eine Arbeitsgenehmigung zusprechen. Am weitestgehenden ist die jüngst ergangene Entscheidung des Sozialgerichts Hamburg95, in der davon ausgegangen wird, dass bei verfassungskonformer Auslegung des § 1 II ArGV ein Anspruch auf Erteilung der arbeitsmarktunabhängigen Arbeitserlaubnis besteht, da der Umstand des gesetzlichen Ausschlusses der Eheschließung (regelmäßig) eine Härte im Sinne des Gesetztes begründet. Ob diese Entscheidung auch in zweiter Instanz Bestand haben wird, muss sich allerdings erst noch zeigen. Andere RechtsbereicheDoch auch außerhalb von Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungsverfahren kann es durch einen Auslandsbezug zu Besonderheiten kommen, so zum Beispiel beim Erbrecht, insbesondere, wenn es um unbewegliches Vermögen (Grundstücke) geht. Allgemein gültige
Hinweise innerhalb dieses Leitfadens sind
nicht möglich, da sich bei jedem Land
andere rechtliche Voraussetzungen, z.B.
wegen bilateraler Vereinbarungen ergeben
können.
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URL:
http://www.lsvd.de/recht/hamburg/ausland.html |